Landesarbeitsgericht Hamm:
Beschluss vom 22. August 2005
Aktenzeichen: 10 TaBV 5/05
(LAG Hamm: Beschluss v. 22.08.2005, Az.: 10 TaBV 5/05)
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats vom 07.01.2005 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 28.12.2004 - 3 BV 27/03 - teilweise abgeändert.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 96.600,00 festgesetzt.
Gründe
I.
im zugrunde liegenden Ausgangsverfahren hat die Arbeitgeberin die Unwirksamkeit eines Spruches der Einigungsstelle vom 24.06.2003, die eine Neuregelung einer Prämienregelung zum Gegenstand hatte, geltend gemacht.
Bereits im Jahre 2001 hatten die Betriebsparteien über eine Betriebsvereinbarung zur Prämienregelung gestritten. Dieser Streit endete zunächst mit einem Spruch der Einigungsstelle vom 29.10.2001. Dieser Spruch vom 29.10.2001 wurde durch den Betriebsrat zum 31.12.2002 gekündigt. Nach Einrichtung einer neuen Einigungsstelle unterbreitete der Vorsitzende den Betriebsparteien einen Vorschlag über die Neuregelung der Prämienregelung. Zu diesem Vorschlag wies die Arbeitgeberin darauf hin, die errechnete Mehrbelastung durch diesen Vorschlag belaufe sich auf ca. 550.000,00 in den nächsten sechs Jahren. Der Vorschlag des Vorsitzenden der Einigungsstelle wurde vom Betriebsrat am 15.05.2003 abgelehnt. In der Einigungsstellensitzung vom 24.06.2003 unterbreitete der Vorsitzende den Betriebsparteien einen geänderten Vorschlag, der aus der Sicht der Arbeitgeberin zu einer weiteren Kostenbelastung von etwa 30.000,00 führe. Dieser Vorschlag wurde sodann vom Einigungsstellenvorsitzenden zur Abstimmung gestellt. Über den Vorschlag kam sodann ein Spruch der Einigungsstelle unter Beteiligung des Vorsitzenden gegen die Stimmen der Arbeitgeberin zustande. Auf den Spruch der Einigungsstelle vom 24.06.2003 (Bl. 5 ff.d.A.) wird Bezug genommen.
Mit dem am 15.07.2003 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren machte die Arbeitgeberin daraufhin die Unwirksamkeit dieses Spruches geltend. Durch den am 04.08.2004 verkündeten Beschluss des Arbeitsgerichts wurde der Antrag der Arbeitgeberin rechtskräftig abgewiesen.
Durch Beschluss vom 28.12.2004 hat das Arbeitsgericht den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 48.300,00 festgesetzt.
Gegen diesen, dem Betriebsrat am 03.01.2005 zugestellten Beschluss vom 28.12.2004, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, wenden sich die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats mit der vorliegenden, am 10.01.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats sind der Auffassung, dass der Gegenstandswert entsprechend dem gesamten tatsächlichen Volumen der Prämienregelung festzusetzen sei. Auch im Hinblick auf die rasche Kündigungsmöglichkeit könne nicht auf das Prämienvolumen für ein halbes Jahr abgestellt werden. Erfahrungsgemäß würden Einigungsstellensprüche bzw. Betriebsvereinbarungen nicht ohne Not mit der kürzest möglichen Kündigungsfrist wieder gekündigt. Vielmehr müsse die tatsächlich zu erwartende Laufdauer berücksichtigt werden.
Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, es könne allenfalls eine dreimonatige Laufzeit für die Festsetzung des Gegenstandswerts zugrunde gelegt werden, da der Einigungsstellenspruch mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende kündbar sei. Im Übrigen habe das letztlich strittige Volumen des Einigungsstellenverfahrens sich lediglich auf 30.000,00 belaufen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist begründet. Der angefochtene Beschluss war abzuändern, der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit war für das Verfahren auf 96.600,00 festzusetzen.
1. Die Wertfestsetzung richtet sich vorliegend gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG noch nach § 8 Abs. 2 BRAGO.
Hiernach ist der Gegenstandswert in Fällen der vorliegenden Art nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen kommt im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 BRGO erst hinter allen sonstigen Bewertungsfaktoren zum Zuge. Wo ein objektiver Wert festgestellt werden kann, kommt es in erster Linie auf die Feststellung dieses Wertes an. Für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren folgt hieraus, dass die wirtschaftliche Bedeutung des jeweiligen Streitgegenstands vielfach im Vordergrund der Bewertung stehen muss (LAG Hamm, Beschluss vom 24.11.1994 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 27; LAG Hamm, Beschluss vom 12.06.2001 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 50; Wenzel, GK-ArbGG, § 12 Rz. 194, 441 ff.).
In Fällen der Anfechtung von Einigungsstellenbeschlüssen kommt es für die Festsetzung des Gegenstandswerts entscheidend darauf an, dass mit der Anfechtung verfolgte Interesse abzuschätzen (LAG München, Beschluss vom 28.01.1987 - JurBüro 1987, 858; LAG Hamburg, Beschluss vom 24.07.2003 - MDR 2004, 338; Wenzel, a.a.O., Rz. 470 f.). Für die Ausfüllung des Ermessensrahmens des § 8 Abs. 2 BRAGO kann die wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens für die Arbeitgeberin bzw. für die Belegschaft nicht unberücksichtigt bleiben. Das Interesse der Arbeitgeberin ist im vorliegenden Fall wirtschaftlicher Art, da es nicht um das Bestehen von Beteiligungsrechten des Betriebsrats, sondern allein um den angemessenen finanziellen Umfang des Einigungsstellenspruchs gegangen ist. Der Einigungsstellenspruch vom 24.06.2003 ist von der Arbeitgeberin deshalb angefochten worden, weil die Neufassung der Prämienregelung zu einer unangemessenen Mehrbelastung für die Arbeitgeberin führen würde. Die auf Verteidigung des Sozialplans gerichtete Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats hatte dementsprechend einen vermögensrechtlichen Gegenstand (BAG, Beschluss vom 09.11.2004 - NZA 2005, 70 = DB 2005, 564).
Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin war zwischen den Beteiligten nicht lediglich ein Volumen von 30.000,00 streitig. Zwar hat die Arbeitgeberin im Laufe des Einigungsstellenverfahrens den ursprünglichen Vorschlag des Einigungsstellenvorsitzenden, der von der Arbeitgeberin mit einer Kostenbelastung von 550.000,00 beziffert wurde, letztlich akzeptiert. Angefochten worden ist von der Arbeitgeberin jedoch der von der Einigungsstelle gefällte Spruch vom 24.06.2003, der auf einen Vorschlag des Einigungsstellenvorsitzenden mit einer zusätzlichen Kostenbelastung von ca. 30.000,00 zurückging. Das Anfechtungsverfahren betraf danach insgesamt eine finanzielle Mehrbelastung von insgesamt 580.000,00 in sechs Jahren. Hiervon ist das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgegangen. Das von der Arbeitgeberin mit der gerichtlichen Anfechtung verfolgte wirtschaftliche Interesse war auf die Beseitigung dieser Mehrbelastung gerichtet.
Dennoch kann das Anfechtungsverfahren nach Auffassung der Beschwerdekammer nicht mit einem Gegenstandswert von 580.000,00 bewertet werden. Die Beschwerdekammer hat vielmehr den Wert der Mehrbelastung von einem Jahr als angemessen zugrunde gelegt. Dies macht einen Wert von 96.600,00 aus. Bei der Anfechtung des vorliegenden Einigungsstellenbeschlusses ist nämlich ebenso wie bei der Anfechtung von Sozialplanbeschlüssen zur Ermittlung des Gegenstandswerts das streitige Leistungsvolumen falladäquat und nach den tragenden Grundsätzen des Arbeitsgerichtsprozesses regelmäßig abzumindern (LAG Hamburg, Beschluss vom 24.07.2003 - MDR 2004, 338). Richtig ist zwar, dass bei der Anfechtung eines Einigungsstellenspruches auch die Mindestlaufzeit der umstrittenen Regelung zu berücksichtigen ist (LAG Hamm, Beschluss vom 08.08.1991 - MDR 1992, 59). Auch im vorliegenden Fall war der Einigungsstellenspruch mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende kündbar. Es kann jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die streitige Regelung von der Arbeitgeberin gerade nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende wieder gekündigt worden ist. Zutreffend heben die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats darauf ab, dass selbst bei einer Kündigung des Einigungsstellenspruchs dieser nach § 77 Abs. 6 BetrVG Nachwirkung hätte. Die entsprechende Mehrbelastung der Arbeitgeberin würde bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung aufrechterhalten bleiben. Eine Mindestlaufzeit von sechs Monaten, von der das Arbeitsgericht ausgegangen ist, erscheint auch der Beschwerdekammer unrealistisch. Dies wird dadurch bestätigt, dass die ursprüngliche Betriebsvereinbarung vom 29.10.2001 nach der Kündigung durch den Betriebsrat zum 31.12.2002 erst durch einen Einigungsstellenspruch vom 24.06.2003 ersetzt worden ist und das sich anschließende Anfechtungsverfahren erst durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 04.08.2004 beendet wurde. Einigungsstellenverfahren werden in aller Regel nicht in einer Laufzeit von drei Monaten seit der Kündigung der betreffenden Betriebsvereinbarung erfolgreich durchgeführt.
Schierbaum /N.
LAG Hamm:
Beschluss v. 22.08.2005
Az: 10 TaBV 5/05
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