Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 10. Mai 2006
Aktenzeichen: I-18 U 12/06
(OLG Düsseldorf: Urteil v. 10.05.2006, Az.: I-18 U 12/06)
1.
Bei der Entschädigung für aufgewendete Verteidigerkosten nach § 7 Abs. 1 StrEG findet keine Vorteilsausgleichung durch Abzug der in der Untersuchungshaft ersparten Verpflegungskosten statt.
2.
Auch bei einem inhaftierten Mandanten ist die Erhöhung des Verteidigerhonorars nach § 83 Abs. 3 BRAGO nicht der Regelfall.
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes und die Anschlussberufung des Klägers gegen das am 09.12.2005 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (2b O 150/05) werden zurückgewiesen.
Von den Kosten der Berufungsinstanz trägt das beklagte Land 62 % und der Kläger 38 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Berufung und Anschlussberufung sind zulässig, aber nicht begründet.
I.
Die mit der Berufung des beklagten Landes angestrebte Vorteilsausgleichung durch Anrechnung von 818,70 € ersparte Verpflegungskosten auf die Verteidigergebühren findet nicht statt.
Das StrEG trifft keine Regelung über die Vorteilsausgleichung. Es gelten die allgemeinen Grundsätze des bürgerlichen Schadensersatzrechts (für alle Meyer, Strafrechtsentschädigung und Auslagenerstattung, § 7 Rdz. 21).
Allgemein ist Voraussetzung der Vorteilsausgleichung (außer dem hier nicht in Zweifel gezogenen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Ereignis und Vorteil), dass die Ausgleichung bei wertender Betrachtung dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen muss, d.h. sie darf den Geschädigten nicht unzumutbar belasten und den Schädiger nicht unzumutbar begünstigen, was wiederum einen inneren Zusammenhang von Vor- und Nachteil verlangt, die gewissermaßen zu einer Rechnungseinheit verbunden sein müssen. Zudem kann der Vorteil nur mit derjenigen Schadensposition verrechnet werden, die ihr sachlich entspricht, sogenannte Kongruenz (für alle Palandt-Heinrichs, Vorbem v § 249 Rdz. 120, 122, 123 n.w.N.). Jedenfalls letzteres ist hier nicht gegeben.
In diesem Zusammenhang trifft die Auffassung des beklagten Landes nicht zu, dass die Kongruenz nur ein Korrekturgesichtspunkt zur Vermeidung grober Unbilligkeiten sei. Sie ist eine vollwertige Voraussetzung für die Durchführbarkeit der Vorteilsausgleichung durch Abzug von einem bestimmten Schadensposten. Vielmehr hat das Landgericht zu Recht festgehalten, dass nur solche Nachteile, die unmittelbare Folgen des Verlustes der persönlichen Freiheit sind, im Kongruenzverhältnis zu Unterkunft und Verpflegung in der Haftanstalt und den dadurch ersparten Kosten stehen, nicht aber Rechtsanwalts- einschließlich Verteidigerkosten (so auch Baukelmann, Anm. zu LG Frankfurt 29.06.1983, NStZ 1985, 32; Schätzler-Kunz, § 7 Rdz. 84). Zwischen der Unterbringung und Verpflegung in der Haftanstalt und dem Entstehen von Verteidigerkosten besteht kein Zusammenhang, der über die allgemeine Kausalität dergestalt, dass beides letztlich auf die Inhaftierung zurückgeht, hinausginge. Von einer sachlichen Entsprechung oder der Verbindung zu einer Rechnungseinheit kann nicht die Rede sein.
Die Richtigkeit dieses Ergebnisses bestätigt auch der Vergleich mit der Rechtslage bei Körperverletzungen, bei denen anerkannt ist, dass die durch einen Krankenhausaufenthalt ersparten Verpflegungsaufwendungen allenfalls von den Heilungskosten abgezogen werden können, aber nicht vom Verdienstausfallschaden (BGH NJW 1980, 1787 m.w.N.).
II.
Die vom Kläger mit seiner Anschlussberufung verfolgte höhere Verteidigergebühr ist nicht berechtigt.
Das Landgericht hat die Überschreitung des Gebührenrahmens gemäß § 83 Abs. 3 BRAGO mit der Begründung abgelehnt, dass unter Berücksichtigung auch der haftbedingten Gegebenheiten der normale Gebührenrahmen die konkrete Tätigkeit des Verteidigers ausreichend erfasse.
Das ist im rechtlichen Ausgangspunkt nicht zu beanstanden. Insbesondere trifft es nicht zu, dass bei einem inhaftierten Mandanten die Erhöhung der Regelfall wäre. Vielmehr ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, dass zusätzlich der reguläre Gebührenrahmen zur Vergütung der Gesamttätigkeit des Rechtsanwalts nicht genügen darf ("und reicht der Gebührenrahmen ... deshalb nicht aus, um die gesamte Tätigkeit ... angemessen zu entgelten").
Der Senat pflichtet dem Landgericht auch darin bei, dass bei der bloß durchschnittlichen Schwierigkeit der Sache, wenn auch mit einem bedeutsamen Vorwurf, der vom Kläger dargelegte Gesamtaufwand - sowohl allgemein als auch spezifisch haftbedingt - nicht dazu führt, dass selbst die Höchstgebühr des regulären Rahmens nicht mehr ausreichend wäre. Die Anschlussberufung beschränkt sich insofern auf die Wiederholung des erstinstanzlich Dargelegten. Sie zeigt aber nicht auf, weshalb dessen Würdigung und Gewichtung durch das Landgericht nicht zutreffend sein soll. Der Senat vermag insofern auch keinen Anhaltspunkt zu erkennen.
III.
Da es bei der vom Landgericht dem Kläger zugebilligten Entschädigungshöhe bleibt, ändert sich auch an der Rechtsanwaltsgebühr für das Entschädigungsverfahren nichts.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Es handelt sich um die Anwendung anerkannter Grundsätze auf einen - wenn auch möglicherweise nicht einmaligen - Einzelfall.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 1.361,91 € (davon Berufung 849,75 € und Anschlussberufung 512,16 €)
OLG Düsseldorf:
Urteil v. 10.05.2006
Az: I-18 U 12/06
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