Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 4. Dezember 2003
Aktenzeichen: I-2 U 114/02
(OLG Düsseldorf: Urteil v. 04.12.2003, Az.: I-2 U 114/02)
Tenor
A.
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18. Juli 2002 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I.
Die Beklagten werden verurteilt,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte zu 1. an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
im deutschen territorialen Geltungsbereich des europäischen Patents
elektronische Anzeigevorrichtungen der Bauart, welche umfassen
- mindestens ein elektro-optisches Anzeigemittel,
- Elementarmotive, die den elektro-optischen Anzeigemitteln zugeordnet
sind, wobei die Elementarmotive zum größeren Teil ausgehend von einer
Serie von alpha-numerischen stilisierten und ausgewählten Zeichen
ausgebildet sind in Form einer zusammengesetzten Mosaikstruktur, deren
Raster von den genannten Motiven gebildet wird, welche heterogene und
komplementäre Konturen aufweisen, und konkordant angeordnet sind, um
sich in einer Art und Weise ähnlich einem Puzzle ineinander zu fügen,
wobei die Elementarmotive Zeilen und Spalten bilden, die charakte-
ristische Schreibzonen für die Anzeige von Buchstaben oder Ziffern
begrenzen,
herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen die Elementarmotive in den Schreibzonen in getrennten Gruppen ausgebildet sind, in welchen diese Motive untereinander an der Grenze der Berührung angeordnet sind und getrennt werden von einem Abstand, der vorgesehen ist zum Sicherstellen der elektrischen Isolation dieser Motive voneinander, wobei jede Gruppe von Motiven von der benachbarten Gruppe oder den benachbarten Gruppen von optisch-passiven Abstandsbändern getrennt sind, die eine Breite aufweisen, welche deutlich größer ist als der Abstand, wobei höchstens vier Abstandsbänder in ihrem Durchsetzungspunkt aufeinandertreffen, der größer ist als 60° sowie dadurch gekennzeichnet sind, dass das Mosaik mindestens ein Basisraster aufweist, das eine erste charakteristische Zone für die Anzeige von Charakteren in einer ersten Größe aufweist und das in einem Zusatzraster teilweise dupliziert ist, um ein resultierendes Muster zu bilden, das in der Lage ist, die Charaktere in einer zweiten Größe in einer weiteren charakteristischen Zone anzuzeigen;
2.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I 1 bezeichneten Handlungen seit dem 20. Juli 2000 begangen haben, und zwar unter Angabe
a)
der Herstellungsmengen und -zeiten sowie der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse unter Einschluss der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b)
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c)
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e)
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
3.
die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen zu vorstehend I 1 beschriebenen Erzeugnissen zu vernichten.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I 1 bezeichneten und seit dem 20. Juli 2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
B.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
C.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 512.000 € abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren erbracht werden, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu Sicherheitsleistungen geeignet sind.
D.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 511.291,88 €.
Gründe
I.
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in französischer Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patentes (Klagepatent) betreffend eine elektronische Wiedergabevorrichtung; sie hat das Klagepatent durch Vertrag vom 20. Juli 2000 von der ursprünglich als Inhaberin eingetragenen A. S.A. in B./Schweiz erworben; auf ihren Antrag vom 11. September 2000 ist es auf die Klägerin umgeschrieben worden (Anl. K 4). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung der angegriffenen Erzeugnisse und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.
Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung ist am 26. November 1990 unter Inanspruchnahme zweier Schweizer Prioritäten vom 27. November 1989 und vom 12. November 1990 und einer französischen Priorität vom 18. Dezember 1989 eingereicht und am 21. November 1991 im Patentblatt veröffentlicht worden. Der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 3. Juli 1996 bekannt gemacht worden. In einem Einspruchsverfahren hat die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes das Klagepatent durch Zwischenbescheid vom 23. Dezember 1999 (Anl. K 3; deutsche Übersetzung Anl. K 3 a) in eingeschränktem Umfang aufrecht erhalten; die geänderte Patentschrift (Anl. K 1; deutsche Übersetzung Anl. K 13) ist am 7. Februar 2001 veröffentlicht worden. In der aufrecht erhaltenen Fassung lautet Anspruch 1 des Klagepatentes wie folgt:
Dispositif électronique d’affichage, du type comprenant:
- au moins un moyen électrooptique d’affichage (1),
- des motifs élémentaires (m1 à mn) associés audit moyen électrooptique
d’affichage (1), ces motifs élémentaires (m1 à mn) étant pour la majeure
partie conformés, à partir d’une série de caractères alphanumériques
stylisés et choisis, sous la forme d’une structure composite en mosaique
dont la trame est formée par lesdits motifs qui présentent des contours
hétérogènes et complémentaires, disposés en concordance pour
s’imbriquer les uns dans les autres, de façon similaire à un puzzle,
ces motifs élémentaires formant des lignes (L1 à L6) et des colonnes
(C1 à C5) délimitant des zones d’écriture caractéristiques (A, B)
pour l’affichage de lettres ou de chiffres,
caractérisé en ce que lesdits
motifs élémentaires (m1 à mn) sont agencés dans lesdites zones
d’écriture (A, B) en groupes distincts (G1 à Gn) dans lesquels ces motifs
(m1 à mn) sont disposés entre eux à la limite de l’accolement et sont
séparés par une distance d’écartement (Y), prévue pour assurer
l’isolation électrique de ces motifs l’un par rapport à l’autre, chaque
groupe de motifs (G1 à Gn) étant séparé du ou des groupes voisins
par des bandes de séparation (b1 - bn) optiquement passives présentant
une largeur (X) nettement supérieure à la distance d’écartement (Y),
et en ce que ladite mosaique comporte au moins une trame de base (T1),
qui couvre une première zone caractéristique (B) pour l’affichage de
caractères dans une première taille et qui est partiellement dupliquée
en une trame additionnelle (T2) pour former une trame résultante (T3)
apte à afficher lesdits caractères dans une seconde taille dans une zone
caractéristique différente (A).
Die in der vom Deutschen Patent- und Markenamt veröffentliche deutsche Übersetzung der geänderten Fassung (Anl. K 13) lautet folgendermaßen:
Elektronische Anzeigevorrichtung der Bauart, welche umfasst:
- mindestens ein elektrooptisches Anzeigemittel (1),
- Elementarmotive (m1 bis mn), die den elektrooptischen Anzeigemitteln
(1) zugeordnet sind, wobei die Elementarmotive (m1 bis mn) zum
größeren Teil ausgehend von einer Serie von alphanumerischen
stilsierten und ausgewählten Zeichen ausgebildet sind in Form einer
zusammengesetzten Mosaikstruktur, deren Raster von den genannten
Motiven gebildet wird, welche heterogene und komplementäre Konturen
aufweisen, konkordant angeordnet sind, um sich in einer Art und Weise
ähnlich einem Puzzle ineinander zu fügen, wobei die Elementarmotive
Zeilen (L1 bis L6) und Spalten (C1 bis C5) bilden, die charakteristische
Schreibzonen (A, B) für die Anzeige von Buchstaben oder Ziffern
begrenzen,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Elementarmotive (m1 bis mn) in den Schreibzonen (A, B) in
getrennten Gruppen (G1 bi Gn) ausgebildet sind, in welchen diese Motive
(m1 bis mn) zueinander an der Grenze der Berührung angeordnet sind
und getrennt werden von einem Abstand (Y), der vorgesehen ist zum
Sicherstellen der elektrischen Isolation dieser Motive voneinander, wobei
jede Gruppe von Motiven (G1 bis Gn) von der benachbarten Gruppe oder
den benachbarten Gruppen von optisch passiven Abstandsbändern (b1
bis bn) getrennt sind, die eine Breite (X) aufweisen, welche deutlich
größer ist als der Abstand (Y), sowie dadurch, dass das Mosaik
mindestens ein Basisraster (T1) aufweist, das eine erste charakteristische
Zone (B) für die Anzeige von Zeichen in einer ersten Größe aufweist, und
einem Zusatzraster (T2) teilweise dupliziert ist, um ein resultierendes
Raster (T3) zu bilden, das in der Lage ist, die Zeichen in einer zweiten
Größe in einer weiteren charakteristischen Zone (A) anzuzeigen.
Auf die Nichtigkeitsklage der Beklagten hat das Bundespatentgericht den deutschen Teil des Klagepatentes durch Urteil vom 9. Januar 2003 (Anl. K 16) im von der Klägerin dort verteidigten Umfang beschränkt aufrechterhalten; in dieser von der Klägerin im Berufungsrechtszug geltend gemachten Fassung lautet das Kennzeichen des Klagepatentanspruches 1 im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland bei unverändertem Oberbegriff wie folgt:
..., dadurch gekennzeichnet, dass
die Elementarmotive (m1 bis mn) in den Schreibzonen (A, B) in getrennten Gruppen (G1 bis Gn) ausgebildet sind, in welchen diese Motive (m1 bis mn) zueinander an der Grenze der Berührung angeordnet sind und getrennt werden von einem Abstand (Y), der vorgesehen ist zum Sicherstellen der elektrischen Isolation dieser Motive voneinander, wobei jede Gruppe von Motiven (G1 bis Gn) von der benachbarten Gruppe oder den benachbarten Gruppen von optisch passiven Abstandsbändern (b1 bis bn) getrennt sind, die eine Breite (X) aufweisen, welche deutlich größer ist als der Abstand (Y), wobei höchstens vier Abstandsbänder (b1 bis bn) in ihrem Durchsetzungspunkt (I) aufeinandertreffen und einen Winkel a einschließen, der größer als 60° ist, sowie dadurch, dass das Mosaik mindestens ein Basisraster (T1) aufweist, das eine erste charakteristische Zone (B) für die Anzeige von Zeichen in einer ersten Größe aufweist, und das in einem Zusatzraster (T2) teilweise dupliziert ist, um ein resultierendes Raster (T3) zu bilden, das in der Lage ist, die Zeichen in einer zweiten Größe in einer weiteren charakteristischen Zone (A) anzuzeigen.
Über die gegen das Urteil des Bundespatentgerichts eingelegte Berufung der Beklagten hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden.
Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 3 und 6 der Klagepatentschrift zeigen zwei Ausführungsformen des Mosaiks, mit denen die erfindungsgemäße Anzeigevorrichtung ausgerüstet werden soll; die ebenfalls nachfolgend wiedergebenden Figuren 4 A bis K zeigen Großbuchstaben, Kleinbuchstaben und Ziffern, die mit einer Vorrichtung gemäß Figur 3 angezeigt werden können, während die Figuren 11 bis 38 alphanumerische Zeichen wiedergeben, die insbesondere mit einem Mosaik gemäß Figur 6 anzeigbar sind, und zwar die Figuren 11 bis 14 und 19 bis 22 Großbuchstaben unterschiedlicher Größe und die Figuren 15 bis 18, 23 bis 26, 31 bis 34 und 35 bis 38 Ziffern unterschiedlicher Größe.
Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2) und 3) sind, stellt her und vertreibt elektronische Anzeigevorrichtungen, deren Mosaikstruktur aus der als Anlage K 9 zur Akte gereichten Werbeschrift ersichtlich ist, der die nachstehend wiedergegebenen Abbildungen entnommen sind. Wie die Abbildungen erkennen lassen, sind die eine Mosaikstruktur bildenden Elementarmotive zu Gruppen zusammengefasst, wobei die Abstände zwischen den Gruppen etwa das 8-fache des Abstandes der Elementarmotive innerhalb einer Gruppe betragen. In der obersten Zeile entsprechen die äußere linke und die äußere rechte Gruppe in ihrer Struktur der jeweils äußeren linken und äußeren rechten Gruppe der übernächsten Zeile darunter.
Die Klägerin ist der Auffassung, diese Vorrichtung verwirkliche sämtliche Merkmale des Klagepatentanspruches 1 wortsinngemäß, in jedem Fall aber mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln. Sie hat vor dem Landgericht vorgetragen, mit dem 8-fachen Wert seien die die einzelnen Gruppen trennenden Abstandsbänder deutlich breiter als der Abstand der Elemente innerhalb einer Gruppe. Die Zeichnung gemäß Anlage K 14 belege, dass die angegriffene Vorrichtung in der Lage sei, auch Ziffern, Groß- und Kleinbuchstaben in jeweils unterschiedlichen Größen anzuzeigen.
Die Beklagten haben eine Verletzung des Klagepatentes in Abrede gestellt und vor dem Landgericht eingewandt, die Breite der Abstandsbänder zwischen den einzelnen Gruppen sei nicht deutlich größer als der Abstand der Elementarmotive einer Gruppe. Anspruch 2 enthalte für die Breite der Abstandsbänder zwischen den Gruppen der Elementarmotive einen unteren Grenzwert von mindestens 15; in der Beschreibung werde sogar die 25- bis 125-fache Breite genannt. Die bei der angegriffenen Vorrichtung vorhandene 8-fache Breite könne mit solchen Werten nicht gleichgesetzt werden. Entgegen der Lehre des Klagepatentes könne die angegriffene Vorrichtung auch nicht Ziffern, Groß- und Kleinbuchstaben jeweils für sich in mindestens zwei verschiedenen Größen darstellen, insbesondere nicht die Buchstabendarstellungsform "Kapitälchen", bei der neben den am Wortanfang stehenden Großbuchstaben für den Rest des Wortes anstelle der üblichen Kleinbuchstaben kleiner gehaltene Großbuchstaben benutzt würden. Eine hierzu geeignete elektronische Steuerung sei nicht vorhanden. Auch habe die angegriffene Vorrichtung kein Zusatzraster, das das Basisraster teilweise dupliziere; statt einer Zeile würden aus dem Basisraster nur einzelne Elementarmotive oder Gruppen von Elementarmotiven wiederholt. Die angegriffene Vorrichtung sei gegenüber der von der Klägerin vorbenutzten Ausführungsform gemäß Anlagen B 2 und B 3 auch keine patentfähige Erfindung.
Durch Urteil vom 18. Juli 2002 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angegriffene Ausführungsform habe keine Steuerung, die es ermögliche, Zeichen identischen Sinngehaltes mit zwei unterschiedlichen Abmessungen sichtbar zu machen, die ansonsten in ihrer gestalterischen Formgebung identisch seien. Die Fähigkeit zu dieser Darstellung sei ein wesentlicher Vorteil gegenüber dem in der Klagepatentschrift erörterten Stand der Technik. Dass die zur angegriffenen Ausführungsform zugehörende Software entsprechend nachprogrammiert werden könne, ändere nichts daran, dass die Vorrichtung in der von den Beklagten hergestellten und vertriebenen Ausführung die einzelnen Zeichen nur in einer Größe sichtbar machen könne. Unter diesen Umständen seien die fehlenden Merkmale des Patentanspruches 1 auch nicht in patentrechtlicher äquivalenter Form verwirklicht. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichtes Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlich erfolglos gebliebenen Ansprüche auf der Grundlage der vom Bundespatentgericht aufrecht erhaltenen Fassung des Klagepatentanspruches 1 weiter. Sie wiederholt und ergänzt ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und zu erkennen, wie geschehen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen,
sowie die Verhandlung bis zum rechtskräftigen Abschluss des das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und treten unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrages den Ausführungen der Klägerin entgegen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehen der Klägerin gegen die Beklagten die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Schadenersatz und Vernichtung der angegriffenen Erzeugnisse zu, denn die angegriffene Anzeigevorrichtung entspricht wortsinngemäß der in Anspruch 1 des Klagepatentes niedergelegten technischen Lehre, so dass ihre gewerbliche Nutzung rechtswidrig und schuldhaft in die Rechte aus dem Klagepatent eingreift.
1.
Das Klagepatent betrifft eine elektronische Anzeigevorrichtung zur Darstellung insbesondere alphanumerischer Zeichen. Das aktive Anzeigemittel dieser Vorrichtung bilden Elemente, beispielsweise von elektrooptischen Flüssigkristallzellen oder Luminiszenzdioden (LED), deren optische Eigenschaften sich in Abhängigkeit von einem elektrischen Erregungssignal, selektiv gesteuert durch einen elektronischen Steuerschaltkreis, ändern (Abs. 0001 bis 0003; Anl. K 13, S. 1, Zeilen 5 bis 24); die jeweils angesteuerten kontrastieren zu den nicht ausgewählten Elementen (vgl. Abs. 0030 bis 0032; Anl. K 13, S. 9, Zeile 1 bis S. 10, Zeile 4).
Wie die Klagepatentschrift einleitend ausführt (Abs. 0004 bis 0006; Anl. K 13, S. 1, Zeile 26 bis S. 2, Zeile 6), ist aus der französischen Offenlegungsschrift (Anl. K 5) eine Anzeigevorrichtung bekannt, die eine Gruppe als gerade und balkenförmige Segmente ausgebildeter Module umfasst, die benachbart und aufeinanderstoßend in Zeilen und Spalten angeordnet sind; die Figuren 1a und b dieser Druckschrift sind nachstehend wiedergegeben.
An dieser Vorrichtung wird beanstandet, sie könne Zeichen nur in der graphisch wenig ansprechenden Form aneinander gefügter "Balken" bzw. Striche darstellen und nicht wahlweise Großbuchstaben (Majuskeln) oder Kleinbuchstaben (Minuskeln) wiedergeben.
Mit dem vorrangigen Ziel, die Auflösung zu verbessern, offenbart die europäische Offenlegungsschrift (Anl. K 6), deren Figuren 1 A-C und 2 A-C nachstehend wiedergegeben sind, eine Anzeigevorrichtung mit einer Vielzahl einzeln adressierbarer rechteckiger, insbesondere quadratischer Elementarmotive, die in Form einer Punktmatrix identisch und in homogener Weise in Zeilen und Spalten angeordnet sind. Dadurch, dass die Elementarmotive mit Hilfe zweier Diagonaler nahezu identisch in vier Teilbereiche aufgeteilt werden, ist die Matrize in ihrer Struktur im Wesentlichen in mehrere sich wiederholende Gruppen gegliedert, die jeweils aus vier gleichschenkligen Dreiecken bestehen (Abs. 0007 und 0008; Anl. K 13, S. 2, Zeilen 8 bis 29). Daran wird als nachteilig angesehen, dass die Form der darstellbaren Zeichen durch das Matrizenschema festgelegt wird und stilisierte - an bestimmte Schriftarten angenäherte und zumindest mit teilweisen gerundeten Konturen versehene - Zeichen nicht dargestellt werden können (Abs. 0009 bis 0011; Anl. K 13, S. 3, Zeilen 1 bis 28).
Aus der europäischen Patentanmeldung (Anl. K 7) ist eine Anzeigevorrichtung bekannt, die die den Oberbegriff des Klagepatentanspruches 1 bildenden Merkmale und Merkmalsgruppen 1 bis 5 aufweist, deren primäres Ziel es ist, die Ästhetik der dargestellten Ziffern und Buchstaben zu verbessern, und die sich überdies die Aufgabe gestellt hat, mit einer verhältnismäßig kleinen Zahl von Segmenten sowohl große als auch kleine Buchstaben und einzelne Sonderzeichen so darzustellen, dass sie für jedermann leicht lesbar sind und daher auch für Anzeigen in Bahnhöfen, Schaufenstern und auf Flughäfen verwendet werden kann (vgl. Anl. K 7, S. 3, Zeilen 16 bis 19 in Verbindung mit S. 2, Zeilen 9 bis 22). Zu diesem Zweck haben die Elementarmotive, wie die nachfolgend abgebildeten Figuren 4 und 5 der bekannten Druckschrift zeigen, heterogene (z.B. abgerundete, geradlinige oder gewinkelte) Konturen, sind mosaikartig komplementär und konkordant zueinander ohne systematische Wiederholung angeordnet (Abs. 0012 bis 0014; Anl. K 13, S. 3,, Zeile 30 bis S. 4, Zeile 23) und durch Abstandsbänder einzeln voneinander getrennt.
An dieser Vorrichtung wird als nachteilig bemängelt, dass der Wunsch nach immer besserer Stilisierung der abzubildenden Zeichen die Anzahl der benötigten Elementarmotive vergrößert, was aufgrund der erforderlichen großen Zahl an Steuerschaltkreisen nicht nur die Anzeigevorrichtung verteuert, sondern in zweifacher Weise auch das Aussehen der wiedergegebenen Zeichen beeinträchtigt. Stoßen mehrere durch Abstandsbänder voneinander getrennte Elementarmotive spitzwinklig aufeinander, so wirkt das Zeichen an dieser Stelle aus der Distanz betrachtet "angenagt", weil das menschliche Auge die spitzen Ecken der Elementarmotive nicht mehr vollständig bzw. nur abgerundeter Form wahrnimmt (vgl. Klagepatentschrift, Figuren 2 und 2 a sowie Abs. 0017, 0018, 0034 bis 0040 und 0070 bis 0075; Anl. K 13, S. 5, Zeilen 1 bis 10, S. 10, Zeile 11 bis S. 11, Zeile 23 und S. 18, Zeile 20 bis S. 19, Zeile 28). Die in solchen Überschneidungsbereichen von Abstandsbändern tatsächlich von Anzeigemitteln freie Fläche erscheint dem Betrachter deshalb erheblich größer, als sie ist ("optische Erosion"). Darüber zeigen sich aufgrund der zahlreichen für die Ansteuerung der Elementarmotive erforderlichen elektrischen Zuleitungen innerhalb der breiten Abstandsbänder "parasitäre Linien", die sich bislang nur durch eine sehr aufwendig gestaltete Gegenelektrode unsichtbar machen ließen (vgl. Figuren 2 a und 3 b in Verbindung mit Abs. 0020 bis 0023; Anl. K 13, S. 5, Zeile 16 bis S. 6, Zeile 7).
Ein weiterer Nachteil besteht nach den Angaben der Klagepatentbeschreibung darin, dass die Vorrichtung keine Kleinbuchstaben darstellen und vor allem Ziffern und Buchstaben nur mit einer einzigen Abmessung wiedergeben kann. Soll die Größe der darzustellenden Buchstaben und Ziffern verändert werden, muss die bereits installierte Vorrichtung ausgewechselt werden (Abs. 0024; Anl. K 13, S. 6, Zeilen 9 bis 19).
Das technische Problem der Erfindung besteht darin, die gattungsgemäße Anzeigevorrichtung so zu verbessern, dass sie sehr viel mehr stilisierte Zeichen darstellen kann, frei von den beiden vorstehend erörterten optischen Mängeln ist, mit einer minimalen Anzahl von Elementarmotiven auskommt (Abs. 0020; Anl. K 13 Zeilen 24 bis 32) und Buchstaben mit unterschiedlichen Abmessungen zu geringstmöglichen Kosten darstellen kann (Abs. 0027; Anl. K 13, S. 6, Zeile 34 bis S. 7, Zeile 2; BPatG, Anl. K 16, S. 10 Abs. 3).
Der Lösungsvorschlag besteht nach Anspruch 1 des Klagepatentes in der im Nichtigkeitsverfahren verteidigten und vom Bundespatentgericht aufrecht erhaltenen Fassung in einer
elektronischen Anzeigevorrichtung mit folgenden Merkmalen:
(1) mindestens ein elektrooptisches Anzeigemittel (1)
(2) Elementarmotive (m1 bis mn), die
(a) den elektrooptischen Anzeigemitteln (1) zugeordnet,
(b) zum größeren Teil ausgehend von einer Serie von alphanumerischen stilisierten und ausgebildeten Zeichen und
(c) in Form einer zusammengesetzten Mosaikstruktur ausgebildet sind;
(3) die Elementarmotive m1 bis mn bilden das Raster der Mosaikstruktur;
(4) die Elementarmotive
(a) weisen heterogene und komplentäre Konturen auf und sind (b) konkordant angeordnet, (c) um sich ineinander zu fügen ähnlich einem Puzzle;
(5) die Elementarmotive bilden
(a) Zeilen (L1 bis L6)
(b) und Spalten (C1 bis C5),
(c) die charakteristische Schreibzonen (A, B) für die Anzeige von
Buchstaben oder Ziffern begrenzen;
(6) die Elementarmotive (m1 bis mn) sind in den Schreibzonen (A, B) in getrennten Gruppen (G1 bis Gn) ausgebildet;
(7) in den Gruppen sind die Elementarmotive (m1 bis mn)
(a) zueinander an der Grenze der Berührung angeordnet
(b) und werden von einem Abstand (Y) getrennt, der vorgesehen ist zum Sicherstellen der elektrischen Isolation dieser Motive voneinander,
wobei
(8) jede Gruppe von Motiven (G1 bis Gn) von der benachbarten Gruppe oder den benachbarten Gruppen von optisch passiven Abstands- bändern (b1 bis bn) getrennt ist,
(a) die eine Breite (X) aufweisen, welche deutlich größer ist als der
Abstand (Y), wobei
(b) höchstens vier Abstandsbänder (b1 bis bn) in ihrem Durchsetzungs- punkt (I) aufeinandertreffen und
(c) einen Winkel a einschließen, der größer als 60 Grad ist;
(9) das Mosaik weist mindestens ein Basisraster (T) auf, das eine erste charakteristische Zone (B) für die Anzeige von Zeichen einer ersten Größe aufweist;
(10) das Basisraster (T1) ist in einem Zusatzraster (T2) teilweise dupliziert, um
(11) ein resultierendes Raster (T3) zu bilden, das in der Lage ist, die Zeichen in einer zweiten Größe in einer weiteren charakteristischen Zone (A) anzuzeigen.
Die Zusammenfassung benachbarter Elementarmotive in Gruppen und die Trennung der einzelnen Gruppen durch verhältnismäßig breite Abstandsbänder voneinander sollen das Erscheinungsbild der abgebildeten Zeichen verbessern, indem die Zahl der sichtbaren Abstandslinien verringert wird. Sichtbar sind nur noch die Abstandsbänder zwischen den Gruppen, nicht dagegen die Trennungslinien zwischen den Elementarmotiven innerhalb einer Gruppe, so dass die gesamte Gruppe wie eine durchgehende und ununterbrochene Fläche aussieht (Abs. 0051; Anl. K 13, S. 14, Zeilen 13 bis 27). Die Abstandsbänder zwischen den Gruppen ermöglichen es aufgrund ihrer optischen Inaktivität, die elektrischen Zuleitungen der einzelnen Elementarmotive unsichtbar unterzubringen und auf diese Weise die im Stand der Technik nachteiligen "parasitären Linien" zu vermeiden. Die Gegenelektrode kann entsprechend Figur 5 der Klagepatentschrift auf relativ einfache Art und Weise so ausgebildet werden, dass sie die Bereiche hinter den Abstandsbändern frei lässt (vgl. Abs. 0062 und 0063; Anl. K 13, S. 16, Zeile 23 bis S. 17, Zeile 10; BPatG, a.a.O., S. 13 Abs. 1). Da durch die Begrenzung der Zahl der Abstandsbänder in den Durchsetzungspunkten nur noch vier aufeinander treffen und einen Winkel von mehr als 60° einschließen, wird das oben angesprochene Phänomen der optischen Erosion minimiert.
Die zur Erreichung dieses technischen Erfolges in Merkmal 8 gegebene Anweisung, die optisch passiven Abstandsbänder zwischen den einzelnen Gruppen deutlich breiter auszubilden als den in der Merkmalsgruppe 7 definierten Abstand Y, den die Elementarmotive innerhalb einer Gruppe untereinander aufweisen sollen, wird in Anspruch 1 nicht näher konkretisiert . Anspruch 1 nennt weder für die Breite der Abstände Y innerhalb der Gruppe noch für die Breite der Abstandsbänder noch für das Verhältnis beider Breitenwerte zueinander konkrete Zahlen. Genauere Vorgaben hierzu findet der Durchschnittsfachmann - als den das Bundespatentgericht den mit der Entwicklung elektronischer Anzeigevorrichtungen befassten berufserfahrenen Diplom-Physiker oder Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik ansieht (Anl. K 16, S. 13 Abs. 3 - erst in den Unteransprüchen und in der Beschreibung der besonderen Ausführungsbeispiele. Für den Abstand Y der Elementarmotive innerhalb einer Gruppe lehrt Unteranspruch 4 ein Maß von weniger als 100 Mikrometern und Unteranspruch 5 ein solches von 50 Mikrometern; das bevorzugte Ausführungsbeispiel verwendet Abstände in der Größenordnung von nur 10 bis 15 Mikrometern (Abs. 0051 und 0059; Anl. K 13, S. 14, Zeilen 17 bis 19 und S. 16, Zeilen 1 bis 5). Für die Breite der Abstandsbänder zwischen den einzelnen Gruppen gibt Unteranspruch 2 das mindestens 15-fache der Abstände Y innerhalb der Gruppe an. Damit wird für das Abstandsverhältnis jedoch keine absolute Untergrenze gesetzt, die auch für Anspruch 1 bindend wäre. Zwar führt die Patentbeschreibung aus (Abs. 0058; Anl. K 13, S. 15, Zeilen 29 bis 34), man habe abgeschätzt, dass sich bei diesem Verhältniswert befriedigende Resultate einstellen, der angesprochene Durchschnittsfachmann entnimmt diesen Ausführungen aber nur die Aussage, bei Einhaltung dieses Wertverhältnisses befinde man sich auf der sicheren Seite und gelange in jedem Fall zu brauchbaren Ergebnissen. Zu diesem Verständnis gelangt er nicht zuletzt deshalb, weil er, wenn er sich an den in den Ausführungsbeispielen genannten Werten orientiert, auch deutlich unterhalb von Anspruch 2 angesiedelte Verhältniswerte erzielen kann. Wählt er etwa innerhalb der Elementarmotivgruppen den in Anspruch 4 angegebenen geringfügig unter 100 Mikrometern liegenden Abstand (vgl. auch Abs. 0059; Anl. K 13, S. 6, Zeilen 3 und 4) und für die Abstandsbänder zwischen den Gruppen die in der Klagepatentschreibung vorzugsweise vorgeschlagene Breite von 1,2 mm (Abs. 0056; Anl. K 13, S. 15, Zeile 17), so ergibt sich ein Verhältniswert, der nur geringfügig über 12 liegt. Das alles zeigt, dass der Durchschnittsfachmann bei der Konkretisierung der in Merkmal 8 vorgegebenen Parameter verhältnismäßig frei und keineswegs auf einen Verhältniswert von mindestens 15 beschränkt ist. Die Klagepatentschrift gibt dem Fachmann auch keinen Hinweis darauf, dass die Abstände gegenüber den dargestellten bevorzugten Ausführungsformen nicht weiter variiert und die Abstände innerhalb der Gruppe etwas größer und die Breite der Abstandsbänder etwas geringer bemessen werden können. Welche Breite der Durchschnittsfachmann für die Abstandsbänder wählen kann, wird letztlich nur von ihrer Funktion bestimmt, genügend Platz zur Aufnahme der elektrischen Zuleitungen zu den einzelnen Elementarmotiven zu bieten und optisch passiv zu sein. Solange die Abstandsbänder diesen Anforderungen gerecht werden, entspricht ihre Breite nach dem Verständnis des Durchschnittsfachmanns den Vorgaben des Merkmals 8.
Die Merkmale 9 bis 11 knüpfen an das in Merkmal 3 bereits angesprochene von den Elementarmotiven gebildete Raster der Mosaikstruktur an und enthalten Vorgaben für eine bestimmte Rastereinteilung des aus den Elementarmotiven gebildeten Mosaiks. Ein Basisraster soll eine erste charakteristische Zone (B) für die Anzeige von Zeichen in einer ersten Größe bilden; ein weiteres Raster zur Darstellung der Zeichen in einer zweiten Größe in einer weiteren charakteristischen Zone (A) soll dadurch gewonnen werden, dass das Basisraster in einem Zusatzraster entsprechend Merkmal 10 teilweise dupliziert wird. Den Worten "teilweise dupliziert" entnimmt der Durchschnittsfachmann zunächst die Anweisung, nicht das ganze Basisraster, sondern nur Teile daraus zu duplizieren, gleichzeitig aber auch die Vorgabe, zur Bildung der in Merkmal 11 genannten Zone nicht beliebige in irgendeiner Weise aufgeteilte Elementarmotivgruppen zu verwenden, sondern Ausschnitte, die auch im Basisraster vorhanden sind. Welche Möglichkeiten das teilweise Duplizieren des Basisrasters umfasst, zeigen die Ausführungsbeispiele gemäß den Figuren 3, 6 und 8 bis 10, die nach den Angaben der Klagepatentbeschreibung (Abs. 0086 bis 0088; Anl. K 13, S. 22, Zeilen 1 bis 29) sämtlich nach dem dort beschriebenen - auch das Duplizieren umfassenden - Herstellungsverfahren entstanden sind. Während in den Figuren 8 bis 10 die im Zusatzraster wiederkehrenden Gruppen von Elementarmotiven identisch aus den beiden oberen Zeilen des Basisrasters übernommen worden sind, wobei die untere Zeile des Zusatzrasters nur die oberen beiden Drittel der entsprechenden Zeile des Basisrasters wiederholt, weisen die Zusatzraster in den Figuren 3 und 6 zusätzliche Unterteilungen der aus dem Basisraster übernommenen Elementarmotive auf. Möglich ist es weiterhin, nicht ganze Zeilen, sondern nur einzelne ihrer Gruppen zu duplizieren. Dies zeigt dem Durchschnittsfachmann, dass ihm der Anspruchswortlaut des Merkmals 10 insoweit keine strikten Vorgaben macht, sondern dass das Merkmal erfüllt ist, sofern das duplizierte Zusatzraster dasjenige leistet, was Merkmal 11 fordert.
Keiner abschließenden Entscheidung bedarf die Frage, ob die Merkmale 9 bis 11 die klagepatentgeschützte Vorrichtung auch dazu befähigen müssen, identische Zeichen (etwa dieselbe Ziffer, denselben Großbuchstaben oder denselben Kleinbuchstaben) in unterschiedlichen Größen darzustellen, wie das für Großbuchstaben und Ziffern in den Figuren 11 bis 38 beispielhaft dargestellt wird, oder ob es genügt, dass die Vorrichtung in der Lage ist, Worte in der jeweils sprachüblichen Groß- und Kleinschreibung wiederzugeben. Dass sich erst die Unteransprüche 19 und 20 mit der unterschiedlichen Größe identischer Zeichen befassen und insoweit ersichtlich bevorzugte Ausführungsformen der in den Merkmalen 9 bis 11 beschriebenen beiden charakteristischen Zonen zum Gegenstand haben, wobei das Mosaik nach Anspruch 19 mindestens zwei charakteristische Zonen zur Bildung von Zeichen ein und derselben Familie (entweder Ziffern, Großbuchstaben oder Kleinbuchstaben, vgl. Anl. K 13, S. 26, Zeilen 15 bis 20) jedoch in unterschiedlichen Größen umfasst, legt allerdings möglicherweise dem Durchschnittsfachmann die Annahme nahe, dass die sich aus Merkmal 9 und 11 ergebenden Anforderungen im Rahmen des allgemeiner gefassten Anspruches 1 geringer sind und es hier genügt, dass die erfindungsgemäße Vorrichtung aufgrund der beiden in den Merkmalen 9 und 11 genannten charakteristischen Zonen Worte in der jeweils sprachüblichen Groß- und Kleinschreibung wiedergeben kann. Das bedarf jedoch im Streitfall keiner abschließenden Klärung. Ein Mosaik, das aufgrund der Anordnung seiner Elementarmotive und Elementarmotivgruppen entweder Großbuchstaben oder Kleinbuchstaben oder Ziffern in jeweils zwei Größen anzeigen kann, wird in jedem Fall von Anspruch 1 erfasst. Wenn es in Merkmal 11 heißt, das - aus Basis- und Zusatzraster gebildete - resultierende Raster müsse dazu in der Lage sein, die Zeichen in einer weiteren charakteristischen Zone in einer zweiten Größe anzuzeigen, so bezieht der Durchschnittsfachmann das auf die Gestaltung und Anordnung der Elementarmotive, die so gewählt sein muss, dass sich aus ihnen Zeichen identischen Sinngehalts in zwei verschiedenen Größen zusammensetzen lassen.
Die in Anspruch 1 des Klagepatentes unter Schutz gestellte Vorrichtung umfasst nicht die elektronische Steuerung, die die patentgemäß angestrebten Anzeigemöglichkeiten aktivieren kann. Anspruch 1 des Klagepatentes gewährt Vorrichtungsschutz, und für den Umfang dieses Schutzes kommt es nicht darauf an, zu welchem Zweck die in Anspruch 1 beschriebene Vorrichtung im konkreten Fall benutzt wird. Die Vorrichtung ist für jede sinnvolle Verwendung geschützt, auch wenn der konkrete Gebrauchszweck nicht in der Klagepatentschrift angegeben ist und auch wenn der die Schutzfähigkeit allein begründende neue Verwendungszweck der Vorrichtung vom Anwender nicht genutzt wird (vgl. RGZ 85, 95, 98; 149, 102, 108; BGH, GRUR 1956, 77, 78 - Spann- und Haltevorrichtung; 1979, 149, 151 - Schießbolzen; 1981, 259, 260 - Heuwerbungsmaschine II; 1991, 436, 441, 442 - Befestigungsvorrichtung II; Benkard/Ullmann, PatG/GbMG, 9. Aufl., § 14 PatG, Rdn. 41 m.w.N.; Benkard/Melullis, EPÜ, 2002, Art. 52 Rdn. 121). Anspruch 1 stellt eine Anzeigevorrichtung unter Schutz, die die Merkmale 1 bis 11 der vorstehenden Merkmalsgliederung aufweist. Die nach der technischen Lehre des Klagepatentes notwendigen Voraussetzungen dafür, dass die Anzeigevorrichtung, wie es Anspruch 1 in Merkmal 11 ausdrückt, dazu in der Lage ist, Zeichen, wie erfindungsgemäß angestrebt in verschiedenen Größen wiederzugeben, bestehen allein in der in Anspruch 1 beschriebenen Gestaltung, Aufteilung und Anordnung der Elementarmotive in von Abstandsbändern getrennten Gruppen und in Zonen, die für die Darstellung von Zeichen verschiedener Größen charakteristisch sind. Mit der Angabe "dazu in der Lage ist" wird schon im Hauptanspruch klargestellt, dass der Patentschutz nur von der entsprechenden Eignung der Vorrichtung und nicht davon abhängt, ob der Betreiber der Vorrichtung diese Eignung im konkreten Fall auch nutzt. Sind die Merkmale 1 bis 11 vorhanden, erfasst der Schutz des Klagepatentes die Vorrichtung auch, wenn sie nur zur Anzeige von Großbuchstaben und/oder Ziffern in einer einzigen Größe benutzt wird. Die elektronische Steuerung zur Anregung der Elementarmotive ist dagegen ersichtlich nicht Teil des Patentanspruches 1. Sie wird dort wie auch in den anderen Patentansprüchen nicht erwähnt, und auch in der Patentbeschreibung wird zu ihrer Ausgestaltung nichts ausgeführt. Zwar kommt an verschiedenen Stellen der Beschreibung zum Ausdruck (Abs. 0002, Anl. K 13, S. 1 Zeilen 13/14; Abs. 0016, Anl. K 13, S. 4, Zeilen 31 bis 33; Abs. 0031, Anl. K 13, S. 9, Zeilen 20 bis 29; Abs. 0037, Anl. K 13, S. 10, Zeilen 33 bis 36; Abs. 0041, Anl. K 13, S. 11, Zeile 32; Abs. 0062, Anl. K 13, S. 16, Zeilen 28 bis 32; Abs. 0091, Anl. K 13, S. 23, Zeilen 31 und 32 und Abs. 0105, Anl. K 13, S. 27, Zeilen 17 bis 26), dass die in Anspruch 1 beschriebene Vorrichtung im Betrieb mit einer entsprechenden Steuerung zusammenwirken muss, die Merkmale des Anspruches 1 sind aber bereits verwirklicht, wenn die benutzte Vorrichtung die dort erwähnten Vorrichtungsteile aufweist, eine hierzu passende Steuerung aber weder angeboten noch hergestellt wird. Die Vorrichtung muss nur Elementarmotive in solchen Formen und Anordnungen aufweisen und so angesteuert werden können, dass sich die erfindungsgemäß angestrebten Wiedergabemöglichkeiten ergeben.
2.
Die angegriffene Anzeigevorrichtung der Beklagten verwirklicht die vorstehend dargelegte in den Merkmalen des Klagepatentanspruches 1 niedergelegte technische Lehre wortsinngemäß.
a)
Die Beklagten haben zu Recht nicht in Abrede gestellt, dass die angegriffene Anzeigevorrichtung die Merkmale 1 bis 7 b und 8 b und c wortsinngemäß erfüllt. Weiterer Ausführungen hierzu bedarf es daher nicht.
b)
Entgegen der Auffassung der Beklagten verwirklicht die angegriffene Vorrichtung das Merkmal 8 a. Nach ihrem eigenen Vorbringen ist die Breite der optisch passiven Abstandsbänder zwischen den einzelnen Elementarmotivgruppen 8-mal so groß wie der Abstand der einzelnen Elementarmotive innerhalb einer Gruppe voneinander. Nach den vorstehenden Ausführungen zu II. 1 entspricht auch dieser Verhältniswert der in Merkmal 8 a gegebenen Anweisung, die Abstandsbänder deutlich breiter auszubilden als die Abstände der Elementarmotive innerhalb einer Gruppe. Es genügt jede Ausbildung, bei der die Abstandsbänder optisch passiv sind und mit ihrer Breite ausreichend Platz zur Unterbringung der Zuleitungen für die einzelnen Elementarmotive zur Verfügung stellen. Auch bei der angegriffenen Ausführungsform sind die Abstandsbänder optisch passiv und breit genug, um die elektrischen Zuleitungen der einzelnen Elementarmotive nach außen unsichtbar aufzunehmen. Dass die Abstandsbänder der angegriffenen Vorrichtung diese Funktionen nicht erfüllen und die Zuleitungen wie im Stand der Technik von außen sichtbare "parasitäre Linien" bilden, machen auch die Beklagten - zu Recht - nicht geltend.
c) Verwirklicht sind auch die Merkmale 9 bis 11 der vorstehenden Merkmalsgliederung.
aa)
Es ist ein Basisraster vorhanden, das aus den in der Anlage K 10 von der Klägerin handschriftlich markierten Zeilen L 4 bis L 9 besteht und eine erste Zone bildet, die für die Anzeige von Zeichen in einer ersten Größe charakteristisch ist. Wie die Schriftprobe in dem Prospekt gemäß Anl. K 9 belegt, sind diese 6 Zeilen charakteristisch für die Darstellung von Kleinbuchstaben bzw. deren Mittellängen. Dass die angegriffene Vorrichtung dazu in der Lage ist, stellen die Beklagten auch nicht in Abrede.
bb)
Dieses Basisraster ist in einem aus den Zeilen L 2 und 3 in der Anlage K 10 dargestellten Zusatzraster teilweise dupliziert. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen im Abschnitt II. 1 ergibt, genügt es zur Annahme einer teilweisen Duplizierung, dass einzelne im Basisraster vorhandene Gruppen im Zusatzraster wiederkehren. Entsprechend dieser Vorgabe stimmen bei der angegriffenen Ausführungsform die Elementarmotivgruppen der Zeilen L 2 und L 4 in der Spalte C 1 und C 5 vollständig überein, in den Zeilen L 3 und L 5 sind es die Elementengruppen der Spalten C 2 bis C 4. Dass sich in den Zeilen L 2 und L 4 die Elementarmotivgruppen der Spalten C 2 bis C 4 und in den Zeilen L 3 und L 5 die Elementarmotivgruppen der Spalten C 1 und C 5 voneinander unterscheiden, steht der Verwirklichung des Merkmals 10 nach den Ausführungen im vorstehenden Abschnitt II. 1 nicht entgegen.
cc)
Verwirklicht ist weiterhin das Merkmal 11. Auch bei der angegriffenen Ausführungsform bilden das aus den Zeilen L 4 bis L 9 bestehende und mit dem aus den Zeilen L 2 und L 3 gebildeten Zusatzraster erweiterte Basisraster ein resultierendes Raster, das unstreitig dazu in der Lage ist, die in der ersten Zone als Minuskeln angezeigten Zeichen in einer weiteren Größe, nämlich als Majuskeln darzustellen.
Die Elementarmotive der angegriffenen Anzeigevorrichtungen bilden ferner eine Rasterstruktur, die es gestattet, im Basisraster auch Majuskeln und Ziffern anzuzeigen. Die Beklagten haben dies in den Zeichnungen gemäß Anlagen WKS 4 bis 7 anhand des Buchstaben M und der Ziffer 3 für das in Figur 6 der Klagepatentschrift gezeigte Ausführungsbeispiel demonstriert. In gleicher Weise lässt sich das auch mit der angegriffenen Vorrichtung verwirklichen, deren Elementarmotive eine diesem Ausführungsbeispiel weitgehend entsprechende Mosaikstruktur bilden.
Nicht zu folgen vermag der Senat der Ansicht der Beklagten, die angegriffene Anzeigevorrichtung verwirkliche die in Anspruch 1 des Klagepatentes unter Schutz gestellte technische Lehre schon deshalb nicht, weil die elektronische Steuerung, mit der die Beklagte zu 1) diese Vorrichtung ausrüste, nicht dazu in der Lage sei, die Elementarmotive so auszuwählen, dass die im erweiterten Raster darstellbaren Großbuchstaben und Ziffern im Basisraster in geringerer Höhe wiedergegeben werden können. Die Beklagten mögen damit zwar zum Ausdruck bringen, dass sie die angegriffene Vorrichtung nicht zur Verwrklichung der klagepatentgemäß erreichbaren Vorteile in den Verkehr bringen und ihre Abnehmer die Vorrichtung mit der ihnen gelieferten Steuerung nicht erfindungsgemäß nutzen können, sie mögen auf diese Weise ihren Abnehmern auch einen anderen in der Klagepatentschrift nicht erwähnten Verwendungszweck vorgeben, aber das ändert nichts daran, dass der von Anspruch 1 des Klagepatentes gewährte Vorrichtungsschutz unabhängig davon besteht, zu welchem Zweck die geschützte Anzeigevorrichtung verwendet wird. Wie im vorstehenden Abschnitt II. 1 dargelegt wurde, setzt die in Anspruch 1 des Klagepatentes niedergelegte technische Lehre nicht voraus, dass eine Steuerung vorhanden ist, die es ermöglicht, die Elementarmotive so auszuwählen und anzusteuern, dass sich die erfindungsgemäß angestrebten Anzeigemöglichkeiten verwirklichen lassen, sondern es genügt, dass das von den Elementarmotiven gebildeten Mosaik diese Möglichkeiten bietet. Dass diese Möglichkeiten bei der angegriffenen Anzeigevorrichtung bestehen und sie sogar inhaltlich identische Zeichen in beiden Rastern in verschiedenen Größen darstellen kann, haben die Beklagten - mit Recht - ebenfalls nicht in Abrede gestellt.
3.
a) Da die Beklagten entgegen § 9 PatG eine patentierte Erfindung benutzt haben, kann die Klägerin sie gemäß § 139 Abs. 1 PatG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 und Art. 64 Abs. 1 und 3 EPÜ auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Als Inhaberin des Klageschutzrechtes gehört sie zu den Verletzten im Sinne dieser Bestimmung. Die für die Zuerkennung von Unterlassungsansprüchen erforderliche Gefahr künftiger Rechtsverletzungen ergibt sich daraus, dass die Beklagten das Klagepatent im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit verletzt haben und deshalb vermutet wird, dass sie diese Handlungen auch künftig fortsetzen werden.
b) Nach § 139 Abs. 2 PatG in Verbindung mit den genannten Bestimmungen des EPÜ haben die Beklagten der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die schutzrechtsverletzenden Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagten haben das Klagepatent schuldhaft verletzt, nämlich zumindest fahrlässig im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB. Hätten die Beklagten zu 2. und 3. die ihnen als Geschäftsführer eines einschlägig tätigen Fachunternehmens obliegende im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet, hätten sie sich vor Aufnahme der Verletzungshandlungen über die Schutzrechtslage vergewissert; im Rahmen dieser Nachforschungen wären sie auf das Klagepatent gestoßen und hätten dann auch erkennen können, dass die angegriffene Anzeigevorrichtung der dort niedergelegten technischen Lehre entspricht. In diesem Zusammenhang ist der Senat davon ausgegangen, dass die Datumsangabe in der von der Klägerin auf S. 6 ihrer Berufungsbegründung (Bl. 134 d. A.) abgegebenen Erklärung, sie mache die Ansprüche wegen Verletzung des Klagepatentes mit Wirkung ab dem 20. Juli 2001 geltend, einen offensichtlichen Schreibfehler enthält und statt dessen der im Berufungsantrag angegebene 20. Juli des Jahres 2000 als Stichtag gemeint ist. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich nämlich weiterhin, dass sie die Ansprüche aus dem Klagepatent von dem Tag an geltend machen will, an dem sie das Klageschutzrecht erworben hat. Als Datum des Rechtserwerbes gibt die Klägerin zwar wiederum den 20. Juli 2001 an, die als Anlage K 4 vorgelegte Umschreibebestätigung des Deutschen Patent- und Markenamtes stammt jedoch bereits aus dem Jahr 2000. Da die Umschreibung dem Rechtserwerb in aller Regel nachfolgt, ist davon auszugehen, dass diese Reihenfolge auch im Streitfall gegeben und die Klägerin das Schutzrecht an dem im Berufungsantrag genannten Tag - dem 20. Juli 2000 - erworben hat.
Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass die Klägerin durch die schutzrechtsverletzenden Handlungen der Beklagten einen Schaden erlitten hat, den die Klägerin jedoch noch nicht beziffern kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Handlungen ohne eigenes Verschulden im Einzelnen nicht kennt, hat sie ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO daran, die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz feststellen zu lassen, statt auf Leistung zu klagen.
c) Steht die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz dem Grunde nach fest, so entspricht es Treu und Glauben (§ 242 BGB), dass sie der Klägerin über den Umfang ihrer Verletzungshandlungen Rechnung legt, um sie in die Lage zu versetzen, die ihr zustehenden Schadensersatzansprüche beziffern zu können. Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die Erteilung der ihnen abverlangten Auskünfte auch nicht unzumutbar belastet.
d) Gemäß § 140 b PatG in Verbindung mit den genannten Bestimmungen des EPÜ haben die Beklagten schließlich über die Herstellungsmengen, die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Anzeigevorrichtungen Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Bestimmung geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I 2 mit den Angaben zusammengefasst, die die Beklagten zum Zwecke der Rechnungslegung machen müssen.
e) Nach § 140 a PatG in Verbindung mit den genannten Artikeln des EPÜ müssen die Beklagten weiterhin die noch in ihrem Eigentum oder Besitz befindlichen patentverletzenden Anzeigevorrichtungen vernichten. Auf weniger einschneidende Weise lässt sich ihr rechtsverletzender Zustand nicht beseitigen; auch die Beklagten haben solche Möglichkeiten nicht dargetan.
4.
Es besteht keine Veranlassung, die Verhandlung im vorliegenden Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, um den rechtskräftigen Abschluss des das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten. Die Beklagten haben zwar gegen das das Klagepatent in beschränktem Umfang aufrecht erhaltende Urteil des Bundespatentgerichts Berufung eingelegt, sie haben jedoch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung die Berufungsbegründung nicht zu den Akten gereicht, so dass sich die Erfolgsaussichten der von ihnen eingelegten Berufung nicht überprüfen lassen.
5.
Als unterlegene Partei haben die Beklagten gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen; die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Das vorliegende Urteil ist eine Einzelfallentscheidung; die in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 liegen ersichtlich nicht vor.
S. K. Dr. B.
OLG Düsseldorf:
Urteil v. 04.12.2003
Az: I-2 U 114/02
Link zum Urteil:
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