Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. August 2004
Aktenzeichen: 30 W (pat) 66/03
(BPatG: Beschluss v. 09.08.2004, Az.: 30 W (pat) 66/03)
Tenor
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. November 2002 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 399 85 090 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 515 418 angeordnet worden ist.
Gründe
Mit Beschluss vom 20. November 2002 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts - teilweise - Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr. 2 MarkenG der angegriffenen Marke 399 85 090 mit der Widerspruchsmarke 515 418 festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten teilweisen Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.
Dr. Buchetmann Winter Hartlieb Hu
BPatG:
Beschluss v. 09.08.2004
Az: 30 W (pat) 66/03
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