Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 19. Februar 1990
Aktenzeichen: 23 W 534/89
(OLG Hamm: Beschluss v. 19.02.1990, Az.: 23 W 534/89)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 600,-- DM - 900,-- DM.
Gründe
Mit ihrer Klage hat die Klägerin im Ausgangsrechtsstreit zunächst Zahlung einer Werklohnforderung in Höhe von 40.540,94 DM geltend gemacht. Nach Zahlung eines Teilbetrages in Höhe von 37.268,04 DM und Aufnahme des durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Beklagten unterbrochenen Rechtsstreits durch den Konkursverwalter haben die Parteien den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter den Antrag der Klägerin, ihre restliche Werklohnforderung in Höhe von 4.681,24 DM zur Konkurstabelle festzustellen, im Schreiben vom 28.11.1988 erkannt hatte.
Das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO dem Beklagten auferlegt. Ferner hat das Landgericht den Streitwert für den Zeitraum bis zur Unterbrechung des Rechtsstreits auf 40.540,94 DM und ab Aufnahme des Verfahrens durch den Beklagten auf bis zu 300,-- DM gemäß § 148 Abs. 3 KonkursO festgesetzt.
Mit seiner fristgerecht eingelegten Erinnerung wendet sich der Beklagte gegen den Ansatz der von der Klägerin nach einem Streitwert von 4.681,24 DM angemeldeten 10/10-Prozeßgebühr zuzüglich Nebenkosten sowie der von ihr verauslagten Gerichtskosten in Höhe einer Verfahrensgebühr nach Nr. 1010 der Anlage § 11 GKG nach einem Gegenstandswert von 40.540,94 DM, nämlich 527,-- DM.
Die nach Vorlage an das Oberlandesgericht nach den §§ 21 Abs. 2, 11 Abs. 2 RpflG als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.
Die Rechtspflegerin hat zu Recht die gesamten der Klägerin erwachsenen Prozeßkosten in Höhe der mit 527,-- DM verauslagten Gerichtskosten und weiteren 372,78 DM Anwaltskosten entsprechend der Streitwertfestsetzung des Landgerichts und dem Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin als erstattungsfähig angesehen und diese entsprechend der Kostengrundentscheidung gegen den nach § 148 Abs. 3 KonkursO anstelle der Gemeinschuldnerin auf der Beklagtenseite in den Rechtsstreit eingetretenen Konkursverwalter festgesetzt.
Entgegen der Auffassung des Beklagten waren hierbei weder die Kosten auszunehmen, die bereits vor der das Verfahren nach § 240 ZPO unterbrechenden Konkurseröffnung angefallen waren, noch war ein niedrigerer Streitwert als der im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluß zugrundegelegte anzusetzen.
Eine Unterscheidung zwischen den vor Eröffnung des Konkursverfahrens entstandenen Prozeßkosten und denen nach Aufnahme des Rechtsstreits durch den Beklagten angefallenen Kosten kommt nicht in Betracht. Zwar trifft es zu, daß der Konkursverwalter bei Aufnahme eines nach § 240 ZPO unterbrochenen Verfahrens nicht in jeder Hinsicht in die prozeßrechtliche Situation des Gemeinschuldners eintritt, sondern nur insoweit, als ein Prozeß gegen ihn nach Maßgabe der §§ 240 ZPO, 146 Abs. 3 ZPO aufgenommen worden ist, d.h. hier nach Umstellung des ursprünglichen Klageantrages auf den Antrag auf Feststellung der Restforderung der Klägerin in Höhe von 4.681,24 DM zur Konkurstabelle (vgl. OLG Frankfurt Anwaltsblatt 1963, 569). Dennoch kommt eine differenzierende Kostenfestsetzung hier nicht in Betracht, da durch die für die angefochtene Kostenfestsetzung maßgebliche Kostengrundentscheidung die gesamten Prozeßkosten den Beklagten auferlegt worden sind. Diese ist aber für das Kostenfestsetzungsverfahren verbindlich und unterliegt nicht der Überprüfung durch die Kostenfestsetzungsorgane (vgl. OLG Frankfurt a. a. O.; OLG Köln JurBüro 1986, 1243; OLG Schleswig ZIP 1981, 1359). Sind danach die Prozeßkosten ohne Einschränkung vom Konkursverwalter zu tragen, ist damit eine Haftung der Masse für diese Kosten als Masseschulden begründet (vgl. OLG Köln a. a. O.; Gaedeke JW 1939, 733 ff.).
Im übrigen wäre eine Trennung der Prozeßkosten nach Zeitabschnitten vor und nach der Prozeßaufnahme durch den Konkursverwalter nicht durchführbar. Die Gerichts- und Anwaltsgebühren, soweit es sich um Verfahrensgebühren handelt, gelten nämlich nicht einzelne, sondern jeweils eine Gesamtheit gleichartiger Tätigkeiten bzw. Prozeßhandlungen ab (vgl. OLG Frankfurt a. a. O.; Riedel-Sußbauer, BRAGO, 5. Aufl., § 1 Rdn. 35). Masseschuld im Sinne des § 59 Abs. 1 Nr. 1 KonkursO sind demnach nicht nur die nach Konkurseröffnung angefallenen Prozeßkosten, sondern auch die zuvor entstandenen (vgl. RGZ 52, 330, 332; BAG Betrieb 1960, 32; OLG Frankfurt a. a. O.; Kuhn-Uhlenbruck, Konkursordnung, 10. Aufl. § 59 Rdn. 5 a).
Dem trägt die angefochtene Entscheidung Rechnung, in der die mit Anreichung der Klageschrift nach Nr. 1010 der Anlage 1 zu § 11 GKG angefallene gerichtliche Verfahrensgebühr nach dem Streitwert der ursprünglichen Klageforderung in Höhe von 40.540,94 DM auf 527,-- DM gegen den Beklagten in Ansatz gebracht wurde. Dasselbe gilt für die gemäß dem Antrag der Klägerin mit 372,28 DM nach einem Streitwert von 4.861,92 DM berücksichtigte 10/10-Prozeßgebühr einschließlich Nebenkosten. Denn die Prozeßgebühr der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin war bereits vor der Ermäßigung des Streitwerts auf einen Betrag bis zu 300,-- DM angefallen (vgl. Göttlich/Mümmler, BRAGO, 17. Aufl., Stichwort: Prozeßgebühr, Anm. 1.4 und 2.5).
Demnach ist die Beschwerde des Beklagten in vollem Umfang zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus Nr. 1181 der Anlage 1 zu § 11 GKG und § 97 Abs. 1 ZPO; die Wertfestsetzung folgt aus den §§ 12 GKG und 3 ZPO.
OLG Hamm:
Beschluss v. 19.02.1990
Az: 23 W 534/89
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