Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 1. Juli 2008
Aktenzeichen: 4a O 104/07

(LG Düsseldorf: Urteil v. 01.07.2008, Az.: 4a O 104/07)

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwi-derhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ord-nungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwider-handlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

a) für Rahmen für ein Fenster oder eine Tür, mit einer Füllung oder Verglasung, wobei der Rahmen eine Außen- und eine Innenseite aufweist und im Wesentlichen ein die Innenseite des Rahmens bildendes, mehrere Hohlkammern aufweisendes Grundprofil aus Kunststoff und ein die Außenseite des Rahmens bildendes Metallprofil umfasst, wobei die Füllung oder Verglasung auf der Innenseite von einer Glasleiste oder einer Glasanschlags-Kammer des Grundprofils und auf der Außenseite von dem Metallprofil gehalten wird,

im Geltungsbereich des deutschen Patentgesetzes Aluvorsatzschalen (Metallprofile) anzubieten oder in Verkehr zu bringen,

wobei der Rahmen kein zusätzliches metallisches Verstärkungsprofil einer der Hohlkammern des Grundprofils aufweist und wobei das die Au-ßenseite bildende Metallprofil wenigstens eine versteifende Hohlkammer aufweist;

2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 25.09.2005 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Stückzahlen, laufende Meter, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesre-publik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Ty-penbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der ge-werblichen Angebotsempfänger, wobei der Beklag-ten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirt-schaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf An-frage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsemp-fänger in der Rechnungslegung enthalten ist,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbrei-tungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbrei-tungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug der Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I. 1. genannten Aluvorsatzschalen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Lieferpapiere vorzulegen hat;

3. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwi-derhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ord-nungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwider-handlung bis zu insgesamt 2 Jahren zu unterlassen,

Rahmen für ein Fenster oder eine Tür, mit einer Füllung oder Verglasung, wobei der Rahmen eine Außen- und eine Innenseite aufweist und im Wesentlichen ein die Innenseite des Rahmens bildendes, mehrere Hohlkammern aufweisendes Grundprofil aus Kunststoff und ein die Außenseite des Rahmens bildendes Metallprofil umfasst, wobei die Füllung oder Verglasung auf der Innenseite von einer Glasleiste oder einer Glasanschlags-Kammer des Grundprofils und auf der Außenseite von dem Metallprofil gehalten wird,

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

wobei der Rahmen kein zusätzliches metallisches Verstär-kungsprofil in einer der Hohlkammern des Grundprofils aufweist und wobei das die Außenseite bildende Metallprofil wenigstens eine versteifende Hohlkammer aufweist;

4. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 3. bezeichneten Hand-lungen seit dem 25.09.2005 begangen hat, und zwar unter Angabe,

a) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Stückzahlen, laufende Meter, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesre-publik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Ty-penbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der ge-werblichen Angebotsempfänger, wobei der Beklag-ten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirt-schaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf An-frage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsemp-fänger in der Rechnungslegung enthalten ist,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbrei-tungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbrei-tungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug der Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I. 3. genannten Vorrichtungen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Lieferpapiere vorzulegen hat.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. und I. 3. bezeichneten, seit dem 25.09.2005 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entsteht.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmusters ( … ) 514 U1 (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster). Das am 12.05.2005 angemeldete Klagegebrauchsmuster wurde am 21.07.2005 eingetragen. Die Veröffentlichung der Eintragung des Klagegebrauchsmusters erfolgte am 25.08.2005.

Das Klagegebrauchsmuster trägt die Bezeichnung "Rahmen für ein Fenster oder eine Tür". Sein Schutzanspruch 1 lautet:

Rahmen für ein Fenster oder eine Tür, mit einer Füllung oder Verglasung (12, 12a), wobei der Rahmen eine Außen- und eine Innenseite (14) aufweist und im Wesentlichen ein die Innenseite (14) des Rahmens bildendes, mehrere Hohlkammern (5, 19) aufweisendes Grundprofil (2, 2a) aus Kunststoff und ein die Außenseite (13) des Rahmens bildendes Metallprofil (3) umfasst, wobei die Füllung oder Verglasung (12, 12a) auf der Innenseite (14) von einer Glasleiste oder einer Glasanschlags-Kammer (8) des Grundprofils (2, 2a) und auf der Außenseite (13) von dem Metallprofil (3) gehalten wird, dadurch gekennzeichnet, dass der Rahmen kein zusätzliches metallisches Verstärkungsprofil in einer der Hohlkammern (5, 19) des Grundprofils (2, 2a) aufweist und das die Außenseite bildende Metallprofil wenigstens eine versteifende Hohlkammer (4, 4a) aufweist.

Im Hinblick auf den Inhalt der übrigen Schutzansprüche wird auf die Klagegebrauchsmusterschrift Bezug genommen.

Nachfolgend wird eine Figur aus der Klagegebrauchsmusterschrift wiedergegeben, welche ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der Erfindung betrifft. Figur 1 zeigt einen Querschnitt durch einen erfindungsgemäßen Flügelrahmen (Anschlagdichtungssystem).

Die Beklagte bezeichnet sich als "Profil-Systemgeber für Fenster-Hersteller" und bietet an und vertreibt diverse Kunststoff-Profilsysteme unter der Bezeichnung "Ideal" sowie als "Aluvorsatzschale" ein Metallprofil für Rahmen für Fenster und Türen aus Kunststoffprofilen. Ferner bewirbt sie diese über ihren deutschlandweit abrufbaren Internet-Auftritt ( … ) und in der Zeitschrift ( … ) . Diese Aluvorsatzschale ist in einer vergrößerten Querschnittswiedergabe wie folgt gestaltet:

Außerdem stellte die Beklagte auf der Fensterbau-Messe in Nürnberg im März 2006 ein Fenster mit einer solchen Aluvorsatzschale aus und bot dieses an.

Die Klägerin meint, die Beklagte verwirkliche dadurch die durch das Klagegebrauchsmuster unter Schutz gestellte Lehre wortsinngemäß.

Sie beantragt daher,

zu erkennen wie geschehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise: der Beklagten vorzubehalten, auf ihre Kosten die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger nur einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie diesen ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf Anfrage darüber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger oder ein bestimmter Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist;

hilfsweise: den Rechtstreit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Löschungsverfahrens gegen das Klagegebrauchsmuster auszusetzen.

Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin mit Nichtwissen. Zwar sei die Klägerin im Gebrauchsmusterregister als Inhaberin des Klagegebrauchsmusters eingetragen. Jedoch sei aufgrund der - in der Klageerwiderung näher ausgeführten - Umstände nicht nachvollziehbar, wie die Klägerin in den Besitz des Klagegebrauchsmusters gelangt sei.

Des Weiteren sei das Klagegebrauchsmuster nicht schutzfähig. Die durch das Klagegebrauchsmuster beanspruchte Lehre sei bereits in der DE 20 2004 011 008 U1, in der DE 2 311 970 sowie in der DE 77 32 328 offenbart. Schließlich verwirkliche die Beklagte in der angegriffenen Ausführungsform Unteranspruch 3 des Klagegebrauchsmusters nicht.

Die Klägerin tritt dem entgegen.

In Ergänzung dieses Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Schadenersatz zu, weil die Beklagte mit der angegriffenen Ausführungsform, ohne dazu berechtigt zu sein, ein Erzeugnis, das Gegenstand des Klagegebrauchsmusters ist, anbietet, in Verkehr bringt oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder einführt oder besitzt, §§ 11, 24, 24 a, 24 b GebrMG, 242 BGB. Für eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das durch die Beklagte eingeleitete Löschungsverfahren besteht keine hinreichende Veranlassung.

I.

Die Klägerin ist als eingetragene Inhaberin des Klagegebrauchsmusters aktivlegitimiert. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, die Klägerin habe ihre Aktivlegitimation nicht hinreichend dargelegt, hat dieses Vorbringen keinen Erfolg. Die Eintragung begründet das Alleinrecht des Rechtsträgers (§ 11 GebrMG). Das Gebrauchsmusterregister weist den Eingetragenen dem Patentamt und Dritten gegenüber aus und ermächtigt zur Geltendmachung der Rechte aus dem Gebrauchsmuster (vgl. Benkard/Goebel, PatG, 10. Auflage, § 8 GebrMG Rz. 17). Damit kommt es entgegen der Auffassung des Beklagten nicht darauf an, wie die Klägerin in den Besitz des Klagegebrauchsmusters gelangt ist.

II.

Das Verfügungsgebrauchsmuster betrifft einen Rahmen für ein Fenster oder eine Tür, insbesondere einen Flügelrahmen, mit einer Füllung oder Verglasung.

Fenster und Türen werden zunehmend aus Kunststoff-Hohlprofilen, insbesondere aus Hart-PVC, hergestellt. Die Füllung bzw. Verglasung wird üblicherweise auf der Außenseite über eine Dichtung durch eine Glasanschlags-Kammer und auf der Innenseite durch eine Glasleiste gehalten. Um die notwendige Biege- und Torsionssteifigkeit des Rahmens zu erreichen, müssen Flügel für Fenster und Türen ab einer Rahmenbreite und/oder -höhe von mehr als ca. 80 cm grundsätzlich mit Stahl-Versteifungsprofilen versehen werden. Hierzu weisen die Kunststoff-Hohlprofile eine zentrale Hohlkammer als Versteifungskammer auf, in die die Stahlverstärkungen eingeschoben und mit einer der Wandungen des Kunststoff-Hohlprofils verschraubt werden. Die Stahl-Verstärkungsprofile weisen allerdings eine sehr hohe Wärmeleitfähigkeit auf, so dass der Wärmedurchgangswiderstand des gesamten Fensters hierdurch wesentlich verschlechtert wird (vgl. Anlage K1, Abschnitt [0002] f.).

In der ( … ) ist zur Verbesserung der Wärmedämmung von Flügeln für Fenster und Türen bereits vorgeschlagen worden, eine Aussteifung für Kunststoffprofile, bestehend aus zwei Stahleinlagen, die an zwei gegenüberliegenden Seiten des Innenprofils anliegen und die thermisch durch eine Kunststoffeinlage getrennt sind, einzusetzen. Derartige Konstruktionen sind allerdings aufwendig und teuer (vgl. Anlage K 1, Abschnitt [0004]).

Weiterhin ist aus der AT 007125 U 1 ein gattungsgemäßer Flügel für ein Fenster oder eine Tür bekannt, der allerdings bei größeren Rahmenbreiten und/oder -höhen eine zusätzliche Metallversteifung der Hohlkammer des Kunststoffprofils benötigt, da die Gesamtkonstruktion ohne eine solche zusätzliche Versteifung eine zu geringe Biege- und Torsionssteifigkeit aufweisen würde (vgl. Anlage K 1, Abschnitt [0005]).

Das Klagegebrauchsmuster verfolgt die Aufgabe (das technische Problem), einen Rahmen für ein Fenster oder eine Tür zur Verfügung zu stellen, der diese Nachteile vermeidet.

Dies geschieht gemäß Schutzanspruch 1 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:

1. Rahmen für ein Fenster oder eine Tür mit einer Füllung oder Verglasung (12, 12a),

2. wobei der Rahmen eine Außenseite (13) aufweist und ein die Außenseite (13) des Rahmens bildendes Metallprofil (3) umfasst,

3. wobei der Rahmen eine Innenseite (14) aufweist und im Wesentlichen ein die Innenseite (14) des Rahmens bildendes, mehrere Hohlkammern (5, 19) aufweisendes Grundprofil (2, 2a) aus Kunststoff umfasst,

4. wobei die Füllung oder Verglasung (12, 12a) auf der Innenseite (14) von einer Glasleiste oder einer Glasanschlags-Kammer (8) des Grundprofils (2, 2a) und auf der Außenseite (13) von dem Metallprofil (3) gehalten wird,

5. wobei der Rahmen kein zusätzliches metallisches Verstärkungsprofil in einer der Hohlkammern (5, 19) des Grundprofils (2, 2a) aufweist,

6. und wobei das die Außenseite (13) bildende Metallprofil (3) wenigstens eine versteifende Hohlkammer (4, 4a) aufweist.

III.

Der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters erweist sich gegenüber dem von der Beklagten entgegengehaltenen Stand der Technik als schutzfähig, § 1 Abs. 1 GebrMG.

1.

Keine der von der Beklagten vorgebrachten Druckschriften nimmt die Lehre von Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters neuheitsschädlich vorweg, §§ 1 Abs. 1, 3 GebrMG.

a)

Die DE 20 2004 011 008 U1 offenbart einen Flügel für ein Fenster oder eine Tür mit einem Rahmen, dessen Schenkel aus einem einen Aufnahmefalz für eine Isolierverglasung bildenden Profil bestehen, und mit einem am Schenkelprofil auf der Rahmenaußenseite befestigbaren Halterungsprofil, das die in den Aufnahmefalz eingesetzte Isolierverglasung in einem Randabschnitt übergreift. Der Erfindung liegt dabei die Aufgabe zugrunde, einen Flügel für ein Fenster oder eine Tür aus Kunststoff so auszugestalten, dass unter Verzicht auf eine Glasleiste eine vorteilhafte Halterung der Isolierverglasung bei einem geringen Montageaufwand erreicht wird. Kennzeichnendes Merkmal des Schutzanspruchs 1 ist es, dass das metallische Halterungsprofil (10) eine die Außenseite des aus Kunststoff gefertigten Schenkelprofils (4) abdeckende Vorsatzschale (11) bildet, die auf das Kunststoffprofil (4) der Schenkel (3) im Wesentlichen parallel zur Rahmenebene schnappverschlussartig aufsteckbar ist. Dabei legt sich die Dichtung (12) an die Außenscheibe der in den Aufnahmefalz (6) eingesetzten Isolierverglasung (7) an.

Entgegen der Darstellung der Beklagten ist der Entgegenhaltung nicht zu entnehmen, dass das die Außenseite (13) bildende Metallprofil (3) entsprechend Merkmal 6 des Klagegebrauchsmusters wenigstens eine versteifende Hohlkammer (4, 4a) aufweist.

Die durch das Klagegebrauchsmuster beanspruchte Erfindung beruht wesentlich auf der Erkenntnis, dass ein außenliegendes Metallprofil, insbesondere ein Aluminiumprofil, das einerseits mit dem Kunststoffgrundprofil insbesondere "teilschubfest" verbunden ist und sich direkt auf der Verglasung oder Füllung abstützt, und das zusätzlich eine außenliegende Hohlkammer aufweist, eine so hohe Steifigkeit besitzt, dass der so aufgebaute Rahmen auch bei Abmessungen in der Rahmenbreite und/oder -höhe von wesentlich mehr als 0,9 m, insbesondere auch mehr als 1,5 m, keine zusätzliche Stahlverstärkung in einer der Hohlkammern des Kunststoff-Grundprofils mehr benötigt. Zugleich verschlechtert die Hohlkammer des Metallprofils den Wärmedurchgangswiderstand des gesamten Fensters nur sehr wenig, da die Hohlkammer des Metallprofils an der Fensteraußenseite liegt, während das gesamte Grundprofil die eigentliche Wärmedämmung bildet (vgl. Anlage K 1, Abschnitt [0009]). Ziel des eingesetzten Metallprofils ist es somit, die Steifigkeit des Rahmens derart zu erhöhen, dass entsprechend Merkmal 5 des Klagegebrauchsmusters der Rahmen kein zusätzliches metallisches Verstärkungsprofil in einer der Hohlkammern (5, 19) des Grundprofils (2, 2a) aufweisen muss. Insoweit hebt die Klagegebrauchsmusterschrift im Rahmen der Gebrauchsmusterbeschreibung in Bezug auf die durch Merkmal 6 geforderte versteifende Hohlkammer hervor, dass es sich um eine, gegebenenfalls auch mehrere, geschlossene Hohlkammer(n) handeln muss [vgl. Anlage K 1, Abschnitt [0012]). Nur durch eine solche kann nach der durch das Klagegebrauchsmuster beanspruchten Lehre eine derartige Steifigkeit des Rahmens erreicht werden, welche den Verzicht auf ein zusätzliches metallisches Verstärkungsprofil im Grundprofil rechtfertigt. Schließlich wird dies auch durch die in Figuren 1 und 2 der Klagegebrauchsmusterschrift dargestellten bevorzugten Ausführungsformen bestätigt, bei denen die Hohlkammern (4), (4a) und (6) ebenfalls vollständig durch das Metallprofil umschlossen sind.

Eine derartige versteifende Hohlkammer ist der Entgegenhaltung nicht zu entnehmen. Das von der Beklagten zur Begründung des Vorliegens einer versteifenden Hohlkammer herangezogene Halterungsprofil (10) der Vorsatzschale (11) der Entgegenhaltung dient nicht der Herstellung der Biege- und Torsionssteifigkeit des Rahmenprofils als solchem, sondern der Halterung der Isolierverglasung auf dem Flügelrahmen, indem bei Abstützung des Halterungsprofils auf dem Kunststoffprofil die Normalkräfte zur Isolierverglasung auf den Flügelrahmen abgetragen werden (vgl. Anlage K 4, Abschnitt [0005]).

Demgegenüber ist der Entgegenhaltung nicht zu entnehmen, dass durch den Einsatz des Metallprofils auf eine Metallverstärkung des Grundprofils verzichtet werden kann. Die Entgegenhaltung enthält keine Angaben zur näheren Ausgestaltung des Grundprofils, so dass auch der durch die Beklagte in Bezug genommenen Zeichnung nicht zu entnehmen ist, dass die Hohlräume des Grundprofils, insbesondere bei einer entsprechenden Fenstergröße, nicht metallverstärkt werden müssen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass gemäß Abschnitt [0005] der Entgegenhaltung das aus Metall bestehende, eine Vorsatzschale bildende Halterungsprofil eine ausreichende Eigensteifigkeit aufweist, um bei einer entsprechenden Abstützung auf dem Kunststoffprofil des jeweiligen Schenkels Normalkräfte zur Isolierverglasung auf den Flügelrahmen tragen zu können. Insoweit bezieht sich die Gebrauchsmusterschrift nicht auf die Gesamtsteifigkeit des Rahmens, sondern lediglich auf die Steifigkeit des Metallprofils, um die Normalkräfte zur Isolierverglasung auf den Flügelrahmen abtragen zu können.

b)

Die deutsche Offenlegungsschrift ( … ) vom 19.09.1974 (Anlage B 3) betrifft nach außen sichtbare Schutzleisten für Flügel und/oder Blendrahmen und Kämpfern von Fenstern, Türen und/oder ähnlichen Bauelementen aus vorzugsweise Hohlprofilen. Die Druckschrift verfolgt die Aufgabe (das zu lösende Problem), Fenster, Türen und/oder ähnliche Bauelemente in allen gewünschten kräftigen, auch dunklen Farbtönen herzustellen, ohne dass bei intensiver Sonneneinstrahlung und/oder hohem Feuchtigkeitsgehalt und Lufttemperaturen eine unverträglich hohe Aufheizung und Verformung des Kunststoffhohlprofils und/oder Änderung seiner Ausgangsfarbe ganz oder flächenförmig eintritt (vgl. Anlage B 3, S. 2 f.). Diese Aufgabe wird erfindungsgemäß dadurch gelöst, dass man profilierte Schutzleisten nach außen sichtbar vor die Kunststoffprofile der Flügel und/oder Blendrahmen unmittelbar und/oder mit einem Abstand bis zu 30 mm, vorzugsweise 2 bis 5 mm, anbringt, so dass das PVC-Profil vor direkter Sonneneinstrahlung geschützt ist und damit die Aufheizung ganz oder weitgehend unterbunden wird und die besonders farbgefährdeten Schweißnähte abgedeckt sind. Eine derartige Konstruktion ist in den Figuren 1 und 2 dargestellt. Diese zeigen als besondere Ausführungsform die rechte untere Ecke eines Fensters oder einer Tür und sind im Folgenden dargestellt:

Die rechte untere Ecke eines Fensters oder einer Tür besteht danach aus dem dünngezeichneten Flügelrahmen (1) mit den stark gezeichneten Schutzleisten (2) und dem Blendrahmen (3) und den Schutzleisten (4), die sämtlich in der Gehrung (5) unter 90 Grad - in diesem Fall stumpf - aneinanderstoßen. Die Schutzleiste (2) ist federnd in die für die Glasleisten vorgesehenen Klemmleisten (6) des Kunststoffhohlprofils eingesetzt. Der zur Scheibe gewandte Teil (7) der Schutzleiste (2) entspricht dem Profil einer Glasleiste. Der Schenkel (8) der Schutzleiste (2) schützt das Kunststoffprofil (9) vor Sonneneinstrahlung. Das Ende dieses Schenkels (8) ist als Wulst (10) ausgeführt, um die Steifigkeit der Schutzleiste zu erhöhen und eventuelle Windgeräusche zu vermeiden. Die Schutzleiste (2) ist mit einem Abstand (11) bis 20 mm, vorzugsweise 2 - 5 mm vor dem Hauptprofil (9) angebracht, um den Wärmeübergang von der Schutzleiste (2) zum Profil (9) einzuschränken und die Hinterlüftung zu fördern (vgl. Anlage B 3, S. 4 f.).

Der DE 2 311 970 ist somit keine versteifende Hohlkammer im Metallprofil zu entnehmen, welche die Biege- und Torsionssteifigkeit des Kunststoffrahmens des Kunststoffrahmenprofils so verstärkt, wie dies erfindungsgemäß durch die in Merkmal 5 vorgesehene Hohlkammer erreicht werden soll. Bei dem durch die Beklagte insoweit in Bezug genommenen Teil der Figur 2 handelt es sich nicht um eine versteifende Hohlkammer des Metallprofils, sondern vielmehr um die federnde Befestigung der Schutzleiste (2) in den zur Befestigung der Glasleisten vorgesehenen Klemmleisten (6). Dass der aus den Klemmfüßen des Metallprofils und einem Teil des Kunststoffprofils gebildete Hohlraum die Steifigkeit des Rahmens derart erhöht, dass kein zusätzliches metallisches Verstärkungsprofil in einer der Hohlkammern des Grundprofils erforderlich ist, ist der als Anlage B 3 vorgelegten Offenlegungsschrift jedoch nicht zu entnehmen. Insbesondere führt die durch die Beklagte zur Begründung einer Erhöhung der Rahmensteifigkeit herangezogene Wulst (vgl. Anlage B 3, S. 4) lediglich zu einer Erhöhung der Steifigkeit der Schutzleiste, nicht jedoch des Rahmens.

Soweit sich die Beklagte darauf beruft, die Konstruktion ermögliche den Einsatz leichter Kunststoffprofile, wobei Verstärkungen in deren Hohlkammern weitestgehend eingespart werden können (vgl. Anlage B 3, S. 3), führt dies zu keinem anderen Ergebnis. So führt die Offenlegungsschrift zugleich aus, dass dies insbesondere bei der Verwendung von Verstärkungswinkeln entsprechend der Anmeldungen P 23 00 281.5 und P 23 07 595.8 der Fall ist (vgl. Anlage B 3, S. 4 unten). Somit ist der Entgegenhaltung nicht zu entnehmen, dass das Metallprofil wenigstens eine versteifende Hohlkammer aufweist, wodurch auf ein zusätzliches Verstärkungsprofil in den Hohlkammern des Grundprofils verzichtet werden kann. Vielmehr löst die Entgegenhaltung gegenüber der Klagegebrauchsmusterschrift ein anderes technisches Problem. Durch die dort beanspruchten Schutzleisten soll die Herstellung farbiger Fenster, Türen und ähnlichen Profilkombinationen aus Hart-PVC-Hohlprofilen ermöglicht werden. Des Weiteren dienen die beanspruchten Schutzleisten der Verhinderung einer unverträglich hohen Aufheizung des Kunststoffhohlteils sowie zum Schutz der Außenseiten der Fenster vor Beschädigungen. Demgegenüber hat das Klagegebrauchsmuster die Erhöhung der Stabilität des Rahmens durch die Verwendung eines mit mindestens einer Hohlkammer versehenen Metallprofils zum Gegenstand, so dass das Grundprofil keines zusätzlichen metallischen Verstärkungsprofils bedarf.

c)

Die ( … ) bezieht sich auf Rahmen für Fenster, Türen und dergleichen mit einem Kunststoff-Hauptprofil und an mindestens einer Außenseite befestigten Metall-Verblendprofilen, vorzugsweise aus Aluminium, wobei zwischen Haupt- und Verblendprofil ein Luftzwischenraum vorgesehen ist und die Befestigung der Verblendprofile unter Bildung des Luftzwischenraumes mit Hilfe von in Richtung zueinander vorstehenden, hakenförmigen Stegen erfolgt. Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, eine einfach lösbare Verbindungsmöglichkeit der Metall-Verblendungsprofile mit den Kunststoff-Hauptprofilen zu schaffen. Zur Lösung dieser Aufgabe wird erfindungsgemäß bei einem Rahmen der eingangs genannten Art vorgeschlagen, dass das Verblendungsprofil mindestens zwei parallel zueinander verlaufende, hakenförmig abgewinkelte Stege aufweist, deren hakenförmige Enden in ein und derselben Richtung abgewinkelt und in entsprechende Hinterschneidungen am Hauptprofil eingehängt sind und dass ein Haltekeil vorgesehen ist, der zwischen einer zu den Stegen etwa parallelen Abkantung des Verblendprofils und dem Hauptprofil, die hakenförmigen Enden der Stege in die Hinterschneidungen pressend, eingeschoben ist (vgl. Anlage B 4, S. 5).

Die Entgegenhaltung offenbart Merkmal 5 des Klagegebrauchsmusters nicht. Weder der Beschreibung, noch den Figuren 1 bis 4 lässt sich entnehmen, dass das Grundprofil kein zusätzliches metallisches Verstärkungsprofil in einer der Hohlkammern des Grundprofils aufweist. In Figur 1 sind in den Hauptprofilen (1, 2) Verstärkungsrohre (5, 6) zu finden. Auch der Figur 2 ist ein Verzicht auf entsprechende Verstärkungsrohre nicht zu entnehmen. Es trifft zu, dass dort keine Verstärkungsrohre eingezeichnet sind. Jedoch bildet Figur 2 schematisch eine der Figur 1 entsprechende Ansicht nur der beiden Profile und der Befestigungsmittel ab. Damit wird bei Figur 2 bewusst auf alle Elemente verzichtet, welche nicht unmittelbar Teil der Befestigungsmittel sind. Figur 2 dient damit der Veranschaulichung einer bevorzugten Ausführungsform der Erfindung in Bezug auf die Hauptaufgabe, eine einfache, lösbare Verbindungsmöglichkeit der Metall-Blendprofile mit den Kunststoff-Hauptprofilen zu schaffen. Demgegenüber lehrt die DE 77 32 328 nicht, dass bei einer bestimmten Konstruktion der Metallprofile vollständig auf Verstärkungsrohre im Grundprofil verzichtet werden kann.

2.

Die Beklagte hat auch nicht aufgezeigt, aufgrund welcher Überlegungen die Lehre des Schutzanspruchs 1 durch den genannten Stand der Technik für den Zeitpunkt der Anmeldung des Klagegebrauchsmusters naheliegend war, so dass auch ein erfinderischer Schritt gegeben ist, § 1 Abs. 1 GebrMG. Keine der unter Ziffer 1. erörterten Entgegenhaltungen befasst sich mit dem Problem, eine solche Rahmenkonstruktion zur Verfügung zu stellen, bei welcher das die Außenseite des Rahmens bildende Metallprofil eine versteifende Hohlkammer aufweist, so dass der Rahmen in einer der Hohlkammern des Grundprofils nicht mit einem zusätzlichen metallischen Verstärkungsprofil versehen werden muss.

IV.

In der angegriffenen Ausführungsform sind unstreitig alle Merkmale von Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters verwirklicht. Es handelt sich um einen Rahmen für ein Fenster oder eine Tür mit einer Füllung oder Verglasung, wobei der Rahmen eine Außenseite aufweist und ein die Außenseite des Rahmens bildendes Metallprofil umfasst, wobei der Rahmen eine Innenseite aufweist und im Wesentlichen ein die Innenseite des Rahmens bildendes, mehrere Hohlkammern aufweisendes Grundprofil aus Kunststoff umfasst, wobei die Füllung oder Verglasung auf der Innenseite von einer Glasleiste oder einer Glasanschlags-Kammer des Grundprofils und auf der Außenseite von dem Metallprofil gehalten wird, wobei der Rahmen kein zusätzliches metallisches Verstärkungsprofil in einer der Hohlkammern des Grundprofils aufweist und wobei das die Außenseite bildende Metallprofil wenigstens eine versteifende Hohlkammer besitzt.

Schließlich handelt es sich bei dem durch die Beklagte unter der Bezeichnung "Ideal" und "Aluversatzschale" angebotenen Metallprofil um ein Mittel, welches sich auf ein wesentliches Element des Gegenstandes des Klagegebrauchsmusters bezieht, bei welchem es zumindest aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass dieses Mittel dazu geeignet und bestimmt ist, für die Benutzung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters verwendet zu werden, § 11 Abs. 2 GebrMG.

V.

1.

Da die angegriffene Ausführungsform die Lehre von Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in der von der Klägerin geltend gemachten Fassung verwirklicht, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Unterlassung verpflichtet, § 24 Abs. 1 GebrMG.

2.

Des Weiteren hat die Beklagte schuldhaft gehandelt, so dass sie gegenüber der Klägerin verpflichtet ist, Schadenersatz zu leisten, § 24 Abs. 2 GebrMG. Als Fachunternehmen hätte die Beklagte die Gebrauchsmusterverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 Abs. 1 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen nicht in allen Punkten im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO.

3.

Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu können, ist die Beklagte ihr gegenüber im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet, §§ 242, 259 BGB. Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Weiterhin wird die Beklagte durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, § 24 b Abs. 1 GebrMG. Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und bloßen Angebotsempfänger hiervon betroffen sind, ist den Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vergleiche Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.08.2001, Az.: 2 U 91/01).

VI.

Eine Aussetzung der Verhandlung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Löschungsverfahrens ist nicht veranlasst, §§ 19 GebrMG, 148 ZPO. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die obigen Ausführungen zur Schutzfähigkeit verwiesen werden.

VII.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 Satz 1 und 2, 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 250.000,- EUR festgesetzt.

Dr. Grabinski Thomas Voß






LG Düsseldorf:
Urteil v. 01.07.2008
Az: 4a O 104/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/30d22501a8c0/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_1-Juli-2008_Az_4a-O-104-07




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