Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 19. August 2003
Aktenzeichen: 29 W 29/03

(OLG Hamm: Beschluss v. 19.08.2003, Az.: 29 W 29/03)

Tenor

Die Vollstreckung aus dem Beschluß des Vorsitzenden Richters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 7.5.2003 - 11 O 214/03 in Verbindung mit dem Urteil des Handelsgerichts Angers vom 18.12.2002 - Az. 2002 008161 - ist nur zulässig, wenn die Antragstellerin zuvor Sicherheit in Höhe von 21.000,00 &.8364; leistet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Beschluß ist vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 15.000,00 &.8364;.

Gründe

I.

Die Antragstellerin hat vor dem Tribunal de Commerce in Angers nach mündlicher Verhandlung unter Beteiligung der anwaltlich vertretenen Antragsgegnerin ein Urteil erstritten, in dem die Antragsgegnerin verurteilt worden ist,

(1) die Aktivität des unlauteren Wettbewerbs im Hinblick auf das Schuhmodel ... aus der Kollektion "..." der Antragstellerin in jeder Form und an jedem Ort sofort zu beenden, und zwar unter Androhung eines Strafgeldes von je 500,00 &.8364; je festgestelltem Verstoß ab Zustellung des Urteils (17.2.2003),

(2) an die Antragstellerin 15.000,00 &.8364; für Schäden und Zinses aus dem unlauteren Wettbewerb zu zahlen,

(3) an die Antragstellerin 5.000,00 &.8364; nach Maßgabe von Art. 700 Nouveau Code de Procédure Civile (pauschalierte Kosten) zu zahlen.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß antragsgemäß die Erteilung der Vollstreckungsklausel angeordnet. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. Sie beantragt die Aussetzung des Verfahrens, hilfsweise die Einstellung des Verfahrens gegen Sicherheitsleistung, wobei der Hilfsantrag ausweislich des Schriftsatzes vom 11.8.2003 dahin zu verstehen ist, die Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Die Antragsgegnerin beruft sich im wesentlichen darauf, daß sie gegen das Urteil des Trib. com. d&.8217;Angers Berufung eingelegt habe und die Verurteilung zu (1) nicht vollstreckungsfähig sei. Sie hat die Begründung der bei der Cour d&.8217;appel in Angers eingelegten Berufung vorgelegt, die gestützt ist auf fehlende internationale Zuständigkeit der französischen Gerichte, auf die Beeinträchtigung des rechtlichen Gehörs durch verspätete und nicht korrekte Ladung sowie in der Sache auf die fehlerhafte Annahme eines Tatbestandes des unlauteren Wettbewerbs, jedenfalls aber fehlendes Verschulden und fehlenden Schaden der Antragstellerin. Die Antragstellerin hält die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens oder die Anordnung einer Sicherheitsleistung für nicht gegeben.

II.

1. Das Verfahren unterliegt den Bestimmungen der auch vom Landgericht angewandten Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000 - EuGVVO - in Verbindung mit dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19.2.2001 - AVAG. Die Beschwerde ist nach Art. 43 EuGVVO, §§ 11, 55 AVAG zulässig. Sie hat in der Sache teilweise Erfolg, weil die Vollstreckung gemäß Art. 46 Abs. 2 EuGVVO von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen war. Der Statthaftigkeit des Rechtsmittels steht nicht entgegen, daß es allein auf die Anordnung einer Schuldnerschutzmaßnahme nach Art. 46 EuGVVO gerichtet ist (Schlosser, EU-Zivilprozeßrecht, 2. Aufl., Art. 46 EuGVVO, Rz. 1).

2. Auch wenn die Beschwerde in erster Linie die Rechtsfolgen des Art. 46 EuGVVO erreichen will, hat das Beschwerdegericht aus dem französischen Urteil oder dem Vortrag ersichtliche Gründe, die der Vollstreckbarerklärung entgegenstehen können, von Amts wegen zu berücksichtigen (Thomas/Putzo/Hüßtege, 25. Aufl., Art. 45 Rz. 5). Das betrifft hier nur den Einwand, daß das ausländische Urteil hinsichtlich des Unterlassungsgebots nicht hinreichend bestimmt und deshalb nicht vollstreckungsfähig ist. Das berührt zwar nicht die Voraussetzung der Vollstreckbarkeit im Urteilsstaat im Sinne von Art. 38 EuGVVO, denn diese beschränkt sich zum einen auf die formelle Vollstreckbarkeit (vgl. zu Art. 31 EuGVÜ EuGH, Slg. 1999 I 2562 = IPRax 2000, 18; OLG Saarbrücken, IPRax 1989, 37, 39), wie sie im deutschen Recht in § 704 ZPO angesprochen ist, zum andern auf die generelle Vollstreckungsfähigkeit (vgl. Mankowski, ZZPInt 1999, 282), die einem Unterlassungsgebot mit Strafandrohung nicht ohne weiteres abgesprochen werden kann.

Das vollstreckungsrechtliche Bestimmtheitsgebot ist nicht verletzt.

Die Verletzung des vollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots kann zwar der deutschen öffentlichen Ordnung widersprechen und damit zur Verweigerung der Vollstreckbarerklärung gemäß Art. 45 Abs. 1, 34 Nr. 1 EuGVVO führen (BGH NJW 1993, 1801, 1803; OLG Karlsruhe ZZPInt 1996, 91, 94). Dabei kommt es nicht darauf ab, ob dieser Mangel den Urteilsschuldner beeinträchtigen oder ob er lediglich dem Urteilsgläubiger Schwierigkeiten beim Versuch der Vollstreckung bereiten wird (BGH, aaO S. 1802). Die fehlende Bestimmtheit ist grundsätzlich schon im Verfahren der Vollstreckbarerklärung zu berücksichtigen, weil erst der Beschluß des deutschen Gerichts nach Art. 38 EuGVVO in Verbindung mit § 8 AVAG die ausschlaggebende Grundlage für die Vollstreckung im Inland schafft (BGH 1986, 1440, 1441; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilprozeßrecht, Art. 31 EuGVÜ, Rz. 6) und weil es verfehlt wäre, wenn erst das Vollstreckungsorgan mit dieser Frage konfrontiert wird (BGH NJW 1993, 1802). Die Zuordnung zum Versagungsgrund der Ordrepublic-Widrigkeit zeigt jedoch zugleich, daß nur gravierende Bestimmtheitsmängel zur Verweigerung der Vollstreckbarerklärung führen dürfen (OLG Karlsruhe ZZPInt 1996, 1994; noch enger Schlosser, aaO, Art. 38 EuGVVO Rz. 3b), daß also die Bestimmtheitsanforderungen des nationalen Rechts herabzusetzen sind (vgl. österr. OGH, Zeitschrift für Rechtsvergleichung 1999, 75; Kodek in: Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht, 2. Aufl., Wien 2003, Art. 38 Rz. 7), ggf. bis zur äußersten Grenze (OLG Karlsruhe, aaO). Unter dieser Prämisse bestehen hier keine Bedenken, auch die Verurteilung zu (1) für vollstreckbar zu erklären. Es geht - wie dem mit der Vollstreckungsklausel verbundenen Urteil zu entnehmen ist - darum, daß die Antragsgegnerin keine mit dem im Titel genannten Modell verwechselbaren Schuhe vertreibt.

III.

Die Vollstreckung ist jedoch gemäß Art. 46 Abs. 3 EuGVVO antragsgemäß von einer Sicherheitsleistung der Urteilsgläubigerin abhängig zu machen. Die Antragsgegnerin hat gegen das für vollstreckbar erklärte Urteil ein ordentliches Rechtsmittel eingelegt, das - soweit ersichtlich - nicht unzulässig ist und zur Überprüfung des Urteils in der Sache und ggf. zu seiner Aufhebung führen kann. Jedenfalls hat die Antragstellerin nichts Gegenteiliges behauptet. Gegenstand der vom Beschwerdegericht zu treffenden Ermessensentscheidung, die zur Zurückweisung des Antrags, zur Aussetzung des Verfahrens oder zur Anordnung einer Sicherheitsleistung durch den Urteilsgläubiger führen kann, ist die Abwägung der beiderseitigen Interessen, insbesondere der mit der Fortsetzung oder der Unterbrechung der Zwangsvollstreckung verbundenen wirtschaftlichen Risiken. Um dem gerecht zu werden, muß das Beschwerdegericht- soweit möglich - zumindest eine gewisse Plausibilitätskontrolle vornehmen. Das hat die Antragsgegnerin durch die Vorlage der Berufungsbegründung ermöglicht; danach ist die Anordnung einer der beiden Schuldnerschutzmaßnahmen des Art. 46 EuGVVO gerechtfertigt.

Die Maßnahmen nach Art. 46 Abs. 1 und Abs. 3 EuGVVO stehen nach einer zu der Vorläufervorschrift des Art. 38 EuGVÜ entwickelten Rechtsprechung in einer Art Rangverhältnis, d.h. die Aussetzung, die den Gläubiger weiterhin auf die Sicherungsvollstreckung beschränkt (Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 7. Aufl., Art. 46 Rz. 6, Thomas/Putzo/Hüßtege, Art. 46 Rz. 4), kommt nur in Betracht, wenn die Anordnung einer Sicherheitsleistung den Schuldnerschutz nicht hinreichend gewährleisten kann (OLG Hamm NJW-RR 1995, 189; OLG Düsseldorf MDR 1985, 151; zustimmend Schlosser, aaO, Art. 46 EuGVVO Rz. 3; Kropholler, aaO, Art. 46 Rz. 1). Das entspricht letztlich auch der Rechtsprechung des EuGH (Slg. 1991 I 4765 = EWS 1993, 119), wonach Art. 38 Abs. 1 EuGVÜ eng auszulegen ist, sowie der des BGH (NJW 1994, 2156, zustimmend Stadler, IPRax 1995, 222), wonach an die Plausibilitätskontrolle des Rechtsmittels bzw. die Prüfung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels für die Aussetzung strengere Maßstäbe gelten, als für die Anordnung der Sicherheitsleistung. Die von der Antragsgegnerin vertretene Ansicht, es müsse nahezu zwangsläufig eine Aussetzung des Verfahrens erfolgen, sobald ein Rechtsmittel eingelegt ist, und zwar allein wegen der statistischen Erfolgschance, widerspricht dem Ausnahmecharakter der Schuldnerschutzmaßnahmen im Rahmen der Vollstreckbarerklärung (EuGH, aaO, Rdnr. 29 f). Dem Urteilsschuldner ist es unbenommen, im Urteilsstaat einen weitergehenden Schutz, z.B. durch die Einstellung der Zwangsvollstreckung, zu erwirken.

Daß die Anordnung der Sicherheitsleistung dem Schutzbedürfnis der Antragsgegnerin nicht genügt, läßt sich nach ihrem Vorbringen nicht feststellen und ist auch nicht offensichtlich. Aus dem Unterlassungsgebot droht keine unmittelbare Vollstreckung, weil die Gesamthöhe der Strafgelder offen und damit die Beitreibung im Wege der Vollstreckung außerhalb Frankreichs gemäß Art. 49 EuGVVO nicht zulässig ist (Thomas/Putzo/Hüstege, Art. 49 Rz. 34; vgl. Bülow/Böckstiegel/Schlafen, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 1. Aufl., Art. 43 EuGVÜ, Erl. 2). Die Antragstellerin muß dazu erst unter Darlegung und Glaubhaftmachung einer Verletzung des Unterlassungsgebots die gerichtliche Festsetzung der Ordnungsstrafe erwirken (Schlosser, aaO Art. 49 Rz. 5; vgl. OLG Karlsruhe, ZZPInt 1996, 94; Kropholler, aaO, Art. 49 Rz. 3), wobei hier dahinstehen kann, ob dafür allein die Gerichte des Urteilsstaates zuständig sind (so Schlosser, aaO).

IV.

Die Höhe der Sicherheit ergibt sich aus den Zahlbeträgen zuzüglich der Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht nach § 47 BRAGO und Nr. 1420 der Anlage 1 zum GKG, die Art der Sicherheit bestimmt sich nach § 108 Abs. 1 S. 2 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO analog. Die Beschwerdeführerin ist mit dem Hauptantrag (Aussetzung) unterlegen. Wegen der beschränkten Anträge ist der durch die Titulierung einschließlich bezifferter Kosten bestimmte Gegenstandswert um ein Drittel herabgesetzt worden.






OLG Hamm:
Beschluss v. 19.08.2003
Az: 29 W 29/03


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