Landgericht Krefeld:
Urteil vom 20. Dezember 2006
Aktenzeichen: 11 O 70/06
(LG Krefeld: Urteil v. 20.12.2006, Az.: 11 O 70/06)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Die Nebenintervenienten
tragen ihre Kosten selbst.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,-- Euro
vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 50.000,-- Euro.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Nichtigerklärung, hilfsweise Nichtigkeit- bzw. Unwirksamkeitsfeststellung der in der Hauptversammlung der Stamm- und Vorzugsaktionäre der Beklagten am 26. Mai 2006 unter Tagesordnungspunkt 5 gefassten Beschlüsse, durch welche den einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern Entlastung für das Geschäftsjahr 2005 erteilt wurde sowie des unter Tagesordnungspunkt 7.1. gefassten Beschlusses über die Umwandlung der Vorzugsaktien in stimmberechtigte Stammaktien mit den daraus folgenden Änderungen der Satzung sowie des unter Tagesordnungspunkt 7.2 gefassten Sonderbeschlusses der Stammaktionäre über die Umwandlung.
Der Kläger ist Aktionär der Beklagten und war zur Hauptversammlung angemeldet. Er hält eine Vorzugsaktie und war bereits im Zeitpunkt vor der Bekanntmachung der Tagesordnung Aktionär der Beklagten. Er wurde in der Hauptversammlung von einem anderen Aktionär vertreten, der in seinem Namen gegen die streitgegenständlichen Beschlüsse Widerspruch zu Protokoll erklärte.
Die Einladung zur Hauptversammlung und zur gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre erfolgte am 28.03.2006 im elektronischen Bundesanzeiger unter Bekanntmachung der Tagesordnung. Als Teilnahmebedingung war in der Einladung angegeben, dass diejenigen Aktionäre zur Teilnahme berechtigt seien, die sich bis zum Ablauf des 19. Mai 2006 unter Vorlage eines Nachweises ihres Aktienbesitzes, der sich auf den Beginn des 05. Mai 2006 beziehe, anmelden. In der Einladung wurde ferner bestimmt, dass im Falle einer Hinterlegung die von der Hinterlegungsstelle auszustellende Bescheinigung bis zum Ablauf des 08. März 2006 bei der Beklagten einzureichen sei. Laut § 18 der Satzung der Beklagten ist zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt, wer seine Aktien spätestens bis zum 5. Werktag vor der Hauptversammlung bei einer Hinterlegungsstelle hinterlegt und die Hinterlegungsbescheinigung am 1. Werktag nach Ablauf der Hinterlegungsfrist bei der Gesellschaft eingereicht hat.
Die Beklagte ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in Krefeld, deren Grundkapital eingeteilt ist in 13.800.000 Stamm- und 9.200.000 Vorzugsaktien. Die für die Vorzugsaktien vorgesehene Vorzugsdividende in Höhe von 0,21 Euro wurde seitens der Beklagten für einem Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr ausgezahlt. Ca. 99,64 % der Stammaktien und ca. 94 % des Grundkapitals hält das Vorstandsmitglied X als Geschäftsführer der Y Verwaltungs-GmbH. Die Beklagte ist zum amtlichen Markt an der Düsseldorfer Börse zugelassen. Sie verfügt über einen Vorstand und drei Aufsichtsratmitglieder sowie vier Beschäftigte.
Wegen vorangegangener schlechter Geschäftsjahre weist die Bilanz der Beklagten für das Geschäftsjahr 2005 noch einen erheblichen Bilanzverlust von rund 5,4 Millionen Euro aus, obwohl in diesem Jahr ein Konzernjahresüberschuss erwirtschaftet wurde.
Der Kläger vertritt die Ansicht, die Entlastungsbeschlüsse seien nichtig bzw. anfechtbar, da dem Aufsichtsrat keine Entlastung habe erteilt werden dürfen. Zum einen habe sein Bericht für das Geschäftsjahr 2005 nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Berichtspflichten einer börsennotierten Gesellschaft entsprochen, da er formelhaft sei und weitgehend Passagen aus den Berichten vorangegangener Geschäftsjahre übernehme. Auch habe der Aufsichtsrat nicht die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl von vier Sitzungen in dem Geschäftsjahr abgehalten, sondern - wie unstreitig ist - lediglich drei Sitzungen. Im Übrigen sei die Entsprechungserklärung unvollständig, da - wie ebenfalls unstreitig ist - in Abweichung zu den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (im folgenden DCGK) die Gesamtvergütung der Aufsichtsratsmitglieder nicht fixe und variable Bestandteile, sondern lediglich - entsprechend der Satzung der Beklagten - fixe Bestandteile erhalte. Es fehle an einem Abweichungsvermerk in der Entsprechendserklärung. Auch seien die Grundzüge des Vergütungssystemes bezüglich der Vorstandsmitglieder nicht erläutert. Die Entsprechendserklärung sei zudem lediglich für das Jahr 2005 zugänglich gemacht, nicht aber für die vorherigen Jahre.
TOP 7 sei anfechtbar, weil der Vorstand sich keine Erkenntnisse über den Wert der verschiedenen Aktiengattungen beschafft habe.
Der Kläger beantragt,
1.
den am 26. Mai 2006 von der Hauptversammlung der Beklagten unter dem Tagesordnungspunkt 5 "Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2005" gefassten Beschluss dem Mitglied des Aufsichtsrats Herrn X für das Geschäftsjahr 2005 Entlastung zu erteilen für nichtig zu erklären,
2.
den am 26. Mai 2006 von der Hauptversammlung der Beklagten unter dem Tagesordnungspunkt 5 "Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2005" gefassten Beschluss dem Mitglied des Aufsichtsrats Herrn Z für das Geschäftsjahr 2005 Entlastung zu erteilen für nichtig zu erklären,
3.
den am 26. Mai 2006 von der Hauptversammlung der Beklagten unter dem Tagesordnungspunkt 5 "Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2005" gefassten Beschluss dem Mitglied des Aufsichtsrats Herrn A für das Geschäftsjahr 2005 Entlastung zu erteilen für nichtig zu erklären,
4.
den am 26. Mai 2006 von der Hauptversammlung der Beklagten unter dem Tagesordnungspunkt 7.1 gefassten Beschluss über die Umwandlung der Vorzugsaktie in stimmberechtigte Stammaktien durch die Aufhebung des Vorzugs sowie die sich hieraus ergebenden Änderungen der Satzung
a)
Die von der Gesellschaft ausgegebenen Vorzugsaktien werden da-
durch in Stammaktien mit Stimmrecht umgewandelt, dass der in § 27
Abs. 3 der Satzung geregelte Vorzug der Vorzugsaktien aufgehoben
wird.
b)
Aus Anlass der Umwandlung gemäß lit. A werden folgende Vorschriftender Satzung geändert:
aa)
§ 4 Abs. 2 der Satzung erhält die folgende Fassung:
"Es ist eingeteilt in 23.000.000 Stückaktien".
bb)
§ 4 Abs. 3 der Satzung wird gestrichen.
cc)
§ 4 Abs. 4 der Satzung wird § 4 Abs. 3 und erhält die folgendeFassung:
"Der Vorstand ist gemäß §§ 202 ff. AktG ermächtigt, bis zum 18. Mai
2010 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt Euro 15.000.000 durch Ausgabe von bis zu 10.000.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Grundkapital von Euro 1,50 gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2005). Ausgegeben werden dürfen jeweils auf den Inhaber lautende Stammaktien. Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem durch den Vorsand bestimmten Emissionsunternehmen im Sinne des § 186 Abs. 5 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Ein Bezugsrechtsausschluss ist nur für folgende Zwecke zulässig:
Wenn die Aktien gegen Bareinlagen ausgegeben werden, um Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteile zu erwerben; zur Gewinnung von Sacheinlagen in Form von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen bzw. Unternehmensteilen; zu Sanierungszwecken; zur Ausgabe von Belegschaftsaktien, auch an Arbeitnehmer der Tochterunternehmen der Gesellschaft; für den Ausgleich von Spitzenbeträgen; wenn die Aktien gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und der Bezugsrechtsausschluss für neue Aktien erfasst, deren rechnerischer Wert 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); auf diesen Tatbestand darf im Rahmen der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2005 ein Bezugsrechtsausschluss nur einmal gestützt werden. Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 Absätze 1, 2 und 3 der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals, Genehmigtes Kapital 2005) nach teilweiser oder vollständiger Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend anzupassen".
dd)
§ 21 der Satzung erhält die folgende Fassung:
"§ 21 Stimmrecht
Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Falls Aktien nicht voll eingezahlt sind, beginnt das Stimmrecht mit der Leistung der gesetzlichen Mindesteinlage".
ee)
§ 27 Abs. 3 der Satzung wird gestrichen. Die nachfolgenden Absätze des § 27 rücken jeweils um einen Absatz vor, für nichtig zu erklären,
5.
den am 26. Mai 2006 von der Hauptversammlung der Beklagten unter dem Tagesordnungspunkt 7.2 gefasste Sonderbeschluss der Stammaktionäre mit dem Wortlaut:
"Die Stammaktionäre der Gesellschaft stimmen dem heutigen Hauptversammlungsbeschluss über die Umwandlung der Vorzugsaktien in stimmberechtigte Stammaktien durch die Aufhebung des Vorzugs sowie die sich hieraus ergebenden Änderungen der Satzung gemäß Tagesordnungspunkt 7.1 zu".
für nichtig zu erklären.
6.
Hilfsweise zu den zu 1) bis 5) gestellten Anträgen werden wir beantragen, festzustellen, dass diese Beschlüsse unwirksam sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Ansicht, die Beschlüsse seien wirksam gefasst. Ferner fehle es dem Kläger an einer Anfechtungsbefugnis zu TOP 7.2, da dieser Beschluss alleine von den Stammaktionären gefasst worden sei. Im übrigen fehle es diesbezüglich - sowie auch zu TOP 7.1 - am Tatsachenvortrag innerhalb der Anfechtungsfrist. Auch sei die Klage rechtsmissbräuchlich, da der Kläger "Berufskläger" sei und ausschließlich für den eigenen Vorteil handele, was sich schon daraus ergebe, dass er lediglich über eine einzige Vorzugsaktie verfüge.
Bezüglich des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Gründe
I.
Die Klage ist zulässig. Es mangelt ihr nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Unabhängig von der Frage, ob das Fehlen dieser Voraussetzung - wie bei der Nichtigkeitsklage - zur Unzulässigkeit der Klage oder - wie im Falle der Anfechtungsklage - lediglich zu ihrer Unbegründetheit führen würde (vgl. OLG Stuttgart in DB 2001, 321 (330)), ist ein Rechtsmissbrauch der Klage im vorliegenden Fall nicht feststellbar. Grundsätzlich bedarf es - sofern die formalen Voraussetzungen erfüllt sind - eines berechtigten Eigeninteresses zur Klageerhebung nicht. Demgemäss kann die Klageerhebung nur in Ausnahmefällen, für die die Beklagte die Beweislast trägt, als rechtsmissbräuchlich angesehen werden (vgl. OLG Stuttgart a. a. O., Seite 329).
Ein solcher Ausnahmefall kommt nach ständiger Rechtsprechung dann in Betracht, wenn der Kläger in Wahrheit weder berechtigte Interesse als Teilhaber des Unternehmens noch allgemeine Aktionärsinteressen verfolgt, sondern wenn er sein Klagerecht in zweckentfremdender Weise dazu nutzt, eigennützige Interessen zu verfolgen. Davon ist dann auszugehen, wenn er die Gesellschaft in grob eigennütziger Weise zu einer Leistung zu veranlassen sucht, auf die er keinen Anspruch hat und die er billigerweise nicht verlangen kann (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.; Tielmann in HAB, Handbuch zum Aktienrecht, 2. Auflage, Abschnitt 18.01 d) m.w.N.).
Entscheidend für diese Beurteilung ist dabei eine Gesamtbetrachtung, wobei auf die Verwerflichkeit gegebenenfalls nur aus Indizien geschlossen werden kann. In der Regel sind mehrere Indizien für die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit erforderlich (vgl. OLG Stuttgart a.a.O. m.w.N. aus der Rechtsprechung). Diese Indizien sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Lediglich der Umstand, dass - die Richtigkeit dieser Behauptung der Beklagten unterstellt - der Kläger bereits mehrere Anfechtungsprozesse angestrengt hat, reicht angesichts des Umstandes, dass ein berechtigtes Eigeninteresse nicht erforderlich ist, nicht aus, auch wenn man berücksichtigt, dass er lediglich eine einzige Vorzugsaktie besitzt. Weitere Indizien werden seitens der Beklagten nicht vorgetragen.
II.
Die Klage ist indes unbegründet. Zwar liegt die Anfechtungsbefugnis des Klägers in überwiegendem Umfange vor. Hierbei handelte es sich nicht um eine Sachurteilsvoraussetzung; vielmehr hat die Anfechtungsbefugnis materiellrechtlichen Charakter mit der Folge, dass bei ihrem Fehlen die Klage als unbegründet abzuweisen ist (BGH AG 1992, 448; OLG Karlsruhe WM 1987, 533). Unstreitig ist der Kläger Vorzugsaktionär der Beklagten. Durch Vorlage einer entsprechenden Bankbescheinigung hat er zudem nachgewiesen, dass er die Aktionärsstellung bereits vor Bekanntgabe der Tagesordnung zu der Hauptversammlung vom 26.05.2006 am 28.07.2006 inne hatte. Er war zur Hauptversammlung angemeldet und wirksam vertreten. Der Vertreter hat in seinem Namen gegenüber den streitgegenständlichen Beschlüssen Widerspruch zu Protokoll erklärt.
Indes fehlt es ihm an der Anfechtungsbefugnis, soweit er den unter TOP 7.2 gefassten Zustimmungsbeschluss der Stammaktionäre zu dem unter Tagesordnungspunkt 7.1 gefassten Hauptversammlungsbeschluss über die Umwandlung der Vorzugs- in Stammaktien angreift. Wie unstreitig ist, ist der Kläger lediglich Vorzugsaktionär. Er ist somit nicht anfechtungsbefugt, da er nicht zu den Stammaktionären gehört, die allein diesen Beschluss gefasst haben (vgl. dazu Hüffer in Hüffer, Aktiengesetz, 7. Auflage, § 179, Randnummer 48 m.w.N.). Soweit zu dieser Frage die Ansicht vertreten wird, dass bei der Anfechtung eines Sonderbeschlusses jeder Aktionär klagebefugt sein soll (vgl. Zöllner in KK, Aktiengesetz, 7. Auflage, § 138 Randnummer 14), folgt die Kammer dieser Auffassung nicht, da danach die Klagebefugnis unnötigerweise auf eine Aktionärsgattung erweitert würde, die an der Beschlussfassung nicht beteiligt war. Eine solche Erweiterung zum Schutze der Vorzugsaktionäre ist auch nicht geboten, da in dem Fall einer Umwandlung von Vorzugs- in Stammaktien Sonderbeschlüsse jeder Aktionärsgattung getroffen werden müssen, so dass eine Anfechtungsbefugnis sowohl der Stamm- als auch der Vorzugsaktionäre jeweils für den von dieser Gattung betroffenen Sonderbeschluss gegeben ist.
Zu einer anderen Bewertung führt auch nicht der Gesichtspunkt, dass gleichzeitig
Satzungsänderungen beschlossen worden sind. Zum einen sind diese Änderungen bereits unter TOP 7.1 gefasst worden und unterliegen in diesem Zusammenhang der Anfechtungsbefugnis des Klägers. Zum anderen hat der Kläger insoweit keine Anfechtungsgründe gegen diesen Beschluss binnen Monatsfrist vorgetragen. Vielmehr lässt sich aus seiner Begründung zu der Unwirksamkeit des unter TOP 7.1 gefassten Beschlusses entnehmen, dass er sich lediglich gegen die Umwandlung der Vorzugs- in Stammaktien wendet und im Übrigen die Beschlussfassung nicht angreifen will.
Insoweit ist die zulässige Klage als unbegründet abzuweisen.
III.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist eine Nichtigkeit der mit der Nichtigkeitsklage angegriffenen Beschlüsse nicht gegeben. Die Nichtigkeitsgründe sind aufgezählt in § 241 Aktiengesetz. Einziger von den Klägern in das Verfahren eingeführter Mangel ist ein Einberufungsmangel, zu dem die Kläger 2 5 geltend machen, die Beklagte habe die Frist zur Einreichung der Hinterlegungsbescheinigung falsch berechnet und hierdurch die Rechte derjenigen Aktionäre verkürzt, die sich im Wege der Hinterlegung zur Teilnahme an der Hauptversammlung legitimieren wollten. Zudem seien diejenigen Aktionäre, die ihre Aktien entsprechend der Satzung hinterlegen, nicht gleich behandelt worden mit denjenigen, die entsprechend den neuen Teilnahmebedingungen lediglich einen Nachweis erbringen, da dieser noch bis zum 19.05.2006 gestattet gewesen sei.
Dieser von den übrigen Klägern vorgetragene Grund ist jedoch kein sich aus § 241 Nr. 1 in Verbindung mit § 121 Abs. 3 AktG ergebender Nichtigkeitsgrund, sondern dieses Vorbringen würde lediglich die Anfechtbarkeit des Beschlusses gemäß § 123 AktG begründen (vgl. dazu Hüffer, Aktiengesetz, 6. Auflage, § 241, Randnummer 11 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Obwohl der Kläger auf diesen Unwirksamkeitsgrund nicht näher eingeht, ist - unabhängig von der Frage, ob er sich das Vorbringen der übrigen Kläger zu eigen machen kann - nicht von einer Verfristung auszugehen. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich die Kammer anschließt, ist für den Umfang der Darlegungslast ausreichend, wenn der Kläger den maßgeblichen Lebenssachverhalt, aus dem er die Anfechtbarkeit des Beschlusses herleiten will, vorträgt (vgl. dazu BGH in AG 2005, 395, 397 a.E.). Dies hat der Kläger mit der Aufzählung der Teilnahmebedingungen in der Einladung zur Hauptverhandlung erfüllt.
Indes ist nicht ersichtlich, dass ein Verstoß gegen § 123 Aktiengesetz durch eine Verkürzung der Rechte der Aktionäre vorliegt. Zum einen ist festzustellen, dass in der Einladung als Voraussetzungen zur Teilnahme an der Hauptversammlung alternativ die bis zum 19. März 2006 mögliche Anmeldung oder die Einreichung einer von der Hinterlegungsstelle auszustellenden Bescheinigung bis zum Ablauf des 08. März 2006 genannt sind. Da auch jedem Aktionär die Möglichkeit offen stand, sich durch Einreichung eines besonderen Nachweises bis zum 19. Mai 2006 zu legitimieren, kann angesichts dieses tatsächlich existierenden Wahlrechts eine Verkürzung von Aktionärsrechten nicht gesehen werden. Diese Nachweismöglichkeit stand auch denjenigen Aktionären offen, die ihre Aktien in Depotverwahrung haben, da auch in einem solchen Falle eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt wird.
Zum anderen entsprechen die von der Beklagten genannten Teilnahmebedingungen der Satzung der Beklagten. Die weitere Geltung der Satzung ist in der Übergangsvorschrift des § 16 Satz 2 AktG gestattet mit der Maßgabe, dass für den Zeitpunkt der Hinterlegung oder der Ausstellung eines sonstigen Legitimationsnachweises auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung abzustellen ist. Diese Maßgabe wurde durch die Formulierung der Teilnahmebedingungen eingehalten. Die Übergangsvorschrift des § 16 AktG enthält hingegen keine Bestimmung für den Tatbestand der Hinterlegung, so dass hier die Satzung weiter Anwendung finden kann. Soweit hiermit eine Benachteilung der sich durch Hinterlegung Anmeldenden erreicht wird, ist diese Ungleichbehandlung im Hinblick darauf hinzunehmen, dass sie zum einem vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen und zum anderen wegen des Überganges und der notwendigen Anpassung der Satzungen zwangsläufig zeitlich kurz begrenzt ist. Der Gesetzgeber wollte vor allem die Gefahr einer Doppelvertretung vermeiden.
IV.
Die Klage ist zudem unbegründet, soweit der Kläger die unter TOP 5 gefassten Entlastungsbeschlüsse anficht. Nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, unterliegt ein Entlastungsbeschluss der Anfechtung, wenn Gegenstand der Entlastung ein Verhalten des Vorstandes im zurückliegenden Geschäftsjahr ist, das eindeutig einen schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß darstellt oder wenn bei der Entlastungsentscheidung die Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre durch einen Verstoß gegen Rechnungslegungs-, Rechenschafts- und Auskunftspflichten verletzt werden (vgl. nur OLG Stuttgart in AG 2006, 379 (380) m.w.N. aus der Rechtsprechung; BGH in NJW 2005, 828 (829)).
Ein solcher Verstoß liegt nicht in der von dem Kläger gerügten angeblichen Verletzung der Berichtspflichten gemäß § 171 AktG. Nach dieser Vorschrift hat der Aufsichtsrat in seinem Bericht über das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Vorschlages über die Verwendung des Bilanzgewinnes auch mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfange er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahres geprüft hat. Sinn und Zweck dieser Berichterstattung ist die Informations- und Rechenschaftsfunktion als Entscheidungsgrundlage für die Aktionäre in der Hauptversammlung bei der Ausübung ihrer gesetzlichen Rechte.
Eine Verletzung des § 171 AktG ist im vorliegenden Fall indes nicht ersichtlich. Nach einer differenzierten Betrachtungsweise, der die Kammer folgt, ist eine in der Praxis übliche verkürzte Berichterstattung, die sich darstellt als Wiedergabe floskelhafter Bezeichnungen, dann ausreichend, wenn das Geschäftsjahr entsprechend den Planungen verläuft und die finanzielle Situation der Gesellschaft gesichert ist. Eine Intensivierung der Überwachungspflicht wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten einhergehend mit einer Intensivierung der Berichtspflicht ist dagegen nur dann geboten, wenn sich das Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet oder risikoträchtige, wichtige Entscheidungen zu treffen sind (vgl. dazu OLG Stuttgart, a.a.O., Seite 381).
Unter Abwägung dieser Maßstäbe ist im vorliegenden Fall keine intensivierte Berichtspflicht notwendig. Der Kläger zeigt keinerlei Besonderheiten auf, die auf wirtschaftliche Schwierigkeiten des Unternehmens oder risikoträchtige Entscheidungen hinweisen. Die Beklagte trägt demgegenüber unwidersprochen vor, die noch vor drei Jahren das Unternehmen beherrschenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten seien einer erfolgreichen Geschäftstätigkeit gewichen.
Darüber hinaus besteht der Bericht des Aufsichtsrates nicht nur aus einer floskelhaften Bestätigung, wie sie in der Praxis weit verbreitet ist. Vielmehr geht daraus hervor, dass der Aufsichtsrat verschiedene Geschäftsführungsmaßnahmen wie den Erwerb der Geschäftsanteile an der B GmbH & Co. KG sowie der C GmbH und den Weiterverkauf beaufsichtigt und geprüft hat .
V.
Aufgrund der oben dargestellten Situation ist eine Verletzung der Aufsichtspflicht des Aufsichtsrates auch nicht darin zu sehen, dass er trotz der im Gesetz vorgeschriebenen vier Aufsichtsratssitzungen im vergangenen Geschäftsjahr lediglich drei Sitzungen abgehalten hat. Hier gelten nach Ansicht der Kammer die gleichen Maßstäbe, die für eine Intensivierung der Berichtspflicht angelegt werden müssen. Die gesetzlich vorgesehenen Sitzungen sind unbedingt erforderlich, sofern wirtschaftliche Schwierigkeiten eine intensivierte Überwachung gebieten. Liegen diese jedoch ersichtlich nicht vor, so führt der Umstand, dass entgegen der gesetzlichen Vorgaben lediglich drei Sitzungen abgehalten wurden, nicht zu dem Ergebnis, dass der Aufsichtsrat seiner Aufsichtspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist. Bestätigt wird diese Auffassung durch die Entscheidung des Gesetzgebers, an einer Verletzung der Pflicht, vier Sitzungen abzuhalten, keine Sanktionen zu knüpfen. Bisher gibt es lediglich Überlegungen dazu, die Einkünfte der Aufsichtsratsmitglieder entsprechend zu kürzen.
Im übrigen fanden - wie seitens des Klägers nicht bestritten wurde - die Aufsichtsratssitzungen jeweils im Vorfeld der zu treffenden Unternehmensentscheidungen des Geschäftsjahres 2005 statt. Auf diesen wurden diese Maßnahmen durch den Vorstand erläutert, vom Aufsichtsrat geprüft und von ihm nach Billigung beschlossen. Ferner fand im Vorfeld der ordentlichen Hauptversammlung die Bilanzsitzung des Aufsichtsrates statt. Bei diesem Sachverhalt - die Kläger tragen nicht die Notwendigkeit einer weiteren Aufsichtsratssitzung vor, sondern berufen sich lediglich auf den starren Gesetzestext - kann die Verletzung der Vorschrift angesichts der Anforderungen, die einen Entlastungsbeschluss anfechtbar machen, nicht als ausreichend angesehen werden, um diese Anfechtbarkeit zu begründen.
Da zudem nicht ersichtlich ist, inwieweit die unterlassene 4. Sitzung ein für die Urteilsfindung des Klägers wesentliches Element bildete, ist auch keine Verletzung von Informationspflichten ersichtlich, die im Lichte der von der Rechtsprechung entwickelten Wesentlichkeitstheorie Bestand haben könnte.
VI.
Die Anfechtungsklage des Klägers hat in der Sache auch nicht deshalb Erfolg, weil die von der Beklagten veröffentlichte Entsprechungserklärung unvollständig ist. Von einer solchen Unvollständigkeit ist auszugehen, soweit die Vergütung des Vorstandes betroffen ist, da sie eine Darstellung der Grundzüge des Gesamtvergütungssystemes nicht enthält. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Gesellschaft ein oder mehrere Vorstandsmitglieder hat. Der Wortlaut der Vorschrift bietet für eine unterschiedliche Behandlungsweise keine Handhabe, denn der Begriff des "Vergütungssystemes" beinhaltet entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zwangsläufig die Beschränkung auf mehrere Vorstandsmitglieder. Auch ist keine sachliche Rechtfertigung für eine Unterscheidung gegeben, da nicht ersichtlich ist, dass das Interesse der Anteilseigner an der Darlegung des Vergütungssystems geringer ist, wenn es lediglich um die Vergütung eines Vorstandsmitgliedes geht. Angesichts der klaren Fassung der Anforderungen der DCGC vermag auch der Hinweis auf eine Unvereinbarkeit der Anforderung mit §§ 286 Abs. 5, 314 Abs. 2 Satz 2 HGB nicht zu überzeugen. Diese Disharmonie bestände im übrigen nicht nur bei einem Alleinvorstand, sondern auch bei mehreren Vorständen.
Die Beklagte hat den Empfehlungen des DCGC auch nicht Genüge getan mit der Mitteilung, dass Erklärungen zum Vergütungssystem nicht abgegeben würden. Allein
diese negative Mitteilung ist keine Darstellung des Vergütungssystemes in allgemein verständlicher Form. Doch gilt auch insoweit die bereits dargestellte, von der Rechtsprechung aufgestellte Einschränkung, dass ein Verhalten des Aufsichtsrates nur dann der Entlastung entgegensteht, wenn es einen schwerwiegenden Gesetzes - oder Satzungsverstoß darstellt. Die Kammer stuft indes den Verstoß gegen die Empfehlungen nicht als schwerwiegend ein.
Nicht vorzuwerfen ist den Aufsichtsratsmitgliedern, dass ihre Vergütungsregelung von den Empfehlungen des Kodex abweicht, da dieser insoweit unverbindliche Verhaltensempfehlungen enthält und den Unternehmen Möglichkeiten bietet, von den Kodexregeln abzuweichen, wovon die Beklagte Gebrauch gemacht hat. Soweit sie dies nicht in der Entsprechungserklärung veröffentlicht hat, liegt hierin zwar eine Pflichtverletzung. Eine solche Pflichtverletzung muss jedoch - wie bereits ausgeführt - einen schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß beinhalten, um einen Entlastungsbeschluss anfechtbar zu machen (vgl. nur BGH in NJW 2003, 1032 (1033)). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Wie bereits ausgeführt, ist die grundsätzliche unternehmerische Entscheidung nicht zu überprüfen, da der Kodex insoweit eine Abweichung von den Empfehlungen gestattet. Die Nichtabgabe der Entsprechungserklärung ist nicht schwerwiegend, denn aus der im Internet veröffentlichten Satzung der Beklagten ist ohne weiteres erkennbar, dass die Vergütungsregelung des Aufsichtsrates von den Empfehlungen des Kodex abweicht. Ein Nachteil zu Lasten der Aktionäre ist durch die Regelung als solche schon nicht ersichtlich und würde im übrigen dadurch aufgehoben, dass jeder Aktionär durch Einsichtnahme in die Satzung die Abweichung erkennen kann. Soweit der Kläger moniert, dass die Veröffentlichungen der letzten Jahre fehlen, hat die Beklagte durch den Ausdruck ihrer Webseite nachgewiesen, dass sie die Entsprechungserklärungen der Vorjahre auf der Webseite tatsächlich zugänglich macht. Gegenteiliger Vortrag seitens des Klägers ist daraufhin nicht mehr erfolgt.
VII.
Die Klage des Klägers hat auch keinen Erfolg, soweit er sich gegen den unter TOP 7.1 gefassten Hauptversammlungsbeschluss der Vorzugsaktionäre wendet. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass ein Hauptversammlungsbeschluss keiner sach-
lichen Rechtfertigung bedarf (vgl. BGH a.a.O., Seite 1035). Er hat allein unternehmerischen Charakter und ist von der Hauptversammlung zu treffen. Somit steht es im Ermessen der Aktionäre zu entscheiden, ob ihnen die Maßnahme im Interesse der Gesellschaft zweckmäßig und geboten erscheint. Der Schutz der Minderheitsaktionäre ist durch die aktienrechtlichen Klagemöglichkeiten sowie durch die die einzelnen Aktionäre treffende Treuepflicht hinreichend gewahrt.
Allerdings kann ein solcher Beschluss anfechtbar sein, wenn - wie der Kläger hier geltend macht - das Informationsrecht der Aktionäre verletzt wird. Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist; das heißt, als nicht nur unwesentliches Beurteilungselement benötigt wird (vgl. BGH in NJW 2005, 228 (229)). Insoweit macht der Kläger geltend, der Vorstand habe sich nicht hinreichend informiert, ob das Umtauschverhältnis 1:1 der Vorzugsaktien in Stammaktien den Marktverhältnissen entspreche. Dies stellt jedoch keine Verletzung des Informationsinteresses des Aktionärs dar, da eine wahrheitsgemäße Information seitens des Vorstandes erteilt und ihm keine Informationen vorenthalten wurden, die zu einer sachgerechten Beurteilung der Beschlussfassung erforderlich waren. In der Antwort des Vorstandes ist auch keine Auskunftsverweigerung zu sehen, denn angesichts der wie noch auszuführen sein wird kaum zu bemessenden Wertdifferenz zwischen den Aktiengattungen ist dem Vorstand nicht vorzuwerfen, dass er keine näheren Auskünfte erteilen konnte.
Daher hat die Beklagte auch nicht gegen ihre Pflicht verstoßen, die Wertdifferenzen zwischen den Vorzugsaktien und den Stammaktien zu berücksichtigen. Der Kläger hat nicht substantiiert vorgetragen, dass eine solche Wertdifferenz tatsächlich besteht. Der Vortrag, dass es - sofern beide Aktienwertungen zum Börsenhandel zugelassen seien - fast ausschließlich zu unterschiedlichen Marktpreisen komme, die entweder der einen oder der anderen Aktienwertung einen höheren Wert zusprechen, reicht hierfür nicht aus. Vielmehr zeigt dieser Vortrag, dass die Kursverläufe der Stamm- und Vorzugsaktien sowohl in die eine Richtung als auch in die andere Richtung gehen können, so dass eine Benachteiligung der Vorzugsaktionäre nicht zwingend ist. Soweit der Kläger vorträgt, für den offensichtlich höheren Wert der Vorzugsaktien spreche der Kursrückgang nach Bekanntgabe der Tagesordnung, kann dies angesichts der ständigen Kursschwankungen nicht als zwingendes Argument angeführt werden.
Infolge dessen ist auch das von dem Kläger zu 3) angebotene Sachverständigengutachten nicht einzuholen, da es sich mangels greifbarer Anhaltspunkte hierbei um eine Beweiserhebung ins Blaue hinein handeln würden.
Auch eine Ungleichbehandlung gemäß § 53 a Aktiengesetz ist in dem Umwandlungsbeschluss nicht zu sehen. Grundsätzlich kann ein Umwandlungsbeschluss, der eine Satzungsänderung darstellt, wirksam gefasst werden, wenn - wie hier - die Zustimmung der Vorzugsaktionäre mit ausreichender ¾-Mehrheit vorliegt. Einer besonderen materiellen Rechtfertigung bedarf es nicht. Lediglich eine sachwidrige Bevorzugung bzw. willkürliche Ungleichbehandlung von Aktionären darf nicht vorliegen. Diese kann eventuell vorliegen, wenn die Vorzugsaktien einen höheren Kurswert haben, dieser aber bei der Umwandlung nicht berücksichtigt wird. Hierzu fehlt es indes - wie bereits ausgeführt - an substantiiertem Vortrag. Hinzu kommt, dass das Gesetz selbst die Grundvoraussetzungen in § 141 Abs. 1 Aktiengesetz festlegt. In dieser Vorschrift ist nicht die Rede davon, dass den Vorzugsaktionären eine Entschädigung für den Wegfall ihres Dividendenvorzuges zu gewähren ist. Auch die Satzung der Beklagten bestimmt dies nicht. Die Forderung des Klägers würde indes eine solche Entschädigung als weitere Voraussetzung in das Gesetz hinein interpretieren.
Im übrigen ist zu berücksichtigen, dass eine solche Entschädigungspflicht, wie der Kläger sie fordert, in der Praxis die Erlangung der Zustimmung der Stammaktionäre zu einem solchen Umwandlungsbeschluss sehr erschweren würde, da mit der Beschlussfassung eine finanzielle Sonderlast der Aktiengesellschaft begründet würde, die den Stammaktionären keinen Vorteil brächte. Der Umwandlungsbeschluss führt im Gegenteil dazu, dass ihr Stimmrecht durch die Vielzahl der hinzukommenden Stimmen verwässert wird.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass den Vorzugsaktionären der Vorzug gewährt wird als Gegenleistung für ihren Verzicht auf ihr Stimmrecht. Da mit der Umwandlung ihr Stimmrecht jedoch wieder auflebt, ist nicht ersichtlich, warum der Vorzug, sollte er sich tatsächlich auf den Kapitalmarkt niederschlagen, ausgeglichen werden soll.
Letztendlich ist - wie sich bereits aus dem Vortrag des Klägers hierzu ergibt- ohnehin kaum zu ermitteln, wie das Verhältnis der Vorzugsaktien zu den Stammaktien zu bewerten ist, wenn nicht beide Gattungen börsennotiert sind. Infolgedessen kann der Beklagten nicht vorgeworfen werden, diese am Kapitalmarkt nicht zu treffende Unterscheidung nicht gekannt zu haben. Eine Ungleichbehandlung lässt sich jedenfalls daraus nicht herleiten.
Ein Aktionär muss zudem in gewissen Grenzen Eingriffe in sein Mitgliedschaftsrecht, die ihn in unter den konkreten Umständen des Einzelfalles ungleich stärker als andere Gesellschafter belasten, hinnehmen, wenn eine genügend große Anzahl der Aktionäre es im Gesamtinteresse des Unternehmens für notwendig hält, der Gesetzgeber das damit verfolgte Ziel als schutzwürdig anerkennt und Willkür ausgeschlossen ist (vgl. BGH in NJW 1978, 540 (541)). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Grundsätzlich ist die Umwandlung von Vorzugsaktien in Stammaktien möglich. Die genügend große Mehrheit ist im vorliegenden Fall erreicht. Diesem Gesichtspunkt wird bereits mit dem ¾-Mehrheitserfordernis in § 141/179 Aktiengesetz Genüge getan. Zur Willkür liegen weder Anhaltspunkte vor noch hat der Kläger hierzu substantiiert vorgetragen.
Nicht ausreichend hierfür ist allein der Umstand, dass der Hauptaktionär mit seiner Mehrheit die Umwandlung beschließen kann. Er ist durch die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht der Aktionäre untereinander gebunden. Dass er mit seiner Stimmabgabe hiergegen verstoßen hat, ist nicht ersichtlich, denn aus unternehmerischer Sicht ist der Umwandlungsbeschluss durchaus sinnvoll. Da ihn auch keine erhöhten Rücksichtspflichten treffen (vgl. hierzu OLG Frankfurt in ZIP 2006, 370 (373)), hindert ihn alleine der Umstand, dass mit diesem Beschluss zwangsläufig ein Vorteil für ihn erreicht wird, nicht an der Stimmabgabe.
Schließlich wird dem Kläger sein Recht, die Aktie jederzeit zu veräußern, nicht genommen. Deren Verkehrsfähigkeit bleibt erhalten.
VIII.
Soweit der Kläger dem Hauptaktionär der Beklagten vorwirft, durch die Aufhebung des Gewinnvorzuges einen Sondervorteil erlangt zu haben, greift diese Rüge nicht durch. Zwar mag der Beschluss rein faktisch zu einem finanziellen Vorteil des Hauptaktionärs führen, doch ist dieser Vorteil lediglich eine Folgewirkung des gesetzlich vorgesehenen und zulässig gefassten Beschlusses der Umwandlung von Vorzugsaktien in Stammaktien. Dieser Vorteil ist lediglich Folge, nicht jedoch eine sachwidrige, mit den Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre unvereinbare Bevorzugung. Die Durchsetzung der Mehrheitsherrschaft oder der Egoismus des damit verfolgten Zweckes macht alleine noch keinen verbotenen Sondervorteil aus (vgl. Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Auflage, § 28 I b; OLG Frankfurt a.a.O., Seite 373).
Darüber hinaus ist bereits zu berücksichtigen, dass ein Sondervorteil ohne Rücksicht auf die Art seiner Erlangung jedweder Vorteil ist, sofern es bei einer Gesamtwürdigung der Fallumstände als sachwidrige, mithin Interessen der Gesellschaft oder ihrer Aktionäre unvereinbare Bevorzugung erscheint, dem Aktionär oder einem Dritten Vorteilserwerb zu gestatten. Hiervon kann jedoch im vorliegenden Fall keine Rede sein, denn eine Gesamtwürdigung der Umstände ergibt, dass die Abschaffung der Vorzugsaktien keineswegs sachwidrig ist, sondern von wirtschaftlicher Vernunft getragen ist. Allgemein lässt sich erkennen, dass die Vorzugsaktie an Bedeutung verloren hat. Zum einen ist sie im neuen Markte bereits nicht mehr zum Handel zugelassen. Zum anderen kann lediglich eine Aktiengattung an der Börse notiert werden. Zudem hat die Deutsche Börse den bereits international geltenden Grundsatz übernommen, dass bei der Auswahl der Werte eine Aktie für einen bestimmten Index jede Aktiengattung eines Unternehmens separat gewertet wird. Hinzu kommt aus Sicht der Gesellschaft, dass das Bestehen unterschiedlicher Aktiengattungen einen rechtlichen Aufwand mit sich bringt, der im vorliegenden Fall anhand der geringen Größe bei der Beklagten besonders ins Gewicht fällt.
IX.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 I , 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus § 709 ZPO.
LG Krefeld:
Urteil v. 20.12.2006
Az: 11 O 70/06
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