Landgericht Köln:
Urteil vom 13. November 2001
Aktenzeichen: 85 O 186/01

(LG Köln: Urteil v. 13.11.2001, Az.: 85 O 186/01)

Tenor

Die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Bergheim (26 C 351/01) vom 16.08.2001 wird aufrecht erhalten.

Die weiteren Kosten des Verfahrens hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.

Tatbestand

Die Verfügungsbeklagte, deren Gegenstand u. a. der An- und Verkauf von Immobilien ist, erwarb im Jahre 1998 eine Reihe von Grundstücken von der I AG (im Folgenden: Gemeinschuldnerin), um sie an diese zurück zu verpachten oder zu vermieten, darunter auch mit notariellem Vertrag vom 31.03.1998 die im Grundbuch von G1 des Amtsgerichts Bergheim, Blatt X, G1, Flur X, Flurstück X und X, eingetragene Liegenschaft. Der Verfügungskläger hat im Wege der einstweiligen Verfügung durch Beschluss des Amtsgerichts Bergheim vom 16.08.2001 die Eintragung eines Widerspruchs gegen das Eigentumsrecht der Verfügungsbeklagten erwirkt.

Der damalige Vorstandsvorsitzende der Gemeinschuldnerin, Herr L, war Alleinaktionär der Verfügungsbeklagten. Bei dem erwähnten Vertrag wurde die Gemeinschuldnerin von ihrem Vorstand, die Verfügungsbeklagte durch ihren Vorstand, dem Herr L nicht angehörte, vertreten.

Auf der Grundlage der Auffassung, der geschlossene Vertrag sei wegen Verstoßes gegen § 112 AktG schwebend unwirksam, genehmigte der Aufsichtsrat der Gemeinschuldnerin den Grundstückskaufvertrag mit Beschluss vom 12.11.1999.

Am 29.12.1999 schlossen die Gemeinschuldnerin und die Verfügungsbeklagte einen Auseinandersetzungsvertrag, mit dem sie eine Bereinigung ihrer offenstehenden wechselseitigen Forderungen aus Lieferungs- und Leistungsverkehr und eine Beseitigung der rechtlichen Zweifel hinsichtlich der bestehenden Mietverträge und der Höhe der hierin vereinbarten Pachtzinsen bezweckten. Die Kaufpreisrestansprüche der Gemeinschuldnerin wurden dabei bestätigt.

Der Verfügungskläger hat innerhalb der ihm durch Beschluss des Amtsgerichts Bergheim gesetzten Frist die Ladung der Verfügungsbeklagten zur Verhandlung über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung beantragt.

Der Verfügungskläger hält den Grundstückskaufvertrag und die Auflassung wegen Verstoßes gegen § 112 und § 52 AktG für nichtig.

Der Verfügungskläger beantragt,

die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Bergheim vom 16.08.2001 zu bestätigen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Bergheim vom 16.08.2001 aufzuheben.

Die Verfügungsbeklagte hält § 112 AktG bei lediglich wirtschaftlicher Identität zwischen Vorstandsmitglied und juristischer Person, zumal Aktiengesellschaft, für nicht anwendbar. Im übrigen seien Rechtsgeschäfte, die unter Verstoß gegen § 112 AktG zustande gekommen seien, durch den Aufsichtsrat nach den §§ 177 ff. BGB genehmigungsfähig. Seine Zustimmung habe der Aufsichtsrat durch Beschluss vom 12.11.1999 erteilt. Außerdem sei die Verfügungsbeklagte in der nach Ausscheiden des Herrn L aus dem Vorstand der Gemeinschuldnerin und dem Aktionärskreis der Verfügungsbeklagten zustande gekommenen Auseinandersetzungsvereinbarung als Vermieterin und damit als Grundstückseigentümerin in Kenntnis der sich aus § 112 AktG ergebenden Zweifel und Unsicherheiten anerkannt worden.

Ein Verstoß gegen § 52 AktG liege nicht vor, weil der Erwerb von Grundbesitz durch Immobiliengesellschaften unter § 52 Abs. 9 AktG falle, wobei es entgegen der vom Verfügungskläger hierzu vertretenen Auffassung nicht darauf ankomme, ob der Erwerb dem Anlage- oder Umlagevermögen unterfalle.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Akten verwiesen.

Gründe

Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen, weil der Grundbuchstand nicht mit der materiellen Rechtslage übereinstimmt. Der Verfügungsanspruch folgt aus den §§ 899, 894 BGB, denn die Gemeinschuldnerin und die Verfügungsbeklagte haben weder einen wirksamen Grundstückskaufvertrag geschlossen, noch liegt der Eintragung der Verfügungsbeklagten in das Grundbuch eine wirksame dingliche Einigung zugrunde. Beide Rechtsgeschäfte sind wegen Verstoßes gegen § 112 AktG nichtig, § 134 BGB.

Die Kammer schließt sich, was die analoge Anwendbarkeit des § 112 AktG angeht und was die Nichtigkeit eines unter Verstoß gegen diese Vorschrift vorgenommenen Rechtsgeschäfts betrifft, den überzeugenden Entscheidungsgründen des Urteils 3 OH 127/01 Landgericht Koblenz vom 28.09.2001 an, die den Parteien bekannt sind und einen gleichgelagerten Parallelfall betreffen. Neue, nicht schon dort behandelte Gesichtspunkte zur Anwendbarkeit des § 112 AktG und zur Rechtsfolge eines Verstoßes hiergegen tragen die Parteien nicht vor.

Unrichtig wäre das Grundbuch jedoch auch unter Zugrundelegung der Auffassung, ein Verstoß gegen § 112 AktG führe nur zur schwebenden Unwirksamkeit des betreffenden Rechtsgeschäfts, denn der Aufsichtsrat der Gemeinschuldnerin hat in seinem Beschluss vom 12.11.1999 nur die "Grundstückskaufverträge" genehmigt, nicht aber auch die Auflassung, die daher auch nach Fassung des Beschlusses vom 12.11.1999 - jedenfalls - schwebend unwirksam war. Mangels wirksamer Auflassung hat eine Eigentumsübertragung nach § 873 BGB nicht stattgefunden.

Das Grundbuch wäre nur dann nicht unrichtig, wenn in der Auseinandersetzungsvereinbarung vom 29.12.1999 eine Neuvornahme der Auflassung gesehen werden könnte; der Wirksamkeit eines Eigentumserwerbes würde nicht entgegenstehen, dass in diesem Fall die Auflassung der Eintragung nachfolgte, denn aus den §§ 879 Abs. 2, 892 Abs. 2 BGB ergibt sich, dass dies möglich ist.

Allerdings sprechen Wortlaut und Systematik des Auseinandersetzungsvertrags gegen die Annahme, dass mit ihm - unausgesprochen - auch eine Auflassung im Hinblick auf das hier in Rede stehende Grundstück erklärt werden sollte:

Während in der Präambel des Vertrags nämlich von einer "Reihe" von Grundstückserwerben die Rede ist, für welche "die Wirksamkeit des Abschlusses der Grundstückskaufverträge" wie auch der Mietverträge im Hinblick auf § 112 AktG in Zweifel gezogen werde, wird im weiteren Text des Vertrags unter § 5 nur der Grundstückskaufvertrag M nebst Auflassung neu geschlossen. Dies mag seinen Grund darin gehabt haben, Näheres wird von den Parteien hierzu nicht vorgetragen, dass nur im Fall M seinerzeit die Eintragung im Grundbuch noch nicht erfolgt war, ändert aber nichts daran, dass in den übrigen Fällen der "Reihe" zweifelhafter Erwerbe ein erneuter Abschluss der Kaufverträge und eine erneute Auflassung unterblieben sind.

Für die Annahme, dass die Vertragsparteien möglicherweise mit der laut Präambel beabsichtigten Bereinigung ihrer wechselseitigen Forderung aus Lieferungs- und Leistungsverkehr doch auch die übrigen zweifelhaften Erwerbsfälle heilen und, wenn auch unausgesprochen, insoweit noch erforderliche Auflassungen erklären wollten, spricht dagegen, dass die vertragsschließenden Parteien die Kaufpreisforderungen der Gemeinschuldnerin, die sich auf die zweifelhaften Erwerbsfälle bezogen, in der Anlage 1 zum Vertrag festgeschrieben und bestätigt haben und damit die Verträge jedenfalls wirtschaftlich gelten lassen wollten.

Ob sich eine solch weitgehende, das Hineininterpretieren unterbliebener Auflassungserklärungen umfassende Auslegung des Auseinandersetzungsvertrags, an dessen Zustandekommen immerhin Volljuristen beteiligt waren, im Ergebnis rechtfertigen lässt, ist mangels näheren Vortrags und mangels Erläuterung zur Interessenlage bei Abschluss der Auseinandersetzungsvereinbarung und zumal im einstweiligen Verfügungsverfahren derzeit nicht zu klären und bedarf einstweilen einer Vertiefung schon aus dem Grunde nicht, weil bisher nicht dargetan ist, dass das Handeln des an der Auseinandersetzungsvereinbarung Beteiligten zu 1., der als vollmachtloser Vertreter aufgetreten ist, überhaupt genehmigt wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Streitwert: 4.300.000,00 DM.






LG Köln:
Urteil v. 13.11.2001
Az: 85 O 186/01


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