Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 9. Dezember 2013
Aktenzeichen: 6 W 56/13
(OLG Hamm: Urteil v. 09.12.2013, Az.: 6 W 56/13)
1.
Verwendet eine politische Partei in einem Wahlplakat gezielt Identifikationsmerkmale einer Kapitalgesellschaft, die in weiten Kreisen der Bevölkerung mit der Gesellschaft in Verbindung gebracht werden kann, kann sich daraufein Anspruch auf Unterlassung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ergeben.
2.
Auch Wahlwerbung genießt den Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG. Greift sie jedoch in Rechtsgüter Dritter ein, kann die Abwägung zur Rechtswidrigkeit der Rechtsverletzung führen.
BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2; GG Art. 5 Abs. 1, Art. 21 Abs. 2
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet:
Die Beklagte zu 3. hat es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, Werbematerial zur Kommunalwahl 2014 in X zu verbreiten, wie es dem als Anlage beigefügten Wahlplakatsentwurf entspricht.
Im Übrigen bleibt der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 3. zu 1/3.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 2.
Die Beklagte zu 3. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung eines Wahlplakats für die Kommunalwahl in X geltend.
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist gemäß § 2 Ziff. 1 ihrer Satzung die Fortführung und die Weiterentwicklung des bisherigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes des M, insbesondere das Betreiben des Fußballsports einschließlich des Profifußballs unter der Bezeichnung M oder hieraus abgeleiteter Kürzel (z.B. M) und die Verwertung bzw. Nutzung aller zur Verfügung stehenden gegenwärtigen und künftigen Rechte.
Die Beklagten sind die verschiedenen Untergliederungen der Partei K: Die Beklagte zu 1) ist der Bundesverband, die Beklagte zu 2) ist der Landesverband NRW und die Beklagte zu 3) ist der Kreisverband X.
Die Beklagte zu 3) beabsichtigt, für die im Mai 2014 stattfindende Wahl für den Stadtrat in X das in Rede stehende Wahlplakat zu verwenden, das schon jetzt auf der Internetseite www.Y.org, die als Werbemittel für die Beklagten dient, abgebildet ist (Anlage ASt 9). Auf diesem Wahlplakat ist der Kandidat der Beklagten zu 3) für die Stadtratswahl in X D abgebildet mit dem Slogan "Von der Südtribüne in den Stadtrat!" auf einem schwarzgelben Querbalken. Darunter befindet sich ohne besondere farbliche Unterlegung der weitere Text "Kommunalwahl 2014, Eure Stimme für unseren Kandidaten: D" und abschließend der Schriftzug der Partei K. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die diesem Urteil beigefügte Anlage verwiesen.
Mit dem Begriff "Südtribüne" verbindet - zumindest in X - jeder objektive, am Fußball interessierte Empfänger die Fankurve des Fußballstadions der Klägerin, des X-Parks. Die Vereinsfarben des M (im Folgenden: M) - schwarzgelb - führt die Klägerin nach § 2 Ziff. 2 ihrer Satzung fort. Das gesamte Gestaltungssystem der Klägerin beruht auf der schwarzgelben Farbgebung, sie prägt das Erscheinungsbild der Klägerin in der Öffentlichkeit. Dies gilt u.a. für den Internetauftritt der Klägerin, zahlreiche Fanartikel und die Sportbekleidung der Lizenzspielermannschaft. Zum Gestaltungssystem gehört auch der Querbalken in schwarzgelber Farbgebung. Zur Veranschaulichung wird auf die Anlagen ASt 1 bis 3 zur Antragsschrift ergänzend Bezug genommen.
Die Klägerin hält die Verwendung des Begriffs "Südtribüne" in Verbindung mit der Unterlegung mit einem schwarzgelben Querbalken für eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts sowie ihres Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, weil ihre Persönlichkeitsmerkmale unter Ausbeutung ihres schützenswerten Besitzstandes als Gewerbebetrieb von Seiten der Partei K für eigene Zwecke genutzt und ihr dadurch Schaden zugefügt werde. In § 2 Ziff. 1 der Satzung des M sei ausdrücklich die politische Neutralität festgeschrieben worden. Dies sei für ihren wirtschaftlichen Erfolg wesentlich, da sie mit Sponsoren und Fans aus allen politischen Richtungen und auch solchen, die selbst keiner politischen Richtung angehören, Geschäftsbeziehungen pflegen wolle, auf die sie aus wirtschaftlichen Gründen angewiesen sei. Diese politische Neutralität werde durch das Wahlplakat beeinträchtigt, weil sie hierdurch in die politische Nähe der Beklagten gerückt werde. Hierdurch bestehe die begründete Besorgnis, dass Personen und Unternehmen, welche das Wahlplakat zu Gesicht bekommen, eine Beziehung zwischen ihr und den Beklagten vermuteten. Sie habe bereits Anfragen von Dritten erhalten, ob sie etwas gegen dieses Wahlplakat unternehme, und sei hierzu von Dritten auch ausdrücklich aufgefordert worden.
Mit außergerichtlichem Schreiben vom 2.10.2013 forderte die Klägerin die Partei K zu Händen des Bundesvorsitzenden zur Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der Verbreitung des in Rede stehenden Werbeplakats auf. Die Bundespartei lehnte dies mit Schreiben vom 3.10.2013 durch ihren Vorsitzenden mit der Begründung ab, sie sei für die Herstellung und Verbreitung dieses Plakats - dessen Existenz vorsorglich mit Nichtwissen bestritten werde - als Bundesverband nicht verantwortlich und habe für einen solchen Fall auch keine Einflussmöglichkeiten auf den Landes- oder Kreisverband.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 10.10.2013, der noch am selben Tag beim Landgericht Dortmund eingegangen ist, den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt beantragt:
Die Beklagten haben es bei Meidung eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von 5 € bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, Werbematerial zur Stadtratswahl in X zu verbreiten wie in dem als Anlage beigefügten Wahlplakat.
Das Landgericht hat den Antrag ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, kennzeichnungsrechtliche Ansprüche lägen nicht vor, da weder der Begriff "Südtribüne" noch die Kombination der Farben Schwarz und Gelb in Form von Querbalken kennzeichnungsrechtlich für die Klägerin geschützt seien. Im Übrigen werde zwar durch die Verwendung des Begriffs "Südtribüne" im Zusammenhang mit der Farbkombination schwarzgelb bei Kommunalwahlen der Stadt X ein Bezug zu der Südtribüne des Stadions der Lizenzspielermannschaft der Klägerin hergestellt. Diese Werbung ziele jedoch auf die Fankultur der Südtribüne ab. Hierbei handle es sich nicht um einen betriebsbezogenen Eingriff. Die Südtribüne zeichne sich durch die "besondere Mentalität der Fans aus dem Ruhrpott" aus. Der auf dem in Rede stehenden Werbeplakat abgebildete Kandidat fühle sich dieser Fanszene zugehörig und bringe dies mit dem Plakat zum Ausdruck. Diese Fanszene habe sich rund um die Lizenzspielermannschaft der Klägerin herausgebildet, sei aber weder ihr Eigentum noch zu ihrem Besitzstand gehörig, sondern stelle eine eigenständige Fanbewegung dar. Im Übrigen wäre ein etwaiger Eingriff auch nicht rechtswidrig, da die Meinungsfreiheit der Beklagten als politischer Partei höher zu bewerten sei als das Interesse der Klägerin, in keinen Zusammenhang mit einer politischen Partei gebracht zu werden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Verwendung von Fußballmetaphern und die öffentliche Bekundung der Identifikation von Politikern mit regionalen Fußballvereinen alltäglich sei.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Landgericht habe übersehen, dass eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliege; der zurückweisende Beschluss enthalte hierzu keinerlei Ausführungen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gebe ihr die Freiheit, sich davor zu schützen, mit einer bestimmten politischen Richtung identifiziert und in eine "politische Ecke" gestellt zu werden. Sie ist der Auffassung, die Beklagten würden durch den Erlass der einstweiligen Verfügung auch nicht in ihrer Meinungsfreiheit eingeschränkt, da das Wahlplakat schon keine Meinungsäußerung enthalte, sondern lediglich die die Klägerin kennzeichnenden Merkmale für eigene politische Zwecke ausnutzte. Im Übrigen hat sie ihre bisherigen Ausführungen wiederholt und weiter vertieft.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beklagten beantragen,
die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückzuweisen.
Die Beklagte zu 1) hat zur Begründung ausgeführt, die Farben schwarzgelb seien jene des Xer Stadtwappens; es sei ein übliches Werbemittel im politischen Kampf um die Stimmen der Wahlbürger, sich der Farben des Stadtwappens zu bedienen. Die gedankliche Verbindung des Begriffs "Südtribüne" mit dem X-Park beziehe sich nicht auf die Klägerin, sondern auf die Versicherungsgesellschaft X2; die Klägerin sei daher nicht aktivlegitimiert. Das Stadion werde - außer für gelegentliche Fußballspiele - auch noch für andere Veranstaltungen genutzt, etwa für jährliche Bezirkskongresse der Zeugen Jehovas sowie für Box- und Konzertveranstaltungen. Auch Kinovorführungen und die Erstsemesterbegrüßung der TU X fänden dort statt. 2002 sei das Stadion Drehort eines Filmes gewesen.
Daneben hat die Beklagte zu 1) ohne anwaltliche Vertretung in einem eigenen Schriftsatz darauf verwiesen, dass sie als Bundesverband kein Werbematerial für den Kommunalwahlkampf in X herausgebe.
Auch die Beklagte zu 2) meint, sie sei nicht Verursacher, Urheber oder Verantwortlicher für die Internetseite www.Y.org, auf der das in Rede stehende Plakat abgebildet sei. Vielmehr sei, wie das Impressum der verlinkten Seite www.X-K.com zeige, der Kreisverband X zuständig. Als Verantwortlicher dieser Seite sei C, der Vorsitzende des Kreisverbandes X, angegeben. Der Bundes- und Landesverband der Partei hätten mit der genannten Internetseite nichts zu tun.
Im Übrigen machen die Beklagten zu 2) und 3) geltend, der Begriff "Südtribüne" sei nicht mit der Klägerin gleichzusetzen, sondern es handele sich lediglich um einen Teil ihrer Betriebsstätte, der nicht so identifikationsstiftend und herausragend sei, dass er gewissermaßen ein Symbol für den Gewerbebetrieb sei und für diesen selbst stehe. Zudem lege das in Rede stehende Plakat nicht nahe, dass der Kandidat D eine Beziehung zur Klägerin habe. Ziel dieses Plakats sei vielmehr, Sympathien zu wecken und Wählerstimmen zu gewinnen, indem sich der Kandidat D als einer der Fußballfans darstelle und damit signalisiere: "Ich bin einer von euch, ich gehöre zu euch, ich werde eure Interessen vertreten." Damit richte er einen Appell an Gemeinsamkeiten mit den Fans des M, die mit der Klägerin nicht identisch seien. D sei im Übrigen selbst Fan des M. Zudem falle das Plakat unter den Schutz der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 GG, außerdem unter den Schutz, den Art. 21 GG den politischen Parteien gewährt, der Ausfluss des Demokratiegebotes, also eines der Staatszielbestimmungen des Art. 20 GG, sei, das gemäß Art. 79 GG zu den unveränderlichen Vorschriften des Grundgesetzes und damit zu den hochwertigsten Rechten des Staates überhaupt gehöre.
II.
Die sofortige Beschwerde hat hinsichtlich der Beklagten zu 3) Erfolg, im Übrigen war sie zurückzuweisen.
1.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist im Hinblick auf alle Beklagten zulässig. Insbesondere sind die Beklagten parteifähig im Sinne des § 50 ZPO. Für die Beklagten zu 1) und 2) ist dies ausdrücklich in § 3 PartG bestimmt. Zumindest seit der Neufassung von § 50 Abs. 2 ZPO ist auch ein nachgeordneter Gebietsverband - wie die Beklagte zu 3) - als parteifähig anerkannt (Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Auflage, § 50 Rn. 23 m.w.N.).
2.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 935 ZPO ist hinsichtlich der Beklagten zu 3) begründet, im Übrigen ist er unbegründet.
a)
Ein Anspruch aufgrund der Verletzung einer Marke oder eines Kennzeichens, den das Landgericht kurz in Erwägung gezogen hat, ist allerdings nicht gegeben, da es an einer entsprechenden Marke oder einem geschützten Kennzeichen fehlt. Einen solchen Anspruch hat auch die Klägerin selbst nicht geltend gemacht.
b)
Die Klägerin hat jedoch gemäß § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog einen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung des diesem Urteil beigefügten Wahlplakats gegen die Beklagte zu 3), den Kreisverband X.
aa)
Das bislang nur im Internet verbreitete Wahlplakat verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin.
Die Klägerin als Kommanditgesellschaft auf Aktien ist eine Kapitalgesellschaft und damit eine juristische Person (§ 278 Abs. 1 AktG; Perlitt in Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 278 Rn. 2 f). Auch juristische Personen genießen Persönlichkeitsschutz, etwa soweit sie in ihrem Tätigkeitsbereich in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Wirtschaftsunternehmen betroffen werden (zuletzt etwa BGH, NJW 2009, 3580 ff, juris, Rdn. 10; Rixecker in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., Anhang zu § 12, Rdn. 22; Palandt-Sprau, BGB, 72. Auflage, § 823 Rdn. 92 f m.w.N.).
Allerdings sind die Konturen dieses Persönlichkeitsrechts nicht sehr klar umrissen; dies gilt angesichts der Herleitung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG insbesondere für juristische Personen, die keine Persönlichkeit im Sinne des Grundgesetzes haben (Rixecker in Münchener Kommentar zum BGB, aaO.). Zudem überschneidet sich der Schutzbereich gerade in Bezug auf juristische Personen mit dem aus dem Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) hergeleiteten Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und anderen spezialgesetzlich geregelten Schutzrechten (Rixecker in Münchener Kommentar zum BGB, aaO., Rdn. 23). Es verbleibt aber dennoch ein, wenn auch kleiner, unter den Schutz von Art. 2 Abs. 1 GG fallender Bereich, der nicht durch andere - speziellere - Rechtsnormen geschützt wird, etwa ein wettbewerbs- oder markenrechtlich nicht erfasster Missbrauch von den Verband kennzeichnenden Merkmalen, die sein Charakterbild entstellen (Rixecker in Münchener Kommentar zum BGB, aaO., Rdn. 24, nach dessen Auffassung es allerdings für einen solchen Schutz an einer Rechtsgrundlage fehlt), der im Einklang mit der Rechtsprechung auch bei juristischen Personen dem Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuzuordnen ist.
Ein solcher Fall liegt hier vor. Das in Rede stehende Werbeplakat verwendet gezielt Identifikationsmerkmale der Klägerin für die politische Wahlwerbung der Beklagten zu 3). So unterliegt es aus Sicht des Senates keinem ernsthaften Zweifel, dass sich bei einer Wahlwerbung für die Xer Kommunalwahl die Verwendung des Begriffs "Südtribüne" ausschließlich auf die Südtribüne des Xer Stadions beziehen kann. Die Verwendung der Vereinsfarben kann auch nur so gedeutet werden, dass sie eine Beziehung zum M bzw. der von der Klägerin unterhaltenen Lizenzspielermannschaft herstellen soll.
Die Auffassung der Beklagten zu 1), diese Farbgebung beziehe sich auf das Stadtwappen, ist dagegen unter den gegebenen Umständen äußerst fernliegend. Zum einen spricht der Inhalt des Werbeslogans dagegen, der einen eindeutigen Bezug zum Fußball hat. Zum anderen ist die Gestaltung des schwarzgelben Querbalkens der Selbstdarstellung der Klägerin nachempfunden. Dagegen gibt es keinerlei Bezüge zu dem historisch tradierten Stadtwappen mit Adler. Lediglich die Farbgebung ist ähnlich, wobei sich allerdings die dritte Farbe im Stadtwappen (rot) in der Wahlwerbung nicht wiederfindet. Die enge Beziehung der Xer Mitglieder der Partei K zu M findet sich auch in dem von Klägerseite eingereichten Artikel von der Seite www.Y.org, in dem die Kandidaten für die Kommunalwahl ausdrücklich als "rechtsgerichtete Fußballanhänger von M" beschrieben werden.
Noch fernliegender ist eine Beziehung zum Versicherungskonzern X2, der zwar zur Zeit Namensgeber des Stadions ist, Eigentümer ist jedoch die Klägerin.
Das Argument des Landgerichts, der Wahlkandidat stamme aus der Xer Fanszene, und auf seine Zugehörigkeit zur Fanszene beziehe sich auch die Wahlwerbung, hält der Senat letztlich ebenfalls nicht für überzeugend.
Zutreffend ist allerdings, dass einem Kandidaten für politische Wahlen nicht versagt werden kann, sich - auch im Wahlkampf - als Anhänger einer bestimmten Fußballmannschaft oder Mitglied eines Fanclubs vorzustellen und dadurch deutlich zu machen, dass er sich mit dieser Mannschaft identifiziert. Hierbei dürfen jedoch nicht spezifische, eindeutige Gestaltungsmerkmale, die die Außendarstellung der Fußballmannschaft prägen und eindeutig mit ihr identifiziert werden, von der politischen Partei für eigene Zwecke verwendet und ausgebeutet werden. Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier - die naheliegende Gefahr besteht, dass eine politische Vereinnahmung der Fußballmannschaft den - auch wirtschaftlichen - Interessen des Trägers der Mannschaft schadet, weil der Eindruck entstehen kann, die Klägerin unterstütze den Wahlkampf dieser Partei oder distanziere sich zumindest nicht ausreichend von ihr.
Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die typischen Merkmale der Außendarstellung der Fußballmannschaft auch die Fanszene des M prägen. Denn sie sind nicht von der Fanszene geschaffen worden. Vielmehr hat sich die Fanszene um die Lizenzspielermannschaft der Klägerin gebildet und deren Identifikationsmerkmale übernommen. Dies berechtigt nicht einzelne Mitglieder der Fanszene, sich dieser von der Klägerin bzw. ihrem Rechtsvorgänger, dem M, geschaffenen Symbole unter Ausnutzung der Bekanntheit und Beliebtheit der von der Klägerin unterhaltenen Fußballmannschaft zur Verfolgung eigener politischer Ziele zu bedienen.
Auch die Erheblichkeitsschwelle, die die gegebene Beeinträchtigung bei diesem offenen Tatbestand überschreiten muss (Palandt-Sprau, aaO., Rdn. 94 m.w.N.), ist erreicht. Ein Wirtschaftsunternehmen, das Kundenbeziehungen in der gesamten Bevölkerung unabhängig von den politischen Präferenzen sucht, muss zur Wahrung seiner wirtschaftlichen Interessen darauf achten, dass es nicht mit einer bestimmten politischen Richtung identifiziert wird (OLG Hamburg, NJW-RR 1998, 552).
So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat - auch durch Bezugnahme auf die Satzung des M - hinreichend dargelegt, dass sie sich zu politischer Neutralität verpflichtet fühlt. Aufgrund der Presseberichterstattung ist es gerichtsbekannt und allgemeinkundig, dass auch die Klägerin unter ihren Fans eine starke rechtsextreme Gruppe hat. Um ihre politische Neutralität zu wahren, muss sie vor diesem Hintergrund umso mehr Versuche unterbinden, sie mit einer bestimmten politischen Richtung, insbesondere mit der rechten Szene, zu identifizieren. Eine Vereinnahmung durch eine bestimmte politische Partei, insbesondere - aber nicht ausschließlich - von den extremen politischen Rändern, schadet dem Ansehen der Klägerin im Hinblick auf die Kunden - namentlich Fans und Werbekunden - sowie Sponsoren, die die politischen Ansichten dieser Partei nicht teilen oder sogar massiv ablehnen.
bb)
Die Rechtsverletzung durch das Wahlplakat ist auch rechtswidrig.
Bei dem als sonstiges Recht unter den Schutz des § 823 Abs. 1 BGB fallenden Persönlichkeitsrecht handelt es sich um einen offenen Tatbestand, bei dem eine Verletzung bzw. ein Eingriff nicht ohne weiteres die Rechtswidrigkeit indiziert, sondern der eine besondere Wertung im Sinne einer Güter- und Interessenabwägung erforderlich macht (BVerfG, NJW 2012, 1500 Tz. 35; BGH, NJW 2012, 2197 Tz. 35; 2006, 830, 841).
Die vorzunehmende Interessenabwägung ergibt insbesondere unter Berücksichtigung der wechselseitigen Grundrechtspositionen die Rechtswidrigkeit des Wahlplakats.
Zwar genießt entgegen der Auffassung der Klägerin jegliche Wahlwerbung, auch wenn sie keine sachlichen Argumente enthält, grundsätzlich den Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG). Dieser Schutz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern findet seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG), so dem Schutz des Persönlichkeitsrechts als anerkanntes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, das seine Begründung seinerseits in der Verfassung (Art. 2 Abs. 1 GG) findet. Allerdings ist die Meinungsfreiheit, auch und gerade im Zusammenhang mit politischen Wahlen, ein hohes Gut. Dennoch berechtigt sie nicht dazu, sich fremder Rechtsgüter zu bedienen, um die eigenen politischen Ziele zu fördern (ebenso OLG Hamburg, aaO.). Vielmehr müssen Wahlbewerber ihren Wahlkampf unter Ausnutzung ihrer eigenen geistigen und sonstigen Mittel und Fähigkeiten führen, ohne hierfür auf Rechtsgüter Dritter zurückgreifen.
Die von den Beklagten zu 2) und 3) angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2001, 2957 ff) steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Der dieser Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt ist schon deshalb mit dem vorliegenden nicht zu vergleichen, da es um die Menschenwürde einer bereits verstorbenen Persönlichkeit (O, früherer Bremer Bürgermeister) ging, deren verfassungsrechtlicher Schutz an dem Gebot der Unverletzlichkeit der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG zu messen war, nicht jedoch an dem Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG, da Träger dieses Grundrechts - so das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung - nur eine lebende Person sein könne. Die hiesige Klägerin kann sich dagegen als juristische Person nicht auf Art. 1 Abs. 1 GG, wohl aber auf Art. 2 Abs. 1 GG stützen, so dass der vorliegende Fall deutlich anders liegt als der angeführte Fall des Bundesverfassungsgerichts.
Eine andere Beurteilung ist auch nicht in Ansehung von Art. 21 Abs. 1 GG geboten. Nach dieser Norm stehen die Parteien unter dem Schutz des Grundgesetzes, sie wirken bei der politischen Willensbildung mit. Sie beteiligen sich an Wahlen, führen die von ihnen erarbeiteten politischen Ziele in den Prozess der staatlichen Willensbildung ein und sorgen für eine ständige lebendige Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen (§ 1 Abs. 2 PartG). Der damit zugleich gewährleisteten Betätigungsfreiheit der Parteien sind jedoch verfassungsunmittelbar bestimmte Schranken gesetzt, bei deren Anwendung wiederum auf den modifizierenden Einfluss von Art. 21 GG zu achten ist (Dreier/Morlok, GG, 2. Aufl., Art. 21 Rdn. 64). Bei Abwägung dieser verfassungsrechtlich geschützten Grundrechtspositionen erscheint es nicht gerechtfertigt, ohne zwingende Notwendigkeit in Rechte Dritter einzugreifen, wie es vorliegend geschehen ist. Eine effektive und sachgerechte Wahlwerbung wird der Beklagten zu 3) nicht untersagt oder erschwert, wenn sie die Verwendung und Ausbeutung von Identifikationsmerkmalen der Klägerin unterlässt. Das Interesse der Klägerin hieran wiegt aus den bereits oben genannten Gründen schwerer.
cc)
Auch die weitere Anspruchsvoraussetzung des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB - Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr - ist erfüllt.
Soweit sich das Unterlassungsbegehren auch auf die Verbreitung von Werbematerial zur Stadtratswahl im Internet bezieht, ist die Wiederholungsgefahr ohne weiteres zu bejahen. In der Regel begründet die vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr (Palandt-Bassenge, aaO., § 1004, 32 m.w.N.). Eine Veröffentlichung des geplanten Wahlplakats im Internet hat bereits stattgefunden.
Anders ist es, soweit es um die Verbreitung des Wahlplakats außerhalb des Internets geht, die bislang noch nicht stattgefunden hat. Es genügt jedoch für § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB auch die erstmals ernsthaft drohende Beeinträchtigung; für diese spricht allerdings keine tatsächliche Vermutung (Palandt-Bassenge, aaO.; OLG Hamm, NJW-RR 1995, 1399). Da es die typische Bestimmung eines Wahlplakats ist, dass es im öffentlichen Raum verbreitet wird, ist eine Erstbegehungsgefahr gegeben, was auch die Beklagten nicht in Zweifel gezogen haben.
dd)
Die Beklagte zu 3) ist passivlegitimiert.
Anspruchsgegner ist im Rahmen des § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB der Handlungs- oder Zustandsstörer (vgl. Palandt-Bassenge, aaO., § 1004 Rdn. 16, 19). Handlungsstörer ist, wer die Beeinträchtigung durch seine Handlung oder pflichtwidrige Unterlassung adäquat verursacht hat. Es kommt auch eine Verpflichtung des mittelbaren Handlungsstörers in Betracht, der die Beeinträchtigung durch die Handlung eines Dritten adäquat verursacht hat (Palandt-Bassenge, aaO., Rdn. 18 m.w.N.).
Zwar hat die Klägerin - abgesehen von Rechtsausführungen - aus eigener Kenntnis nicht viel zu den Hintergründen der Entstehung des Wahlplakats vortragen können, da sie über die inneren Abläufe bei den Beklagten nicht informiert ist. Aus ihrem Vortrag ergibt sich jedoch, dass es sich um eine Werbeaktion der örtlichen Untergliederung der Partei, also des Kreisverbands X handelt. Denn das in Rede stehende Wahlplakat ist veröffentlicht auf der Internetseite www.Y.org, die erkennbar einen spezifischen Bezug zu X hat. Zudem geht es um die Kandidatur für den Xer Stadtrat, was ebenfalls für eine Zuständigkeit des örtlichen Kreisverbandes spricht.
Außerdem haben die Beklagten zu 2) und 3) ergänzend vorgetragen, dass das Impressum der Internetseite www.Y.org als Urheber ausdrücklich angibt: K KV X, wobei "KV" für Kreisverband stehe; als verantwortlich im Sinne des Presserechts wird C angegeben, der nach dem Vortrag der Beklagten zu 2) und 3) der Vorsitzende des Kreisverbandes X ist.
Hieraus ergibt sich hinreichend deutlich, dass die Beklagte zu 3) - der Kreisverband X - für die Herstellung und Verbreitung des in Rede stehenden Plakats verantwortlich ist.
ee)
Der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung weiter erforderliche Verfügungsgrund ist ebenfalls gegeben. Ein solcher setzt voraus, dass "zu besorgen (ist), dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechtes einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert würde".
Diese Voraussetzung ist gegeben. Eine Rechtsverletzung im Internet liegt bereits vor. Bei Erhebung einer Klage im ordentlichen Verfahren würde eine rechtskräftige Entscheidung auch nicht mehr rechtzeitig vor Eintritt in die heiße Phase des Kommunalwahlkampfs, in dem das in Rede stehende Wahlplakat auch außerhalb des Internet Verwendung finden soll, ergehen.
c)
Soweit sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Beklagten zu 1) und 2) richtet, ist er nicht begründet.
Die Beklagten zu 1) und 2) - Bundes- und Landesverband - können weder als Handlungs- noch als Zustandsstörer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB angesehen werden. Nach dem unwiderlegten Vortrag der Beklagten zu 2) und 3) ist davon auszugehen, dass sie weder in die Herstellung des streitigen Plakats eingebunden sind noch sonst irgendeine Verantwortung für die Herstellung und Verbreitung des auf die Xer Kommunalwahl bezogenen Wahlplakats haben. Ein näherer Vortrag der Klägerin hierzu liegt nicht vor.
Allein der Umstand, dass Herr C, der auf der Seite www.X-K.com als Verantwortlicher im Sinne des Presserechts angegeben ist, auch dem Landesvorstand angehört und in dessen Internetauftritt (www.dierechtenrw.com) ebenfalls als Verantwortlicher angegeben ist, genügt nicht, um sein Handeln im Rahmen des Kreisverbandes gemäß § 31 BGB analog auch dem Landesverband zuzurechnen.
Gemäß § 31 BGB ist ein Verein nur für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Entsprechendes gilt für nichtrechtsfähige Vereine (Palandt-Ellenberger, aaO., § 31 Rdn. 3), folglich auch für politische Parteien und ihre Untergliederungen. Ist der Handelnde Organ mehrerer juristischer Personen oder - wie hier - Vereinigungen, entscheidet über die Zuordnung, für welche Vereinigung er nach der Sicht eines objektigen Beobachters handelt (vgl. Palandt-Ellenberger, aaO., Rdn. 10 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall handelte Herr C, wie sich bei objektiver Betrachtung aus den gesamten Umständen ergibt, allein für den Kreisverband. Denn das in Rede stehende Wahlplakat bezog sich allein auf die Wahl zum Xer Stadtrat und wurde auf der Internetseite www.Y.org veröffentlicht, die sich ersichtlich auch auf die Stadt X bezieht. Eine überregionale, auf das Land Nordrhein-Westfalen oder zumindest weitere Teile davon bezogene Bedeutung des Plakats ist nicht gegeben.
Der Kreisverband ist auch nicht lediglich eine unselbstständige Teilorganisation des Bundes- oder Landesverbandes. Er verfügt vielmehr über eine eigene körperschaftliche Organisation (Kreismitgliederversammlung, Kreisvorstand gemäß § 12 der Parteisatzung), die etwa Wahlkandidaten bestimmt und das in Rede stehende Wahlplakat beschlossen hat.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 929, 936 ZPO.
OLG Hamm:
Urteil v. 09.12.2013
Az: 6 W 56/13
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