Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. August 2000
Aktenzeichen: 33 W (pat) 34/00

(BPatG: Beschluss v. 30.08.2000, Az.: 33 W (pat) 34/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe I Die Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der Wortmarke EIFELGAS für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 4, 6, 7, 9, 11 und 39 zunächst durch Beschluß vom 7. Juli 1999 gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1, 37 Abs 1 MarkenG insgesamt zurückgewiesen, der Erinnerung der Anmelderin jedoch durch Beschluß vom 17. November 1999 teilweise stattgegeben und die Zurückweisung der Anmeldung nur noch im Umfang der Waren und Dienstleistungen

"Klasse 1: Gase und Gasgemische, auch in flüssiger und verfestigter Form, für gewerbliche, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Schutzgase zum Schweißen;

Klasse 4: feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe; Gasöle; Ölgase; Treibgase für Gasmotoren; Leuchtgase;

Klasse 39: Lagerung, Umfüllung und Transport von Gas mittels Kraftfahrzeugen zur Versorgung von Betrieben und Haushalten"

aufrechterhalten. In den Gründen ist von der Markenstelle ausgeführt worden, für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 4 und 39 entbehre die angemeldete Marke jeglicher Unterscheidungskraft und es seien wohl auch hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme des Freihaltungsbedürfnisses gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG gegeben. Der angemeldete Begriff erschöpfe sich in einem Hinweis auf die Art der Waren bzw den Gegenstand der Dienstleistungen, nämlich Gase, verbunden mit der Angabe des geographischen Raumes, in dem die Förderung, Zwischen- oder Endverarbeitung oder deren Vertrieb erfolge. Die Region der "Eifel" werde historisch, kulturell und wirtschaftlich als selbständige Einheit verstanden und stelle einen eigenen Wirtschaftsraum mit zentralen Versorgungseinrichtungen dar.

Mit ihrer Beschwerde beantragt die Anmelderin sinngemäß, die Beschlüsse der Markenstelle des Patentamts aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

Sie trägt im wesentlichen vor, mangels eines eindeutigen Begriffsinhalts eigne sich die angemeldete Marke nicht als Sachhinweis und könne auch für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 4 und 39 letztlich nur als Phantasiebezeichnung angesehen werden. Unbestritten sei zwar, daß die Eifel als Wirtschaftsraum betrachtet werden könne oder müsse, die angemeldete Marke "EIFELGAS" beinhalte aber keine ernstzunehmende geographische Herkunfts- oder Bestimmungsangabe. Denn es gebe kein eifeltypisches Gas, und zwar ebensowenig im Hinblick auf eine etwaige Gewinnung wie auch auf eine dortige Verwendung. Ebenso wie bei den Bezeichnungen "Ruhrgas", "Bayerngas", "Frankengas", "Westfalengas", "Rheingas", "Pfalzgas", "Südgas" etc handele es sich bei dem Phantasiewort "Eifelgas" nicht um einen ernstzunehmenden Sachhinweis. Durch die europaweite Liberalisierung der Energiemärkte gebe es mit der Aufhebung der geschlossenen Versorgungsgebiete keine Gebietsmonopole mehr. Die Neustrukturierung der Energieunternehmen solle gerade dazu führen, daß "Ruhrgas" auch in die Eifel verkauft werden könne und umgekehrt in Zukunft "Eifelgas" ins Ruhrgebiet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Anmelderin wird auf ihre Schriftsätze Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist unbegründet.

Der Senat hält die angemeldete Marke "EIFELGAS" hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 4 und 39 jedenfalls deshalb für schutzunfähig, weil ihrer Eintragung das absolute Schutzhindernis eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegensteht. Die Markenstelle des Patentamts hat die Anmeldung somit im Ergebnis zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG in diesem Umfang zurückgewiesen.

Wie die Anmelderin nicht in Frage stellt, ist der als Marke angemeldete Begriff "EIFELGAS" ohne weiteres ersichtlich aus der geographischen Bezeichnung "Eifel" und dem glatt beschreibenden - auch den Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen unmittelbar angebenden - Warennamen "Gas" zusammengesetzt und besitzt somit keinerlei Eigenart in seiner Wortbildungsweise (vgl zB "Nordseegas", "Nordseeöl", "Erdgas", "Naturgas"; Beschluß des Senats vom 25. September 1998 - 33 W (pat) 152/98 - BayernBank).

Der Ansicht der Anmelderin, der Bestandteil "EIFEL" sei auf dem vorliegenden Gebiet der Gase nicht als geographische Herkunftsangabe geeignet, vermag sich der Senat jedoch aus mehreren Gründen nicht anzuschließen.

Die "Eifel" ist als das Gebiet des linksrheinischen Teils des rheinischen Schiefergebirges zwischen Mosel und Niederrhein allgemein geläufig. Geologisch ist die Eifel hauptsächlich aus Tonschiefer, Grauwacken und Quarziten aufgebaut, daneben in Senken aus mitteldevonischen Kalken und Resten triassischer Gesteine; Teile der Eifel wurden durch Vulkanismus geprägt (vgl Brockhaus, Die Enzyklopädie in 24 Bänden, 20. Auflage, Bd 6, 1997, S 142 f). Die Eifel ist als begrenzter Wirtschaftsraum mit eigenen typischen Charakteristika bekannt. Als Herkunftsregion von Gasen kommt die Eifel unter verschiedenen Aspekten durchaus ernsthaft in Betracht.

Unter den Begriff der "Gase" fallen nicht nur Naturgase wie Erdgas, sondern auch zahlreiche andere normalerweise gasförmige chemische Stoffe (Schutzgase, Brennstoffe, Treibgase, Leuchtgase, Flüssiggase etc), insbesondere technische Gase.

Die meisten Arten von Gasen kommen nicht isoliert in der Natur vor, sondern werden chemischphysikalisch in industriellen Produktionsanlagen hergestellt. Da sich die Standorte solcher Gasherstellungswerke wirtschaftlich und technisch ohne weiteres in der Eifel befinden können und somit von dort aus auch die Lagerung, Umfüllung und der Transport erfolgt, handelt es sich schon insofern bei der Bezeichnung "EIFELGAS" um eine reine beschreibende Sachangabe, welche die tatsächliche geographische Herkunft enthält.

Die Bezeichnung "EIFELGAS" stellt aber auch bezüglich des aus natürlichen Lagerstätten geförderten Erdgases eine rein beschreibende Angabe dar. Zwar dürfte die Behauptung der Anmelderin, in der Eifel gebe es keine Erdgasfunde, jedenfalls gegenwärtig noch zutreffen. Aber einerseits kann der Begriff "EIFELGAS" das geographische Gebiet entweder der üblicherweise sehr großen Erdgasspeicher zur Bevorratung oder der Standorte zur Aufbereitung des Roh-Erdgases - Reinigung, Abtrennung von Wasser, höheren Kohlenwasserstoffen, Schwefelverbindungen, Kohlendioxid, Stickstoff etc - (vgl Brockhaus, aaO, S 503 - 505 unter "Erdgas") und somit der geographischen Herkunft des Reingases bezeichnen. Andererseits erscheint dem Senat durchaus nicht unwahrscheinlich, sondern eher naheliegend, daß in der Eifel zukünftig bei hinreichendem wirtschaftlichen Interesse an Explorationsbohrungen tatsächlich Erdgas gefunden werden wird. Denn die Bildung von Erdgaslagerstätten ist prinzipiell in allen Sedimentgebieten der Erde möglich, die etwa 38% der Landoberfläche ausmachen (vgl Brockhaus, aaO, S 503). In Deutschland existiert bereits eine beachtliche Erdgasförderung (vgl Brockhaus, aaO, S 504 f). Die sicher gewinnbaren Erdgasreserven in Deutschland beliefen sich im Jahr 1993 auf 200 - 300 Mrd m3 (Brockhaus, aaO). Von den Gebieten der Erde mit geologischen Voraussetzungen für Erdgasfunde ist bisher nur ein geringer Teil durch Bohrungen untersucht worden (vgl Brockhaus, aaO, S 505).

Soweit die Anmelderin vorträgt, auf Grund der europäischen Liberalisierung der Energiemärkte seien die geschlossenen Versorgungsgebiete und Gebietsmonopole aufgehoben worden, so daß beispielsweise "Ruhrgas" auch in die Eifel und "Eifelgas" in das Ruhrgebiet verkauft werden könne, trifft dies zwar zu, zeigt aber um so deutlicher, daß diese Aufhebung geographisch begrenzter Vertriebsräume lediglich eine Eignung des Begriffs "EIFELGAS" als Bestimmungsangabe über die Region der Abnehmerkreise entfallen läßt, die den Verbraucher interessierende geographische Herkunftsangabe jedoch nunmehr eindeutig im Vordergrund steht.

v. Zglinitzki Pagenberg Klante Cl/Hu






BPatG:
Beschluss v. 30.08.2000
Az: 33 W (pat) 34/00


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