Landgericht Aachen:
Beschluss vom 17. Juni 2008
Aktenzeichen: 42 O 30/08

(LG Aachen: Beschluss v. 17.06.2008, Az.: 42 O 30/08)

Tenor

Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits hat der Antragsgegner zu tragen.

Gründe

Eine Kostenverteilung zu Lasten des Antragsgegners entspricht unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes im Zeitpunkt der Erledigung den Grundsätzen billigen Ermessens (§ 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO). Ohne die von dem Antragsgegner abgegebene Unterlassungserklärung und die sich hieran anschließenden Erledigungserklärungen hätte dem Antrag stattgegeben werden müssen.

1.

Der Antrag war gemäß § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 10 UWG begründet. Der Antragsgegner hat mit der streitbefangenen Werbeangabe ("100 % Qualität - keine Kaufhausware") Mitbewerber, nämlich Kaufhäuser, die ebenfalls Orientteppich - Abteilungen führen, gezielt behindert, indem er deren Konkurrenzware pauschal als minderwertig herabgesetzt hat.

Die Voraussetzungen des § 4 Nr. 10 UWG sind regelmäßig dann zu bejahen, wenn bei dem Verbraucher ungerechtfertigte Vorurteile gegenüber Konkurrenzangeboten hervorgerufen werden (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., 2007, § 4 Rn. 10.147). Im Sinne dieser Bestimmung ist unlauter eine pauschale Abwertung von Mitbewerbern mit nicht nachprüfbaren Behauptungen. Es ist unlauter, wenn Konkurrenzerzeugnisse pauschal als minderwertig dargestellt werden (a.a.O. § 4 Rn. 10.153, 155).

Der streitbefangene Werbeslogan erfüllt diese Voraussetzungen. Was der Antragsgegner demgegenüber zu seiner Verteidigung vorbringt, greift nicht durch. Insoweit ist nach Maßgabe seines Vortrages im Einzelnen auszuführen:

2.

Entgegen der Ansicht des Antragsgegners fehlt es nicht an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis.

Der Antragsgegner erwägt hierzu, es fehle an der hinreichenden Substituierbarkeit zwischen den Warengattungen "exklusive Orientteppiche" und "Orientteppiche". Nach der Entscheidung des EuGH vom 19.04.2007, C - 381/05, Sammlung 2007, Seite 1-03115 - De Landtsheer Emmanuel Stadt Alsdorf, Ziffer 23 könne zwar bei Waren, die in gewisser Weise gleich Bedürfnissen dienen, von einem gewissen Grad der Substitution zwischen ihnen ausgegangen werden. Doch setze das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen Unternehmen die auf den Einzelfall bezogene, konkrete Feststellung voraus, dass die von ihnen angebotenen Waren in gewissem Grad substituierbar sind.

Soweit nach diesen Grundsätzen für das konkrete Wettbewerbsverhältnis erforderlich ist, dass zumindest zwischen einem Teil der von den betreffenden Unternehmen angebotenen Produktpalette ein Wettbewerbsverhältnis besteht, welches - bezogen auf den augenblicklichen - konkreten- Zustand des Marktes eine Austauschbarkeit der Produkte beinhaltet, so ist diese Voraussetzung hier durchaus als gegeben anzusehen.

Der Antragsgegner stellt selber heraus, dass diese Frage von den Kaufentscheidungen des Verbrauchers her zu entscheiden ist. Es ist aus der Sicht des Käufers zu beurteilen, ob er bestimmte Produkte als substituierbar ansieht. Vorliegend ist gerade der streitbefangene Werbeslogan hinreichender und besonders ausdruckskräftiger Beleg dafür, dass der Verbraucher eine solche Substituierbarkeit bejaht. Wäre dies nicht der Fall, ergäbe der Slogan keinen Sinn. Gerade weil der Antragsgegner die Gefahr sieht, dass Interessenten, die sich für seine Ware interessieren, von dem Angebot der Kaufhäuser überzeugen lassen und sich für deren Produkte entscheiden könnten, weil er also die Gefahr einer "Substitution" sieht, hat er diesen Werbeslogan geschaltet.

Würde es zutreffen, wie der Antragsgegner nunmehr geltend macht, dass Kaufhäuser schon keine Produkte anbieten, die der Kaufinteressent als Konkurrenzprodukt sehen und für die er sich eventuell entscheiden könnte, bliebe unverständlich, was der Antragsgegner dann mit seinem Werbeslogan und der darin in Bezug genommenen "Kaufhausware" bezweckte.

Im Übrigen ergibt sich aus den vom Antragsgegner vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen, dass die Unternehmen XXX und QQQ hochwertige Teppiche führen, die für eine Substitution in Betracht kommen. Abgesehen davon sind als Mitbewerber nicht nur Kaufhäuser aus dem Aachener Bereich, sondern auch solche aus weiterer Umgebung zu sehen.

3.

Entgegen der Ansicht des Antragsgegners fehlt es auch nicht an der erforderlichen individuellen und gezielten Behinderung. Vielmehr richtet sich die Werbemaßnahme gezielt gegen die Betreiber von Kaufhäusern, deren Sortiment Teppiche enthält, die von der Qualität her als Konkurrenzprodukte in Betracht kommen. Insoweit liegt der Fall wesentlich anders als derjenige, über den OLG Köln im Beschluss vom 22.11.2004 - 6 W 115/04 - zu befinden hatte und auf den sich der Antragsgegner beruft. Die dort zu beurteilende Wettbewerbshandlung richtete sich in der Tat nicht gezielt gegen einen oder mehrere bestimmte Mitbewerber.

4.

Zu Unrecht wendet der Antragsgegner ein, § 4 Nr. 10 UWG scheitere, weil diese Vorschrift einen Vergleich in der Weise voraussetze, dass eine Bezugnahme im Sinne einer Gegenüberstellung von nicht erkennbar gemachten Unternehmen und ihren Leistungen vorliegen müsse, woran es hier fehle. Ein solcher Vergleich ist hier sehr wohl festzustellen, da der Antragsgegner seine Ware der Ware der Kaufhäuser vergleichend gegenüberstellt. Der Antragsgegner hat sich eben nicht darauf beschränkt, nur die Vorteile eigener Produkte hervorzuheben.

5.

Zu Unrecht vermisst der Antragsgegner die erforderliche Störung der fremden wettbewerblichen Entfaltung. Besteht, wie dargelegt, ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, so werden die Mitbewerber in Gestalt der Kaufhäuser durch die pauschale Herabsetzung der Qualität ihrer Produkte gezielt und absichtlich in ihrer Entfaltung behindert.

6.

Vergeblich beruft der Antragsgegner sich darauf, er dürfe sich als spezialisiertes Teppichhaus von Vielsortimentern bzw. Alleinsortimentern wie Kaufhäuser werblich absetzen. Das darf der Antragsgegner durchaus insoweit, als er Unterschiede sachlich und informativ herausstellt. Dies ist in dem beanstandeten Werbeslogan jedoch gerade nicht geschehen. Dieser Slogan informiert den Verbrauchern nicht darüber, worin der Unterschied zum Angebot in den Kaufhäusern besteht, sondern wertet diese Angebote pauschal ohne sachliche Erläuterung ab.

7.

Endlich verfängt der Hinweis des Antragsgegners, der Begriff der Kaufhausware sei nicht negativ besetzt, nicht. Gerade weil Kaufhausware im allgemeinen Sprachgebrauch nicht negativ besetzt ist, ist es unlauter, dass der Antragsgegner solche Ware ohne Begründung gegenüber seinem Angebot als minderwertig darstellt. Eine solche Kennzeichnung als minderwertig ergibt sich aus dem Sinnzusammenhang des Werbeslogans, weil anderenfalls dieser Slogan keinen Sinn macht.

Streitwert:

a) bis zum 03.04.08: 10.000,00 Euro

b) danach: Kosteninteresse

Dr. C






LG Aachen:
Beschluss v. 17.06.2008
Az: 42 O 30/08


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