Landgericht Arnsberg:
Urteil vom 3. März 2011
Aktenzeichen: 8 O 32/11

(LG Arnsberg: Urteil v. 03.03.2011, Az.: 8 O 32/11)

Der Briefbogen einer Rechtsanwaltssozietät verstößt gegen § 10 Abs. 2 Satz 3 BORA, wenn in der Kurzbezeichnung drei Namen enthalten sind, aber nicht mindestens drei Rechtsanwälte namentlich aufgeführt sind.

Der Name eines vormaligen Rechtsanwalts und jetzigen Kooperationspartners der Sozietät kann nicht in der Kurzbezeichnung geführt werden, wenn dieser der Sozietät zuvor nicht angehört hat.

Einem Rechtsanwalt ist eine gemeinschaftliche Berufsausübung mit einem Unternehmensberater nicht gestattet.

Tenor

Der Verfügungsbeklagten zu 1) wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwi-derhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, im geschäftlichen Verkehr und zum Zwecke des Wettbewerbs mit einer Kurzbezeichnung zu werben, die neben dem Namen der Verfügungsbeklagten zu 1) noch den Namen „L.“ enthält, solange in der Kanzlei der Verfügungsbeklagten zu 1) nicht mindestens so viele Berufsträger tätig sind, wie in der Kurzbezeichnung Namen aufgeführt sind, wenn dies geschieht wie mit dem als Anlage K 1 überreichten Briefbogen der Verfügungsbeklagten zu 1) mit dem Datum 10.02.2011.

Dem Verfügungsbeklagten zu 2) wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwi-derhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt im geschäftlichen Verkehr und zum Zwecke des Wettbewerbs mit einer Kurzbezeichnung zu werben, die neben dem Namen des Verfügungsbeklagten zu 2) noch den Namen „L.“ enthält, solange eine gemeinschaftliche Berufsausübung mit einem Rechtsanwalt mit Namen „L.“ nicht erfolgt, wenn dies geschieht wie mit dem als Anlage K 5 überreichten Briefbogen des Verfügungsbeklagten zu 2) mit Datum vom 18.02.2011.

Die Verfügungsbeklagten tragen die Kosten des Verfügungsverfahrens nach ei-nem Streitwert von 20.000 €.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin ist eine Partnerschaftsgesellschaft von Rechtanwälten mit Büro in N.. Sie verlangt von den Verfügungsbeklagten, die ebenfalls als Rechtsanwälte in N. tätig sind, die Werbung mit einer näher beschriebenen Kurzbezeichnung zu unterlassen.

Die Verfügungsbeklagte zu 1) war in der Vergangenheit als Rechtsanwältin in einer Sozietät mit dem (damaligen) Rechtanwalt C. L. tätig, der seit dem 26.08.2010 nicht mehr zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist. In dem einstweiligen Verfügungsverfahren vor der erkennenden Kammer, Az.: I-8 O 128/10, ist der Verfügungsbeklagten zu 1) durch Urteil vom 02.12.2010 unter Ordnungsmittelandrohung untersagt worden, im geschäftlichen Verkehr und zu Zwecken des Wettbewerbs mit einer Kurzbezeichnung zu werben, die neben dem Namen der Verfügungsbeklagten zu 1) noch den Namen "L." enthält, solange die Kanzlei der Verfügungsbeklagten zu 1) nicht aus mindestens zwei Berufsträgern besteht. Das Berufungsverfahren ist vor dem OLG Hamm anhängig (Az. I-4 U 5/11).

Am 03.01.2011 schlossen die Verfügungsbeklagte zu 1) und der Verfügungsbeklagte zu 2) einen Sozietätsvertrag, und zwar über die Zusammenarbeit als Rechtsanwälte und Notare. Vorübergehend verwendeten beide Verfügungsbeklagten einen Briefbogen mit der Kurzbezeichnung "T. · U.".

Am 10.02.2011 verwendete die Verfügungsbeklagte zu 1) in dem Berufungsverfahren 4 U 5/11 (OLG Hamm) einen Briefbogen, der die Kurzbezeichnung "L. ∙ T. · U." enthielt, darunter die Angabe "Rechtsanwälte & Notare". Als Berufsträger sind in dem Briefbogen "S. O. T., Rechtsanwältin u. Notarin", und "D. U., Rechtsanwalt u. Notar", unter Angabe der Adressen, Telefonnummern, Emailanschriften usw. angegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 (Blatt 21 d. A.) Bezug genommen.

Die Verfügungsklägerin mahnte die Verfügungsbeklagte zu 1) mit Schreiben vom 16.02.2011 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf (Anlage K 3, Blatt 23 d. A.). Die Verfügungsklägerin mahnte mit inhaltsgleichem Schreiben ebenfalls den Verfügungsbeklagten zu 2) ab (Schreiben vom 16.02.2011, Anlage K 6, Bl. 54 d.A.). Darauf antworteten beide Verfügungsbeklagten nicht. Die Verfügungsbeklagte zu 1) und der Verfügungsbeklagte zu 2) reichten jeweils am 18.02.2011 eine Schutzschrift beim Landgericht ein, Az.: I-8 AR 10/11 der Verfügungsbeklagten zu 1) und I-8 AR 11/11 des Verfügungsbeklagten zu 2).

In den Schutzschriften vom 18.02.2011 verwendeten die Verfügungsbeklagte zu 1) und der Verfügungsbeklagte zu 2) jeweils einen Briefbogen mit der Kurzbezeichnung "L. · T. · U.". Ergänzend zu den Angaben der beiden Rechtanwälte und Notare ist als Kooperationspartner gesondert C. L., Assessor jur., Unternehmensberatung mit dessen Privatanschrift aufgeführt. Insoweit wird auf den Briefbogen Blatt 52 d.A. verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 22.02.2011 hat die Verfügungsklägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte zu 1) beantragt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat sie im Wege einer subjektiven Klageerweiterung einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Verfügungsbeklagten zu 2) gestellt.

Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, ihr stehe gegen die Verfügungsbeklagte zu 1) ein Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 43 b BRAO i. V. m., §§ 9, 10 BORA zu. Der am 10.02.2011 verwendete Briefbogen beinhalte Werbung und erwecke den Eindruck, es handele sich um eine Sozietät mit drei Berufsträgern, die tatsächlich nicht gegeben sei. Im Hinblick auf den Verfügungsbeklagten zu 2) stehe ihr ein vergleichbarer Unterlassungsanspruch zu, der sich darüber hinaus auch daraus ergebe, dass der Verfügungsbeklagte zu 2) zu keinem Zeitpunkt in einer Sozietät mit Herrn L. tätig gewesen sei.

Die Verfügungsklägerin beantragt:

Der Verfügungsbeklagten zu 1) wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, im geschäftlichen Verkehr und zum Zwecke des Wettbewerbs mit einer Kurzbezeichnung zu werben, die neben dem Namen der Verfügungsbeklagten zu 1) noch den Namen "L." enthält, solange in der Kanzlei der Verfügungsbeklagten zu 1) nicht mindestens so viele Berufsträger tätig sind, wie in der Kurzbezeichnung Namen aufgeführt sind, wenn dies geschieht wie mit dem als Anlage K 1 überreichten Briefbogen der Verfügungsbeklagten zu 1) mit dem Datum 10.02.2011.

Dem Verfügungsbeklagten zu 2) wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt im geschäftlichen Verkehr und zum Zwecke des Wettbewerbs mit einer Kurzbezeichnung zu werben, die neben dem Namen des Verfügungsbeklagten zu 2) noch den Namen "L." enthält, solange eine gemeinschaftliche Berufsausübung mit einem Rechtsanwalt mit Namen "L." nicht erfolgt, wenn dies geschieht wie mit dem als Anlage K 5 überreichten Briefbogen des Verfügungsbeklagten zu 2) mit Datum vom 18.02.2011.

Die Verfügungsbeklagten beantragen,

die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Sie sind der Ansicht, es liege kein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften vor. Die Verfügungsbeklagte zu 1) und der Verfügungsbeklagte zu 2) hätten Anfang 2011 einen Sozietätsvertrag geschlossen. In dem am 18.02.2011 verwendeten Briefbogen werde nunmehr auf Herrn Assessor jur. C. L. mit dessen Privatanschrift als Kooperationspartner hingewiesen. Durch die Angabe eines - nicht sozietätsfähigen - Kooperationspartners werde das rechtssuchende Publikum nicht irregeführt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen, sowie auf die Schutzschriften vom 18.02.2011 (I-8 AR 10/11 und I-8 AR 11/11), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Gründe

Die gegen die Verfügungsbeklagte zu 1) und gegen den Verfügungsbeklagten zu 2) gerichtete Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind zulässig und begründet.

Die Verfügungsklägerin hat gegen die Verfügungsbeklagten jeweils einen Verfügungsanspruch auf Unterlassung der Werbung mit der Kurzbezeichnung "L. · T. ·U." aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 und Abs. 3 UWG i. V. m. § 43 b BRAO i. V. m. §§ 9, 10 Abs. 2 BORA.

Die Parteien sind Mitbewerber im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG; sie bieten jeweils Dienstleistungen als Rechtsanwälte in N. an.

Nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG ist eine Wettbewerbshandlung dann unlauter, wenn dadurch einer gesetzlichen Vorschrift zuwider gehandelt wird, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Für anwaltliche Werbung bestimmt § 43 b BRAO, dass eine solche nur erlaubt ist, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet ist. Diese Vorschrift ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass Werbung nicht grundsätzlich verboten, sondern erlaubt ist. Eine Konkretisierung der Werbebeschränkung durch § 43 b BRAO enthalten die §§ 6 bis 10 BORA (Berufsordnung für Rechtsanwälte), die auf der Grundlage des §§ 59 b BRAO erlassen wurden und die die Zulässigkeit anwaltlicher Werbung abschließend konkretisieren (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Auflage, § 4, Rdnr. 11.85 m. w. N.; OLG Stuttgart, NJW 2005, 3429).

Die Verwendung der beanstandeten Kurzbezeichnung auf den Briefbögen der Verfügungsbeklagten verstößt gegen § 10 Abs. 2 BORA in der seit dem 01.07.2010 geltenden Fassung. Nach dieser Vorschrift müssen auf Briefbögen auch bei Verwendung einer Kurzbezeichnung die Namen sämtlicher Gesellschafter mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen aufgeführt werden. Im Anschluss an diese Grundregel des Satzes 1 betrifft Satz 2 den hier vorliegenden Sonderfall, dass die Kurzbezeichnung den Namen einer nicht als Gesellschafter tätigen Person enthält. Darüber hinaus verlangt § 10 Abs. 2 Satz 3 BORA die namentliche Angabe mindestens einer der Kurzbezeichnung entsprechenden Zahl von Gesellschaftern, Angestellten oder freien Mitarbeitern auch dann, wenn es an einer Namensnennung in der Kurzbezeichnung fehlt.

Die Satzungsbestimmung des § 10 Abs. 2 BORA begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es handelt sich zwar um einen Eingriff in die Berufsfreiheit, weil zu dem Bereich der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten berufsbezogenen Tätigkeit auch die berufliche Außendarstellung des Grundrechtsträgers gehört und damit die Modalitäten der Berufsausübung geregelt werden. Dieser Eingriff genügt aber den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkenden Gesetzen (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 2008, 502, und ausführlicher 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2009, 2587; BGH NJW 2007, 3349).

Die von der Verfügungsklägerin beanstandete Gestaltung des Briefbogens verstößt gegen § 10 Abs. 2 Satz 3 BORA, weil dort nicht, wie es diese Bestimmung erfordert, mindestens eine der Kurzbezeichnung entsprechende Zahl von Gesellschaftern, Angestellten oder freien Mitarbeitern namentlich aufgeführt sind.

Bei der im Briefkopf optisch hervorgehobenen Angabe "L. · T. · U." handelt es sich um eine Kurzbezeichnung im Sinne von § 9 BORA.

Eine entsprechende Sozietät gibt es aber nicht und hat es auch in der Vergangenheit nicht gegeben. Bis zur Beendigung der gemeinschaftlichen Berufsausübung der Verfügungsbeklagten zu 1) mit dem vormaligen Rechtsanwalt L. wurde die Kurzbezeichnung "L. & T." als Bezeichnung für eine Anwaltskanzlei benutzt, in der sich beide zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbunden hatten. Mit dem Ende der Zulassung von Herrn L. zur Rechtsanwaltschaft ist diese gemeinschaftliche Berufsausübung automatisch beendet, so dass die Verfügungsbeklagte zu 1) anschließend allein als Rechtanwältin und Notarin tätig war. Eine diesbezügliche Anordnung war Gegenstand des Verfahrens I-8 O 128/10.

Seit dem 03.01.2011 besteht eine (neue) Sozietät zwischen der Verfügungsbeklagten zu 1) und dem Verfügungsbeklagten zu 2). Eine berufliche Zusammenarbeit zwischen dem Verfügungsbeklagten zu 2) und dem vormaligen Rechtsanwalt C. L. ist aber derzeit nicht und war auch in der Vergangenheit nicht gegeben. Vor Begründung der jetzt eingegangenen Sozietät war die Verfügungsbeklagte zu 1) seit Ende August 2010 als Einzelanwältin tätig, ohne mit einem anderen Rechtsanwalt soziiert zu sein. Zwischen dem Verfügungsbeklagten zu 2) und dem vormaligen Rechtsanwalt L. hat nie eine Sozietät bestanden.

Da in der von beiden Verfügungsbeklagten verwendeten Kurzbezeichnung drei Namen aufgeführt werden, obwohl nur zwei Rechtanwälte als Berufsträger soziiert sind, ist die von § 10 Abs. 2 S. 3 BORA erstrebte Transparenz nicht gewährleistet.

Der Name L. kann auch nicht als ausgeschiedener Kanzleiinhaber, Gesellschafter usw. in der Kurzbezeichnung geführt werden.

Gemäß § 10 Abs. 4 BORA können ausgeschiedene Kanzleiinhaber, Gesellschafter, Angestellte oder freie Mitarbeiter auf den Briefbögen einer Rechtsanwaltskanzlei nur weitergeführt werden, wenn ihr Ausscheiden kenntlich gemacht wird. Voraussetzung für die Fortführung eines Rechtsanwaltes auf dem anwaltlichen Briefbogen ist somit zum einen, dass er in dieser Kanzlei in einer der in § 10 Abs. 4 BORA genannten Funktionen tätig gewesen ist, da nur dann ein "Ausscheiden" im Sinne der Bestimmung vorliegen kann, und zum anderen, dass sein Ausscheiden im Briefkopf kenntlich gemacht wird.

Das ist jedoch nicht der Fall. Der vormalige Rechtsanwalt L. ist weder als ehemaliger Gesellschafter aufgeführt, noch ist sein Ausscheiden irgendwie kenntlich gemacht. Er ist als "Assessor jur., Unternehmensberatung", mit seiner Privatadresse, als Kooperationspartner aufgeführt, nicht aber als Rechtsanwalt.

Eine Kooperation zwischen Rechtsanwälten und nicht sozietätsfähigen Personen erscheint zwar grundsätzlich zulässig (vgl. BGH NJW 2005, 2692), rechtfertigt aber nicht die Aufnahme des Namens des Kooperationspartners in die Kurzbezeichnung einer Gesellschaft, weil der Kooperationspartner gerade nicht zur Gesellschaft gehört, und vorliegend auch in der Vergangenheit nicht zur Gesellschaft gehört hat. Zudem ist einem Rechtsanwalt eine gemeinschaftliche Berufsausübung mit einem Unternehmensberater nach § 59 a BRAO nicht gestattet.

Der Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG, §§ 9, 10 BORA ist auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Rechtssuchenden nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, § 3 UWG. Es besteht die nicht unerhebliche Gefahr, dass Rechtssuchende aufgrund der verwendeten Kurzbezeichnung den falschen Eindruck gewinnen, es handele sich um eine Kanzlei mit gemeinschaftlicher Berufsausübung, in der der viele Jahre als Rechtsanwalt tätige Herr L. weiterhin als Rechtsanwalt tätig ist.

Es bedarf keiner Entscheidung, ob es sich bei der Verwendung der Kurzbezeichnung im Briefkopf der Verfügungsbeklagten auch um eine in wettbewerbsrelevanter Weise irreführende Werbung handelt, so dass auch ein Verstoß gegen §§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3; 3 UWG vorliegt (vgl. dazu Urteil OLG Hamm, 4 U 109/09 vom 11.09.2009, NJW-RR 2010, 420).

Der Verfügungsgrund wird vermutet; dass ein solcher Verfügungsgrund vorliegt, haben die Verfügungsbeklagten nicht widerlegt, § 12 Abs. 2 UWG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.






LG Arnsberg:
Urteil v. 03.03.2011
Az: 8 O 32/11


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/31e038c3cf4e/LG-Arnsberg_Urteil_vom_3-Maerz-2011_Az_8-O-32-11




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