Bundespatentgericht:
Beschluss vom 3. Juli 2007
Aktenzeichen: 27 W (pat) 84/06

(BPatG: Beschluss v. 03.07.2007, Az.: 27 W (pat) 84/06)

Tenor

Die Beschlüsse der Markenstelle vom 27. Oktober 2005 und vom 22. Juni 2006 werden aufgehoben.

Gründe

I.

Die Anmeldung der Wortmarke TargetLinkfür ein weit gefasstes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis hat die Markenstelle mit Beschluss vom 27. Oktober 2005 und die dagegen eingelegte Erinnerung mit Beschluss vom 22. Juni 2006 zurückgewiesen.

Das ist damit begründet, "target" bedeute "Ziel" und "link" eine Verbindung. "TargetLink" beschreibe damit im Computerbereich die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als solche, die einer Zielverbindung und damit der schnellen, fehlerfreien Datenübermittlung dienen könnten.

Der Erinnerungsbeschluss wurde am 4. Juli 2006 an die Anmelderin versendet.

Sie hat am 3. August 2006 Beschwerde eingelegt und dazu vorgetragen, "Target-Link" sei ein Kunstwort aus mehrdeutigen Begriffen. Zielverbindungen hießen im Englischen "link to a target" oder "target link". Sie beantragt die Eintragung nunmehr nur noch für Klasse 9: Datenträger mit auf diesen gespeicherten Programmen zur Codegenerierung, Datenverarbeitungsprogramme zur Übersetzung von modellbasierten Funktionsbeschreibungen in Computerprogrammcode; Programme als Werkzeuge zur Erleichterung der Herstellung und Entwicklung von Hard- und Software nämlich Codegenerierungsprogramme; Werkzeuge zum Messen und Bearbeiten von Daten;

Klasse 42: Entwurf und Entwicklung von Software zur Codegenerierung Die Anmelderin beantragt sinngemäß, die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und die Marke einzutragen.

II.

1) Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache nach Beschränkung auf Waren und Dienstleistungen, bei denen keine Verbindungen hergestellt werden, Erfolg; einer Registrierung der angemeldeten Marke stehen für die noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine Schutzhindernisse aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen.

a) Die Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1) einer Marke ist im Hinblick auf die noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich Code-Erstellung sowie Messen und Bearbeiten von Daten zu beurteilen. Insoweit hat die angemeldete Marke auch mit der von der Markenstelle zutreffend zu Grunde gelegten Bedeutung "Zielverbindung" keine beschreibende Bedeutung. "Target-Link" ist auch kein so gebräuchlicher Begriff, dass ihn die hier angesprochenen Fachkreise, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung, stets nur als solchen und nicht als Unterscheidungsmittel verstehen (BGH GRUR 2003, 1050 - CITYSERVICE).

Die extrem enge Formulierung in § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, die Marken von der Eintragung ausschließt, wenn ihnen "jegliche Unterscheidungskraft" fehlt, zeigt, dass schon eine geringe Unterscheidungskraft in qualitativer und quantitativer Hinsicht für Markenschutz ausreicht. Jedenfalls diese ist hier gegeben.

b) Einer Registrierung der als Marke angemeldeten Wortfolge steht für die noch strittigen Waren und Dienstleistungen auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht entgegen.

Diese Vorschrift verbietet die Eintragung von Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, unabhängig davon, ob und inwieweit sie bereits bekannt sind oder verwendet werden (vgl. STRÖBELE, FS für Ullmann, S. 425, 428). "TargetLink" kann mit der Bedeutung "Zielverbindung" die noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreiben.

2) Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht kein Anlass, nachdem die von der Markenstelle erhobenen Bedenken erst im Beschwerdeverfahren durch eine Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ausgeräumt wurden.






BPatG:
Beschluss v. 03.07.2007
Az: 27 W (pat) 84/06


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