Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 1. März 2000
Aktenzeichen: 6 E 115/00
(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 01.03.2000, Az.: 6 E 115/00)
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 731,38 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers die geltend gemachte Verhandlungsgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) sowie die Beweisgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO) nur in dem Umfang des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 26. Oktober 1999 zusteht.
Das Verwaltungsgericht hat zunächst zu Recht angenommen, dass sich ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers nicht aus § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO ergibt. Nach dieser Vorschrift sind u.a. erstattungsfähig die Gebühren eines Rechtsanwaltes. Im vorliegenden Fall ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11. August 19.. jedoch nicht selbst tätig geworden. Auch die Voraussetzungen von § 4 BRAGO, wonach in bestimmten Fällen die Vergütung auch dann nach der BRAGO bemessen wird, wenn der Prozessbevollmächtigte nicht persönlich tätig geworden ist, liegen nicht vor. Der Bürovorsteher ist nämlich weder Rechtsanwalt noch allgemeiner Vertreter des Prozessbevollmächtigten (vgl. § 53 Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO -) noch ein zur Ausbildung zugewiesener Referendar. Ergibt sich somit ein Anspruch auf die Verhandlungs- und Beweisgebühr nicht unmittelbar aus den gesetzlichen Bestimmungen, so gilt nichts anderes deshalb, weil der Kläger mit seinen Prozessbevollmächtigten unter dem 10. August 19.. eine Honorarvereinbarung getroffen hat. Diese Vereinbarung betrifft nämlich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, nur das zivilrechtliche (Innen- )Verhältnis zwischen dem Kläger und den von ihm bevollmächtigten Rechtsanwälten. Deren Anspruch auf das - von den Bestimmungen der BRAGO abweichende - Honorar für das Tätigwerden des Bürovorstehers richtet sich grundsätzlich nur gegen den Vertragspartner, hier also den Kläger. Diesem wiederum steht kein Anspruch gemäß § 162 Abs. 2 VwGO gegen den im Rechtsstreit unterlegenen Prozessgegner auf Erstattung der nur privatrechtlich vereinbarten, dagegen nicht gesetzlich vorgesehenen Gebührenforderung zu.
Vgl. ebenso VGH Mannheim, Beschluss vom 11. Mai 1988 - 5 S 2475/87 -, NVwZ- RR 1990, S. 167 f.
Scheidet somit die Erstattungsfähigkeit der in Rede stehenden Aufwendungen gemäß § 162 Abs. 2 VwGO aus, kommt eine Kostenerstattung in der vom Kläger geltend gemachten Höhe auch gemäß § 162 Abs. 1 VwGO nicht in Betracht.
Nach dieser Vorschrift sind erstattungsfähig die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen eines Beteiligten, hier des Klägers. Dabei kommt es für die Beantwortung der Frage, in welchem Umfang Aufwendungen des Erstattungsberechtigten notwendig" waren, maßgeblich darauf an, was er zwangsläufig für seine Vertretung zu zahlen hatte.
Vgl. VGH München, Beschluss vom 24. Oktober 1991 - 20 A 88.40116, 20 AS 88 40114, 40118, 40120 -, NJW 1992, S. 853 f.
In diesem Zusammenhang teilt der Senat nicht die Auffassung des Klägers, zu seinen notwendigen Aufwendungen gehöre ohne Weiteres die auf Grund der vorbezeichneten Honorarvereinbarung geschuldete Gebührenforderung für das Tätigwerden des Bürovorstehers. Auf Grund der bereits dargelegten Vorgaben in § 162 Abs. 2 VwGO und § 4 BRAGO ist vielmehr davon auszugehen, dass Gebühren nach der BRAGO nur für das Tätigwerden des Rechtsanwaltes selbst bzw. bestimmter anderer Personen - zu denen der Bürovorsteher nicht gehört - zu entrichten sind. Dieser Umstand kann bei der Bestimmung dessen, was im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO notwendig" ist, nicht außer Betracht bleiben. Er führt dazu, dass für die Teilnahme des Bürovorstehers an der mündlichen Verhandlung ebenso wie für die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren jedenfalls nicht die vollen Rechtsanwaltsgebühren, sondern eine dem Tätigwerden des Bürovorstehers adäquate Vergütung erstattet werden kann. Daher ist der Erstattungsanspruch der Höhe nach zu begrenzen, wobei mit zu berücksichtigen ist, dass mit dem Bürovorsteher im Hinblick auf seine anders geartete Qualifikation und Ausbildung kein dem bevollmächtigten Rechtsanwalt gleichwertiger Vertreter tätig geworden ist. Im Hinblick hierauf erscheint die in dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vorgenommene und vom Verwaltungsgericht bestätigte Beschränkung auf 35 v.H. der Verhandlungs- bzw. Beweisgebühr nicht zu beanstanden.
Vgl. hierzu über die bereits vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung hinaus noch etwa Madert in: Gerold/Schmidt, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, Kommentar, 11. Auflage, § 4 Rdnr. 10; vgl. auch Fraunholz in: Riedel/Sußbauer, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, Kommentar, 6. Auflage § 4 Rdnr. 12 a.E.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.
OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 01.03.2000
Az: 6 E 115/00
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