Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 11. Februar 2014
Aktenzeichen: 4a O 88/12

(LG Düsseldorf: Urteil v. 11.02.2014, Az.: 4a O 88/12)

Tenor

I. Das Versäumnisurteil der Kammer vom 10.09.2013 wird aufrechterhalten.

II. Den Beklagten werden als Gesamtschuldnern die weiteren Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Nebenintervention auferlegt.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,-- EUR vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Gründe

Der zulässige Einspruch bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Versäumnisurteil der Kammer vom 10.09.2013 war aufrechtzuerhalten, weil die auf Grundlage des Einspruchs zu treffende Entscheidung mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt (§ 343 S. 1 ZPO).

Die zulässige Klage ist begründet. Das durch die Beklagte zu 1) versandte Schreiben stellt eine rechtswidrige Schutzrechtsverwarnung dar, so dass der Klägerin ein Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 1004 BGB analog wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zusteht.

I.

Das durch die Beklagte zu 1) versandte anwaltliche Schreiben stellt eine Schutzrechtsverwarnung und keine bloße Berechtigungsanfrage dar.

Eine Verwarnung aus einem Patent oder Gebrauchsmuster ist ein an eine bestimmte Person oder an einen bestimmbaren Personenkreis gerichtetes ernsthaftes und endgültiges VerI, eine bestimmte als Patent- oder Gebrauchsmusterverletzung beanstandete Handlung zu unterlassen (vgl. Benkard/Scharen, Patentgesetz, 10. Auflage, Vor §§ 9 bis 14 PatG, Rz. 14 m. w. N.). Demgegenüber liegt eine bloße Berechtigungsanfrage vor, wenn der Patent- oder Gebrauchsmusterinhaber - wenn auch nachdrücklich - nur zur Stellungnahme über die Schutzrechtslage auffordert oder anfragt, aus welchen Gründen sich der Adressat zur Benutzung für berechtigt hält (vgl. Schulte/Kühnen, Patentgesetz, 8. Auflage, § 139 Rz. 190).

Davon ausgehend handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Schreiben um eine Schutzrechtsverwarnung. Zwar fordert die Beklagte zu 1) darin zunächst auf, mitzuteilen, warum der jeweilige Adressat meint, das Gebrauchsmuster nicht beachten zu müssen, was für sich betrachtet eine bloße Berechtigungsanfrage darstellen würde. Jedoch belässt es die Beklagte zu 1) dabei nicht. Vielmehr fordert sie zugleich für den Fall, dass keine Rechtfertigungsgründe für eine Benutzung des Gebrauchsmusters vorliegen sollten, nachdrücklich die Abgabe der dem Schreiben beigefügten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, so dass das Schreiben bei einer Gesamtbetrachtung seines Inhalts keine bloße Aufforderung zum Meinungsaustausch, sondern bereits eine nachdrückliche Aufforderung, die Benutzung des Gebrauchsmusters zu unterlassen, darstellt.

II.

Entgegen der Auffassung der Beklagten war die Schutzrechtsverwarnung auch rechtswidrig.

1.

Die Rechtswidrigkeit ergibt sich bereits daraus, dass die Beklagte zu 1) darin von den jeweiligen Adressaten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wegen einer Verletzung des Gebrauchsmusters verlangt, ohne dass sie dazu berechtigt ist.

Es kann dahinstehen, ob die Beklagte zu 1), wie die Beklagten behaupten, tatsächlich materiellrechtlich Inhaberin des Gebrauchsmusters ist. Selbst wenn dies der Fall ist, steht der Beklagten zu 1) mangels Eintragung im Gebrauchsmusterregister nicht das Recht zu, aus dem Gebrauchsmuster gegen Dritte vorzugehen. Gemäß § 8 Abs. 4 S. 2 GebrMG bleibt der frühere Rechtsinhaber nach Maßgabe des Gebrauchsmustergesetzes berechtigt und verpflichtet, solange die Änderung nicht im Gebrauchsmustergesetz eingetragen ist. Das Gebrauchsmusterregister weist den Eingetragenen somit dem Patentamt und Dritten gegenüber als Inhaber des Gebrauchsmusters aus und ermächtigt zur Geltendmachung der Rechte aus dem Schutzrecht (vgl. Benkard/Goebel, Patentgesetz, 10. Auflage, § 8 GebrMG, Rz. 17; RGZ 67, 176).

2.

Überdies hat die Beklagte zu 1) in dem streitgegenständlichen Schreiben auch nicht darauf hingewiesen, dass es sich bei einem Gebrauchsmuster um ein ungeprüftes Schutzrecht handelt.

Es kann dahinstehen, ob ein derartiger Hinweis bei jeder Abmahnung aus einem Gebrauchsmuster erforderlich ist. Denn jedenfalls bedarf es einer solchen Mitteilung dann, wenn - wie hier - im Zeitpunkt der Versendung des streitgegenständlichen Schreibens in Bezug auf eine parallele europäische Patentanmeldung, die J, eine Stellungnahme der Internationalen Recherchebehörde existierte, nach welcher die Ansprüche 1 und 2 der europäischen Patentanmeldung mangels Neuheit nicht schutzfähig sind und der Beklagte zu 2) zusammen mit Herrn F, Herrn H und Herrn E in dem parallelen Patenterteilungsverfahren geänderte Ansprüche eingereicht hat, die nicht mit den eingetragenen Schutzansprüchen des Gebrauchsmusters übereinstimmen. Ein entsprechender Hinweis war dabei umso mehr geboten, als der Prüfungsmaßstab in Bezug auf die Neuheit und die erfinderische Tätigkeit zumindest im Hinblick auf druckschriftlichen Stand der Technik identisch ist (BGH NJW 2006, 3208 - Demonstrationsschrank).

3.

Des Weiteren ist die Abmahnung auch deshalb rechtswidrig, weil die Klägerin darin den Gegenstand des Schutzrechts nicht hinreichend erläutert und den Verletzungsvorwurf nicht näher begründet.

Zwar nennt die Beklagte zu 1) in ihrer Abmahnung die Nummer, den Titel des Gebrauchsmusters sowie die Bezeichnung "B" und stellt zugleich dar, dass sie sich gegen die Werbung und den Vertrieb wendet.

Jedoch muss bei einer Schutzrechtsverletzung der Verletzungstatbestand genau gekennzeichnet und der Schutzbereich richtig und vollständig wiedergegeben werden (vgl. Pitz, Patentverletzungsverfahren, 2. Auflage, Rn. 81, Unterstreichung hinzugefügt).

Dem genügt die streitgegenständliche Abmahnung, der auch keine Gebrauchsmusterschrift beigefügt war, nicht. Denn das Gebrauchsmuster schützt ein durch zahlreiche Merkmale gekennzeichnetes System zur Abdeckung der Verschmutzungsbereiche von Lichtbahnen und Lichtplatten aus Kunststoff, so dass die bloße Wiedergabe des Titels des Gebrauchsmusters zur vollständigen Wiedergabe des Schutzbereichs des Gebrauchsmusters nicht ausreichen kann.

4.

Neben der Beklagten zu 1) haben auch die Beklagten zu 2) und zu 3) für die unerlaubte Handlung einzustehen, weil sie kraft ihrer Stellung im Unternehmen für die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im geschäftlichen Verkehr zu bestimmen haben.

III. 1.

Des Weiteren haben die Beklagten der Klägerin gemäß § 823 Abs. 1 BGB Schadensersatz zu leisten, das sie die unerlaubte Handlung bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätten erkennen können, § 276 BGB. Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO.

Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242, 259 BGB). Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt.

2.

Schließlich steht der Klägerin gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten aus § 823 Abs. 1 S. 1 BGB bzw. aus §§ 683 S. 1, 670 BGB zu. Die geltend gemachten Forderungen sind auch unstreitig angemessen, wobei sich die Klägerin bezüglich des Gegenstandswertes an der Streitwertfestsetzung im einstweiligen Verfügungsverfahren orientiert hat.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 u. S. 3 ZPO.

Der Streitwert wird auf 250.000,-- EUR festgesetzt.

Dr. Crummenerl Dr. von Hartz Lang

Vorsitzender Richter am Landgericht Richter am Landgericht Richter






LG Düsseldorf:
Urteil v. 11.02.2014
Az: 4a O 88/12


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