Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. November 2002
Aktenzeichen: 30 W (pat) 196/01
(BPatG: Beschluss v. 11.11.2002, Az.: 30 W (pat) 196/01)
Tenor
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Juli 2001 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 399 18 567 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 398 37 218 angeordnet worden ist.
Gründe
Mit Beschluss vom 23. Juli 2001 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 399 18 567 wegen des Widerspruchs aus der Marke 398 37 218 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/-Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass.
Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu
BPatG:
Beschluss v. 11.11.2002
Az: 30 W (pat) 196/01
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/320ad85c56bb/BPatG_Beschluss_vom_11-November-2002_Az_30-W-pat-196-01