Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 25. April 1997
Aktenzeichen: 6 U 166/96

(OLG Köln: Urteil v. 25.04.1997, Az.: 6 U 166/96)

Handelt es sich bei einer beworbenen Geschirrspülmaschine um ein sog. ,Auslaufmodell", ist der Anbieter gehalten, hierauf ausdrücklich hinzuweisen, will er sich nicht dem Vorwurf unlauterer, weil irreführender Werbung i.S. des § 3 UWG aussetzen. Mit der Angabe ,Restposten" genügt er der ihm obliegenden Aufklärungspflicht nicht.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. Juni 1996 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 881/95 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das in Ziff. 1 des vorbezeichneten Urteils ausgesprochene Unterlassungsgebot wie folgt neu gefaßt wird:Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise, für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten zu unterlassen,in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung, wie nachstehend wiedergegeben, eine "AEG Favorit 775 Geschirrspülmaschine" zu bewerben, wenn es sich hierbei um ein Auslaufmodell handelt: Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer der Beklagten wird aufinsgesamt 30.207,00 DM (Unterlassung: 30.000,00 DM, Zahlungsanspruch 207,00 DM) festgesetzt.

Gründe

(abgekürztes Urteil gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch unbegründet.

Der Kläger nimmt die Beklagte zu Recht auf Unterlassung der im

B. H. vom 11. Oktober 1995 erschienenen und im Tenor dieses Urteils

in Ablichtung wiedergegebenen Zeitungsanzeige sowie auf Erstattung

der ihm durch die Abmahnung dieses Wettbewerbsverstoßes der

Beklagten entstandenen Aufwendungen in Anspruch.

1.

Das Unterlassungsbegehren des Klägers ist gemäß §§ 3, 13 Abs. 2

Nr. 2 UWG erfolgreich. Das Unterlassungsgebot des Landgerichts war

deshalb zu bestätigen und lediglich der Neufassung des Klageantrags

durch den Kläger im Berufungstermin anzupasssen.

Bedenken gegenüber der Zulässigkeit der Unterlassungsklage

bestehen nicht. Die Beklagte hat zwar zunächst in beiden Instanzen

die Prozeßführungsbefugnis des Klägers bestritten. Nach Hinweis des

Senats im Berufungstermin, daß angesichts der ihm bekannten

zahlreichen Prozesse des Klägers bis in die jüngste Zeit aus seiner

Sicht kein Anlaß besteht, in Zweifel zu ziehen, daß der Kläger nach

seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung in der

Lage ist, seine satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung

gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, hat die Beklagte

das dahingehende Bestreiten im Berufungstermin fallenlassen. Ebenso

hat die Beklagte nicht länger bestritten, daß unter anderem die in

K. ansässigen und tätigen Firmen K. GmbH, H., S.

Elektro-Handelsgesellschaft mbH sowie das Versandhaus O.-Versand

GmbH & Co. KG und das Großversandhaus Q. S. KG Mitglieder des

Klägers sind. Damit verfügt jedoch der Kläger auf dem im Streitfall

in Rede stehenden örtlichen Markt (B. G., K. und Umgebung), wie von

§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG gefordert, über eine erhebliche Zahl von

Gewerbetreibenden als Mitglieder, die Waren gleicher oder

verwandter Art wie die in der beanstandeten Anzeige angebotenen

vertreiben. Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG für das

Vorliegen der Prozeßführungsbefugnis des Klägers sind somit

insgesamt erfüllt.

Die Klage ist aber auch begründet.

Die beanstandete Werbeanzeige der Beklagten vom 11. Oktober 1995

ist gemäß § 3 UWG unlauter. Ein nicht unbeachtlicher Teil des

Verkehrs wird dieser Anzeige nämlich nicht entnehmen, daß es sich

bei der dort beworbenen Geschirrspülmaschine um ein Auslaufmodell

handelt, und deshalb durch die Werbung in relevanter Weise

zurückgeführt. Dies können die Mitglieder des Senats, die zu den

von der Beklagten angesprochenen Verkehrskreisen gehören, aus

eigener Sachkunde und Erfahrung beurteilen.

Wie bereits zutreffend vom Landgericht ausgeführt, kann auch das

Verschweigen einer Tatsache eine irreführende Angabe im Sinne von §

3 UWG darstellen, wenn für den Werbenden eine entsprechende

Aufklärungspflicht besteht. Eine solche Pflicht kann sich aus der

besonderen Bedeutung ergeben, die der verschwiegenen Tatsache nach

der Auffassung des Verkehrs für den Kaufentschluß zukommt, so daß

das Verschweigen geeignet ist, das Publikum in relevanter Weise

irrezuführen (vgl. Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl.,

§ 3 UWG Rdnr. 48 m.w.N.). Im Streitfall ist mit dem Kläger und dem

Landgericht davon auszugehen, daß es sich bei der in der

Zeitungsanzeige der Beklagten beworbenen Geschirrspülmaschine um

ein sogenanntes Auslaufmodell handelt und dies einen für den Käufer

bei Erwerb des Geräts wichtigen Umstand darstellt, um den er somit

nach diesen Grundsätzen informiert werden muß.

Unter einem Auslaufmodell versteht der Verkehr ein Modell, das

vom Hersteller nicht mehr produziert wird und von dem nur noch im

Vertrieb befindliche Reststücke an den Endverbraucher abgegeben

werden können (vgl. dazu Baumbach-Hefermehl, a.a.O. § 3 UWG Rdnr.

49 b m.w.N.). Nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien

hatte aber der Hersteller (AEG) des von der Beklagten beworbenen

Geräts die Produktion dieses Modelltyps schon zum Zeitpunkt der

Schaltung der Anzeige endgültig eingestellt. Daß der Hersteller

eventuell bereit ist, das Gerät bei individueller Nachfrage eines

Kunden und einem entsprechend großen Auftrag wiewder zu

produzieren, steht dem nicht entgegen. Derartige Nachproduktionen

sind immer möglich, auch noch von Vorkriegsmodellen, ändern aber

nichts daran, daß der Hersteller von sich aus - endültig - keine

Produktion des Gerätetyps mehr beabsichtigt, das Modell also

aufgrund dieser Entscheidung des Herstellers, es aus seinem

aktuellen Sortiment herauszunehmen, ein Auslaufmodell

darstellt.

Die Beklagte war daher gehalten, den Verbraucher bei der

Bewerbung der hier in Rede stehenden Geschirrspülmaschine über

diesen Umstand zu informieren. Zwar kann nicht generell bei jedem

Produkt eine entsprechende Aufklärungspflicht des Werbenden bejaht

werden, wenn es dabei um ein sogenanntes Auslaufmodell geht.

Vielmehr ist dies für jedes Produkt nach den dabei bestehenden

Erwartungen des Verkehrs gesondert zu prüfen und festzustellen

(vgl. Baumbach-Hefermehl a.a.O. § 3 UWG Rdnr. 49 b m.w.N.). Bei

Auslaufmodellen von Geschirrspülmaschinen besteht aber eine

derartige Aufklärungspflicht des Werbenden. Geschirrspülmaschinen

sind technische Produkte, die für eine längere Gebrauchsdauer

gedacht sind. Wie bei allen derartigen technischen Geräten werden

daher viele Verbraucher auch bei dem Kauf einer

Geschirrspülmaschine die Reparatur- und Ersatzteilfrage in ihre

Óberlegungen mit einbeziehen und unter anderem davon ihre

Entscheidung für ein bestimmtes Gerät abhängig machen. Kommt es

nämlich zu Reparaturen, ist zumeist schon eine gewisse Zeit seit

dem Kauf des Produkts vergangen. Bei einer Geschirrspülmaschine,

die aber bereits bei ihrem Kauf ein Auslaufmodell darstellt, werden

deshalb weite Verbraucherkreise erhöhte Probleme und Kosten bei der

Reparatur befürchten, und sei dies auch nur dadurch, daß der

herbeigerufene Handwerker mit dem Gerät nicht vertraut ist und die

entsprechenden Pläne für das Gerät nicht gleich bei der Hand hat

bzw. sich die Beschaffung notwendiger Ersatzteile hinzieht. Nicht

nur ein nicht unbeachtlicher Teil des Verkehrs wird folglich bei

dem Kauf einer Geschirrspülmaschine Wert darauf legen, ein Gerät zu

erwerben, das zum Zeitpunkt seines Erwerbs noch zur aktuellen

Angebotspalette des Herstellers gehört und erwarten läßt, daß es

auch noch nach dem Kauf jedenfalls für eine gewisse Zeit vom

Hersteller weiter produziert und auf den Markt gebracht wird.

Zumindest wollen diese Verbraucher bei dem Angebot eines

Auslaufmodells über diesen Umstand informiert werden, um dessen

Preisgünstigkeit unter Berücksichtigung der befürchteten Nachteile

bei der Reparatur und Ersatzteilbeschaffung zutreffend einschätzen

zu können. Eine fehlende Unterrichtung des Verbrauchers über den

Auslaufmodellcharakter eines Geräts kann zudem Verbraucher auch

davon abhalten, sich darüber zu informieren, ob es nicht eventuell

bereits technisch weiterentwickelte Modelle gibt. Dies ist gerade

für diejenigen Verbraucher von Bedeutung, die bei derartigen

Geräten zum Beispiel aus Gründen des Umweltschutzes das Produkt

erwerben wollen, das sich auf dem neuesten Stand der Technik

befindet. Begründen schon die vorstehend erörterten

Verbrauchererwartungen die Verpflichtung des Werbenden, über den

Auslaufmodellcharakter einer Geschirrspülmaschine aufzuklären, kann

dahinstehen, ob es ebenfalls relevante Verkehrskreise gibt, die wie

bei anderen technischen Geräten auch bei Geschirrspülmaschinen

grundsätzlich jeweils nur das neueste, aktuelle Gerät kaufen wollen

und nicht ein Modell, das der Hersteller allein durch seine

Entscheidung, es zukünftig nicht mehr zu prodozieren, aus ihrer

Sicht zu einem "Altmodell" gestempelt hat.

Ist somit der Verbraucher bei der Bewerbung von

Geschirrspülmaschinen über den Auslaufmodellcharakter der Geräte zu

informieren, war daher die Beklagte im Streitfall zu einer

entsprechenden Aufklärung der Leser der Anzeige vom 11. Oktober

1995 verpflichtet. Dabei war es der Beklagten freigestellt, ob sie

dieser Informationspflicht durch die Angabe "Auslaufmodell" oder in

anderer Weise nachkam, wie es ihr auch nach dem

Unterlassungsbegehren des Klägers und dem gerichtlichen

Unterlassungsgebot zukünftig freigestellt ist. Die in der

beanstandeten Zeitungsanzeige enthaltene Angabe "Restposten" stellt

jedoch keine ausreichend deutliche Aufklärung des Verbrauchers dar,

abgesehen davon, daß ein Großteil der Leser diese Angabe bei der

üblichen flüchtigen Beurteilung derartiger Zeitungsanzeigen nicht

bemerken wird. Ein Restposten kann, wie bereits zutreffend vom

Landgericht ausgeführt, auch Ware bezeichnen, die zwar noch vom

Hersteller produziert wird, von der aber der werbende Anbieter nur

noch einige Stücke auf Lager hat, weil er zum Beispiel diese Marke

oder auch generell derartige Produkte zukünftig nicht mehr führen

will. Der in der Anzeige der Beklagten ausgewiesene, im Verhältnis

zur ebenfalls angegebenen unverbindlichen Preisempfehlung niedrige

Preis für die Geschirrspülmaschine führt - auch unter

Berücksichtigung der Angabe "Restposten" - zu keiner anderen

Beurteilung. Schon der Hinweis auf den "Restposten" erklärt aus der

Sicht der Verbraucher zwanglos den niedrigen Preis. Im übrigen

können viele Umstände die Beklagte veranlassen, mit Preisen zu

werben, die beachtlich unterhalb der unverbindlichen

Preisempfehlung liegen.

Nach alledem wird nicht nur ein nicht unbeachtlicher Teil der

von der Beklagten umworbenen Verbraucher durch die beanstandete

Anzeige gemäß § 3 UWG irregeführt, wobei diese Irreführung aus den

vorstehenden Erwägungen auch relevant im Sinne von § 3 UWG ist,

denn sie ist geeignet, die Kaufentscheidung des Verbrauchers zu

beeinflussen.

Die Aktivlegitimation des Klägers zur Geltendmachung des sich

danach aus § 3 UWG ergebenden Unterlassungsanspruchs gegenüber der

Beklagten ergibt sich aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Neben den bereits

eingangs der Entscheidungsgründe diskutierten Tatbestandsmerkmale

dieser Vorschrift ist ebenfalls das weitere Erfordernis des § 13

Abs. 2 Nr. 2 UWG erfüllt, wonach der Verstoß der Beklagten geeignet

sein muß, den Wettbewerb auf dem betroffenen örtlichen Markt

wesentlich zu beeinträchtigen. Eine derartige wesentliche

Beeinträchtigung ist schon im Hinblick auf die erhebliche

Irreführung der Verbraucher zu bejahen, die von der beanstandeten

Werbung ausgeht und viele Verbraucher veranlassen wird, sich mit

dem Angebot der Beklagten zu befassen, was sie andernfalls, bei

gehöriger Aufklärung über den Auslaufmodellcharakter der

streitgegenständlichen Geschirrspülmaschine, nicht getan hätten.

Von einem geringfügigen Gesetzesverstoß, durch den die Interessen

der Allgemeinheit nicht ernstlich betroffen werden, wie er nach der

amtlichen Begründung zum UWG-Ànderungsgesetz vom 25. Juli 1994

durch die mit diesem Gesetz geschaffenen Einschränkungen des § 13

Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht mehr verfolgt werden soll (vgl. dazu

amtliche Begründung zum UWG ÀndG, abgedruckt in WRP 1994/369, 377),

kann danach keine Rede sein.

2.

Der Kläger ist schließlich gemäß §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB

auch berechtigt, von der Beklagten Erstattung der ihm durch

Abmahnung dieses Verstoßes entstandenen Aufwendungen in Höhe von

207,00 DM zu verlangen und gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB eine

Verzinsung dieses Betrags in Höhe von 4 % seit Rechtshängigkeit

(22. Januar 1996) zu beanspruchen. Insoweit wird auf die

zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen

Entscheidung Bezug genommen.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Neufassung des landgerichtlichen Unterlassungsgebots

beinhaltet kein teilweises Unterliegen des Klägers, sondern wurde,

wie bereits erwähnt, ausschließlich durch die Neufassung des

Klageantrags im Berufungstermin veranlaßt. Diese Neufassung des

Unterlassungsbegehrens stellt aber auch keine teilweise

Klagerücknahme dar, denn diese Neufassung besteht nur darin, daß

anstelle des bis zum Berufungstermin im Klageantrag wiedergegebenen

Ausschnittes der Werbeanzeige der Beklagten vom 11. Oktober 1995

die gesamte Werbeanzeige zum Gegenstand des Unterlassungsbegehrens

gemacht wurde. Diese Anzeige war jedoch von Anfang an nach dem

Verständnis beider Parteien Anlaß und Gegenstand der

Unterlassungsklage, so daß die Neufassung des Unterlassungsantrags

im Berufungstermin zu keiner Ànderung des ursprünglichen

Rechtsschutzziels des Klägers geführt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht

gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Beschwer der Beklagten war gemäß § 546 Abs. 2 ZPO

festzusetzen und entspricht dem Wert des Unterliegens der Beklagten

im Rechtsstreit.






OLG Köln:
Urteil v. 25.04.1997
Az: 6 U 166/96


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/316769c501d3/OLG-Koeln_Urteil_vom_25-April-1997_Az_6-U-166-96




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share