Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 13. Januar 2005
Aktenzeichen: 23 W 358/04
(OLG Hamm: Beschluss v. 13.01.2005, Az.: 23 W 358/04)
Tenor
In Abänderung der angefochtenen Entscheidung hat die Beklagte an die Klägerin 1.340,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. August 2004 zu erstatten.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die von der Klägerin zu tragende Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 59 % und die Beklagte 41 % nach einem Gegenstandswert von 439,40 EUR.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Reduzierung der mit netto 586,00 EUR angemeldeten Kosten für die Unterbevollmächtigten der Klägerin um 439,40 EUR auf 146,60 EUR hat teilweise Erfolg. Der Klägerin stehen insoweit 328,00 EUR zu, so daß sich ihre Erstattungsforderung um 181,40 EUR (328 abzüglich 146,60) von 1.159,40 EUR auf den tenorierten Betrag erhöht.
Die Vergütung der Unterbevollmächtigten der Klägerin richtet sich nach § 53 BRAGO. Danach fällt eine Verhandlungsgebühr in voller Höhe an, soweit der Anwalt mündlich verhandelt hat. Eine mündliche Verhandlung hat hier nur am 13. Januar 2004, und zwar vor dem Amtsgericht Beckum stattgefunden. Der Unterbevollmächtigte der Klägerin hat in diesem Termin beantragt, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hamburg vom 22. Oktober 2003 aufrechtzuerhalten. Entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin belief sich der Gegenstandswert dieses Antrags aber nicht auf 1.097,16 EUR (Hauptforderung des Mahnbescheids vom 17. September 2003), sondern gemäß Abrechnung der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in ihrem Kostenfestsetzungsantrag lediglich auf 97,16 EUR (Gegenstandswert 14.420,83 EUR abzüglich Klageerweiterung 14.323,67 EUR), indem die Zahlung vom 23. September 2003 über 1.000,00 EUR auf die Hauptforderung verrechnet wurde. Die Verhandlungsgebühr ist daher nur in Höhe von 25,00 EUR entstanden.
Die Kostennote der Unterbevollmächtigten vom 19. August 2004 hierzu erweist sich als unverständlich. Sie machen insoweit eine halbe Verhandlungsgebühr gem. § 33 Abs. 1 BRAGO nach dem vollen Streitwert von 14.420,83 EUR geltend. Zwar ist eine solche Gebühr angefallen, aber nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung, sondern im schriftlichen Verfahren gem. § 35 BRAGO für die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, nachdem diese sich auf Anregung des Gerichts (Bl. 153 d. A.) mit Schriftsatz vom 17. August 2004 entsprechend erklärt haben. Eine Vertretung der Klägerin im schriftlichen Verfahren durch die Unterbevollmächtigten hat nicht stattgefunden. Sie wäre auch nicht prozeßnotwendig gewesen.
Die halbe Prozeßgebühr des § 53 BRAGO haben die Unterbevollmächtigten der Klägerin jedoch nach dem vollen Streitwert von 14.420,83 EUR verdient. Die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin haben anwaltlich versichert (§ 104 Abs. 2 S. 1 ZPO), daß sie die Unterbevollmächtigten über den zunächst auf den 14. Juli 2004 anberaumt gewesenen Termin informiert und gebeten haben, diesen Termin für die Klägerin wahrzunehmen. Zwar wäre allein dadurch noch keine halbe Prozeßgebühr nach dem vollen Streitwert von 14.420,83 EUR angefallen. Die Prozeßgebühr entsteht vielmehr erst dann (erneut), wenn der bestellte Anwalt zumindest eine der mit dieser Gebühr abzugeltenden Tätigkeiten (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) ausgeübt hat (vgl. Gerold/Schmidt - von Eiken, BRAGO, 15. Aufl., § 31 Rdnr. 13). Die bloße Entgegennahme des Auftrages, einen Termin wahrzunehmen, ist noch keine Geschäftstätigkeit für den Mandanten. Hier muß aber davon ausgegangen werden, daß die Unterbevollmächtigten bereits auf Grund des ersten Termins einen Aktenvorgang angelegt hatten und diesen sodann für die Klägerin fortgeführt haben, da ihr Auftrag mit Ablauf des amtsgerichtlichen Termins noch nicht erledigt war. Entsprechend sind sie auch über die Klageerhöhung und den weiteren Schriftwechsel informiert worden. Das reicht zur Entstehung der Prozeßgebühr hin. Durch die Terminsaufhebung konnte sie nicht wieder fallen; § 53 S. 2 BRAGO.
Demnach ergibt sich für die Unterbevollmächtigten der Klägerin folgende Abrechnung:
5/10 Prozeßgebühr (Gegenstandswert 14.420,83 EUR) 283,00 EUR
10/10 Verhandlungsgebühr (Gegenstandswert 97,16 EUR) 25,00 EUR
Nebenkostenpauschale 20,00 EUR
328,00 EUR.
Die Kostenentscheidung beruht auf KV Nr. 1811 GKG n. F. und § 92 Abs. 1 ZPO.
Der Gegenstandswert folgt aus dem Abänderungsbegehren.
OLG Hamm:
Beschluss v. 13.01.2005
Az: 23 W 358/04
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