Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. Mai 2005
Aktenzeichen: 5 W (pat) 405/04

(BPatG: Beschluss v. 19.05.2005, Az.: 5 W (pat) 405/04)

Tenor

1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterabteilung I - vom 17. September 2003 aufgehoben.

2. Das Gebrauchsmuster 295 02 084 wird gelöscht.

3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen trägt die Antragsgegnerin.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des am 9. Februar 1995 beim Deutschen Patentamt mit 22 Schutzansprüchen unter der Bezeichnung "Demonstrationsschrank" angemeldeten, am 6. April 1995 in das Gebrauchsmusterregister eingetragenen und am 18. Mai 1995 bekanntgemachten Gebrauchsmusters 295 02 084 (Streitgebrauchsmuster), dessen Schutzdauer auf 10 Jahre verlängert worden ist.

Die Antragsstellerin hat am 11. September 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung des Streitgebrauchsmusters in vollem Umfang beantragt.

Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass der Gegenstand des Gebrauchsmusters im Hinblick auf den vorgebrachten schriftlichen Stand der Technik nicht schutzfähig sei, und zwar mangels Neuheit oder mangels eines erfinderischen Schrittes. Als weiteren Löschungsgrund macht sie widerrechtliche Entnahme geltend.

Die Antragstellerin stützt ihr Vorbringen auf folgenden schriftlichen Stand der Technik:

D1 Vorentwurf Alternative GS5 D2 DE 93 17 218 U1 D3 Laborsystem Variolab, Waldner D4 Für Experimente gemacht. Wesemann 1994 D5 Systemlabor. Köttermann 1994 D6 LABOdacta. Wesemann 1992 D7 DE 40 40 723 C2 D8 System 2002. WRT 1993 D9 US 4 632 022 D10 US 3 941 040 D11 Fume Hoods. LABCONCO 1994 und verweist im Übrigen auf die Anforderungen der einschlägigen DIN 12924 vom 1. August 1991. Des weiteren führt sie die vom Deutschen Patentamt auf Antrag nach § 7 GebrMG ermittelten D12 US 3 593646 D13 EP 337 469 A2 ausdrücklich in das Löschungsverfahren ein (vgl Schrifts v 10. September 2002 S 2 vorle Abs).

Zum Löschungsgrund der widerrechtlichen Entnahme verweist sie auf einen seit 1988 von ihr entwickelten Demonstrationsschrank, der vom 5. bis 11. Juni 1994 im Rahmen der Fachmesse ACHEMA in Frankfurt/Main auf dem Stand der Firma Wesemann in dem in der D1 wiedergegebenen Entwurf gezeigt worden sei. Hierzu bietet sie Zeugenbeweis an durch die Herren S... und S1.... Diese Entwicklung habe zu der Patentanmeldung DE 195 38 183 A1 der Firma Wesemann geführt.

Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag widersprochen und beantragt die Zurückweisung des Löschungsantrags im Umfang des Schutzanspruchs 1 vom 18. Juli 2003 und der nunmehr darauf zurückbezogenen eingetragenen Unteransprüche 2 bis 20 und 22.

In der mündlichen Verhandlung vom 17. September 2003 hat die Antragstellerin zu Protokoll gegeben, dass sie den Löschungsgrund der widerrechtlichen Entnahme nicht mehr weiterverfolgt.

Die Antragsgegnerin bestreitet ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 17. September 2003 die Zugehörigkeit der D1 zum Stand der Technik mit Nichtwissen.

Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 17. September 2003 den Löschungsantrag zurückgewiesen, soweit er über den Schutzanspruch 1 vom 18. Juli 2003 und die nunmehr darauf zurückbezogenen eingetragenen Unteransprüche 2 bis 20 und 22 hinausgeht.

Der Beschluss ist damit begründet, dass der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 gegenüber dem vorgebrachten Stand der Technik neu sei und ihm demgegenüber auch ein erfinderischer Schritt zugrunde liege.

Was die D1 anbelangt, so könne dahingestellt bleiben, ob sie als vorveröffentlichter Stand der Technik anzusehen ist, da sie den Gegenstand des verteidigten Anspruchs 1 bezüglich der Neuheit weder vorwegnehme noch bezüglich des erfinderischen Schrittes nahelege.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2003 Beschwerde eingelegt. Sie stützt die Beschwerde mit Schriftsatz vom 26. April 2004 auf die bisher im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D13 sowie die nachträglich aufgefundenen Druckschriften D14 US 3 041 957 D15 US 5 318 473.

Sie verfolgt ihr bisheriges Löschungsbegehren weiter, da der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 sich aus jeder der Entgegenhaltungen D9 oder D10 in Kombination mit einer beliebigen der Entgegenhaltungen D2, D6 oder D13 ergebe. Darüber hinaus sei der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 gegenüber dem Gegenstand der mit Schriftsatz vom 26. April 2004 zur Akte gereichten D14 nicht mehr neu, mindestens sei demgegenüber aber kein erfinderischer Schritt erforderlich, um davon, insbesondere in der Zusammenschau mit der mit Schriftsatz vom 17. Mai 2005 zur Akte gereichten D15, ausgehend zum Gegenstand des Schutzanspruchs 1 zu gelangen. Bezüglich eines durch Merkmale der Unteransprüche ausgestalteten Gegenstandes verweist sie auf den Löschungsantrag vom 10. September 2002 sowie auf den Inhalt der Druckschrift D15.

Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2004 hat die Antragsgegnerin auf das Vorbringen erwidert und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung am 19. Mai 2005 hat die Antragsgegnerin zwei Hilfsanträge eingereicht mit jeweils geänderten Schutzansprüchen 1.

Gemäß Hauptantrag verteidigt sie das Gebrauchsmuster weiterhin mit den dem angegriffenen Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung zugrunde liegenden Schutzansprüchen 1 bis 20 sowie 22 gemäß Schriftsatz vom 18. Juli 2003 folgenden Wortlauts:

"1. Demonstrationsschrank, insbesondere für den naturwissenschaftlichen Unterricht, mit einer geschlossenen Demonstrationskammer aus einer Tischplatte, einem oberen Abdeckboden und Seitenwänden, die Sichtfenster und wenigstens ein zu öffnendes Fenster enthalten, durch welches die Demonstrationskammer zugänglich ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Demonstrationskammer (12) mit zwei im Abstand zueinander angeordneten, auf den Boden eines Raumes aufzustellenden Vertikalsäulen (10, 11) gehalten ist, die zwischen sich das zu öffnende Fenster (15) der Demonstrationskammer aufnehmen und von denen ausgehend die Tischplatte (13) und der obere Abdeckboden (14) wenigstens zu einer Seite hin mit einer im Wesentlichen halbkreisförmigen Grundfläche abragen, dass zwischen Tischplatte (13) und Abdeckboden (14) eine entsprechend im Wesentlichen halbzylinderförmig gewölbte Scheibe (16) angeordnet ist.

2. Demonstrationsschrank nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die beiden Vertikalsäulen (10, 11) aus Metallprofilen (45, 46) gebildet sind.

3. Demonstrationsschrank nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß die beiden Vertikalsäulen (10, 11) jeweils aus einem U-Profil (45) und einem dieses zu einer Hohlkammer ergänzenden Abdeckprofil (46) gebildet sind.

4. Demonstrationsschrank nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, daß die beiden Vertikalsäulen (10, 11) unterhalb der Tischplatte (13) mittels eines Profils (22) verbunden sind.

5. Demonstrationsschrank nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, daß das Profil (22) als Installationskanal für Strom und/oder Gas und/oder Wasser ausgebildet ist.

6. Demonstrationsschrank nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß wenigstens eine der beiden Vertikalsäulen (10, 11) Zu- und/oder Abführleitungen (37, 40) für Strom und/oder Gas und/oder Wasser enthält.

7. Demonstrationsschrank nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, daß in die Tischplatte (13) im Bereich einer der Vertikalsäulen (10, 11) ein Wasserbecken (39) eingesetzt ist.

8. Demonstrationsschrank nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, daß in der dem Wasserbecken (39) benachbarten Vertikalsäule (11) eine Wasserzuleitung angeordnet ist, die oberhalb des Wasserbeckens in die Demonstrationskammer (12) ragt und mit einer Armatur (38) versehen ist.

9. Demonstrationsschrank nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, daß der obere Abdeckboden (14) einen Absauganschluß (41) enthält, der in dem Innenraum einer der Vertikalsäulen (10, 11) zu einer Absaugeinrichtung verläuft.

10. Demonstrationsschrank nach einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, daß der obere Abdeckboden (14) eine Beleuchtungseinrichtung (42) enthält.

11. Demonstrationsschrank nach einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch gekennzeichnet, daß der obere Abdeckboden (14) mit einer Explosionsklappe (43) versehen ist.

12. Demonstrationsschrank nach einem der Ansprüche 1 bis 11, dadurch gekennzeichnet, daß der obere Abdeckboden (14) und/oder die Tischplatte (13) jeweils mittels einer rahmenartigen an den Vertikalsäulen (10, 11) angebrachten Zarge gehalten sind.

13. Demonstrationsschrank nach einem der Ansprüche 1 bis 12, dadurch gekennzeichnet, daß der Raum unterhalb der Tischplatte (13) mit einer an die Vertikalsäulen(10, 11) anschließenden Außenverkleidung (17) versehen ist.

14. Demonstrationsschrank nach Anspruch 13, dadurch gekennzeichnet, daß im Bereich unterhalb des Installationskanals eine oder mehrere Türen (27, 28) angebracht sind.

15. Demonstrationsschrank nach einem der Ansprüche 1 bis 14, dadurch gekennzeichnet, daß das zu öffnende Fenster (15) als ein Hubfenster ausgebildet ist.

16. Demonstrationsschrank nach Anspruch 15, dadurch gekennzeichnet, daß für das Hubfenster eine Gewichtsausgleichseinrichtung mit wenigstens einem Gegengewicht (33) vorgesehen ist, das innerhalb einer der Vertikalsäulen (10) geführt ist.

17. Demonstrationsschrank nach einem der Ansprüche 1 bis 16, dadurch gekennzeichnet, daß dem Absauganschluß (41) eine bis dicht über die Tischplatte (13) reichende und dicht unterhalb des oberen Abdeckbodens (14) endende Führungseinrichtung (44) zugeordnet ist.

18. Demonstrationsschrank nach Anspruch 17, dadurch gekennzeichnet, daß die Führungseinrichtung (44) aus einem glasklaren Material hergestellt ist.

19. Demonstrationsschrank nach Anspruch 17 oder 18, dadurch gekennzeichnet, daß die Führungseinrichtung (44) aus einer Platte besteht, die mit einem Teil der Scheibe (16) einen Führungskanal bildet.

20. Demonstrationsschrank nach Anspruch 17 oder 18, dadurch gekennzeichnet, daß die Führungseinrichtung (44) aus einem Rohr besteht, das mittels Halteelementen in Abstand zur Tischplatte (13) und in Abstand zu dem oberen Abdeckboden (14) gehalten ist.

22. Demonstrationsschrank nach einem der Ansprüche 1 bis 21, dadurch gekennzeichnet, daß die einem Unterrichtsraum zugewandte Scheibe (16) wenigstens einen fensterartig zu öffnenden Abschnitt aufweist.

Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I umfasst zusätzlich zu Schutzanspruch 1 gemäß Hauptantrag Merkmale aus den eingetragenen Ansprüchen 2, 6 und 13 sowie aus der ursprünglichen Beschreibung und hat folgenden Wortlaut:

"1. Demonstrationsschrank, insbesondere für den naturwissenschaftlichen Unterricht, mit einer geschlossenen Demonstrationskammer aus einer Tischplatte, einem oberen Abdeckboden und Seitenwänden, die Sichtfenster und wenigstens ein zu öffnendes Fenster enthalten, durch welches die Demonstrationskammer zugänglich ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Demonstrationskammer (12) mit zwei im Abstand zueinander angeordneten, auf den Boden eines Raumes aufzustellenden Vertikalsäulen (10, 11) gehalten ist, die zwischen sich das zu öffnende Fenster (15) der Demonstrationskammer aufnehmen und von denen ausgehend die Tischplatte (13) und der obere Abdeckboden (14) zu der den zu Unterrichtenden zugewandten Seite in mit einer im Wesentlichen halbkreisförmigen Grundfläche abragen, dass zwischen Tischplatte (13) und Abdeckboden (14) eine entsprechend im Wesentlichen halbzylinderförmig gewölbte Scheibe (16) angeordnet ist, und dass der Raum unterhalb der Tischplatte (13) mit einer an die Vertikalsäulen (10,11) anschließenden, ebenfalls im Wesentlichen halbzylinderförmig gewölbten Außenverkleidung (17) versehen ist, dass die beiden Vertikalsäulen (10,11) aus Profilen (45,46) gebildet sind und dass wenigstens ein Profil einer den Vertikalsäulen (10,11) Zu- und/oder Abführleitungen (37,40) für Strom und/oder Gas und/oder Wasser enthält."

Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II umfasst zusätzlich zum Schutzanspruch 1 gemäß Hauptantrag Merkmale aus den eingetragenen Ansprüchen 2, 6, 9, 13, 17 und 19 sowie aus der ursprünglichen Beschreibung und hat folgenden Wortlaut:

"1. Demonstrationsschrank, insbesondere für den naturwissenschaftlichen Unterricht, mit einer geschlossenen Demonstrationskammer aus einer Tischplatte, einem oberen Abdeckboden und Seitenwänden, die Sichtfenster und wenigstens ein zu öffnendes Fenster enthalten, durch welches die Demonstrationskammer zugänglich ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Demonstrationskammer (12) mit zwei im Abstand zueinander angeordneten, auf den Boden eines Raumes aufzustellenden Vertikalsäulen (10, 11) gehalten ist, die zwischen sich das zu öffnende Fenster (15) der Demonstrationskammer aufnehmen und von denen ausgehend die Tischplatte (13) und der obere Abdeckboden (14) zu der den zu Unterrichtenden zugewandten Seite in mit einer im Wesentlichen halbkreisförmigen Grundfläche abragen, dass zwischen Tischplatte (13) und Abdeckboden (14) eine entsprechend im Wesentlichen halbzylinderförmig gewölbte Scheibe (16) angeordnet ist, und dass der Raum unterhalb der Tischplatte (13) mit einer an die Vertikalsäulen (10,11) anschließenden, ebenfalls im Wesentlichen halbzylinderförmig gewölbten Außenverkleidung (17) versehen ist, dass die beiden Vertikalsäulen (10,11) aus Profilen (45,46) gebildet sind dass wenigstens ein Profil einer den Vertikalsäulen (10,11) Zu- und/oder Abführleitungen (37,40) für Strom und/oder Gas und/oder Wasser enthält und dass der obere Abdeckboden (14) einen Absauganschluss (41) enthält, dem eine bis dicht über die Tischplatte (13) reichende und dicht unterhalb des oberen Abdeckbodens (14) endende Führungseinrichtung (44) zugeordnet ist, die aus einer Platte besteht, die mit einem Teil der Scheibe (10) einen Führungskanal bildet."

Die Antragsstellerin und Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes - Gebrauchsmusterabteilung 1 - vom 17. September 2003 aufzuheben und das Gebrauchsmuster in vollem Umfang zu löschen.

Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise den Löschungsantrag im Umfang des überreichten Hilfsantrags I, weiter hilfsweise im Umfang des Hilfsantrags II zurückzuweisen.

Sie beruft sich auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Gegenstände des Schutzanspruchs 1 sowohl in der Fassung nach Hauptantrag als auch in den Fassungen nach den Hilfsanträgen I und II sind mangels eines erfinderischen Schrittes nicht schutzfähig (§ 15 Abs 1 Nr. 1 iVm § 1 Abs 1 GebrMG).

1. Gegen die Zulässigkeit des gemäß Hauptantrag verteidigten Schutzanspruchs 1 bestehen keine Bedenken, da sich dieser im Wesentlichen aus den ursprünglichen, eingetragenen Ansprüchen 1 und 21 zusammensetzt. Unschädlich ist nach Ansicht des Senats, dass das ursprüngliche Teilmerkmal "aus deren gemeinsamer Ebene" durch "von denen ausgehend" - gemeint sind und jeweils Bezug genommen ist auf die beiden Vertikalsäulen - ersetzt wurde.

Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I umfasst zusätzlich zu Schutzanspruch 1 gemäß Hauptantrag Merkmale aus den eingetragenen Ansprüchen 2, 6 und 13 sowie aus der ursprünglichen Beschreibung (vgl S 4 Z 18 bis 20 iVm Fig 1), Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II darüber hinaus Merkmale aus den eingetragenen Ansprüchen 9, 17 und 19, sodass auch diese zulässig sind.

2. Mit dem verteidigten Gegenstand soll die Aufgabe gelöst werden, einen Demonstrationsschrank insbesondere für naturwissenschaftlichen Unterricht zu schaffen, der Schüler bei Versuchen vor gesundheitsschädlichen Gasen und Explosionen schützt und bei dem der Versuchsaufbau und Versuchsablauf von außen aus möglichst vielen Richtungen uneingeschränkt einsehbar ist (vgl DE 295 02 084 U1 S 2 Abs 1 iVm S 1 Abs 2 Z 1 bis 4).

Desweiteren besteht nach dem Vortrag der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin in der mündlichen Verhandlung eine Teilaufgabe auch darin, dass außer den beiden, eine tragende Funktion erfüllenden Vertikalsäulen des Demonstrationsschranks im Bereich der Demonstrationskammer keine zusätzlichen Rahmenteile benötigt werden und deshalb mit Hilfe großflächiger Sichtfenster die volle Einsehbarkeit des Bereichs der Tischplatte und der Demonstrationskammer unter einem großen Blickwinkel möglich ist (vgl DE 295 02 084 U1 S 2 Abs 3).

3. Die Lösung besteht nach Schutzanspruch 1 gemäß Hauptantrag in einem Demonstrationsschrank 1) mit einer geschlossenen Demonstrationskammer 1.1) aus einer Tischplatte 1.1.1) die Tischplatte hat eine im Wesentlichen halbkreisförmige Grundfläche 1.1.2) mit der sie ausgehend von den Vertikalsäulen wenigstens zu einer Seite hin abragt 1.2) aus einem oberen Abdeckboden 1.2.1) der Abdeckboden hat eine im Wesentlichen halbkreisförmige Grundfläche 1.2.2) mit der er ausgehend von den Vertikalsäulen wenigstenszu einer Seite hin abragt 1.3) aus Seitenwänden 1.3.1) die Seitenwände enthalten Sichtfenster 1.3.1.1) das Sichtfenster ist eine Scheibe, die zwischen der Tischplatte unddem Abdeckboden angeordnet und entsprechend der Grundflächeder Tischplatte und des Abdeckbodens im Wesentlichenhalbzylinderförmig gewölbt ist 1.3.2) die Seitenwände enthalten wenigstens ein zu öffnendes Fenster, durch welches die Demonstrationskammer zugänglich ist, 2) mit zwei im Abstand zueinander angeordneten Vertikalsäulen, die die Demonstrationskammer halten und die auf dem Boden aufgestellt sind 2.1) die Vertikalsäulen sind auf den Boden eines Raumes aufzustellen 2.2) die Vertikalsäulen nehmen zwischen sich das zu öffnende Fenster auf.

Gemäß den hilfsweise verteidigten Anspruchsfassungen kommen als weitere Merkmale hinzugemäß Hilfsantrag I:

2.3) die beiden Vertikalsäulen sind aus Profilen gebildet 2.4) wenigstens ein Profil einer der Vertikalsäulen enthält Zu- und/oder Abführleitungen für Strom und/oder Gas und/oder Wasser 3) der Raum unterhalb der Tischplatte ist mit einer an die Vertikalsäulen anschließenden, ebenfalls im Wesentlichen halbzylinderförmig gewölbten Außenverkleidung versehen, gemäß Hilfsantrag II neben den Merkmalen 2.3, 2.4 und 3:

1.2.3) der obere Abdeckboden enthält einen Absauganschluss, 1.2.4) dem Absauganschluss ist eine bis dicht über die Tischplatte reichende unddicht unterhalb des oberen Abdeckbodens endende Führungseinrichtungzugeordnet, 1.2.5) die Führungseinrichtung besteht aus einer Platte, die mit einem Teil der Scheibe einen Führungskanal bildet.

4. Die Neuheit des beanspruchten Demonstrationsschranks, die von der Antragsstellerin und Beschwerdeführerin erst in der Beschwerdebegründung mit der Druckschrift US 3 041 957 (D14) angegriffen wird (vgl Schrifts v 26. April 2004 S 4), ist nach Ansicht des Senats gegeben. Denn der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters unterscheidet sich von dem Demonstrationsschrank für naturwissenschaftlichen Unterricht der D14 mit seiner im wesentlichen rechteckigen Tischplatte durch eine im wesentlichen halbskreisförmige Tischplatte der Demonstrationskammer sowie durch das Fehlen von Rollen an seinem Unterbau (vgl D14 zB Fig 1 und 5).

5. Für die Lösung der vorstehenden Aufgabe durch die Bereitstellung des nach Hauptantrag und Hilfsanträgen beanspruchten Demonstrationsschrankes bedurfte es indessen ausgehend vom Inhalt der Druckschrift D14 unter Berücksichtigung weiterer gattungsgemäßer Druckschriften, soweit deren Vorveröffentlichung unter den Verfahrensbeteiligten unstreitig ist, keines erfinderischen Schrittes.

a) Aus der D14 ist bereits ein Demonstrationsschrank für chemische und/oder physikalische Experimente bekannt, der eine vollständig geschlossene Demonstrationskammer als Arbeitsraum mit einer Tischplatte, einem oberen, im Wesentlichen halbkreisförmigen Abdeckboden, Seitenwänden mit Sichtfenstern, unter anderem ein zwischen Tischplatte und Abdeckboden angeordnetes, als im Wesentlichen halbzylinderförmig gewölbte Scheibe ausgebildetes Sichtfenster sowie mit wenigstens einem zum Zwecke der Zugänglichkeit des Demonstrationsschrankes zu öffnendem Fenster und damit die Merkmale 1, 1.1, 1.2, 1.2.1, 1.3, 1.3.1, 1.3.1.1, 1.3.2 des Demonstrationsschrankes gemäß geltendem Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag des Streitgebrauchsmusters aufweist (vgl D14 Sp 1 Z 38 bis 51 iVm Anspr 1 sowie Fig 1 und Sp 2 Z 16 bis 45).

Der im Wesentlichen halbkreisförmige obere Abdeckboden ragt ausgehend von zwei Vertikalsäulen zu einer Seite hin ab, wobei diese beiden Vertikalsäulen wenigstens ein zu öffnendes Fenster zwischen sich aufnehmen (vgl D14 Fig 1 iVm Sp 3 Z 55 bis Sp 4 Z 5), sodass an einem Demonstrationsschrank gemäß D14, der aufgrund seiner großflächigen Sichtfenster ohne zusätzliche Rahmenteile eine Einsehbarkeit von allen Seiten zulässt, auch bereits die Merkmale 1.2.2 und 2.2 verwirklicht sind.

Was die verbleibenden Merkmale 1.1.1, 1.1.2, 2 und 2.1 gemäß Streitgebrauchsmuster betrifft, so vertritt der Senat die Auffassung, dass sich einem Fachmann diese Merkmale schon aufgrund einfacher, konstruktiver Überlegungen unter Berücksichtigung von Anregungen aus dem gatttungsgemäßen Stand der Technik erschließen, und dass dieser damit zwanglos zu dem Gegenstand des Streitgebrauchsmusters in der geltenden Fassung gemäß Hauptantrag gelangen konnte, ohne dass es hierzu eines erfinderischen Schrittes bedurft hat.

Ein erfinderischer Schritt ist insbesondere nicht erforderlich, um die Vertikalsäulen einer Demonstrationskammer gemäß D14, welche zumindest partiell eine tragende Funktion ausüben (vgl D14 Fig 1 Vertikalpfosten 68 und 70 iVm Sp 3 Z 55 bis 71, insbes Z 68 bis 71), bei Bedarf, beispielsweise als Ersatz des Untersatzschrankes aus Gründen einer Stabilisierung, bis zum Boden zu verlängern, wofür es bereits im gattungsgemäßen vorveröffentlichten Stand der Technik, wie die Antragsstellerin und Beschwerdeführerin anhand der Druckschriften D12, D13 sowie D15 belegt hat, Anregungen und Vorbilder gibt. In D12 und D13 sind Laborabzugschränke bzw. -kammern beschrieben mit durchgehenden, auf dem Boden aufgestellten Vertikalsäulen (vgl D12, Fig 6 und 9, die Hohlprofilträger 14; vgl D13 die nicht mit Bezugsziffern versehenen beiden Vertikalpfosten in den Fig. 2 und 3), die zweifelsohne eine tragende bzw. die Arbeitskammer haltende Funktion ausüben und somit Merkmale 2 und 2.1 aufweisen (vgl den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung S 7 Abs 3, sowie die in der mündlichen Verhandlung überreichte parallele DE 196 01 468 B4 Abs [0006]).

Dass die erkennbar bis zum Boden gehenden Vertikalpfosten der Druckschrift D15 eine zumindest partiell tragende Funktion ausüben, was die Beschwerdegegnerin verneint hat, ergibt sich unmittelbar aus der Beschreibung dieser Druckschrift (vgl aaO Fig 1 iVm Sp 1 Z 21 bis 65, insbes Z 47 bis 51 und 54 bis 5, Sp 2 Z 60 bis 61).

Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin in der mündlichen Verhandlung, die stabile Ausbildung der Vertikalpfosten gemäß D15 diene lediglich der Aufnahme der Gegengewichte für das Schiebefenster (vgl D15 Sp 3 Z 4 bis 8), führt schon deshalb nicht zu einer anderen Bewertung, weil auch der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters, nach dem Vorbild der D15, in den Vertikalsäulen geführte Ausgleichsgewichte für das Fenster des Merkmals 2.2 aufweist (vgl DE 295 02 084 U1 S 5 Abs 2 iVm Fig 2).

Der Senat kann auch nicht feststellen, dass es keinen Anlass gegeben habe, die Lehre der D12 oder der D13 betreffend tragende bzw. haltende Vertikalsäulen auf eine Demonstrationskammer gemäß der D14 zu übertragen, und damit die von der Beschwerdegegnerin in der mündlichen Verhandlung besonders herausgestellte Teilaufgabe einer tragfähigen Konstruktion zu lösen. Denn am Anmeldetag des Streitgebrauchsmusters musste eine normgerechte Konstruktion für einen Unterbau von Laborabzugsschränken entweder, wie beispielsweise in der D14, als tragendes Untersatzschrankelement oder, wie beispielsweise in der D12 oder in der D13, als Stützkonstruktion unter anderem aus Vertikalpfosten ausgebildet sein, um als Tragkonstruktion für die Arbeits- bzw. Tischplatte und für den Abzugsaufbau fungieren (vgl hierzu die in der mündlichen Verhandlung überreichte Abschrift der DIN 12924 Teil 1, S 4, 5.1.1 Abs 1).

Aber auch für die Ausbildung der Arbeits- bzw. Tischplatte einer Arbeits- bzw. Demonstrationskammer eines Demonstrationsschrankes in Form eines von der Tragkonstruktion ausgehenden Halbkreises und damit für die Merkmale 1.1.1 sowie 1.1.2 bedarf es keines erfinderischen Schrittes. Denn schon aus ästhetischen Gründen bietet sich eine der Halbzylinderform der Demonstrationskammer gemäß D14 angepasste Halbkreisform der Arbeits- bzw. Tischplatte anstelle der rechteckigen Grundfläche der Tischplatte des Untersatzschrankes gemäß D14 an, wobei sich Gebrauchsmusterschutz ebenso wie Patentschutz ohnehin nicht auf bloße ästhetische Formschöpfungen gründen lässt. Im Übrigen ergibt sich eine unter anderem im Wesentlichen halbzylinderförmige Demonstrationskammer mit einer Arbeits- bzw. Tischplatte mit halbkreisförmiger Grundfläche und damit das Merkmal 1.1.1 auch bereits aus dem vorveröffentlichten gattungsgleichen Stand der Technik (vgl D9 insbes Sp 6 Z 14 bis 17).

Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht dadurch, dass der aus D14 bekannte Demonstrationsschrank mit Rollelementen ausgestattet und somit mobil einsetzbar ist. Denn sowohl die mobile Ausgestaltung von Schränken durch Rollelemente als auch der Verzicht auf Mobilität durch Weglassen der Rollen stellt lediglich eine im Möbel- und Sondermöbelbereich nicht nur dem Fachmann sondern Jedermann geläufige und damit selbstverständliche Abänderung dar.

Ein Demonstrationsschrank mit den gegenständlichen Merkmalen gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist daher nicht schutzfähig.

b) Aber auch die Schutzansprüche 2 bis 20 sowie 22 gemäß Hauptantrag haben keinen Bestand, da sich deren Merkmale dem Fachmann entweder bereits bei routinemäßigem Handeln oder unmittelbar aus dem vorgebrachten vorveröffentlichten Stand der Technik erschließen.

Die Ausbildung der Vertikalsäulen von Demonstrations- bzw. Laborarbeitskammern als Metallprofile (Schutzanspruch 2), auch in Form eines U-Profils mit einem dieses zu einer Hohlkammer ergänzenden Abdeckprofil (Schutzanspruch 3), stellt eine gattungsgemäß übliche Bauform dar. So sind aus der vorveröffentlichten Druckschrift US 5 318 473 (D15) Vertikalpfosten von Laborarbeitsabzügen bekannt, die aus Profilteilen aufgebaut sind (vgl D15 Abb 2 bis 5 iVm Sp 2 Z 56 bis 59), wobei sich abhängig von den darin zu führenden Versorgungsleitungen davon ausgehend auch ein einfacher Aufbau aus einem U-Profil und dazu passendem Abdeckprofil zwanglos anbietet (vgl D15 Sp 1 Z 62 bis 65).

Entsprechendes gilt für die Führung von Strom, Gas und/oder Wasserleitungen in derartig ausgebildeten Vertikalpfosten (vgl D15 Sp 1 Z 21 bis 25 iVm Sp 2 Z 48 bis 52), für die Führung einer Gewichtsausgleichsvorrichtung für ein Hubfenster innerhalb solcher Vertikalpfosten sowie für das Hubfenster selbst (vgl D15 Sp 2 Z 52 bis 55), sodass auch die Einbeziehung der Merkmale der Schutzansprüche 6, 15 und 16 in den Schutzanspruch 1 dem beanspruchten Gegenstand nicht zur Schutzfähigkeit verhelfen kann.

Was die Verbindung der beiden Vertikalsäulen durch ein Querprofil (Schutzanspruch 4) anbelangt, so handelt es sich dabei um eine nicht nur zur Erfüllung der DIN 12924 (vgl aaO S 4 5.1.1 Abs 1) erforderliche sondern auch bei gewöhnlichen Rahmenkonstruktionen übliche Stützkonstruktion. In diesem Fall bedarf es für eine den Vertikalpfosten entsprechende Ausgestaltung als Installationskanal (Schutzanspruch 5) keines erfinderischen Schrittes.

Bei einem Abwasserbecken handelt es sich um eine selbstverständliche Einrichtung eines Demonstrationsschrankes mit Wasserversorgung, das im Übrigen auch gemäß DIN 12924 Teil 1 (vgl aaO S 3 rechte Abb) vorzusehen ist, sodass auch die Ansprüche 7 und 8 nichts Schutzfähiges enthalten.

Was die Abführung von Schadgasen aus der Demonstrationskammer anbelangt, so sind dem Fachmann neben der Variante der D14 weitere Ausführungsformen geläufig, so auch jene der Schutzansprüche 9, 17, 19 und 20, nämlich die Absaugung über eine rohrförmige Führungseinrichtung zu einem Absauganschluss im oberen Abdeckboden und über den Innenraum einer Vertikalsäule der Arbeitskammer zu einer Absaugvorrichtung (vgl D10 Sp 2 Z 49 bis 50 iVm Sp 2 Z 56 bis 65), oder die Absaugung über eine dem Absauganschluss zugeordnete Führungseinrichtung, die bis dicht über die Tischplatte reicht und dicht unterhalb des oberen Abdeckbodens endet, wobei die Führungseinrichtung aus einer Platte besteht, die mit einem Teil der Scheibe einen Führungskanal bildet (vgl D9 Fig 5 iVm Sp 6 Z 49 bis Sp 7 Z 14). Dass eine solche Führungseinrichtung aus einem transparenten Material gefertigt sein kann (Schutzanspruch 18), ergibt sich, wenn nicht bereits aus der Aufgabenstellung selbst, so doch in naheliegender Weise aus der Ausführungsform einer Arbeitskammer gemäß der D9, bei der die Seitenwände jedenfalls teilweise aus transparentem Material wie Polycarbonat gefertigt sein können (vgl D9 Figuren iVm Sp 4 Z 4 bis 6 iVm Sp 7 Z 38 bis 41).

Eine schutzfähige Erfindung kann der Senat aber auch nicht erkennen in der Art der Anbringung des Abdeckbodens und/oder der Tischplatte an den Vertikalsäulen mittels rahmenartiger Zargen (Schutzanspruch 12) sowie in einer Verkleidung des Raumes unterhalb der Tischplatte nebst Türen für den Zugang zu den Installationskanälen (Schutzansprüche 13 und 14). Sofern diese Maßnahmen nicht bereits durch den gattungsgemäßen Stand der Technik nahegelegt sind, gehen sie nicht über handwerkliches Können hinaus. Eine Verkleidung des Raumes unterhalb der Tischplatte gemäß Schutzanspruch 13 ergibt sich bereits insofern unmittelbar aus der D9, als die dort unter anderem halbzylinderförmige Demonstrationskammer von einem geeigneten Schrank oder einer anderen geeigneten Unterkonstruktion unterstützt sein kann (vgl D9 Sp 3 Z 48 bis 53).

Schließlich ist auch die Anbringung von Beleuchtungseinrichtungen, abgesehen von der Vorschrift DIN 12924, Teil 1 (vgl aaO S 4 re Sp 5.1.3.4), bereits in gattungsgemäßen Demonstrationsschränken des Standes der Technik verwirklicht (vgl zB D9 Fig 1 iVm Sp 7 Z 15 bis 19, aber auch D10 Fig 4 und 6 iVm Sp 4 Z 5 bis 6), und damit dem Fachmann geläufig, sodass auch Schutzanspruch 10 fällt.

Entsprechendes gilt für einen durch eine Explosionsklappe ausgestalteten Demonstrationsschrank schon im Hinblick darauf, dass dem Chemiker und damit einem Anwender bzw. Nutzer des Schutzgegenstandes geläufig ist, dass Druckausgleichsventile in abgeschlossenen Arbeitskammern bzw. Anlagenteilen schon aus Sicherheitsgründen vorzusehen sind. Der Ort für die Anbringung eines solchen Druckausgleichsventils bzw. einer Explosionsklappe ergibt sich bereits aus rein praktischen Überlegungen, sodass auch die Merkmale des Anspruchs 11 die Schutzfähigkeit nicht zu begründen vermögen.

c) Eines erfinderischen Schrittes bedarf es auch nicht für die Bereitstellung eines Demonstrationsschrank gemäß Patentanspruch 1 sowohl nach Hilfsantrag I als auch nach Hilfsantrag II.

c.1) Gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I ist der Demonstrationsschrank gegenüber dem Hauptantrag dadurch weiter ausgebildet, dass die beiden Vertikalsäulen aus Profilen gebildet sind (Merkmal 2.3), wenigstens ein Profil einer der Vertikalsäulen Zu- und/oder Abführleitungen für Strom und/oder Gas und/oder Wasser (Merkmal 2.4) enthält und dass der Raum unterhalb der Tischplatte mit einer an die Vertikalsäulen anschließenden, ebenfalls im Wesentlichen halbzylinderförmig gewölbten Außenverkleidung versehen ist (Merkmal 3).

Für die Ausgestaltung eines Demonstrationsschrankes mit diesen zusätzlichen Merkmalen bedarf es keines erfinderischen Schrittes, wobei vollinhaltlich auf die vorstehenden Ausführungen zu den Schutzansprüchen 2, 6 und 13 gemäß Hauptantrag Bezug genommen wird. Dass eine Außenverkleidung im Wesentlichen halbzylinderförmig gewölbt ist (Merkmal 3), bietet sich, wie die Antragstellerin und Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, in Anpassung an die Oberkonstruktion gemäß der D14 schon aus ästhetischen Gesichtspunkten an, wobei daran schon aus rein praktischen Überlegungen auch Türen vorzusehen sind.

c.2) Gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II ist der Demonstrationsschrank gegenüber dem Hilfsantrag I dadurch weiter ausgebildet, dass der obere Abdeckboden einen Absauganschluss enthält (Merkmal 1.2.3), wobei dem Absauganschluss eine bis dicht über die Tischplatte reichende und dicht unterhalb des oberen Abdeckbodens endende Führungseinrichtung zugeordnet ist (Merkmal 1.2.4) und die Führungseinrichtung aus einer Platte besteht, die mit einem Teil der Scheibe einen Führungskanal bildet (Merkmal 1.2.5).

Auch für die Ausgestaltung eines Demonstrationsschrankes mit diesen zusätzlichen Merkmalen bedarf es keines erfinderischen Schrittes, wobei vollinhaltlich auf die vorstehenden Ausführungen zu den Schutzansprüchen 2, 6, 9, 13, 17 und 19 gemäß Hauptantrag sowie gemäß Hilfsantrag I Bezug genommen wird.

c.3) Für die im Rahmen der Hilfsanträge I und II verbleibenden Schutzansprüche 2 bis 20 sowie 22 wird vollinhaltlich auf die vorstehenden Ausführungen unter b) verwiesen.

III Die Entscheidung über das Vorliegen eines erfinderischen Schrittes war im Wesentlichen durch die Erkenntnis des Senats bestimmt, dass die in der Vergangenheit in Beschlüssen des 5. Senats gelegentlich vertretene Rechtsauffassung, ein erfinderischer Schritt sei bereits zu bejahen, wenn der Fachmann den Rahmen seines routinemäßigen Handelns überschreitet, in vielen Fällen zu einem nicht überzeugenden Ergebnis führt.

Da die Frage der Bestimmung des "erfinderischen Schrittes" eines Gebrauchsmusters auch in der Kommentierung und in der Literatur unterschiedlich bewertet, teilweise sogar mit dem Begriff der "Erfindungshöhe des Patents" gleichgesetzt wird (vgl Busse, PatG, 6. Aufl § 1 GbrMG Rdn 13 ff) war für diese Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung durch die Zulassung der Rechtsbeschwerde der Weg zu einer höchstrichterlichen Entscheidung zu eröffnen.

Müllner Egerer Jordan Be






BPatG:
Beschluss v. 19.05.2005
Az: 5 W (pat) 405/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/31f5fdd99302/BPatG_Beschluss_vom_19-Mai-2005_Az_5-W-pat-405-04




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