Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. Oktober 2002
Aktenzeichen: 32 W (pat) 164/01
(BPatG: Beschluss v. 09.10.2002, Az.: 32 W (pat) 164/01)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegen die am 11. November 1997 für "Beleuchtungsgeräte" eingetragene Wortmarke 397 47 140 Micromaxist Widerspruch erhoben aus der Wortmarke 2 102 796 MICROMARK die seit 16. Januar 1997 u.a. für "Beleuchtungsgeräte" eingetragen ist.
Die Markenstelle für Klasse 11 hat die Löschung der angegriffenen Marke mit Beschluss vom 23. Juni 1999 angeordnet. Die dagegen eingelegte Erinnerung der Markeninhaberin hat die Markenstelle mit Beschluss vom 22. März 2001 zurückgewiesen. Zur Begründung ist unter anderem ausgeführt, die Übereinstimmungen in beiden Marken überwögen die Unterschiede, zumal X als [ks] gesprochen dem RK klanglich weitgehend entspreche.
Dagegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung sie vor allem darauf abstellt, sie beliefere weiterverarbeitende Fachleute. Die Abnehmerkreise seien unterschiedlich. Die Vorsilbe MICRO sei kennzeichnungsschwach. Das A in MARK sei länger als das in MAX, zumal das R in dem A aufgehe. Die Marken würden englisch ausgesprochen, wobei sie sich klanglich noch ferner stünden.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß, die Beschlüsse aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen.
Die Widersprechende stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, Beleuchtungsgeräte seien in beiden Warenverzeichnissen identisch enthalten. MICROMAX und MICROMARK seien schriftbildlich und klanglich verwechselbar. K und X seien mit den diagonalen Strichen fast identisch. Unterschiedliche Abnehmerkreise seien rein spekulativ. Die Marken würden deutsch gesprochen; Max sei ein deutscher Vorname.
II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn die angegriffene Marke war zu löschen; wegen ihrer Ähnlichkeit mit der Widerspruchsmarke besteht bei Identität der durch beide Marken erfassten Waren die Gefahr von Verwechslungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Ob zwei konkurrierende Marken einer Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG unterliegen, hängt im wesentlichen von dem Zusammenwirken der Faktoren Warenähnlichkeit, Markenähnlichkeit und Kennzeichnungskraft der älteren Marke ab. Diese Kriterien sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr, wobei ein höherer Grad eines Faktors einen geringeren Grad eines anderen Faktors ausgleichen kann (EuGH MarkenR 1999, 236 - Lloyd/Loints; BGH GRUR 1999, 995 - HONKA; WRP 2000, 523 - Ketof/ETOP).
Nachdem Benutzungsfragen nicht aufgeworfen sind, ist bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr von der Registerlage auszugehen. Damit stehen sich mit Beleuchtungsgeräten identische Waren gegenüber.
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist durchschnittlich. Dass MIC-RO "klein" bedeutet, erscheint in MICROMARK nicht so deutlich. In MICROMAX stünde es zu MAX (Maximum) sogar im Widerspruch.
Figürlich weichen die Wörter bei gleicher Schreibweise MICROMAX/MICROMARK bzw. Micromax/Micromark nicht ausreichend von einander ab, weil X/x und K/k einander ähnlich sind. Die Oberlänge des k lässt eine Unterscheidung bei Kleinschreibung kaum zu, zudem fällt dort das r weniger auf als bei Großschreibung. Da es sich um Wortmarken handelt, sind beide Schreibweisen zu berücksichtigen.
Es ist ferner davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise das angegriffene Zeichen in entscheidungserheblichem Umfang [mikromaks] sprechen werden und die Widerspruchsmarke [mikroma:k]. Die Marken sind damit klanglich bis auf den letzten Buchstaben identisch.
Die Marken können die selben Kundenkreise ansprechen. Selbst wenn sie Fachleute wären, die mehr als das allgemeine Publikum daran gewöhnt sind, auf Unterschiede in Kennzeichen zu achten, reichen die gegebenen Unterschiede nicht zur Vermeidung von Verwechslungen aus.
Eine Kostenauferlegung ist nicht veranlasst.
Winkler Sekretaruk Dr. Albrecht Kr
BPatG:
Beschluss v. 09.10.2002
Az: 32 W (pat) 164/01
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