Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 13. April 2000
Aktenzeichen: 4 U 18/00

(OLG Hamm: Urteil v. 13.04.2000, Az.: 4 U 18/00)

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 19. November 1999 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Tatbestand

Die Klägerin ist gem. § 1 des Heilberufsgesetzes für das Land NRW vom 27.04.1994 die berufliche Vertretung der Zahnärzte im Kammerbereich N, zu dem auch die Stadt E gehört. Zu den Aufgaben der Klägerin gehört es unter anderem gem. § 6 Abs. 1 Ziffer 6 des Heilberufsgesetzes, die beruflichen Belange der Kammerangehörigen wahrzunehmen.

Der Beklagte ist praktizierender Zahnarzt in E und Mitglied der Klägerin. Er führt zur Kennzeichnung seiner zahnärztlichen Berufstätigkeit in seinen geschäftlichen Briefbögen den Zusatz €präventive und restaurative Zahnheilkunde€, und zwar wie folgt:

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin vom Beklagten die Unterlassung der Verwendung des genannten Zusatzes. Sie ist der Ansicht, die zusätzliche Angabe verstoße gegen § 1 UWG in Verbindung mit den §§ 20 Abs. 1, 19, 18 Abs. 1 der Berufsordnung für Zahnärzte vom 19.04.1997. Sie stelle eine nach § 20 Abs. 1 der Berufsordnung verbotene - da berufswidrige - Werbung dar und eine unerlaubte Zusatzbezeichnung unter Berücksichtigung der Weiterbildungsordnung. Durch diesen Zusatz verschaffe der Beklagte sich gegenüber seinen Kollegen einen unerlaubten Wettbewerbsvorteil, da der Zusatz bei den Patienten den unrichtigen Eindruck erwecken könne, es handle sich um eine anerkannte Gebietsbezeichnung, die er im Rahmen eines anerkannten Verfahrens erworben haben.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß unter Androhung von Ordnungsmitteln durch Urteil vom 19. November 1999 verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in seinen Briefbögen den Hinweis €präventive und restaurative Zahnheilkunde€ zu führen.

Wegen des Inhaltes des Urteiles im einzelnen wird auf Bl. 34 ff. d. A. verwiesen.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der er sein Klageabweisungsbegehren aus erster Instanz weiterverfolgt.

Unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages ist der Beklagte der Ansicht, daß das ausgeurteilte Verbot die notwendige Abgrenzung zwischen zulässiger sachlicher Information und unzulässiger berufswidriger Werbung im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG unzutreffend vornehme. Denn der beanstandete Zusatz unterfalle allein dem Bereich der sachlichen Information. Der Beklagte habe im Zusammenhang mit der Abbildung seines Logos auf dem Briefkopf nichts anderes verlautbart als den Bereich seiner Schwerpunkttätigkeit als Zahnarzt. Die Angabe sei nicht reißerisch, sondern habe allein rein informativen Charakter. Die sachliche Angabe des Beklagten sei auch nicht irreführend. Sie definiere genau das, was den Tätigkeitsbereich des Beklagten als Zahnarzt ausmache. Der Hinweis unterstreiche informativ und sachlich zutreffend das, was der Beklagte als Zahnarzt mache. Bei keinem der angesprochenen Patienten entstehe so der Eindruck, der Beklagte tue etwa mehr als andere Zahnärzte. Eine sachliche Information der Patienten über den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit des Beklagten könne man jedenfalls nicht als wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG erachten.

Der Beklagte beantragt,

das am 19. November 1999 verkündete Urteil des Landgerichts Essen abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages, die gegnerischen Berufung zurückzuweisen.

Wegen des Inhaltes der Parteivorträge im einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Berufung des Beklagten ist unbegründet.

Die Klägerin ist als allgemeine Interessenvertretung der Zahnärzte klagebefugt nach § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG (BGH NJW 1999, 1784 - Implantatbehandlungen).

Das Verbotsbegehren ist auch nach § 1 UWG begründet. Der beanstandete Hinweis im Briefkopf des Beklagten €präventive und restaurative Zahnheilkunde€ verstößt gegen das Werbeverbot der Berufsordnung der Klägerin vom 19. April 1997 (Bl. 6 ff. d. A.) und ist damit ohne weiteres wettbewerbswidrig, weil es sich bei diesen Wettbewerbsverboten um wertbezogene Wettbewerbsregeln handelt (BGH WRP 1998, 1071 - Patientenwerbung; Köhler/Piper UWG § 1 Rz. 355 m.w.N.). Es liegt kein Ausnahmefall vor, der diesen Verstoß unter verständiger Berücksichtigung gegenläufiger Interessen des Beklagten als geringfügig und damit als wettbewerbsrechtlich hinnehmbar erscheinen läßt (BGH WRP 2000, 1170 - Giftnotrufbox). Vielmehr liegt gerade unter dem Gesichtspunkt der Nachahmungsgefahr eine Wettbewerbshandlung vor, die geeignet ist, den Wettbewerb unter den Zahnärzten im Sinne des § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG wesentlich zu beeinträchtigen (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 13 Rz. 12 f. m.w.N.).

Das in §§ 17 Abs. 4, 20 Abs. 1 Berufsordnung ausgesprochene Werbeverbot, gegen das der beanstandete Hinweis im Briefbogen des Beklagten verstößt, verletzt nicht die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG. Dieses Werbeverbot ist jedenfalls nicht insoweit verfassungswidrig, als es die berufswidrige Werbung erfaßt (Bundesverfassungsgericht NJW 1994, 1591). Danach kann dem Arzt zwar nicht jeder werbende Hinweis auf seine Tätigkeit verboten werden. Er muß dem Patienten aber eine nützliche Information an die Hand geben und darf ihn vor allem nicht verunsichern. Eine solche sachliche Information ist auch dann hinnehmbar, wenn sie mit einer gewissen Werbewirkung verbunden ist (Bundesverfassungsgericht NJW 1993, 2988; Piper in Festschrift Brandner Seite 455 ff; Baumbach/Hefermehl Wettbewerbsrecht 21. Aufl., § 1 UWG Rz. 679). Maßstab ist, ob die beanstandete Werbung zu einer Verfälschung des Berufsbildes des Arztes durch kommerzielle Werbemethoden führt. Denn die ärztliche Berufsausübung soll sich nicht an ökonomischen Erfolgskriterien, sondern an medizinischen Notwendigkeiten orientieren (BGH NJW 1999, 1784 - Implantatbehandlungen; OLG München GRUR 1990, 382 - Anzeigenbuch).

Bei dem von dem Beklagten in seinen Briefbögen verwandten Hinweis €präventive und restaurative Zahnheilkunde€ handelt es sich um eine nach den §§ 20 Abs. 1, 19, 18 Abs. 1 der Berufsordnung unzulässige Information. Denn die Angabe stellt weder eine anerkannte Gebietsbezeichnung im Sinne der Weiterbildungsordnung oder eine sonstige erlaubte zusätzliche Angabe im Sinne der §§ 19, 18 Abs. 1 der Berufsordnung dar.

Im Einzelfall können, wie dargelegt, zwar auch weitere Hinweise zulässig sein, wenn sie ohne Verfälschung des Berufsbildes eines Zahnarztes eine für den Patienten sinnvolle Information darstelle (Bundesverwaltungsgericht NJW 1998, 2759). Hinweise auf allgemeine Behandlungsmethoden und apparative Ausstattungen sind aber nicht zulässig, insbesondere, wenn sie eine besondere Qualifikation für einen bestimmten Bereich vorspiegeln (OLG Düsseldorf NJW 1997, 1644 - Privatpraxis; OLG Düsseldorf GRUR 1989, 120 - Praxisschild; Piper a.a.O. Seite 459; Laufs, Handbuch des Arztrechtes 2. Aufl., § 15 Rz 14, 19). Es handelt sich hier nicht um besondere Spezialgebiete, die der Beklagte unter Umständen auch besonders herausstellen dürfte. Vielmehr bietet jeder Zahnarzt präventive und restaurative Zahnbehandlung an, so daß der Beklagte auch nicht auf diese Selbstverständlichkeit hinweisen darf (OLG Düsseldorf GRUR 1989, 120 - Praxisschild). Es geht nicht darum, daß dem Beklagten verwehrt werden soll, seine Behandlungsmethoden im einzelnen darzustellen, wie er es in seinen Ausführungen €Behandlungsspektrum und Schwerpunkte unserer Praxis€ tut (vgl. die mit Schriftatz vom 24. März 2000 zu den Akten gereichte Erläuterung des Behandlungsspektrums des Beklagten Bl. 74 ff. d. A.). Es geht vielmehr allein um den plakativen Hinweis im Briefkopf des Beklagten. Gerade die herausgehobene Form des Hinweises erweckt den Eindruck, als hätte sich der Beklagte gerade auf präventive und restaurative Zahnheilkunde spezialisiert. Das ist aber nicht der Fall. Denn die anderen Zahnärzte betreiben präventive und restaurative Zahnheilkunde - gemeint ist offenkundig Zahnbehandlung - in gleicher Weise wie der Beklagte. Mit therapeutischen Fähigkeiten und Zielvorstellungen soll aber nicht werbend an die Öffentlichkeit getreten werden, es sei denn, sie beruhen auf besonderen fachärztlichen Fähigkeiten oder auf einer besonderen apparativen Ausstattung. Bei dem beanstandeten Hinweis des Beklagten handelt es sich aber um dessen bloße Selbsteinschätzung, die für den Patienten objektiv gesehen keinen besonderen Informationswert hat. Ob und welche Zahnbehandlung erforderlich ist, ergibt sich gerade als Ergebnis der zahnärztlichen Untersuchung. Insoweit stellt der beanstandete Hinweis keinen eigenständigen Behandlungsbereich dar, dessen ausdrückliche Ankündigung für den Patienten eine sinnvolle Information darstellt. Als bloßer Werbespruch ohne eigenständigen Informationswert neben der Berufsangabe des Beklagten stellt er eine Werbemethode dar, die von der Berufsordnung grundgesetzkonform als unzulässige Werbung disqualifiziert wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziff. 10 ZPO.






OLG Hamm:
Urteil v. 13.04.2000
Az: 4 U 18/00


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