Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 2. Juli 2002
Aktenzeichen: 22 U 47/99

(OLG Köln: Urteil v. 02.07.2002, Az.: 22 U 47/99)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Köln vom 16.12.1998 - 91 0 81/98 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die jeweiligen Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erfolgen.

Gründe

Die Hauptversammlung der Beklagten

stimmte am 1.4.1998 zu Punkt 6 der Tagesordnung dem Verkauf des

operativen Handelsgeschäfts der Beklagten an die K. W. AG und dem

zu diesem Zweck abzuschließenden Kauf- und Óbertragungsvertrag zu.

Die K. W. AG war zum damaligen Zeitpunkt eine Schwestergesellschaft

der Beklagten und gehörte wie diese zum M.-Konzern.

Mehrheitsaktionärin der Beklagten war die M.-AG. Die

Hauptversammlung der Beklagten beschloß außerdem zu Punkt 7 der

Tagesordnung die wegen des Verkaufs und der Óbertragung des

operativen Handelsgeschäfts erforderlichen Satzungsänderungen.

In der im Bundesanzeiger bekannt

gemachten Einladung zur Hauptversammlung heißt es zu TOP 6 u.a.

(Bl. 419, 446, 447 d.A.):

"Die K. AG und die K. W. AG haben die

W.-E. D. I.-T. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, D., damit

beauftragt, als neutraler Gutachter den Wert des operativen

Handelsgeschäfts zum 1.1.1998 zu ermitteln. Das Gutachten gelangt

unter Einschluß der nicht gedeckten Pensionsverpflichtungen zu

einem Wert von 88.240.000 DM. Auf dieser Grundlage hat sich die K.

AG mit der K. W. AG auf einen Kaufpreis für das operative

Handelsgeschäft von 88.240.000 DM geeinigt."

In der Einladung wird zudem auf eine

von der Beklagten erstellte Broschüre verwiesen, die den Aktionären

auf Anforderung kostenlos zugesandt und die in der Hauptversammlung

ausliegen werde. In dieser Broschüre war der Bericht des Vorstands

über den Verkauf des operativen Handelsgeschäfts, der Entwurf des

Kaufvertrags, der Wortlaut der neuen Satzung und das oben genannte

Gutachten der W.-E. D. I.-T. GmbH (im folgenden: W.) abgedruckt

(Bl. 502 ff. d.A.). In dem Gutachten der W. vom 20.2.1998 heißt es

unter Punkt "C. Bewertung" (Bl. 519 R d. A.):

"Die Berechnung des Ertragswertes ist

aus der Anlage ersichtlich. Auf der Basis der zu kapitalisierenden

Ergebnisse ergibt sich der Ertragswert für das auszugliedernde

operative Geschäft der K. AG mit rund

DM 180 Mio.

Der Ertragswert entspricht dem

Unternehmenswert des operativen Geschäftes. Die uns durch die

Óbersendung des Gutachtens des Versicherungsmathematikers Herrn Dr.

Dr. H., W., zur Kenntnis gebrachten Fehlbeträge in Höhe von DM 91,8

Mio betreffend Unterstützungskasse und bilanzierter

Pensionsverpflichtungen aufgrund einer Verkehrswertermittlung der

eingegangenen Verpflichtungen sind in diesem Betrag noch nicht

berücksichtigt."

Sodann folgt unter "C.

Schlußbemerkung":

"Wir sind beauftragt worden, ein

Gutachten über den Unternehmenswert des operativen Geschäfts der K.

AG, K., zu erstatten.

Nach dem Ergebnis unserer an den

Ertragserwartungen orientierten Bewertung beträgt der

Unternehmenswert zum Stichtag 31. Dezember 1997 DM 180 Mio.

..." (Bl. 520 d.A.).

In der Hauptversammlung vom 1.4.1998

erläuterte der Vorstandsvorsitzende M. den Kaufpreis von 88.240.000

DM, den Ausgleichsbetrag von 91.760.000 DM, der sich aus der

handelsrechtlichen Bewertung der Altersversorgungszusagen, der

vorhandenen Rückstellungen und Vermögenswerte nach dem Gutachten

des Dr. Dr. H. ergebe und der von dem durch die W. ermittelten

Ertragswert von 180 Mio. DM in Abzug zu bringen sei (S. 20/21 des

Wortprotokolls in der Hauptversammlung).

Die Kläger haben gegen die Beschlüsse

zu TOP 6 und 7 der Hauptversammlung Widerspruch zu notariellem

Protokoll erklärt.

Die Kläger haben behauptet, der

Kaufpreis sei wesentlich zu niedrig. Die Großaktionärin der

Beklagten erstrebe für sich einen Sondervorteil. Daraus ergebe sich

die Anfechtbarkeit der Beschlüsse nach § 243 II AktG. Die Aktionäre

seien im übrigen insoweit getäuscht worden, als die W. die

Fehlbeträge der Unterstützungskasse nicht selbst ermittelt habe.

Aber auch der von der W. ermittelte Ertragswert sei zu niedrig. Die

Fehlbeträge der Unterstützungskasse hätten allenfalls mit den im

Anhang zur testierten Bilanz aufgeführten 27,3 Mio. DM, abgezinst

um die Steuerersparnis, berücksichtigt werden dürfen. Auch der

vorgelegte Mustermietvertrag enthalte zahlreiche Klauseln, die zu

ungerechtfertigten Sondervorteilen der Mieterin führten.

Schließlich seien auch die in der Hauptversammlung gestellten

Fragen unzureichend und unvollständig beantwortet worden.

Die Kläger haben beantragt,

den in der Hauptversammlung der

Beklagten vom 1.4.1998 zu TOP 6 gefaßten Beschluß für nichtig zu

erklären;

hilfsweise,

festzustellen, daß er nichtig ist.

Die Kläger zu 2), 3) und 4) haben

weiter beantragt,

den in der Hauptversammlung der

Beklagten vom 1.4.1998 zu TOP 7 gefaßten Beschluß für nichtig zu

erklären;

hilfsweise,

festzustellen, daß er nichtig ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Die Beklagte hat gemeint, die Klage des

Klägers zu 1) sei unzulässig, weil sie ihrem Aufsichtsrat nicht

rechtzeitig zugestellt worden sei. Die Angriffe der Kläger gegen

das Gutachten der W. seien unrichtig. Der Hinweis auf das Gutachten

in der Bekanntmachung sei nicht irreführend. Die

Pensionsverpflichtungen seien von der Dr. Dr. H. Beratungs-GmbH

zutreffend berechnet worden. Eine Doppelerfassung von Belastungen

sei nicht erfolgt. Durch die Mietverträge entstehe ihr kein

Nachteil. Die Auskunftsrügen seien in der Sache unbegründet und im

übrigen verwirkt.

Durch Urteil vom 16.12.1998 - 91 0

81/98 LG Köln -, auf das wegen sämtlicher Einzelheiten Bezug

genommen wird, hat das Landgericht den Klagen stattgegeben. Zur

Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der zu TOP 6 gefaßte

Beschluß über die Zustimmung zum Verkauf des operativen

Handelsgeschäfts und dem dazu abzuschließenden Kaufvertrag sei

gemäß § 243 I AktG anfechtbar. Der Gegenstand der Tagesordnung sei

nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, § 124 IV S. 1 AktG. Die

Bekanntmachung und Information der Aktionäre über den Kaufpreis sei

unzureichend und irreführend. Entgegen der Formulierung in der

bekannt gemachten Tagesordnung gelange die W. "als neutraler

Gutachter" keineswegs zu einem Wert des operativen Handelsgeschäfts

unter Einschluß der nicht gedeckten Pensionsverpflichtungen von

88.240.000 DM. Es sei nicht unwahrscheinlich, daß eine Reihe von

Aktionären nach dem so begründeten Kaufpreis auf eine Teilnahme an

der Hauptversammlung verzichtet hätten. Relevanz der Täuschung für

die Anfechtbarkeit des Beschlusses zu TOP 6 sei zu bejahen. Der

Beschluß sei aber auch gemäß § 243 II AktG anfechtbar. Der

beschlossene Kaufpreis von 88.240.000 DM stelle einen

ungerechtfertigten Sondervorteil des Großaktionärs K. W. AG zum

Schaden der Gesellschaft dar. Der Beschluß zu TOP 7 sei für

unwirksam zu erklären, weil die beschlossenen Satzungsänderungen

die Wirksamkeit des beabsichtigten Kaufvertrages voraussetzten.

Gegen dieses ihr am 19.1.1999

zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19.2.1999 Berufung

eingelegt, die sie nach entsprechender Verlängerung der

Berufungsbegründungsfrist am 29.4.1999 begründet hat.

Die Beklagte meint, ein

Anfechtungsgrund im Sinne des § 243 I AktG sei nicht gegeben. Aus

der Broschüre, deren Zusendung mit der Einladung angeboten und die

zusätzlich in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausgelegen

habe, sei ersichtlich gewesen, aus welchen Komponenten sich der

Kaufpreis zusammengesetzt und wer diese Komponenten gutachterlich

ermittelt habe. Die in der Bekanntmachung gegebenen Informationen

zur Kaufpreisbildung seien ohne rechtliche Verpflichtung der

Beklagten erfolgt. Jedem Aktionär, der an weiterführenden

Informationen interessiert gewesen sei, habe die Möglichkeit offen

gestanden, sich an die Beklagte zu wenden. Der Hinweis in der

Bekanntmachung der Tagesordnung sei auch nicht irreführend.

Jedenfalls sei eine etwaige Verletzung der Informationspflicht

nicht kausal für die Beschlußfassung. Es sei nur von

untergeordneter Bedeutung, daß ein anderer Gutachter als die W. den

versicherungsmathematisch zu errechnenden Betrag der nicht

gedeckten Pensionsverpflichtungen ermittelt habe. Es sei auch

üblich, daß beim Unternehmenskauf der volle sich nach

versicherungsmathematischen Grundsätzen zu errechnende Betrag der

ungedeckten Pensionsverpflichtungen anzusetzen sei, und zwar durch

Subtraktion vom Ertragswert. Im übrigen genieße auch die Dr. Dr. H.

Beratungs-GmbH einen ganz herausragenden Ruf. Für einen objektiv

urteilenden Aktionär habe daher kein Anlaß bestanden, diesem

Gutachten mißtrauischer gegenüberzustehen als dem Gutachten der W..

Jedenfalls die in der Hauptversammlung anwesenden Aktionäre seien

im Besitz der hier fraglichen Information gewesen. Auch ein Verstoß

gegen § 243 II AktG durch ungerechtfertigten Sondervorteil

zugunsten des Mehrheitsaktionärs liege nicht vor. Entgegen den

Ausführungen des Landgrichts sei dies nicht die K. W. AG, sondern

die M.-AG gewesen. Die Ausführungen des Landgerichts hierzu seien

auch rechtsfehlerhaft. Eine Doppelberücksichtigung von Ausgaben und

Belastungen, wie die Kläger meinten, sei nicht erfolgt.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Urteils 91 0 81/98

des Landgerichts Köln vom 16.12.1998 die Klagen aller Kläger

abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Kläger wiederholen und vertiefen

ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie meinen weiterhin, die Angaben

zum Gutachten der W. in der Bekanntmachung der Tagesordnung seien

irreführend und hätten bewirkt, daß eine Vielzahl von Aktionären im

Vertrauen auf die Richtigkeit der Bewertung der W. in der

Hauptversammlung nicht erschienen oder ihre Bankenvertreter zur

Zustimmung zu dem Beschluß angewiesen hätten. Sie tragen im übrigen

ergänzend zur Anfechtbarkeit wegen eines Sondervorteils für die

Mehrheitsaktionärin der Beklagten vor und meinen insbesondere, es

sei eine Doppelberücksichtigung von Ausgaben erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des

Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von

den Parteien gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen

Bezug genommen.

Der Senat hat aufgrund

Beweisbeschlusses vom 7.9.1999 (Bl. 801 f. d.A.) Beweis erhoben

durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des

Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters Dipl.-Ing. B. W.. Wegen des

Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten Bl. 854 ff.

d.A. Bezug genommen.

E N T S C H E I D U N G S G R Ó N D

Die form- und fristgerecht eingelegte

und auch im übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat in der

Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Landgerichts entspricht im

Ergebnis der Sach- und Rechtslage, das Berufungsvorbringen der

Beklagten rechtfertigt keine andere Beurteilung.

I.

Die Anfechtungsklagen sind aus den

insoweit in vollem Umfang zutreffenden Ausführungen des

erstinstanzlichen Urteils, auf die der Senat Bezug nimmt,

zulässig.

II.

Zutreffend hat das Landgericht den

Beschluß der Hauptversammlung der Beklagten vom 1.4.1998 zu TOP 6 -

Zustimmung zum Verkauf des operativen Handelsgeschäfts und zu dem

abzuschließenden Kaufvertrag - auf die Anfechtungsklagen hin nach §

243 I i.V.m. § 124 IV S. 1 AktG für nichtig erklärt.

Der insoweit durch die Hauptversammlung

gefaßte Beschluß ist nach § 243 I AktG anfechtbar, weil der

Gegenstand der Tagesordnung nicht ordnungsgemäß nach 124 II S. 2

AktG bekannt gemacht worden ist und dementsprechend eine

Beschlußfassung nach § 124 IV S. 1 AktG nicht hätte erfolgen

dürfen. Die Beklagte hat in der Bekanntmachung der Tagesordnung

unrichtige und irreführend Angaben über die für die Bemessung des

Kaufpreises maßgeblichen Bewertungsgrundlagen gemacht, auf denen

der Beschluß der Hauptversammlung beruht.

1.

Es kann dahinstehen, ob die Beklagte

mit den Angaben zu den Grundlagen für die Bemessung des Kaufpreises

und mit dem Hinweis in der Einladung auf eine auf Anforderung zu

übersendende Broschüre über die ihr nach dem Gesetz obliegenden

Informationspflichten hinausgegangen ist. In jedem Fall durften

nämlich die in der Bekanntgabe gemachten Angaben nicht unrichtig

und irreführend sein. Die Bekanntgabe der Tagesordnung dient dazu,

den Aktionären eine angemessene Meinungsbildung zu ermöglichen und

eine sinnvolle Ausübung ihrer Rechte zu gewährleisten. Diesem Zweck

laufen unrichtige und irreführende Angaben zuwider, unabhängig

davon, ob es sich um notwendige oder freiwillige Angaben

handelt.

2.

Unrichtig und irreführend war die

Angabe in der Einladung, das Gutachten der W. gelange unter

Einschluß der nicht gedeckten Pensionsverpflichtungen zu einem Wert

des operativen Handelsgeschäfts von 88.240.000 DM.

Tatsächlich hat nämlich die W. in ihrem

Gutachten festgestellt, der Ertragswert für das auszugliedernde

operative Geschäft der K. ergebe sich mit DM 180 Mio. Der

Ertragswert entspreche dem Unternehmenswert. Zur Abzugsfähigkeit

der ihr durch die Óbersendung des Gutachtens des

Versicherungsmathematikers Dr. Dr. H. zur Kenntnis gebrachten

Fehlbeträge in Höhe von 91,8 Mio. betreffend Unterstützungskasse

und bilanzierter Pensionsverpflichtung hat die W. keine Stellung

bezogen, sie hat insoweit nur ausgeführt, diese Beträge seien in

dem Betrag noch nicht berücksichtigt. Statt dessen hat sie unter

"C. Schlußbemerkung" nochmals ausgeführt, nach dem Ergebnis ihrer

an den Ertragserwartungen orientierten Bewertung betrage der

Unternehmenswert zum Stichtag DM 180 Mio. Dies bedeutete, daß die

W. nach - bloßer - Kenntnisnahme von dem

versicherungsmathematischen Gutachten die dort genannten

Fehlbeträge nicht selbst in ihre gutachterliche Bewertung

übernommen und auch nicht selbst eine Subtraktion dieses Betrages

von dem von ihr ermittelten Unternehmenswert vorgenommen hat. Sie

hat damit gerade nicht zum Ausdruck gebracht, daß sie die im

Gutachten des Versicherungsmathematikers genannten Beträge über die

bloße Kenntnisnahme hinaus überprüft und für richtig und

abzugsfähig gehalten hat. Eine eigene Bewertung des Werts des

operativen Handelsgeschäfts der Beklagten mit 88.240.000,- DM unter

Einschluß der nicht gedeckten Pensionsverpflichtungen ist dem

Gutachten der W. daher nicht zu entnehmen. Genau diesen -

unrichtigen - Eindruck, daß nämlich diese Zahl das Ergebnis der

Bewertung durch die W. war, erweckt aber die Einladung zur

Hauptversammlung.

3.

Auf dieser unrichtigen und

irreführenden Angabe in der Bekanntmachung beruht auch der in der

Hauptversammlung zu TOP 6 gefaßte Beschluß.

a)

Nach einhelliger Auffassung in

Rechtsprechung und Literatur kann nicht jeder Verfahrensfehler die

Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen begründen, vielmehr

besteht Einigkeit dahin, daß solche Fehler ausscheiden, die auf das

Ergebnis der Beschlußfassung keinen Einfluß gehabt haben

können.

Nach der Rechtsprechung, insbesondere

des Bundesgerichtshofs, ist eine Anfechtung dann ausgeschlossen,

wenn der Verfahrensverstoß nicht kausal für die Beschlußfassung

war, wenn nämlich die beklagte Gesellschaft darlegt und ggfls.

beweist, daß der angefochtene Beschluß auch ohne den

Verfahrensmangel in gleicher Weise zustande gekommen wäre. Dabei

sind an diese Darlegung und Beweisführung strenge Anforderungen zu

stellen. Die Möglichkeit, daß der durch den Mangel betroffene

Aktionär das Beschlußergebnis hätte beeinflussen können, muß also

nicht nur unwahrscheinlich sein, sondern bei vernünftiger

Betrachtung unter keinen Umständen in Betracht kommen (vgl. BGH NJW

1998, 684; BGHZ 119, 1 ff.; BGHZ 107, 296; BGH NJW 1972,

1320,1321;). Dabei kommt es nach dieser Rechtsprechung für die

Frage, ob ein Hauptversammlungsbeschluß auf einer Verletzung der

Informationspflicht beruht, nicht allein auf die Kenntnis des

Aktionärs an, der über die zur Beschlußfassung notwendige Mehrheit

in der Hauptversammlung verfügt. Maßgebendes Entscheidungskriterium

muß vielmehr sein, ob auch ein objektiv urteilender Aktionär, der

wie der Mehraktionär Kenntnis von allen für die Beurteilung

maßgebenden Umständen gehabt hätte, unter Beibehaltung des

Verfahrensverstoßes wie dieser abgestimmt hätte. Maßgebend ist

daher auch, welche Bedeutung dieser objektiv urteilende Aktionär

der mangelhaften Informationserteilung beigemessen hätte (BGHZ 119,

1, 19; BGHZ 122, 211, 239; BGHZ 107, 297, 306 f.; BGHZ 86, 1, 22;

BGH NJW 1990, 350, 352, 353).

Demgegenüber stellt die herrschende

Meinung im Schrifttum, der sich auch das Landgericht im

vorliegenden Fall angeschlossen hat, auf die Relevanz des Fehlers

für das Beschlußergebnis ab. Nach dieser Auffassung ist eine am

Zweck der verletzten Norm orientierte wertende Betrachtung geboten,

die Kausalitätsüberlegungen auf die Fälle fehlerhafter

Ergebnisfeststellung zurückführt und im übrigen zu einer nach der

Bedeutung des Verfahrensfehlers für die Mitgliedschaft

differenzierenden Beurteilung gelangt (vgl. Hüffer AktG 5. Aufl. §

243 Rn 13; ders. in Münchner Kommentar zum AktG § 243 Rn 30;

Zöllner in Kölner Kommentar zum AktG §243 Rn 81, jeweils m.w.N.;

vgl. auch OLG Köln DB 1988, 2449; OLG D. NJW-RR 1992, 100,

101).

Welcher Auffassung zu folgen ist, kann

im vorliegenden Fall dahinstehen. In den Fällen eines

Einberufungsmangels oder der Verletzung von Auskunfts- und

Informationspflichten, die für die Ausübung der

Mitgliedschaftsrechte des Aktionärs von Bedeutung sind, kommen

nämlich beide Auffassungen grundsätzlich zum selben Ergebnis (vgl.

auch Münchner Hdb. d. GesR IV, 2. Aufl. § 41 Rn 33; Hüffer AktG

a.a.O. Rn 17). Liegt ein solcher relevanter Fehler vor, wird

nämlich in aller Regel auch der von der Rechtsprechung zur

Beurteilung herangezogene objektiv urteilende Aktionär bei

zutreffender Berücksichtigung des den Minderheitsaktionären

zugebilligten Rechts zur Mitentscheidung in Kenntnis aller

wesentlichen Umstände zu dem Ergebnis kommen, daß es nicht

gerechtfertigt ist, dem Beschluß unter Aufrechterhaltung des

Verfahrensfehlers zuzustimmen.

b)

So liegt es auch im vorliegenden

Fall.

aa)

Es ist zunächst nicht nur nicht

auszuschließen, sondern entspricht der Lebenserfahrung, daß eine

Reihe der nicht zur Hauptversammlung erschienenen Aktionäre ihre

Entscheidung, an der Hauptversammlung nicht teilzunehmen, auch und

gerade im Hinblick auf die in der Bekanntmachung der Tagesordnung

enthaltene unrichtige Information getroffen haben, daß die W., ein

unstreitig und allgemein bekannt anerkanntes und renommiertes

Wirtschaftsprüfungsunternehmen, den Unternehmenswert festgestellt

und der Kaufpreis dementsprechend festgelegt worden war. Es ist

auch ohne weiteres nachvollziehbar, daß Aktionäre aus diesem Grunde

auch auf die Anforderung und das Studium der Broschüre, die auch

das Gutachten enthielt, verzichtet haben.

bb)

Es kann weiter jedenfalls nicht

ausgeschlossen werden, daß diese Aktionäre ohne die hier in Rede

stehende unrichtige Information zur Hauptversammlung erschienen

wären und gegen die Beschlußvorlage gestimmt hätten oder ihre

Bankenvertreter angewiesen hätten, gegen den Bechluß zu stimmen.

Auszuschließen ist nicht einmal, daß, wären mehr

Minderheitsaktionäre erschienen und hätte eine breitere Diskussion

über die Bewertung des Unternehmens stattgefunden, nicht nur die

Bankenvertreter, sondern auch die Mehrheitsaktionärin eine

Beschlußfassung ohne vorherige Ergänzung des Gutachtens abgelehnt

hätte, um Zweifel bei den übrigen Aktionären, aber auch in der

Àffentlichkeit an der ordnungsgemäßen Bewertung und der etwaigen

Einräumung von Sondervorteilen auszuräumen.

Die W. hat nämlich in ihrem Gutachten

nicht nur nicht zu erkennen gegeben, daß sie die Bewertungsansätze

der Berechnungen des Gutachters Dr. Dr. H. kritisch überprüft

hatte, sie hat sich diese auch ersichtlich nicht zu eigen gemacht.

Dies entsprach zum einen, wie der vom Senat beauftragte

Sachverständige W. überzeugend ausgeführt hat, nicht dem Grundsatz

des eigenverantwortlichen Handelns des Wirtschaftsprüfers, der

seine Arbeit in enger Abstimmung mit dem hinzugezogenen

Versicherungsmathematiker vornimmt, um die vollumfängliche

Berücksichtigung aller relevanter Sachverhalte der betrieblichen

Altersversorgung in der Unternehmensbewertung sicherzustellen und

Óberschneidungen bzw. Doppelerfassungen zu vermeiden (vgl. S. 15

des Gutachtens). Zum anderen konnte dies nachvollziehbar den

Verdacht aufkommen lassen, die W. habe sich aus gutem Grunde jeder

Stellungnahme zu den Feststellungen des versicherungsmathematischen

Gutachtens enthalten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das

Gutachten des Versicherungsmathematikers zutreffend war und ob die

W. tatsächlich dessen Ergebnisse kritisch überprüft hatte und so

etwa Doppelerfassungen von Belastungen vermieden worden waren. Es

kommt allein darauf an, daß aufgrund des in der Hauptversammlung

vorliegenden Gutachtens der W. Anlaß bestand, hieran zu zweifeln.

Ist aber nicht auszuschließen, daß die Mehrheitsaktionärin

derartige Zweifel aus den oben genannten Gründen nicht hätte

bestehen lassen und vor einer Beschlußfassung hätte ausräumen

lassen wollen, läge Kausalität auch ohne Einbeziehung des "objektiv

urteilenden Aktionärs", auf den die Rechtsprechung abstellt,

vor.

cc)

Letztlich kann dahinstehen, ob

auszuschließen ist, daß das Abstimmungsergebnis tatsächlich kausal

in dem vorgenannten Sinne durch die unrichtige Information in der

Bekanntmachung beeinflußt worden ist. Jedenfalls ist nämlich

entsprechend der oben zitierten Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs davon auszugehen, daß ein objektiv urteilender

Aktionär, der wie der Mehrheitsaktionär Kenntnis von allen für die

Beurteilung maßgebenden Umständen gehabt hätte, in Kenntnis der

Fehlinformation in der Bekanntmachung nicht wie dieser abgestimmt

hätte. Ein solcher objektiv urteilender Aktionär hätte unter

Berücksichtigung der irreführenden Information in der

Bekanntmachung in Betracht gezogen, daß bei einer Reihe von

Aktionären die Entscheidung, zur Hauptversammlung nicht zu

erscheinen, im Vertrauen auf die angebliche Bewertung durch die W.

erfolgt war und hätte eine Beschlußfassung unter Aufrechterhaltung

dieser Fehlinformation und ihrer Folgen für die Mitwirkungsrechte

für die Minderheitsaktionäre nicht für gerechtfertigt gehalten.

dd)

Auch nach der im Schrifttum

herrschenden Meinung wäre jedenfalls Relevanz des Verfahrensfehlers

gegeben, da dieser in einer unrichtigen und irreführenden

Bekanntmachung der Tagesordnung lag und die Mitwirkung der

Aktionäre an der Beschlußfassung und damit den Kerngehalt ihrer

Mitgliedschaftsrechte beeinträchtigte.

III.

Ob, wie das Landgericht gemeint hat,

der Beschluß auch wegen Inhaltsfehlers nach § 243 II AktG unter dem

Gesichtspunkt eines Sondervorteils für die Mehrheitsaktionärin der

Beklagten, die M.-AG, anfechtbar wäre, kann im Hinblick auf die

Ausführungen zu Ziffer I. dahinstehen; eine Entscheidung hierüber

dürfte nicht ohne die Einholung eines Sachverständigengutachtens

über die Richtigkeit bzw. Vertretbarkeit der Bewertung des

Kaufpreises möglich sein.

IV.

Die Anfechtungsklage der Kläger zu 2) -

4) zu TOP 7 der Tagesordnung hat das Landgericht mit zutreffender

Begründung für begründet gehalten. Die beschlossenen Ànderungen zu

§ 2 der Satzung über den Unternehmensgegenstand und zu § 8 über die

Zusammensetzung des Aufsichtsrates setzten nämlich die Wirksamkeit

des Kaufvertrages zwischen der Beklagten und der K. W. AG

voraus.

V.

Die prozessualen Nebenentscheidungen

folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren:

400.000,- DM (100.000,- DM je Klage)

Wert der Beschwer für die Beklagte:

über der Revisionssumme






OLG Köln:
Urteil v. 02.07.2002
Az: 22 U 47/99


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