Landgericht Heidelberg:
Urteil vom 30. Dezember 2015
Aktenzeichen: 12 O 7/15 KfH

(LG Heidelberg: Urteil v. 30.12.2015, Az.: 12 O 7/15 KfH)

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen

1.1 Von wem und in welchem jeweiligen Umfang der Beklagte im Zeitraum April 2008 bis zum 16.05.2008 Aktien der Klägerin erwarb oder in sonstiger Weise übertragen bekam

1.2 über wen und in welchem jeweiligen Umfang der Beklagte im Zeitraum Januar 2008 bis einschließlich 16.05.2008 einen rechtlich oder in sonstiger Weise ausgestalteten Zugriff auf Aktien der Klägerin hatte.

1.3 welche Absprachen, Verständigungen oder sonstige Vereinbarungen dem jeweiligen Erwerb bzw. der in sonstiger Weise erfolgten Übertragung und dem Zugriff zugrunde lagen, ob es zwischen dem Beklagten und den Mitaktionären (...) und ... anderen Personen, von denen dem Beklagten im Zeitraum von April 2008 bis 16.05.2008 Aktien der Klägerin übertragen wurden oder über die er Zugriff auf solche Aktien hatte, Vereinbarungen über die erfolgte oder geplante Übertragung von Aktien der Klägerin gegeben hat, insbesondere in welcher Weise und in welchem Umfang die an solchen Vereinbarungen Beteiligten hierdurch zum Erwerb von Aktien der Klägerin verpflichtet wurden, in welcher Form und in welchem Umfang er Rechte in Bezug auf die Übertragung von Aktien der Klägerin ausgeübt hat und ob im Rahmen der Vereinbarungen Abreden dahingehend bestanden, gemeinschaftlich ein Aktienpaket aufzubauen jeweils bezogen auf den Zeitraum Januar 2008 bis 16.05.2008.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 60, der Beklagte 40 %.

4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 160.000 Euro, für den Beklagten wegen der Kosten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar

Beschluss

Der Streitwert wird auf 330.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin, ein Finanzdienstleistungsunternehmen in Form einer Aktiengesellschaft begehrt vom Beklagten, einem Unternehmer, Auskunft. Die Klägerin ist die Muttergesellschaft der M-Gruppe, eines Finanzberatungskonzerns. Zum Unternehmensgegenstand gehört die Beratung von Privat- und Firmenkunden und institutionellen Investoren. Der Beklagte gründete unter Anderem den Finanzkonzern A. und war langjähriger Vorstandsvorsitzender und Großaktionär der börsennotierten A. Holding AG, der heutigen S. Deutschland Holding AG.

Der Beklagte hatte bereits vor dem Jahr 2008 versucht, die Klägerin zum Zusammenschluss mit dem Finanzdienstleister A. zu bewegen. Ein Zusammenschluss war an der fehlenden Kooperationsbereitschaft der Klägerin gescheitert.

Der Beklagte erwarb zu Beginn des Jahres 2008 ein erhebliches Aktienpaket an der Klägerin, bis zum 25. März 2008 genau 3 Millionen Aktien, was 2,99 % der Anteile an der Klägerin entsprach. Dies war zum damaligen Zeitpunkt weder dem Kapitalmarkt noch der Klägerin bekannt. Die Klägerin emittiert Inhaber-, keine Namensaktien.

In einer Ad-hoc Mitteilung vom 14. August 2008 informierte die A. über einen Zugriff des Beklagten auf insgesamt 26,74 % der Aktien der Klägerin: "Ferner erwirbt S. von Ma. die von ihm gehaltenen oder gesicherten Aktien an M. i.H.v. 10,93 % bzw. 15,81 %." (Ad-hoc Mitteilung, Anlage K 1).

Mit Stimmrechtsmitteilung vom gleichen Tag erklärte der Beklagte seinen Stimmrechtsanteil am 12. August 2008 von weniger als 3 % auf 5,93 % (5.813.000 Stimmen) erhöht und Rechte aus Finanzinstrumenten ausgeübt zu haben, durch deren Abwicklung er weitere 4,99 % (4.899.890 Stimmen) erlangen würde (Stimmrechtsmitteilung, K2).

Mit Stimmrechtsmitteilung vom 22. August 2008 erklärte der Beklagte, am 20. August 2008 einen Anteil von 10,93 % (10.712.890 Stimmen) erreicht zu haben (Stimmrechtsmitteilung, K3).

Am 20. November 2008 schließlich erhöhte der Beklagte seinen Stimmrechtsanteil auf 24,30 % (26.212.890 Stimmen), bevor er am selben Tag sämtliche von ihm gehaltenen Aktien auf S. übertrug (K4, K5).

Im März/April 2008 unterließ der Beklagte die rechtzeitige Stimmrechtsmitteilung, obwohl er die 3 % Schwelle des §§ 21 Abs. 1 S. 1 WpHG überschritt und dann wieder unterschritt. Bereits im Sommer 2007 hat der Vorstand der Klägerin einen Beschluss über die Herabsetzung des Grundkapitals durch die Einziehung eigener Aktien gefasst. Die Durchführung der Einziehung erfolgte durch Beschluss des Vorstands der Klägerin am 25. März 2008. Dadurch verringerte sich die Gesamtzahl der Stimmrechte bei der Klägerin. Dies wurde am 31. März 2008 bekannt gemacht. Infolgedessen stieg der verhältnismäßige Anteil der Stimmrechte des Beklagten an der Klägerin und überschritt am 25. März 2008 die Schwelle von 3 %. Die Höhe seines Stimmrechtsanteils betrug zu diesem Zeitpunkt 3,06 %. Nachdem der Beklagte dies bemerkt hatte, verkaufte er einen Teil seiner Aktien, so dass er am 2. April 2008 die Schwelle von 3 % der Stimmrechte wieder unterschritt. Die Höhe seines Stimmrechtsanteils betrug dann wieder 2,99 % (Stimmrechtsmitteilung des Beklagten vom 27.6.2013, K7). In der Zeitschrift Wirtschaftswoche wird der Beklagte wie folgt zitiert: "Er habe Anfang 2008 und 2,9 % der M. Anteile gekauft. Als M. dann im März eigene Aktien zurückkaufte, sei sein Anteil an M. über Nacht auf über 3 % gestiegen. Er habe daraufhin Aktien verkauft, so dass die vorherige Beteiligung wiederhergestellt worden sei. Ma. räumte ein, dass keine "rückwirkende Meldung dieser passiven Überschreitung der Meldeschwelle" erfolgt sei" (K8). Erst am 27. Juni 2013 holte der Beklagte die fehlende Meldung nach.

Gegen den Beklagten wurde durch die Staatsanwaltschaft Hannover unter dem Aktenzeichen 5413 Js 68237/11 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Marktmanipulation geführt. Im Januar 2013 wurde das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 2 Mio. Euro eingestellt (vergl. Artikel Wirtschaftswoche, K 8). Die Klägerin ersuchte Akteneinsicht. Ihr wurde lediglich ein Vermerk vom 14.02.2008 (Anlage, K 6) übersandt und die weitergehende Akteneinsicht verweigert. Die von der Klägerin angestrengte gerichtliche Überprüfung blieb erfolglos. Der gegen die Versagung einer vollständigen Akteneinsicht gerichtete Antrag der Klägerin auf eine gerichtliche Entscheidung des Amtsgerichts Hannover vom 31. Januar 2014 blieb erfolglos, ebenso die eingelegte Beschwerde (vergl. Beschluss AG Hannover vom 26.05.2014, FGS2; Beschluss LG Hildesheim vom 03.09.2014 Az.: 22 Qs 11/14, FGS3).

Ausweislich des der Klägerseite übersandten Vermerks der Staatsanwaltschaft Hannover aus dem gegen den Beklagten geführten Ermittlungsverfahren vom 14. Februar 2008 hatte die ... Bank den Entwurf eines Beratervertrags für die Übernahme der Klägerin, adressiert an die S. Holding AG erstellt (Vermerk der Staatsanwaltschaft Hannover vom 2. April 2012, Anl. K6).

Im Vermerk der Staatsanwaltschaft Hannover vom 2. April 2012 (K6) wird ebenfalls eine E-Mail vom 19. März 2008 der ... Bank mit folgendem Wortlaut zitiert: "Mr. Ma. had a Meeting yesterday with our CEO to lay out the next steps regarding project Renaissance and explained next steps. Tomorrow I will meet with his board and the S. board to agree on tactics and stake building (...). Additionally, it is interesting to hear from Mr. Ma. that although S. has two defense advisors they are not very well prepared for a hostil move."

Ebenfalls ausweislich des Vermerks der Staatsanwaltschaft Hannover hatte die M. zum 1. April 2008 einen Bestand von 1.190.000 Aktien der Klägerin und spätestens zum 26. Mai 2008 einen Bestand von 1.240.000. Herr Ma. hielt zu den beiden Stichtagen jeweils 2.700.000 Aktien. Der Aktienbestand der B. belief sich zum 26. Mai 2008 auf 2.743.597. Im Lauf des Jahres 2008 steigerte die B. laut Ihrer Stimmrechtsmitteilungen ihren Anteil an der Klägerin von weniger als 3 % auf 5,15 % (5.050.300 Stimmrechte) am 29. Mai 2008, auf 10,16 % (9.961.283 Stimmrechte) am 11. Juli 2008 und auf 15,82 % (15.506.000 Stimmrechte) am 12.8.2008. Am 20. November 2008 sank die Beteiligung der B. wieder auf 5,01 % (5.406.009 Stimmrechte), Anlagenkonvolut K 10.

A. informierte am 14. August 2008 in einer Ad-hoc-Meldung über eine Vereinbarung zwischen dem Beklagten und der S. über den Erwerb von Anteilen an der Klägerin. In der Meldung heißt es: "Ferner erwirbt S. von Ma. die von ihm gehaltenen oder gesicherten Aktien an M. AG i.H.v. 10,93 % bzw. 15,81 %."

Anlässlich eines Interviews in der Zeitschrift Wi. im August 2008 wird der damalige S.-Verwaltungsrat D. wie folgt zitiert: "Richtig ist aber natürlich, dass wir eine größere Aktienposition aufgebaut haben, ohne dass M. davon wusste. Das ist Fakt." (K9).

In einer Pressemitteilung von S. vom selben Tag heißt es auszugsweise: "S. erwirbt von Ma. ein Aktienpaket von insgesamt 26,75 % an M. ... Dabei kauft S. ein Paket von 10,93 % der M-Aktien direkt von Ma. und ein weiteres Paket von 15,82 % über Ma. von einer Bank." (K 12)

Mitte August 2008 verlautbarte der Beklagte in einem A. internen Schreiben an die A. Mitarbeiter:

"Durch die harte, fleißige und mutige Arbeit jeder Kollegin und jedes Kollegen haben wir nun das Fundament geschaffen, den größten unabhängigen Finanzdienstleister der Welt zu schmieden. Wir alle haben stets gehofft, dass uns S. als unser strategischer Partner und Investor helfen wird, diesen Traum zu realisieren...

Der dafür logischerweise notwendige Transfer der jeweiligen Aktienpakete an den nunmehr gemeinsamen Großaktionär ist in der Durchführung. Dazu übernimmt S. die in meinem Zugriff befindlichen 26,6 % an M.

... S. wird auch zumindest die von mir erworbenen bzw. gesicherten 26,6 % von M. halten, umso die Synergiechancen heben zu können." (K13).

In einem Presseartikel der ... (vom 14. August 2008 unter der Überschrift "Exklusiv Ma. kapert Rivalen M. " heißt es, der Beklagte habe nach Informationen aus Finanzkreisen auf eigene Rechnung kurzfristig weit über 20 % an der M. aufgekauft; einen Teil davon habe er von der B. übernommen (K 14).

Der Beklagte erwarb zudem einen Anteil von 4,99 % (4.000.809 90.890 Stimmen) im Zuge der Ausübung von Finanzinstrumenten. Grundlage war eine Optionsvereinbarung mit der C. vom 3. April 2008. Die rund 4,9 Millionen Aktien hatte der Beklagte auch lange vor August 2008 bezahlt (vergl. K 6, Bl. 88).

Am 19. Mai 2008 zahlte die Klägerin in der Folge ihres Gewinnverwendungsbeschlusses vom 16. Mai 2008 eine Dividende von Euro 0,50 je Aktie. Am 16. Mai 2008 hielt der Beklagte 2.929.000 Aktien. Am 19. Mai 2008 wurde ihm eine Dividende in Höhe von Euro 1.464.500 ausgezahlt. Die Parteien schlossen im Hinblick auf diese Dividendenzahlung am 9.10.2013 angesichts der Meldepflichtverletzung des Beklagten im März/April 2008 einen außergerichtlichen Vergleich (K 17).

Die Klägerin versuchte Einsicht in die bei der BaFin vorliegenden Akten zu erlangen, die dort im Zusammenhang mit der Überprüfung des hier in Rede stehenden Vorgehens des Beklagten und Dritter im Jahr 2008 geführt werden. Die Akteneinsicht wurde seitens der BaFin verweigert. Die Klägerin hat hiergegen beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main geklagt. Durch Urteil vom 4. November 2015 wurde die Klage abgewiesen (7K 2143/14. F).

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 begehrte die Klägerin vom Beklagten Auskunft im nunmehr beantragten Umfang (K 15). Mit Anwaltsschreiben vom 14. November 2014 ließ der Beklagte die Auskunftsansprüche zurückweisen (K 16)

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe nicht nur ein Aktienpaket bis zur Schwelle von 3 % aufgebaut sondern er habe sich Aktienpakete weiterer Aktionäre, die diese nach den zur Verfügung stehenden Informationen allein zum Zweck der Weitergabe an den Beklagten erworben hätten, gesichert. Es lägen konkrete Anhaltspunkte für ein vom Beklagten veranlasstes Zusammenwirken mit weiteren Aktionären vor, namentlich mit der B., der N. und G. Diese hätten im Laufe des Jahres 2008 ihre Anteile an der Klägerin im Interesse und für Rechnung des Beklagten und auf der Grundlage entsprechender Vereinbarungen erworben.

Sie ist der Ansicht, dass sie einen Anspruch auf Auskunft gemäß § 242 BGB in der Ausprägung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht habe. Die rechtliche Sonderverbindung liege in der Gestalt des gesellschaftsrechtlichen Mitgliedschaftsverhältnisses. Bezugspunkt der Auskunftspflicht seien Zahlungsansprüche der Klägerin wegen des unberechtigten Bezugs von Dividenden nach § 62 Abs. 1 AktG zuzüglich darauf entfallender Zinsen. Auch der begründete Verdacht weiterer Verletzungen von wertpapierhandelsrechtlichen Mitteilungspflichten reiche aus, weil eine frühere Mitteilungspflichtverletzung des Beklagten, die den Rückgewähranspruch gegen ihn begründe, feststehe. Es gebe auch ein öffentliches Interesse an der Anspruchsverfolgung, denn ein zentrales Regelungsziel der §§ 21 ff. WpHG sei die Herstellung von Transparenz. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Rückzahlung der im Mai 2008 an den Beklagten und die Mitaktionäre ausgezahlten Dividende gemäß § 62 Abs. 1 AktG.

Die Klägerin beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen.

1. von wem und in welchem jeweiligen Umfang der Beklagte im Zeitraum April 2008 ist einschließlich November 2008 Aktien der Klägerin erwarb oder in sonstiger Weise übertragen bekam:

2. über wen und in welchem jeweiligen Umfang der Beklagte im Zeitraum Januar 2008 bis einschließlich November 2008 einen rechtlich oder in sonstiger Weise ausgestalteten Zugriff auf Aktien der Klägerin hatte:

3. welche Absprachen. Verständigungen oder sonstige Vereinbarungen dem jeweiligen Erwerb bzw. der in sonstiger Weise erfolgten Übertragung und dem Zugriff zugrundelagen bzw. vorausgingen, insbesondere mit welchem Inhalt es zwischen dem Beklagten und den Mitaktionären (B., N., G.) oder anderen Personen, von denen dem Beklagten im Zeitraum von April 2008 bis einschließlich November 2008 Aktien der Klägerin übertragen wurden oder über die er Zugriff auf solche Aktien hatte. Vereinbarungen über die erfolgte oder geplante Übertragung von Aktien der Klägerin gegeben hat, unter Angabe insbesondere

Wann und mit wem diese Vereinbarungen getroffen wurden.

Wo und durch wen die Vereinbarungen getroffen wurden.

Wo und durch wen die Vorbereitungen zum Abschluss der Vereinbarungen stattgefunden haben

Welche Rechte und Pflichten sich aus den Vereinbarungen ergaben.

In welcher Weise und in welchem Umfang die an solchen Vereinbarungen Beteiligten

hierdurch zum Erwerb von Aktien der Klägerin verpflichtet wurden.

In welcher Form und in welchem Umfang der Beklagte Rechte an den auf Grundlage der Vereinbarungen erworbenen Aktien der Klägerin hatte und zu welchem Zeitpunkt, in welcher Weise in welchem Umfang er Rechte in Bezug auf die Übertragung von Aktien der Klägerin aus hat.

Ob im Rahmen der Vereinbarungen Abreden dahingehend bestanden, gemeinschaftlich ein Aktienpaket aufzubauen

4. Ob der Beklage im Jahr 2008 oder früher einen oder mehrere der Mitaktionäre

(B., N., G.) oder andere Personen, insbesondere weitere Kreditinstitute, beauftragt hat, für ihn Aktien der Klägerin zu erwerben, ohne insoweit selbst im unmittelbaren Zusammenhang mit dem geplanten oder ausgeführten Erwerb als Aktionär aufzutreten.

5. Ob für den Beklagten im Jahr 2008 gegenüber den Mitaktionären

(B., N., G.) oder anderen Personen, von denen ihm im Zeitraum April 2008 bis einschließlich November 2008 Aktien der Klägerin übertragen wurden oder über die er Zugriff auf solche Aktien hatte. Verpflichtungen zum Ausgleich von Risiken bestanden, die mit dem Erwerb und Halten der Aktien verbunden waren, insbesondere ob der Beklagte diesen Personen gegenüber eine Garantie oder eine Dividendengarantie übernommen hat.

6. ob dem Beklagten im Zusammenhang mit den im Mai 2008 erfolgten Dividendenzahlungen an die Mitaktionäre (B., N., G.) oder an andere Personen, von denen ihm im Zeitraum April 2008 bis einschließlich November 2008 Aktien der Klägerin übertragen wurden oder über die er Zugriff auf solche Aktien hatte, wirtschaftliche Vorteile zugeflossen sind, insbesondere ob der Beklagte Leistungen erhalten hat, die an die Dividendenzahlungen gekoppelt waren, etwa durch Weiterleitung der Zahlungen an ihn oder durch Befreiung von Verbindlichkeiten.

Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.

Die Klägerin habe einen Auskunftsanspruch nicht ausreichend dargetan. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass der Beklagte gezielt Aktien hinzuerworben habe. Das Bestehen von Treuhandverhältnissen oder "acting in concert-Sachverhalten" werde bestritten. Hinzuerwerbe, selbst wenn sie nach dem 16.05.2008 stattgefunden hätten, würden nicht zu Erstattungsansprüchen führen, so dass ein Schadenersatzanspruch nicht bestehe. Der Vortrag der Klägerin zum Bestehen einer Zurechnungskonstellation sei zu oberflächlich und zu unsubstantiiert. Im Übrigen seien die Auskünfte durch die Aktionäre G., B. und N. bereits erteilt worden (Beschluss des AG Hannover vom 26.04.2014, FGS2). Im Übrigen sei die Weiterveräußerung fungiblen Wertpapieren immanent und nicht verwerflich. Die B. sei im Übrigen nicht an der Dividendenausschüttung beteiligt gewesen, so dass sich diesbezüglich ein Anspruch erübrige. Der Beklagte sei auch nicht zu weitergehenden Auskünften bezüglich seiner Mitaktionäre verpflichtet, da diese Auskünfte bereits erteilt seien. Der Antrag Ziff. 4 sei mit dem Antrag Ziff. 1 identisch. Die in Ziff. 4 begehrte Auskunft habe keinerlei Nutzen im Hinblick auf einen möglichen Schadenersatzanspruch. Die Klägerin habe einen möglichen Schadenersatzanspruch nicht schlüssig dargelegt. Der Antrag Ziff. 5 stelle sich als Ausforschung dar. Dies gelte auch für den Antrag Ziff. 6. Der Anspruch ziele darauf ab, ob die an die Mitaktionäre ausgezahlten Dividenden im Ergebnis dem Beklagten zugeflossen seien. Auch dies stelle eine unzulässige Ausforschung dar.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlage verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.I.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Auskunft im zugesprochenen Umfang gemäß § 242 BGB.

1. Auskunft wird nach Treu und Glauben dort geschuldet, wo sich aus der Natur der Sache oder dem Wesen des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses ergibt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen, der Verpflichtete aber in der Lage ist, unschwer solche Auskünfte zu erteilen, die zur Beseitigung jener Ungewissheit geeignet sind. Dieser Rechtsgrundsatz gilt inzwischen als Gewohnheitsrecht (Staudinger-Löwisch BGB 2014 § 260 Rn. 19 m.w.N.). Dabei setzt die Auskunftspflicht als Nebenpflicht grundsätzlich einen dem Grunde nach feststehenden Leistungsanspruch voraus. Im Falle vertraglicher oder auch vorvertraglicher Beziehungen kann ein Auskunftsanspruch, etwa zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs aber auch schon bei dem nur begründeten Verdacht einer Pflichtverletzung gegeben sein. Das gilt insbesondere im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen, Geschäftsbesorgungsverträgen und anderen Rechtsbeziehungen, die von der Inanspruchnahme gegenseitigen Vertrauens gekennzeichnet sind (Staudinger a.a.O. mit weiteren Nachweisen).

Der Beklagte war zum maßgeblichen Zeitpunkt Aktionär der Klägerin. Hiernach sind Gesellschafter verpflichtet, in Ausübung ihrer im Gesellschaftsinteresse begründeten mitgliedschaftlichen Befugnisse diejenigen Handlungen vorzunehmen, die der Förderung des Gesellschaftszwecks dienen, und zuwiderlaufende Maßnahmen zu unterlassen. Bei der Ausübung eigennütziger Mitgliedsrechte sind die Schranken einzuhalten, die sich aus dem Verbot einer willkürlichen oder unverhältnismäßigen Rechtsausübung ergeben (Schrankenfunktion). Auf die mitgliedschaftlichen Interessen anderer Gesellschafter ist angemessen Rücksicht zu nehmen (Hüffer Aktiengesetz 11. Aufl. 2014 § 53 a Rn. 16). In diesem Zusammenhang haben jedenfalls Aktionäre mit einem größeren Aktienpaket, die ihnen obliegenden Meldepflichten gemäß §§ 21, 22 WpHG einzuhalten. Die im WpHG geregelten Mitteilungspflichten dienen auch dem Schutz der Klägerin als Aktiengesellschaft, denn sie dienen der Beteiligungstransparenz und damit auch dem Unternehmen, an dem Beteiligungen in nicht unerheblichem Umfang aufgebaut werden (Fleischer, Smolke Das Anschleichen an eine börsennotierte Aktiengesellschaft, NZG 2009, 401 ff). Der Beklagte selbst hat die meldepflichtige Schwelle von 3 % im Jahr 2008 kurzfristig überschritten und insoweit die Meldung erst im Jahr 2013 nachgeholt. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beklagte bereits im August 2008 über ein Aktienpaket von mehr als 26 % verfügt hat, geht die Kammer von einem Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin als Aktiengesellschaft und dem Beklagten als Aktionär aus, welches zur Auskunft verpflichtet.

2. Die Auskunftspflicht als Nebenpflicht setzt grundsätzlich einen dem Grunde nach feststehenden Leistungsanspruch voraus. Vorliegend ergibt sich ein solcher möglicher Anspruch auf Rückzahlung erhaltener Dividenden aus § 62 AktG. Hiernach begründet eine Verletzung von Mitteilungspflichten gemäß § 21, 22 WpHG den Verlust der hiermit verbundenen Rechte gemäß § 28 WpHG. Dies begründet einen möglichen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung erhaltener Dividenden, es sei denn die Meldung ist nicht vorsätzlich unterlassen worden und wurde nachgeholt. Bei § 62 AktG handelt es sich um einen speziellen aktienrechtlichen Rückgewähranspruch, der körperschaftlicher Natur - und damit nicht schuldrechtlicher Art - ist. Auf ein Verschulden des Beklagten kommt es nicht an (MüKoAktG/Bayer § 62 Rn. 7). Hier steht allerdings auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht fest, ob der Beklagte, der im August 2008 im Besitz eines Aktiendepots von mehr als 26 % war, bereits zum Zeitpunkt der Dividendenausschüttung im Mai 2008 Zugriff auf Stimmrechte der Klägerin im Sinne des § 21, 22 WpHG a.F. hatte.

3. Grundsätzlich muss bei gesetzlichen Ansprüchen dargetan werden, dass der Anspruch, dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll, dem Grunde nach besteht; es genügt grundsätzlich nicht, dass die Anspruchsvoraussetzungen wahrscheinlich gemacht werden (BGH Urteil v. 18.07.1978 - VIII ZR 276/76- NJW 1978, 1002; Urteil v. 14.07.1987 -I ZR 578/86-, NJW-RR 1987, 1296). Allerdings reicht es aus, wenn eine feststehende Rechtsverletzung mit hoher Wahrscheinlichkeit auf weitere gleichartige Verstöße schließen lässt (BGH Urteil v. 06.02.1962 -VI ZR 193/61 bei ehrverletzenden Äußerungen). Der Auskunftsanspruch kann grundsätzlich nicht dazu dienen, dass die Klägerin sich hierdurch die Kenntnis der Tatsachen verschafft, aus denen sich ergeben könnte, ob sie einen Anspruch auf Rückzahlung der Dividende gegen den Beklagten hat.

4. Die Kammer ist allerdings der Auffassung, dass vorliegend eine erhebliche Anzahl an von Klägerseite vorgetragener Indizien vorliegt, die es sehr wahrscheinlich macht, dass der Beklagte bereits vor dem Beschluss zur Auszahlung der Dividende im Mai 2008 Zugriff auf eine höhere Anzahl von Aktien der Klägerin im Sinne der §§ 21, 22 WpHG hatte. Ob allerdings die vom Beklagten "unbewusste" Überschreitung der Schwelle von 3 % im Frühjahr 2008 einen Verstoß begründet, der weitere Verletzungen wahrscheinlich macht, ist eher zweifelhaft, denn selbst nach dem Vortrag der Klägerin dürfte es sich um ein zunächst unbemerktes Überschreiten der Meldeschwelle von 3 % handeln. Allerdings spricht der unverzügliche Verkauf von Aktien unter die Schwelle von 3 %, nachdem der Beklagte das Überschreiten bemerkt hat, zusammen mit den im Folgenden dargelegten Umständen dafür, dass der Beklagte ein größeres Aktiendepot an der Klägerin -ohne Kenntnis der Klägerin- erlangen wollte. Die Klägerin hat unbestritten vorgetragen, dass der Beklagte bereits im Jahr 2007 erfolglos versucht hatte, die Stimmenmehrheit bei der Klägerin zu erlangen. Des Weiteren hat der Beklagte in Zusammenarbeit mit der ... Bank Anfang 2008 verschiedene Übernahme- und Fusionsmodelle geprüft. Darüber hinaus hat die Klägerin dargetan, dass sich aus dem Vermerk der Staatsanwaltschaft Hannover vom 2.04.2012 ergebe, dass weitere Aktionäre, von denen der Beklagte im August 2008 seine Beteiligungen erwarb, ihre Aktiendepots bereits ab Februar 2008 steigerten (vergl. K 6, dort AS. 88). Im Übrigen wird in dem Vermerk eine am 3.4.2008 bestehende Optionsvereinbarung mit der C-Bank erwähnt, die zwar gemäß § 22 WpHG in der Fassung vom 28.12.2007 bis 09.07.2015 geltenden Fassung noch nicht mitteilungspflichtig war, allerdings im Rahmen der Gesamtschau ebenfalls ein gewichtiges Indiz für die Verletzung von Mitteilungspflichten darstellt. Schließlich hat der Beklagte anlässlich der Ad-hoc Meldungen zum Erwerb des Aktienanteils an der Klägerin selbst verlauten lassen, dass der Erwerb der Aktien ohne Kenntnis der Klägerin erfolgt ist, (vergl. Artikel Wi. vom 16.08.2008, K 9; Ad-hoc Mitteilungen, K 1). Unter Berücksichtigung, dass der Beklagte im August 2008 einen Aktienanteil mit einem damaligen Wert von mehr als 300 Millionen Euro in Besitz hatte und in Anbetracht der Summe der hierfür erforderlichen finanziellen Mittel ist davon auszugehen, dass hierfür nicht nur eine Strategie sondern auch entsprechende Partner notwendig sind, wobei die Abstimmung im Einzelnen einige Zeit in Anspruch genommen haben dürfte. Dies begründet die sehr naheliegende Möglichkeit, dass der Beklagte bereits vor Mai 2008 Zugriff auf Aktien/Stimmrechte der Klägerin im Sinne der §§ 21, 22 WpHG hatte. Zwar haben die in Rede stehenden Mitaktionäre im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren Auskünfte zu ihrem Aktienerwerb erteilt (Beschluss AG Hannover vom 26.05.2014, FGS2), nämlich, dass sie die Aktien auf eigene Rechnung und eigene Initiative erworben hätten, doch spricht allein diese im Rahmen eines Strafverfahrens abgegebene Auskunft nicht gegen die naheliegende Möglichkeit einer Absprache bereits vor dem Beschluss über die Dividendenausschüttung.

5. Der Informationsmangel der Klägerin ist auch entschuldbar. Weder darf der Berechtigte einen andren, näher liegenden und leichteren Weg zur Beseitigung seines Informationsdefizits noch darf er seine Unkenntnis selbst verschuldet haben. Verschulden liegt beispielsweise vor, wenn eine zuvor bestehende, sich aufdrängende Informationsmöglichkeit nicht genutzt wurde (BGH Urteil v. 22.12.1958 V ZR 154/57). Die Klägerin hat sowohl durch Einsicht in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte als auch durch Einsicht in die Verfahrensakten bei der BaFin versucht, die für sie notwendigen Informationen zu erlangen. In beiden Fällen hat die Klägerin die Verweigerung der Akteneinsicht vergeblich gerichtlich überprüfen lassen. Sowohl das Verfahren beim Amtsgericht Hannover und Landgericht Hildesheim sowie das Verfahren beim Verwaltungsgericht Frankfurt waren nicht erfolgreich (vergl. Beschluss Amtsgericht Hannover v. 26.05.2014, Anlage FGS2, Beschluss Landgericht Hildesheim v. 23.06.2014, FGS3). Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die es der Klägerin ermöglicht hätten, auf leichterem Wege die von ihr begehrten Auskünfte zu erlangen. Solche hat der Beklagte auch nicht vorgetragen.

6. Die Auskunftserteilung muss für den Verpflichteten zumutbar sein. Der Auskunftsanspruch setzt die Zumutbarkeit der Auskunftserteilung voraus (BGH Beschluss v. 02.07.2014 -XII 201/13- NZFam 2014, 839). "Unschwer" kann die Auskunft immer dann erteilt werden, wenn die mit der Vorbereitung und Erteilung der Auskunft verbundenen Belastungen entweder nicht ins Gewicht fallen oder aber, obwohl sie beträchtlich sind, dem Schuldner in Anbetracht der Darlegungs- und Beweisnot des Gläubigers und der Bedeutung zumutbar sind, die die verlangte Auskunft für die Darlegung derjenigen Umstände hat, die für die Beurteilung des Grundes oder der Höhe des in Frage stehenden Hauptanspruchs wesentlich sind. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird "unschwer" dementsprechend auch im Sinn von "ohne unbillig belastet zu sein" erläutert. Ob der Schuldner in diesem Sinne unbillig belastet wird, ist jeweils auf Grund einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, bei der auch Bedeutung gewinnen kann, ob der Schuldner ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse an Angaben geltend machen kann, die er machen soll, oder ob er zu deren Offenbarung gegenüber dem Gläubiger ohnehin verpflichtet war (BGH Urteil v. 06.07.2007 X ZR 117/04, NJW 2007, 1806/1808 m.w.N.).

Die Klägerin kann nur durch die erteilte Auskunft mögliche Rückzahlungsansprüche wegen unberechtigter Dividendenzahlung gegen den Beklagten geltend machen. Die Auskunftsverpflichtung in zugesprochenem Umfang ist dem Beklagten auch zumutbar, denn es wird vom Umfang der Auskunft nichts anderes verlangt, als es die §§ 21, 22 WpHG vorsehen. Zwar ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte nach dem Grundsatz "nemo tenetur edere contra se" nicht verpflichtet ist, der gegnerischen Partei zum Prozesserfolg zu verhelfen. Denn die Lehre von der allgemeinen prozessualen Aufklärungspflicht hat sich nicht durchsetzen können. Dass im Zivilprozess die Wahrheitspflicht wesentliche Bedeutung hat, erlaubt nicht den Schluss, die Parteien seien generell zu dem Verhalten verpflichtet, das am besten der Wahrheitsfindung dient. Weder die Aufgabe der Wahrheitsfindung noch das Rechtsstaatsprinzip hindern den Gesetzgeber daran, den Zivilprozess der Verhandlungsmaxime zu unterstellen und es in erster Linie den Parteien zu überlassen, die notwendigen Tatsachenbehauptungen aufzustellen und die Beweismittel zu benennen. Darauf beruht auch die Regelung der Behauptungs- und Beweislast im Zivilprozess. Ob eine Partei Ansprüche gegen die andere auf Erteilung von Auskünften, Rechnungslegung, Herausgabe von Unterlagen usw. hat, ist eine Frage des materiellen Rechts. Dieses enthält darüber eine Reihe ausdrücklicher Vorschriften; zudem kann je nach dem Inhalt des Rechtsverhältnisses und der Interessenlage der Gesichtspunkt von Treu und Glauben solche Pflichten rechtfertigen. Eine allgemeine Auskunftspflicht kennt das materielle Recht jedoch nicht, und es ist nicht Aufgabe des Prozessrechts, sie einzuführen. Es bleibt vielmehr bei dem Grundsatz, dass keine Partei gehalten ist, dem Gegner für seinen Prozesssieg das Material zu verschaffen, über das er nicht schon von sich aus verfügt (BGH Urteil vom 11.06.1990 - II ZR 159/89, NJW 1990, 3151). Allerdings hat der Beklagte selbst die Umstände zugestanden, die eine Verletzung von Meldepflichten im Frühjahr 2008 vor dem Beschluss zur Dividendenzahlung wahrscheinlich machen. Wie bereits oben dargelegt, hat der Beklagte unbestritten bereits im Jahr 2007 versucht, eine Fusion der Klägerin mit dem A. zu erreichen (vergl. Artikel in der Wi. -K 9). Im selben Artikel wird der damalige Verwaltungsrat der S. mit den Worten zitiert, dass eine größere Aktienposition ohne Kenntnis der Klägerin aufgebaut worden sei. In Anbetracht der Größe dieser Aktienposition und der hierfür erforderlichen Mittel von mehr als 300 Millionen Euro, geht die Kammer von einem hierfür notwendigen Zeitrahmen von mehreren Monaten aus. In diesem Zusammenhang verstößt es nicht gegen den Grundsatz nemo tenetur edere contra se, den Beklagten in dem ausgesprochenen Umfang zur Auskunft zu verpflichten, denn die ausgesprochene Verpflichtung geht nicht über die ohnehin sich aus den §§ 21, 22 WpHG ergebenden Mitteilungspflichten hinaus. Die Kammer vermag daher auch nicht zu erkennen, dass die zugesprochene Auskunftsverpflichtung für den Beklagten eine Gefahr darstellt, Geschäfts- Betriebs- und Steuergeheimnisse offenbaren zu müssen.

7. Der Auskunftsanspruch wurde auch nicht erfüllt. Es mag zwar sein, dass die von der Klägerin als "Mitaktionäre" bezeichneten Unternehmen und Personen (G...) im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens Auskünfte erteilt haben, (vergl. Beschluss des AG Hannover, FGS2, dort S. 6/7), allerdings sind die genannten Aktionäre keine Schuldner des Auskunftsanspruchs. Darüber hinaus hat die Klägerin auf die Erklärungen der "Mitaktionäre" keinen Zugriff erhalten sondern nur mittelbar über eine gerichtliche Entscheidung erfahren. Eine Erfüllung im Sinne des § 362 BGB liegt darin nicht.

8. Der Auskunftsanspruch der Klägerin ist allerdings begrenzt auf die Informationen, die sie benötigt, um ihren Rückzahlungsanspruch gemäß § 62 AktG durchzusetzen. Insofern ist der Beklagte nur verpflichtet Auskunft über Zugriff auf Stimmrechte vor dem 16.05.2008 zu erteilen.II.

Einen weitergehenden Anspruch auf Auskunft hat die Klägerin nicht. Dieser ergibt sich weder aus einer gesellschaftlichen Treuepflicht noch aus einem übergeordneten öffentlichen Interesse. Die Klägerin als Wirtschaftsunternehmen in Form einer Aktiengesellschaft hat weder die Pflicht noch die Berechtigung, Ansprüche im öffentlichen Interesse durchzusetzen. Auch aufgrund der den Beklagten treffenden gesellschaftlichen Treuepflicht besteht keine allgemeine Verpflichtung zur Offenlegung von innerbetrieblichen Vorgängen, zumal der Erwerb und die Veräußerung von Aktien, auch in großen Mengen, jederzeit unbegrenzt möglich ist. Dies wird nur durch die Verpflichtung zu Transparenz und Offenlegung begrenzt, vergl. §§ 21, 22 WpHG. Es gibt auch keine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Rechtspflicht zur Auskunftserteilung (Staudinger-Löwisch BGB § 260 Rn. 18 m.w.N.). Schließlich muss der Beklagte, wie bereits dargelegt, der Klägerin nicht die Mittel verschaffen, damit sie -ggf. weitere- Ansprüche gegen den Beklagten geltend machen könnte.

Die Anträge Ziff. 1 und 2 waren im Hinblick auf den zugrundeliegenden Anspruch zeitlich zu begrenzen. Der Antrag Ziff. 3 war in weiten Teilen abzuweisen, da die die Klägerin weite Teile zur Durchsetzung eines Anspruchs gemäß § 62 AktG nicht benötigt, insbesondere was die Zeiträume der Vereinbarungen, die Beteiligten der Vereinbarungen, die Vorbereitungen der Vereinbarungen, die jeweiligen Rechte und Pflichten aus den Vereinbarungen betraf. Im Übrigen hatte der Antrag Ziff. 2 nur für den Zeitraum Januar 2008 bis 16.05.2008 Erfolg. Die Anträge Ziff. 4 bis 6 waren insgesamt abzuweisen, da sie unter Berücksichtigung des Umfangs der Meldepflicht gemäß den §§ 21, 22 WpHG nicht benötigt werden, um den Anspruch gemäß § 62 AktG durchzusetzen.

Die weitergehende Klage ist daher abzuweisen.III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO.






LG Heidelberg:
Urteil v. 30.12.2015
Az: 12 O 7/15 KfH


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/30fb0ca5924e/LG-Heidelberg_Urteil_vom_30-Dezember-2015_Az_12-O-7-15-KfH




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