Amtsgericht Neuss:
Urteil vom 19. Juni 1998
Aktenzeichen: 34 C 1139/98
(AG Neuss: Urteil v. 19.06.1998, Az.: 34 C 1139/98)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.389,30 DM nebst 4 %
Zinsen seit dem 10.10.1997 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht das mit der Klage geltend gemachte Rechtsbeistandshonorar in der von ihm geforderten Höhe zu.
Der Kläger ist Rentenberater und hat unstreitig aufgrund Auftrags des Beklagten vom 07.11.1996 für den Beklagten als Bevollmächtigter ein sogen. Rentenverfahren gegenüber der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte durchgeführt.
Dem Kläger sind dadurch Gebührenansprüche erwachsen, die gemäß Artikel 9 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften in der Fassung vom 18.08.1980 (BGBl I, 1503) nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte zu berechnen sind. Dabei teilt das Gericht die Auffassung des Bundesgerichtshofs, dass dem Kläger für die außergerichtliche Tätigkeit in einer Sozialversicherungssache nicht mehr als die Rahmengebühr nach § 16 BRAGO zustehen kann (BGH 48, 134).
Die Rahmengebühr beläuft sich auf 100,00 DM bis 1.300,00 DM. Nach überwiegender Meinung ist bei den Rahmengebühren grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen.
Maßgeblich sind die Kriterien aus § 12 BRAGO. Danach kommt es im Einzelfall auf den Umfang und zeitlichen Aufwand der Tätigkeit an, die Schwierigkeit und Intensität der Tätigkeit, aber auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers.
An diesen Kriterien gemessen wäre im Streitfall auf keinen Fall eine höhere als die Mittelgebühr anzuwenden, da die Tätigkeit des Klägers nach Umfang und Schwierigkeit nicht überdurchschnittlich war und von besonders guten Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beklagten nicht die Rede sein kann.
Rentensachen sind jedoch für den Betroffenen in der Regel von ganz erheblicher Bedeutung. Das gilt im Streitfall auch für den Beklagten. Das zeigt die Höhe der an dem Beklagten ausgezahlten Rente, die für seine Alterssicherung einen großen Stellenwert hat. Bei dieser enormen wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit für für den Beklagten war der Kläger berechtigt, die Mittelgebühr bis zur Höchstgebühr zu überschreiten, auch wenn die übrigen Kriterien aus § 12 BRAGO für die Beibehaltung der Mittelgebühr sprechen mögen.
Unter Berücksichtigung der Höchstgebühr waren von dem Beklagten 1.300,00 DM zuzüglich 40,00 DM Postgebühren, 42,00 DM für Kopien und 15 % Mehrwertsteuer auf 1.382,00 DM zu zahlen, insgesamt also 1.589,30 DM. Gezahlt worden sind von dem Beklagten darauf 200,00 DM, so dass der Beklagte noch die geltend gemachten 1.389,30 DM verschuldet.
Die Forderung des Klägers ist nicht durch eine Vereinbarung der Parteien ausgeschlossen, dass die Tätigkeit mit der Zahlung eines Betrages von 200,00 DM durch den Beklagten abgegolten sein sollte. Das entsprechende Vorbringen des Beklagten ist unsubstantiiert und daher unbeachtlich.
Die Zinsforderung des Klägers ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gerechtfertigt.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91,708, 711, 713 ZPO.
Richter am Amtsgericht
AG Neuss:
Urteil v. 19.06.1998
Az: 34 C 1139/98
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