Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 2. Oktober 2014
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 30/14

(BGH: Beschluss v. 02.10.2014, Az.: AnwZ (Brfg) 30/14)

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Februar 2014 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin ist seit dem 1. April 1999 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 14. November 2013 widerrief die Beklagte die Zulassung der Klägerin wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die Klage gegen den Widerrufsbescheid hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des ergangenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Dass der Anwaltsgerichtshof vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ausgegangen ist, begegnet keinen Bedenken.

a) Der Vermögensverfall wird gesetzlich vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen ist. Hierbei ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens - hier Widerrufsbescheid der Beklagten vom 14. November 2013 - abzustellen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 20/11, NZI 2012, 106 Rn. 7 und vom 14. November 2013 - AnwZ (Brfg) 65/13, juris Rn. 5).

Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend dargelegt, dass die Klägerin am 14. November 2013 im Schuldnerverzeichnis eingetragen und daher der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu vermuten war. Gegen die Annahme des Vermögensverfalls wendet sich die Klägerin nicht.

b) Nach ihrer Auffassung liegt keine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden vor. Sie habe sich bisher noch nichts zu Schulden kommen lassen. Die Beklagte habe den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Danach seien mildere Mittel denkbar als der Widerruf der Zulassung. So könne sie etwa unter die Aufsicht eines Berufskollegen gestellt werden, dem sie Rechenschaft über jede finanzielle Verfügung abgebe. Die Ausführungen der Klägerin geben keinen Anlass, an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu zweifeln.

aa) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511; vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 54/09, juris Rn. 6 und vom 24. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 15/13, juris Rn. 5). Hierfür trägt der Rechtsanwalt die Feststellungslast (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, BRAK-Mitt. 2010, 129 Rn. 11; vom 5. September 2012 - AnwZ (Brfg) 26/12, NJW-RR 2013, 175 Rn. 5 und vom 24. Mai 2013, aaO). Die Annahme einer solchen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, aaO; vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 43/12, juris Rn. 9; vom 26. August 2013 - AnwZ

(Brfg) 31/13, juris Rn. 5 und vom 4. Januar 2014 - AnwZ (Brfg) 62/13, juris Rn. 6).

bb) Eine solche Annahme ist vorliegend nicht gegeben. Die Klägerin ist als Einzelanwältin tätig und kann von daher nicht daraufhin überwacht werden, ob sie selbst auferlegte Beschränkungen hinsichtlich der Annahme von Fremdgeld einhält (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2010, aaO Rn. 8; vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, juris Rn. 10; vom 14. November 2013, aaO Rn. 6 und vom 18. Januar 2014 - AnwZ (Brfg) 53/13, juris Rn. 6 m.w.N.).

c) Der Widerruf der Zulassung verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO dient dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, also eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts (BGH, Beschlüsse vom 12. Februar 2001 - AnwZ (B) 7/00, juris Rn. 13 und vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, aaO Rn. 11 m.w.N.). Mildere, ebenso wirksame Maßnahmen, die dem Anliegen des Gesetzes in gleicher Weise Rechnung trügen, kommen vorliegend nicht in Betracht. Sie liegen insbesondere nicht darin, dass die Klägerin gegenüber einem Berufskollegen Rechenschaft über von ihr getroffene finanzielle Verfügungen abgibt. Auf diese Weise können weder die Annahme von Fremdgeld und der Zugriff hierauf ausgeschlossen noch die Vollständigkeit der Rechenschaftslegung der Klägerin sichergestellt werden. Die von der Klägerin dargelegte Maßnahme gewährleistet mithin keine effektive Kontrolle und genügt nicht, um eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen.

Dem Widerruf der Zulassung steht es auch nicht entgegen, dass es in der Vergangenheit noch nicht zu Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Fremdgeldern gekommen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2013 - AnwZ (Brfg) 36/13, juris Rn. 6 und vom 23. April 2014 - AnwZ (Brfg) 8/14, juris Rn. 6).

2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 25; vom 24. März 2011 - AnwZ (B) 4/11, juris Rn. 12; vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerfG, NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709). Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie zu ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihrer Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Berufungsgerichts erforderlich ist.

Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Senats geklärt. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Limperg Lohmann Remmert Martini Quaas Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 21.02.2014 - 1 AGH 47/13 -






BGH:
Beschluss v. 02.10.2014
Az: AnwZ (Brfg) 30/14


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