Landgericht Dortmund:
Urteil vom 15. September 2011
Aktenzeichen: 18 O 33/10

(LG Dortmund: Urteil v. 15.09.2011, Az.: 18 O 33/10)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Am 16. Februar 2010 fand bei der Beklagten eine außerordentliche Hauptversammlung statt. Die Einladung zur Hauptversammlung wurde am 06. Januar 2010 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Klägerin war zu dieser Zeit mit einem Anteil von ca. 37% an dem Grundkapital der Beklagten beteiligt.

Die Organisation der Hauptversammlung lag in Händen der Q. Deren Aufsichtsratsmitglied C war von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter. Er war für verschiedene Stimmrechte im Teilnehmerverzeichnis als Fremdbesitzer von Aktien eingetragen. Ebenso waren die Mitarbeiter der S und C2 der Q in größerem Umfang als Fremdbesitzer in das Teilnehmerverzeichnis aufgenommen. Teilweise waren die Herren C, C2 und S auch als Vollmachtbesitzer eingetragen. Wegen des genauen Inhalts des Teilnehmerverzeichnisses wird auf das Teilnehmerverzeichnis vom 16.02.2010 (Anlage K 5 zur Klageschrift) Bezug genommen. In der Einladung zur Hauptversammlung waren als Tagesordnungspunkte u.a. das Verlangen der W auf Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder I und I 2 mit Wirkung zum Ende der außerordentlichen Hauptverhandlung, die Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 1 AktG zur Prüfung der Rechtsgrundlage von Zahlungen an Aufsichtsratsmitglieder, die Bestellung eines besonderen Vertreters gemäß § 147 Abs. 2 AktG zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Mitglieder des Aufsichtsrates, sowie das Verlangen der W auf Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder angesetzt. Außerdem wurde in der Hauptversammlung zur Tagesordnung ein Antrag auf Abberufung des I als Versammlungsleiter gestellt.

Nach § 21 der Satzung gewährt jede Stammaktie in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Hauptversammlungspräsens betrug rund 91 %.

Für den Antrag gemäß dem sogenannten TOP 6 auf Abberufung von Herrn I als Versammlungsleiter wurden 5.122.387 Stimmen abgegeben, dagegen stimmten 6.318.376 Stimmen.

Der Antrag zu TOP 1 auf Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder Dr. I und I 2 wurde getrennt zur Abstimmung gestellt. Für die Abberufung von I wurden 5.122.386 Stimmen abgegeben, ablehnend waren 6.638.377 Stimmen. Bezüglich der Abwahl des Aufsichtsratsmitgliedes I 2 wurden für eine Abwahl 5.122.386 Stimmen abgegeben, abgelehnt wurde der Antrag mit 6.639.877 Stimmen.

Für den Antrag zu TOP 3 auf Bestellung des Sonderprüfers stimmten 5.122.486 Stimmen, dagegen 6.638.277 Stimmen.

Für den TOP 4 bezüglich der Bestellung eines besonderen Vertreters für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wurden 5.122.486 zustimmende Stimmen abgegeben, dagegen stimmten 6.638.277 Stimmen.

Der Antrag, dem System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder die Billigung zu versagen, wurde mit 6.306.977 zu 5.182.113 Stimmen abgelehnt.

C, S und C2 haben jeweils ablehnend gestimmt. Tatsächlicher Aktionär der von C gemäß Teilnehmerverzeichnis im Fremdbesitz gehaltener Aktien war hinsichtlich der Aktien zu Stimmkarte Nr. 363, die 1.892.000 Stammaktien erfasste, der Zeuge C3.

Die Klägerin hat zu Protokoll Widerspruch hinsichtlich der vorgenannten Beschlussfassungen erklärt.

Sie hält die Ablehnung der Beschlüsse für anfechtbar bzw. nichtig.

Sie meint, das Teilnehmerverzeichnis sei unrichtig gewesen. C, S und C2 hätten nicht als Fremdbesitzer eingetragen werden dürfen. Richtigerweise wären sie als Vollmachtbesitzer einzutragen gewesen. Die erteilten Vollmachten seien aber zum großen Teil nicht ausreichend, da sie keine Weisungen enthielten. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssten seitens der vollmachtgebenden Aktionäre hinsichtlich des Abstimmungsverhaltens angewiesen werden. C2 und S seien als Mitarbeiter der Q wegen des Abhängigkeitsverhältnisses zu C zumindest wie von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu behandeln. Eine Weisung zu dem erst in der Hauptversammlung gestellten Antrag auf Abberufung des Hauptversammlungsleiters könne als Weisung in etwaigen Formularen nicht enthalten sein. Eine etwaige Weisung, dem letzten Vorschlag der Verwaltung zu folgen, sei unwirksam. Im Übrigen fehle es auch an einem wirksamen Vorschlag des Aufsichtsrates zu dem Antrag auf Abberufung des Hauptversammlungsleiters. Soweit im Hauptversammlungsprotokoll Seite 8 (Anlage K 3 zur Klageschrift) festgehalten sei, dass Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung empfahlen, gegen die Abberufung von Herrn I als Versammlungsleiter zu stimmen, sei die ausgesprochene Empfehlung des Aufsichtsrates unwirksam, da das Verfahren nach § 15 der Satzung zur Beschlussfassung des Aufsichtsrates nicht eingehalten worden sei.

Soweit auf Stimmrechtskarten der Hauptversammlung Weisungen enthalten seien, werde bestritten, dass diese von den jeweiligen Aktionären angekreuzt worden seien.

Die Stimmen von C, die dieser für den Aktionär C3 ausgeübt habe, seien von vornherein nicht zu berücksichtigen, da sowohl C als auch der Aktionär C3 ihre Anzeigepflichten bezüglich der Überschreitung von Stimmrechtsschwellen verletzt hätten.

Rechne man aus den Abstimmungsergebnissen die Stimmen von C, C2 und S heraus, so ergebe sich, dass die abgelehnten Beschlüsse tatsächlich angenommen worden seien.

Die Klägerin beantragt,

1.

a) den Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 16.

Februar 2010 zum sogenannten TOP 6: Ablehnung der Abberufung des Herrn I als Versammlungsleiter, für nichtig zu erklären;

b) die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 16.

Februar 2010 zu TOP 1: Ablehnung der Abberufung der durch die Hauptversammlung gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats I und I 2 mit Wirkung zum Ende der außerordentlichen Hauptversammlung, für nichtig zu erklären;

c) den Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 16.

Februar 2010 zu TOP 3: Ablehnung der Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 1 AktG zur Prüfung der Rechtsgrundlage von Zahlungen an Aufsichtsratsmitglieder, für nichtig zu erklären;

d) den Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 16.

Februar 2010 zu TOP 4: Ablehnung der Bestellung eines besonderen Vertreters gemäß § 147 Abs. 2 AktG zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Mitglieder des Aufsichtsrats, für nichtig zu erklären;

e) den Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 16.

Februar 2010 zu TOP 5: Verlangen der W auf Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder, für nichtig zu erklären;

hilfsweise zu 1 a) bis e): die Nichtigkeit der Beschlüsse festzustellen;

höchst hilfsweise zu 1 a) bis e): die Unwirksamkeit der Beschlüsse festzustellen;

2.

a) für den Fall, dass dem Antrag zu 1 a) (oder dem entsprechenden

Hilfsantrag) stattgegeben wird: im Wege der positiven Beschlussfeststellung festzustellen, dass statt des vom Versammlungsleiter verkündeten Beschlusses zum sogenannten TOP 6 der Antrag der Aktionärin T4, Herrn I als Versammlungsleiter abzuberufen, die erforderliche Mehrheit erhalten hat und damit angenommen worden ist;

b) für den Fall, dass dem Antrag zu 1 b) (oder dem entsprechenden

Hilfsantrag) stattgegeben wird: im Wege der positiven Beschlussfeststellung festzustellen, dass

aa) statt des vom Versammlungsleiter verkündeten Beschlusses zu

TOP 1a der Antrag der W, das Aufsichtsratsmitglieder I abzuberufen, die erforderliche Mehrheit erhalten hat und damit angenommen worden ist;

bb) statt des vom Versammlungsleiter verkündeten Beschlusses zu

TOP 1b der Antrag der W, das Aufsichtsratsmitglieder I 2 abzuberufen, die erforderliche Mehrheit erhalten hat und damit angenommen worden ist;

c) für den Fall, dass dem Antrag 1 c) (oder dem entsprechenden

Hilfsantrag) stattgegeben wird: im Wege der positiven Beschlussfeststellung festzustellen, dass statt des für nichtig erklärten Beschlusses gemäß 1 c) der folgende Beschluss gefasst worden ist:

Bei der F wird ein Sonderprüfer bestellt, dessen Aufgabe es ist, folgende Vorgänge bei der Geschäftsführung zu prüfen:

(a) Auf welcher rechtlichen Grundlage hat der Aufsichtsratsvorsitzende I in den Jahren 2004 und 2005 von der Gesellschaft Honorarleistungen in Höhe von 9.000 € bis 6.000 € erhalten€

(b) Auf welcher rechtlichen Grundlage hat das damals amtierende Aufsichtsratsmitglied F2 in den Jahren 2004 und 2005 von der Gesellschaft Honorarleistungen in Höhe von jeweils 3.000 € erhalten€

(c) Sind in den Jahren 2011 bis 2003 ebenfalls Leistungen an damals amtierende Aufsichtsratsmitglieder gewährt worden, für die es in der Satzung keine Rechtsgrundlage gab€

(d) Wer hat die Zahlungen nach lit. a) bis c) veranlasst oder sonst zu verantworten€

(e) Sind bei der angeblichen Rückerstattung der Honorarzahlungen für das Jahr 2006 der jeweilige Zinsschaden und eventuelle Rechtsverfolgungskosten der Gesellschaft ersetzt worden€

(f) Hat die Gesellschaft Vereinbarungen im Sinne des § 114 AktG getroffen, zu denen die Einwilligung oder Genehmigung des Aufsichtsrats nicht eingeholt wurden und hat die Gesellschaft auf Grundlage solcher Vereinbarungen unmittelbar oder mittelbar Zuwendungen an amtierende oder ehemalige Mitglieder des Aufsichtsrats getätigt€ Waren ggf. eingeholte Zustimmungen rechtmäßig€ Wurden getätigte Zuwendungen ordnungsgemäß offengelegt€

Als Sonderprüfer werden der Wirtschaftsprüfer T2, und der Rechtsanwalt M, mit der Maßgabe bestellt, dass sie zur Wahrnehmung des Prüfungsauftrags zusätzliche sachverständige Hilfspersonen hinzuziehen können.

d) für den Fall, dass dem Antrag 1 d) (oder dem entsprechenden Hilfsantrag) stattgegeben wird: im Wege der positiven Beschlussfeststellung festzustellen, dass statt des für nichtig erklärten Beschlusses gemäß 1 d) der folgende Beschluss gefasst worden ist:

Gemäß § 147 Abs. 1 S. 1 AktG wird die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Gesellschafft aus dem unter TOP 3 der Einberufung zur außerordentlichen Hauptversammlung vom 6. Januar 2010 beschriebenen Sachverhaltskomplex gegen Herrn I sowie gegen Frau F2 beschlossen. Zum besonderen Vertreter wird Herr Rechtsanwalt M2 mit der Maßgabe bestellt, dass er berechtigt ist, zu seiner Unterstützung sachverständige Hilfspersonen heranzuziehen.

e) für den Fall, dass dem Antrag 1 e) (oder dem entsprechenden

Hilfsantrag) stattgegeben wird: im Wege der positiven Beschlussfeststellung festzustellen, dass statt des für nichtig erklärten Beschlusses gemäß 1 d) der folgende Beschluss gefasst worden ist:

Dem derzeitigen System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder wird die Bewilligung verweigert.

Hinsichtlich des ursprünglichen Antrags zu 3., mit welchem für den Fall, dass den Anträgen zu 2. b) stattgegeben wird, beantragt worden ist, im Wege der positiven Beschlussfeststellung festzustellen, dass die folgenden Personen zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Beklagten gewählt worden sind: F3 (selbstständiger Kaufmann, V2) und S2 (Textil-Ingenieur, W2) hat die Klägerin den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 15.09.2011 für erledigt erklärt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die angegriffenen Beschlüsse für ordnungsgemäß zustande gekommen. Das Teilnehmerverzeichnis sei richtig, C, C2 und S seien zu Recht als Fremdbesitzer eingetragen worden. Soweit sie als Vollmachtbesitzer eingetragen seien, lägen ausreichende Vollmachten vor. Ein Verstoß gegen Anzeigepflichten gäbe es nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung des Zeugen C3. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Auskunft des Zeugen C3 vom 21.06.2011 (Bl. 230 ff. d. A.) Bezug genommen

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe hinsichtlich der ablehnenden streitgegenständlichen Beschlüsse der Hauptversammlung vom 16.02.2010 bestehen nicht. Es lässt sich nicht annehmen, dass die Herren C, S und C2 in entscheidendem Umfang zu Unrecht Stimmrechte ausgeübt haben.

Bei dieser Betrachtungsweise ist zunächst zugrunde zu legen, dass dem seitens der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch Aktien im Wege der Legitimationsübertragung überlassen werden können.

Die Stimmrechte zu den Stimmkartennummern 319 (230.000), 320 (370.000), 321 (385.000), 326 (154.730), 362 (375.000), 361 (364.400), 363 (1.892.000), 315 (364.300), 124 (11.111) sind von Herrn C zu Recht ausgeübt worden.

Bezüglich der Aktien zu Stimmkartennummern 319, 320, 321, 326, 362, 361 und 363 ist C als Fremdbesitzer in das Teilnehmerverzeichnis aufgenommen worden. Aus den vorgelegten Bankbestätigungen ergibt sich, dass insoweit Fremdbesitz an/auf C angemeldet worden ist. Die Anmeldung von Fremdbesitz bedeutet die Anzeige einer Legitimationsübertragung. Das heißt, insoweit übt der Fremdbesitzer ein fremdes Stimmrecht im eigenen Namen aus. Eine weitere Ermächtigung durch den Aktionär braucht in diesen Fällen nicht mehr nachgewiesen zu werden, da ansonsten die mit der Legitimationsübertragung beabsichtigte Anonymität des Aktionärs verloren ginge (vgl. Hüffer, AktG, 9. Aufl., 2010, § 134 Rn. 32). Im Fall des Fremdbesitzes kommt es damit dann nicht auf Form und Umfang von Vollmachten und das Vorliegen von Weisungen an. Die sogenannte Legitimationsübertragung ist auch an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter möglich. Dies ergibt sich nicht zuletzt im Gegenschluss zu § 135 Abs. 1 S. 1 AktG. Dort ist bestimmt, dass ein Kreditinstitut das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören und als deren Inhaber es nicht im Aktienregister eingetragen ist, nur ausüben darf, wenn es bevollmächtigt ist. Dadurch, dass in diesen Fällen nur eine Bevollmächtigung möglich ist, ergibt sich im Gegenschluss, dass eine Legitimationsübertragung in diesem Fall nicht möglich ist. Demgegenüber enthält § 134 Abs. 3 S. 5 AktG, der sich mit dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter befasst, keine entsprechende Beschränkung auf die Vollmacht. Auch verweist § 134 Abs. 3 S. 5, 2. Halbsatz AktG lediglich auf § 135 Abs. 5 AktG, in dem geregelt ist, dass die Vollmacht im Namen dessen, den es angeht ausgeübt wird. Auf § 135 Abs. 1 S. 1 AktG wird demgegenüber gerade nicht verwiesen.

Für die Stimmkartennummer 361 bis 363 ist die Richtigkeit der Anmeldung von Fremdbesitz durch die Bescheinigung der E Bank vom 09.02.2010 nachgewiesen (Bl. 161 und 162 d. A.). Ausweislich des Faxaufdruckes ist der Nachweis auch noch am 09.02.2010 und damit noch rechtzeitig im Sinne von § 19 Abs. 3 der Satzung bei der Beklagten eingegangen.

Die Stimmen zu Stimmrechtskarte 363 unterliegen auch keinem Stimmrechtsausschluss nach § 28 WpHG. Ob C insoweit nach § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 WpHG eigene Mitteilungspflichten gegenüber der BaFin treffen, mag dahinstehen. § 28 WpHG, der den Stimmrechtsausschluss abschließend regelt, verweist jedenfalls nicht auf die Nichterfüllung von Anmeldepflichten nach § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 WpHG, sondern im Anwendungsbereich von § 22 nur auf § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder 2 WpHG.

Dass der tatsächliche Aktionär C3 Meldepflichten nach § 21 WpHG verletzt haben könnte damit einem Stimmrechtsausschluss nach § 28 WpHG unterlag, lässt sich nicht annehmen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Stimmrechtsmitteilung gemäß § 21 Abs. 1 WpHG vom 26.01.2010, mit der eine Schwellenüberschreitung von 10 % am 20.01.2010 mit einem Wert von 10,08 % mitgeteilt worden war und die Schwellenwertüberschreitung vom 04.01.2010, mit der das Überschreiten der Schwellenwerte von 3 % und 5 % am 30.12.2009 mit einem Wert von 7,75 % angezeigt worden war, unrichtig sein könnten. Der Zeuge C3 ist insoweit schriftliche vernommen worden. Aus seiner schriftlichen Aussage und den von ihm vorgelegten Depotunterlagen ergibt sich, dass am 30.12.2009 1 Mio. Stück Aktien der Beklagten dem Depot gutgeschrieben worden sind, am 20.01.2010 weitere 300.000 Stück, am 22.01.2010 weitere 463.000 und am 25.01.2010 weitere 129.000. Dies ergibt auch den Gesamtbestand aus der Stimmrechtskarte 363 über 1,892 Mio. Stück. Insoweit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Stimmrechtsmitteilungen des Zeugen C3 unrichtig sein könnten.

Ebenfalls zu Recht hat der Stimmrechtsvertreter C die Stimmen aus der Stimmkartennummer 315 zu Recht ausgeübt. Insofern liegt zwar entgegen der Kennzeichnung im Teilnehmerverzeichnis kein Fremdbesitz vor. Gleichwohl hatte C ausreichend Vollmacht, die Stimmen auszuüben. Aus der Bescheinigung der E2 Bank vom 05.02.1010 ergibt sich, dass Herrn L diese Aktien zustanden. Die Anmeldung durch die E2 Bank ist auch auf Herrn L vorgenommen worden. Mit Vollmacht des U vom 11.02.2010, der seinerzeit am 10.02.2010 zur Stimmrechtsausübung bevollmächtigt worden war und auch zur Erteilung von Untervollmacht, ist C ausreichend bevollmächtigt worden.

Soweit man fordert, dass der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter nur bevollmächtigt werden kann, wenn gleichzeitig Weisungen erteilt werden, so ist dies vorliegend in ausreichender Weise geschehen. Die schriftliche Vollmacht vom 10.02.2010 und die schriftliche Untervollmacht an C vom 11.02.2010 enthalten die Wendung, dass Vollmacht erteilt wird, das Stimmrecht aus den 364.300 nennwertlosen Stückaktien (Stimmkarte 315) im Sinne der vor und in der Hauptversammlung Aktionären vorgelegten Vorschlägen der Verwaltung auszuüben. Weiter heißt es in den Schriftstücken dann, dass maßgeblich für die Weisung zur Stimmausübung im Sinne der Verwaltung immer der jeweils zeitlich letzte Vorschlag der Verwaltung zu einem Tagesordnungspunkt oder zu sonstigen Anträgen ist. Hierdurch wird hinreichend deutlich, dass nicht nur eine Vollmacht vorhanden ist, im Sinne der von der Verwaltung vorgelegten Vorschläge abzustimmen, sondern auch eine entsprechende Weisung besteht. Hinsichtlich des Inhalts der Weisung ist eine weitere Konkretisierung nicht notwendig. Eine Weisung zur Stimmausübung im Sinne der Verwaltung ist ausreichend. Dabei ist zu beachten, dass § 134 Abs. 3 S. 5 AktG, der die Bevollmächtigung eines von der Aktiengesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters regelt, nicht auf die Vorschriften des § 135 AktG verweist, die den Zusammenhang von Vollmacht und Weisung regeln. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die §§ 134, 135 AktG im Jahr 2009 neu gefasst worden sind. Obwohl auch schon zuvor die Frage, inwieweit dem von der Gesellschaft bestimmten Stimmrechtsvertreter Weisungen von dem Aktionär erteilt sein müssen, in der Literatur diskutiert worden war, hat der Gesetzgeber dies nicht zum Anlass genommen, in der Verweisungsvorschrift des § 134 Abs. 3 S. 5 AktG auf die den Inhalt von Weisungen betreffenden Regelungen in § 135 AktG zu verweisen.

Bei dieser Sachlage ist eine solch allgemeine Weisung, wie in dem fraglichen Schriftstück enthalten, als ausreichende Weisung anzusehen. Eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung erscheint nicht notwendig.

Auf die Frage, ob ein ordnungsgemäßer Vorschlag der Verwaltung, hier des Aufsichtsrates, vorliegt, kommt es für die Frage der Rechtsmäßigkeit der Stimmrechtsausübung nicht an. § 135 Abs. 7 AktG regelt, dass Verstöße gegen § 135 Abs. 1 S. 2 bis 7 sowie die Absätze 2 bis 6 die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht beeinträchtigen. Hieraus ergibt sich, dass die Stimmrechtsausübung gegen Weisungen an der Wirksamkeit der Stimmabgabe nichts ändert. Dann kann es auch nicht darauf ankommen, ob die Voraussetzungen der Weisung vorlagen.

Soweit im Teilnehmerverzeichnis bei der Stimmkartennummer 315 bei dieser Sachlage zu Unrecht Fremdbesitz eingetragen ist, sondern stattdessen vielmehr Vollmachtbesitz hätte eingetragen werden müssen, ist dies ohne Bedeutung. Die Falscheintragung beeinträchtigt die Rechte des Aktionärs nicht, schon gar nicht die der anderen Aktionäre. Die bloße objektive Unrichtigkeit des Verzeichnisses stellt keinen Gesetzesverstoß dar (Hüffer, AktG, 9. Aufl., 2010, § 129 Rn. 32).

Die Rechte zu Stimmkartennummer 124 sind ebenfalls zu Recht ausgeübt worden. Hierbei handelt es sich um eigene Aktien des C. Ein hinreichender Nachweis durch die D-bank liegt vor (Bescheinigung vom 01.02.2010, Bl. 259 d. A.).

Hinsichtlich der Stimmkartennummern 105 (217.500), 130 (200), 199 (899.600), 208 (4.931), 211 (11.675), 212 (12.607), 213 (6.246), 214 (2.933), 215 (2.000), 223 (29.970), 258 (1.954), 266 (1.000), 285 (62), 291 (365), 292 (339), 306 (2.804), 327 (50), 352 (500), bezüglich derer S als Fremdbesitzer in das Teilnehmerverzeichnis aufgenommen worden ist, bestehen ebenfalls keine Bedenken gegen deren Berücksichtigung bei den Abstimmungen.

Hinsichtlich der Stimmkartennummer 105 ist Aktionärin Frau F3, was durch Bescheinigung der E Bank vom 01.02.2010 (Bl. 163, 164 d. A.) hinreichend belegt ist. Mit Schreiben vom 10.02.2010 hat Frau F3 gegenüber der Beklagten mitgeteilt, dass die Anmeldung ihrer Aktien in Fremdbesitz auf Herrn S vorzunehmen ist. Die Anmeldung von Fremdbesitz ist als Legitimationsübertragung auszulegen. Diese Übertragung ist von der Berechtigten nachträglich, das heißt nach Anmeldung, vorgenommen worden. Insoweit ist S auch zu Recht als Fremdbesitzer in das Teilnehmerverzeichnis aufgenommen worden.

Bezüglich der Stimmkartennummer 199 ist ebenfalls von Fremdbesitz von S auszugehen. In der Bankbescheinigung vom 02.02.2010 ist zwar Eigenbesitz der F4-Stiftung angegeben. Beigefügt ist aber gleichzeitig eine Eintrittskartenbestellung der F4- Stiftung vom 28.1.2010, in der es am Ende heißt "Der vorgenannten Person wird zur Wahrnehmung meiner/unserer Stimmrechte im eigenen Namen der Besitz der depotverbuchten Inhaberaktien durch mich/uns vermittelt". Hinsichtlich der" vorgenannten Person" ist in der Bestellung sodann auf eine Anlage verwiesen, in der Herr S bezeichnet ist. Da S der Besitz der Aktien zur Wahrnehmung der Stimmrechte im eigenen Namen vermittelt werden soll, liegt in der Erklärung eine Legitimationsübertragung. Unterschrieben worden ist diese Eintrittskartenbestellung von Herrn I 3.

Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 15.09.2011 erklärt hat, dass Herr I 3 nicht berechtigt sei, die F4 Stiftung alleine zu vertreten, er lediglich gesamtvertretungsberechtigt mit Frau F2 sei, ist dies an dieser Stelle unbeachtlich. Allein das Vorliegen von Gesamtvertretungsberechtigung läßt noch nicht den Schluss zu, dass Herr I 3 keine ausreichende Vertretungsmacht besaß, da sich die beiden etwaig gesamtvertretungsberechtigten Personen auch untereinander abgestimmt haben können. Es genügt auch, dass ein Gesamtvertretungsberechtigter nach außen auftritt (Palandt-Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Auflage 2011, § 167 RdNr. 13). Im Übrigen hat der Klägervertreter I 4 ausdrücklich erklärt, dass sich die von ihm erhobene Rüge auf die Vollmacht vom 29.01.2010 beziehen soll. Diese umfasst eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung. Bei der Erklärung vom 28.01.2010 handelt es sich demgegenüber um eine andere Erklärung, die damit von der Rüge nicht erfasst wird.

Bezüglich der übrigen genannten Stimmkarten liegen Bankbestätigungen mit der Anmeldung auf den Namen S in Fremdbesitz vor. Ob bezüglich der Stimmkartennummern 212, 213, 214 und 215 Herr X Vollmachten erteilten konnte, kann dahinstehen. Es liegen jedenfalls bankbestätigte Anmeldungen auf S im Fremdbesitz vor. Die Frage von Vollmachten ist dann ohne Bedeutung. Bezüglich C2 liegen hinsichtlich der Stimmkartennummern 121 (1.000), 138 (40.000), 185 (16.272), 324 (200) und 365 (5.637) Bankbestätigungen mit der Anmeldung von Fremdbesitz auf C2 vor.

Auf die weiteren Stimmkarten, zu denen C, C2 und S Stimmen abgegeben haben, kommt es bei dieser Sachlage dann schon nicht mehr an.

Bei diesen weiteren Stimmkarten geht es um die Stimmkartennummern 277 (3.833), 332 (117), 206 (4.704), 113 (500), 281 (4.842), 282 (2.931), 314 (1.803), 45 (11.500), 136 (12.000), 137 (350), 139 (60), 175 (8.000), 205 (881), 219 (330), 226 (5.363), 260 (10.000), 261 (3.047), 290 (1.400), 296 (845), 300 (32.881), 311 (2.865), 334 (14.205), 337 (100), 357 (330), 1 (439), 144 (8.454), 83 (40), 107 (1.000), 108 (150), 203 (6.073), 284 (9.863), 12 (5.000), 13 (5.000), 14 (3.000), 19 (5.865), 102 (2.096), 103 (400), 77 (250), 78 (1.409), 148 (4.228), 172 (8.000), 173 (7.896), 174 (394), 176 (3.610), 177 (338), 181 (1.250), 182 (440), 220 (1.227), 221 (11.237), 224 (7.715), 243 (702), 245 (1.362), 246 (1.000), 249 (913), 253 (2.700), 267 (12.091), 302 (556), 323 (1.438), 335 (20.196), 350 (4.400), 351 (750), 358 (175), 364 (2.818), 104 (400), 114 (800), 194 (100), 317 (25), 318 (25), 328 (14.706), 20 (22), 21 (22), 27 (20), 28 (20), 97 (127), 98 (126), 114 (800), 143 (80), 145 (150), 186 (10.000), 262 (950), 263 (3.735), 264 (2.241), 265 (2.240), 270 (72.874), 271 (118.066), 345 (500), 346 (500). Insgesamt betreffen die vorgenannten Stimmkarten 495.891 Stimmen. Selbst wenn man diese Stimmen bei den einzelnen Tagesordnungspunkten bei den ablehnenden Stimmen abziehen würde, verbliebe im Ergebnis immer noch eine Ablehnung der jeweiligen Beschlüsse.

Aus diesem Grunde verbleibt es bei den Beschlüssen. Diese sind weder anfechtbar noch nichtig. Damit gehen gleichzeitig die Anträge auf positive Beschlussfeststellung ins Leere.

Eine Erledigung hinsichtlich des ursprünglichen Antrags zu Ziffer 3., mit dem begehrt worden war festzustellen, dass ein bestimmter Aufsichtsrat gewählt worden ist, kann nicht festgestellt werden. Der Antrag war bereits von Anfang an unbegründet. Der Antrag ging über eine positive Beschlussfeststellungsklage hinaus, da etwas festgestellt werden sollte, was in der Hauptversammlung noch nicht einmal zur Abstimmung gestanden hat. Selbst wenn man hätte feststellen müssen, dass Herr I und Herr I 2 als Aufsichtsräte abgewählt worden sind, hätte noch nicht festgestellt werden können, dass jemand anders gewählt worden wäre. Die Feststellung eines Beschlusses, der noch nicht einmal zur Abstimmung gestanden hat, würde zu weitreichend in die Autonomie der Gesellschaft eingreifen. Im Übrigen ging der Antrag letztlich auch deshalb ins Leere, weil sich nicht feststellen lässt, dass die Aufsichtsratsmitglieder I 2 und I abgewählt worden sind (siehe oben).

Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.






LG Dortmund:
Urteil v. 15.09.2011
Az: 18 O 33/10


Link zum Urteil:
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