Landgericht Hamburg:
Urteil vom 19. Juli 2005
Aktenzeichen: 330 O 304/04

(LG Hamburg: Urteil v. 19.07.2005, Az.: 330 O 304/04)

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 34.706,54 nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.09.2004 zu zahlen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 0,5% und der Beklagte 99,5% zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrags.

4. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin macht vertragliche Zahlungsansprüche gegen den Beklagten geltend.

Die Klägerin ist im Bereich der Aufarbeitung von Wertstoffen tätig.

Der Beklagte ist Kaufmann und betreibt Im- und Exportgeschäfte.

Der Beklagte hatte bereits 2000/2001 Kunststoffspäne "M.", die zur Wasseraufbereitung benötigt werden, von der Klägerin herstellen lassen, bevor im Jahr 2004 die streitgegenständliche Ware geliefert wurde. Wegen Unstimmigkeiten hinsichtlich der Produktqualität hielt der Beklagte seinerzeit einen Teil der Zahlungen und die Klägerin die Auslieferung bereits produzierter Mengen an M. zurück, sodass die Geschäftsbeziehung für einige Zeit zum erliegen kam. Auf Veranlassung der Klägerin wurde die Geschäftsbeziehung im späten Frühjahr/Frühsommer 2003 durch weitere Gespräche und nach Bereinigung der vorangegangen Unstimmigkeiten wieder aufgenommen.

Es kam in diesem Zusammenhang zu verschiedenen telefonisch und persönlich geführten Gesprächen zwischen den Parteien. An den Gesprächen nahmen außer dem Beklagten, für die Klägerin der Zeuge ... und/ oder der Zeuge ... teil. Ferner war auch der Zeuge ... bei einem Teil der Gespräche anwesend. Der Zeuge ... ist Geschäftsführer der Firma ... GmbH, die als Financier auf Veranlassung des Beklagten in die Verhandlungen einbezogen worden war. Der Inhalt der Gespräche drehte sich u.a. um die Qualitätsstandards des von der Klägerin zu produzierenden Kunststoffgranulats, Lieferumfang, Zahlungsbedingungen und Preise. Wegen des zu produzierenden Qualitätsstandards hatte der Beklagte eigens Techniker aus England hinzugezogen, die bei der Klägerin vor Ort die Produktionsbedingungen überprüften. Ob Ende Juni/Anfang Juli 2003 Einigkeit zwischen den Parteien darüber bestand, dass ein Dauerlieferverhältnis zu den Bedingungen, wie im Schreiben des Beklagten vom 02.07.2003 (Anlage 84) niedergelegt wurde, zustande gekommen ist, ist zwischen den Parteien streitig.

Dem Schreiben vom 02.07.2003 folgte weiterer Schriftverkehr, u.a. durch Telefax-Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 25.07.2003 (Anlage 85) und Telefax-Schreiben vom 26.08.2003 (Anlage B6). Wegen des genauen Inhalts der Schreiben wird auf den Text der Anlagen Bezug genommen.

Gegen Ende des Jahres 2003 nahm die Klägerin schließlich erneut die M.-Produktion für den Beklagten auf. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Lieferung vom 01.04.2004 war ein Tag vor Lieferung mündlich ein verlängertes Zahlungsziel von 45 statt 30 Tagen ab Lieferung vereinbart worden.

Im April 2004 fanden zwischen den Parteien Verhandlungen darüber statt, ob die Klägerin künftig die Abnehmerin des Beklagten, die Firma ... in England, direkt beliefert und dem Beklagten hierfür eine Provision zum Ausgleich zahlt.

Wegen der weiteren Verhandlung zur Direktbelieferung suchte der Beklagte zusammen mit dem Zeugen ... das Betriebsgelände der Klägerin am 0605.2004 auf. Dort kam es zu einem Streitgespräch zwischen dem Zeugen und dem Beklagten. Der genaue Inhalt des Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig.

Die streitgegenständlichen Lieferungen zahlte der Beklagte nicht. Die Klägerin führte keine weiteren Lieferungen an den Beklagten aus, obgleich dieser auch nach dem Vorfall mit dem Zeugen ...., der Klägerin mitteilte, dass er weitere Lieferungen abnehme.

In einem Telefax-Schreiben vom 12.05.2004 (Anl. B 7) wandte sich der Zeuge ... an den Zeugen ... in dem er u. a. mitteilte, dass die Klägerin die Vereinbarungen und Konditionen hinsichtlich einer möglichen Produktion von M. nochmals schriftlich festlegen wolle, wegen des weiteren Inhalts wird auf das vorgelegte Anlageschreiben Bezug genommen.

Die Klägerin mahnte den Beklagten zunächst mehrfach selbst, u.a. am 06.08.2004 (An!. K 2) und schließlich am 07.09.2004 durch anwaltliches Schreiben der jetzigen Prozessbevollmächtigten (Anl. K 3).

Die Klagforderung setzt sich wie folgt zusammen:

1. Offene Forderungen aus Belieferung

Rechnungs-Nr. 12786722

EUR 27.958,20

Rechnungs-Nr. 12746722 (Anlage K1)

EUR 40.085.42

Forderung

EUR 68.043,62

abzüglich Zahlung L &K GmbH vom 17.06.2004

EUR 17.010,20

abzüglich Zahlung L & K GmbH vom 05.08.2004

EUR 17.010,90

Forderung insgesamt

EUR 34.022,52

2. Nichtanrechenbare Anwaltskosten (Anl. K 3) für die außergerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Höhe von EUR 674,02

(zuzüglich weiterer 10,-- EUR vorgerichtlicher Mahnkosten, Anlage K2).

Die Klägerin bestreitet, dass zwischen den Parteien ein Dauerlieferverhältnis zustande gekommen sei und dem Beklagten aus diesem Grund Schadensersatzansprüche zustünden, mit denen er aufrechnen könne. Ein Dauerschuldverhältnis liege deshalb nicht vor, da vor jeder Lieferung über Preise und Mengen der Lieferungen verhandelt worden sei. Auch sei die weitere Belieferung von der jeweils vorangehenden Zahlung der Vorlieferung abhängig gewesen. Ein Lieferverhältnis nach dem Inhalt des vom Beklagten abgefassten Schreibens unter dem Datum 02.07.2003 (Anl. B 4) sei nach den Grundsätzen eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens nicht gegeben, da nicht alle wesentlichen Punkte der vorangegangenen Vertragsverhandlungen darin enthalten gewesen seien. Im Juli 2003 sei der genaue Produktstandard noch nicht bekannt gewesen, der Hinweis im Schreiben, "Angaben liegen vor", sei daher so nicht richtig. Ferner sei im Vorwege über eine Absicherung der Zahlung durch die Hermes Kreditversicherung gesprochen worden, und darüber, dass die Kosten für die Produktüberwachung durch einen Extruderfahrer vom Beklagten übernommen werden sollten, beides sei im Bestätigungsschreiben nicht enthalten.

Auch sei am 06.05.2004 keine vertragswidrige Vertragsaufsage durch die Klägerin erfolgt. Im Übrigen seien die Schadensersatzansprüche nicht ausreichend dargelegt. Die geltend gemachten Anwaltskosten seien ihr als Verzugsschaden zu ersetzen.

Nachdem die Klägerin die Klage in Höhe eines auf die Kaufpreisforderung entfallenden Teilbetrages von EUR 173,84 vor Beginn der mündlichen Verhandlung (S5 v. 27.01.2005, BI. 31 d. A.) zurückgenommen hat, beantragt sie

wie erkannt.

Der Beklagte beantragt

Klagabweisung .

Der Beklagte ist der Auffassung, dass ihm Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin in einer Höhe, die die Klagforderung übersteige, zustünden. Mit diesen rechne er gegen die Klagforderung auf, die damit erloschen sei. Ein Schadensersatzanspruch stehe ihm dem Grunde nach zu, da zwischen ihm und der Klägerin im Juli 2003 ein Dauerschuldverhältnis über die Belieferung mit Kunststoffgranulaten für ein Jahr zustande gekommen sei und zwar zu den Bedingungen, wie im Schreiben vom 02.07.2003 (Anl. B 4) bestätigt. Diesen Vertrag habe die Klägerin am 06.05.2004 unzulässiger Weise aufgesagt. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt nicht in Verzug mit der Bezahlung der ausgelieferten Ware befunden. Wegen der Berechnung der Höhe der Schadensersatzansprüche wird auf die Darstellung in der Klagerwiderung unter V. (S. 7, BI. 16 d. A.) Bezug genommen.

Der Klägerin stehe der mit der Klage geltend gemachte Verzugsschaden nicht zu. Wegen der Vertragsaufsage und daraus resultierender Schadensersatzforderungen habe dem Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht gegen die Kaufpreisforderung zugestanden. Im Übrigen seien die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten zu hoch. Da es sich bei der anwaltlichen Zahlungsaufforderung der Klägerin vom 07. September 2004 um ein einfaches Schreiben im Sinne des RVG handele, sei lediglich eine O,3-Gebühr nach Nr. 2402 der Anlage zum RVG zu berechnen gewesen. Auch sei die Klägerin von einem zu hohen Gegenstandswert ausgegangen. Dementsprechend sei allenfalls ein Betrag in Höhe von EUR 193,80 zuzüglich der Auslagenpauschale von 20,-- EUR, insgesamt also lediglich 213,80 EUR erstattungsfähig gewesen.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 19.07.2005 die Zeugen ..., ... und ... zum Inhalt der Vertragsverhandlungen der Parteien im Sommer 2003 bezüglich der Produktion von Regranulat vernommen. Ferner hat das Gericht die Zeugen ... und ... zum Vorfall auf dem Betriebsgelände der Klägerin am 06.05.2004 vernommen. Wegen des Inhalts ihrer Aussagen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.07.2005 (Blatt 82 ff. der Akte) Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung ist der Beklagte nach § 141 ZPO persönlich angehört worden. Auch insoweit wird wegen des Inhalts der Angaben auf die Sitzungsniederschrift vom 19.07.2005 Bezug genommen. Zu einer Parteivernehmung des Beklagten gemäß § 447 ZPO hat die Klägerin ihr Einverständnis verweigert.

Der Klägerin ist nachgelassen worden, zum Schriftsatz der Gegenseite vom 08.07.2005 und zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftsätzlich Stellung zu nehmen. Im Schriftsatz vom 09.08.2005 hat die Klägerin weiter vorgetragen, dass das Anlageschreiben 84 lediglich als Fax am 24.07.2003 bei der ihr eingegangen sei. Ein postalisches Schreiben gleichen Inhalts befinde sich nicht bei ihrer Post. Das Fax-Schreiben sei unverzüglich an den Zeugen .... zur Bearbeitung weitergereicht worden, wie sich durch interne Aktennotiz vom 24.07.2003 (Anlage K8) ergebe. Der Beklagtenvertreter rügt diesen weiteren Vortrag als verspätet gemäß § 296a ZPO mit Schriftsatz vom 15.08.2005. Die Parteien haben weitere Schriftsätze am 22.08. und 26.08.2005 eingereicht, in welchen sie ihren gegenteiligen Standpunkt zum Zeitpunkt des Zuganges des Schreibens des Beklagten vom 02.07.2003 (Anl. B 4) vertiefen.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Der Klägerin steht in Höhe von EUR 34.022,52 aus § 433 Abs. 28GB ein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten zu.

Dass die Klägerin die Lieferung zu den beiden Rechnungen

Rechnungs-Nr. 12786722

EUR 27.958,20 und

Rechnungs-Nr. 12746722 (Anlage K1)

EUR 40.085,42 über zusammen

EUR 68.043,62

ordnungsgemäß ausgeführte und abzüglich der Zahlung der L & K GmbH

vom 17.06.2004 über

EUR 17.010,20 und weiterer Zahlung

vom 05.08.2004 über

EUR 17,010,90 eine

Restforderung in Höhe von

EUR 34.022,52 verbleibt,

ist unstreitig geworden. Auf die zunächst streitige Frage, wie die Zahlungen der L & K GmbH zu verrechnen waren, kommt es nicht mehr an.

Dass dem Beklagten Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin gemäß §§ 280, 2818GB zustehen, mit denen er gegen die Klagforderung aufrechnen könnte und hinsichtlich derer ihm ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Klagforderung zustünde, sodass er sich bei Inanspruchnahme durch die Klägerin nicht in Verzug befunden hätte, sieht das Gerichts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als nicht bewiesen an.

Ein Schadensersatzanspruch ist zu verneinen, da keine verbindliche Vereinbarung zwischen den Parteien über ein Dauerlieferverhältnis mit dem Inhalt des Bestätigungsschreibens vom 02.07.2002 (Anl. B 4) zustande gekommen ist (1.) und daher eine treuwidrige Vertragsaufsage seitens der Klägerin am 06.05.2004 nicht erfolgte (2.).

Dazu im Einzelnen:

1. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass mit Schreiben vom 02.07.2003 (Anlage B4) keine verbindliche Vereinbarung zwischen den Parteien hinsichtlich eines Jahreskontrakts zur Belieferung mit Kunststoffgranulat zustande gekommen ist.

Es kann dahinstehen, ob dieses Schreiben als Postschreiben bereits zeitnah zum 02.07.2003 bei der Klägerin eingegangen ist oder erst mit Fax am 24.07.2003 die Klägerin erreichte, so dass das Antwortschreiben des Zeugen ... vom 25.07.2003 (Anlage 85) als rechtzeitiger Widerspruch, auf das als kaufmännisches Bestätigungsschreiben zu wertende Schreiben des Beklagten anzusehen wäre. Denn selbst für den Fall, dass der Zugang des Schreibens unter dem Datum 2.07.2003 zeitnah zum Erstellungsdatum erfolgt wäre, ergäbe sich aus dem Umstand, dass die Klägerin nicht zeitnah dem Inhalt des Schreibens widersprach, nicht, dass ein Vertrag zu den Bedingungen, wie im Schreiben vom 02.07.2003 aufgeführt, zustande gekommen wäre. Denn das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben gilt nur dann als Zustimmung, wenn das Bestätigungsschreiben inhaltlich das Vorbesprochene aufgreift und keine wesentlichen Abweichungen enthält (Palandt, BGB-Kom.64. Auf/. 2005, § 148, Rz. 16).

Dass über weitere wesentliche Punkte zwischen den Parteien gesprochen worden war, die im Schreiben vom 02.07.2003 nicht aufgeführt wurden und der Beklagte nicht mit einem Einverständnis der Klägerin zur Vertragsdurchführung ohne Berücksichtigung dieser Abreden rechnen konnte, steht für das Gericht aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen ... fest. Der Klägerin ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts gelungen, die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit. die für das Schreiben vom 02.07.2004 spricht, zu widerlegen (Palandt, BGB-Kom., 63. Auf!. 2004, § 148, Rz. 18 ff.). Der Zeuge ... hat ausgesagt, dass neben den im Schreiben v. 2.7.2003 enthaltenen Punkten, weiter über die Frage der zu produzierenden Qualität und damit zusammenhängende Überwachungskosten gesprochen wurde, sowie über die Sicherung der Lieferantenforderung und ferner über die ungewisse Situation bezüglich der Ausgangsrohstoffe. Jeder dieser Punkte ist für das Gericht derart erheblich, dass aufgrund der fehlenden Berücksichtigung eines jeden dieser vorbesprochenen Umstände, eine erhebliche Abweichung der geführten Vertragsverhandlungen von dem Inhalt des Schreibens v. 2.7.2003 vorliegt.

Welche Umstände für einen Vertrag wesentlich sind, ist den Gesamtumständen der Vertragsverhandlungen und unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufs der Geschäftsbeziehung zu bestimmen. Wesentliche Vertragsabreden sind deshalb nicht nur Preis, Liefermenge und Lieferumfang. Über letztgenannte Umstände lag bereits ein grundsätzliches Einvernehmen zwischen den Parteien im Sommer 2003 vor und es wurde - anders als die Klägerin behauptete- gerade nicht vor jeder Lieferung über Preis und Liefermenge gesprochen, wie den glaubhaften Angaben des Zeugen ... zu entnehmen war. Insoweit waren zwar wesentliche Vertragspunkte geklärt, jedoch besaßen auch die vom Zeugen ...genannten weiteren Punkte erhebliches Gewicht bei den Vertragsverhandlungen und es bedurfte noch einer abschließenden Einigung hierüber. Dass beispielsweise die Kosten für den Extruderfahrer im Verhältnis zu den sonstigen anfallenden Kosten eher gering waren, kann nicht dazu führen, hierin nur eine eher unwesentliche Vertragsregelung zu sehen, deren fehlende Benennung im Schreiben vom 02.07.2003 unerheblich wäre. Denn die Auswirkungen für den Fall, dass kein Extruderfahrer eingesetzt wurde, konnten für die Klägerin erheblich sein, da sie bei unzureichender Produktionsüberwachung Gefahr lief, nicht abnahmefähige Qualität in hohen Mengen zu produzieren; gerade diesbezüglich war es in der Vergangenheit zu Differenzen zwischen den Parteien gekommen.

Das Gericht hält die Angaben des Zeugen ... für glaubhaft und die Einschätzung des Beklagten, dass alle wesentlichen Punkte in seinem Schreiben vom 02.07.2003 enthalten gewesen seien, für unrichtig.

Das Gericht hat bei Würdigung der Aussage des Zeugen ... berücksichtigt, dass er für die Klägerin tätig ist und möglicherweise berufliche Nachteile bei einem für die Klägerin negativen Ausgang des Prozesses erleiden könnte. Für die Glaubwürdigkeit des Zeugen ... . sprechen jedoch sein Aussageverhalten und der Umstand, dass wichtige Kernaussagen von dem Zeugen ... bestätigt wurden.

Für die Richtigkeit der Angaben des Zeugen ... spricht, dass er gerade nicht alle Behauptungen der Klägerin pauschal bestätigte. Der Zeuge ... sagte im Zusammenhang mit der klägerischen Behauptung, dass vor jeder Lieferung über Preise neu verhandelt worden sei, aus, dass eine solche Verhandlung nicht geführt worden sei, Ferner machte der Zeuge ... sehr detaillierte Angaben, zum Großteil nach Einsichtnahme in seine umfangreichen, mitgebrachten Unterlagen, die aus seinerzeitiger weiterer Korrespondenz und Aktenvermerken bestand, die nicht Aktenbestandteil der Gerichtsakte waren. Der Zeuge ... scheute nicht davor zurück, die Schreiben, welchen er die Informationen entnahm, allen Anwesenden im Gerichtssaal zur Einsichtnahme vorzulegen; er stellte die Geschehensabläufe sehr konkret und nachvollziehbar dar, ohne lediglich den klägerischen Vortrag zu wiederholen. Dieses sehr differenzierte Aussageverhalten spricht für den Wahrheitsgehalt der Aussage des Zeugen ....

Darüber hinaus spricht für die Richtigkeit der Angaben des Zeugen ..., dass der Zeuge ... bestätigte, dass es zwischen den Parteien zusätzlich zum Grundpreis für den Rohstoff, nicht abschließende Gespräche über zusätzliche Kosten gegeben habe. Der Zeuge ... ~ gab insoweit im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme an, dass bei einem früheren Gespräch der Parteien, bei dem er anwesend gewesen sei, zwar der "Basispreis" bereits festgestanden habe, jedoch ein zusätzlicher Kostenaufwand diskutiert wurde, über den noch keine Einigkeit erzielt worden sei (Prot. S. 10 unten, BI. 86 R. d.A.) und an der fehlenden Bereitschaft des Beklagten, diese Kosten zu übernehmen, ein Vertragsschluss seinerzeit gescheitert sei.

Für die Richtigkeit der Zeugenaussage, dass das Vorbesprochene nicht vollständig in dem Schreiben vom 02.07.2003 enthalten ist, spricht darüber hinaus. dass es unstreitig weitere Schreiben in den folgenden Wochen gegeben hat (Anl. B 5, Anl. B 6), die, die nicht im Schreiben vom 02.07.2003 erwähnten Punkte, aufgreifen. Die Formulierung der Schreiben, ".... hiermit bestätigen wir gerne ihren Auftrag wie folgt, (Anl. B 6)", " ... unterbreiten wir Ihnen unser Angebot für die M.- Produktion...(Anl. B 5)" und die zusätzlich darin angesprochenen Punkte, hätten einen Widerspruch des Beklagten erwarten lassen, wenn er bereits im Sommer 2003 der nunmehr im Rechtsstreit vertretenen Auffassung gewesen wäre, dass ein Vertrag mit dem Schreiben vom 02.07.2003 und nur unter den dort genannten Voraussetzungen zustande gekommen ist.

Angesichts der vorstehend geschilderten Gründe hält das Gericht die Angaben des Beklagten, dass im Sommer eine verbindliche Vereinbarung über einen Jahreskontrakt zustande gekommen sei, nicht für richtig. Auch der vom Beklagten genannte Zeuge ..., hat die Behauptung des Beklagten, wonach in einem Gespräch Ende Juni 2003 Einvernehmen der Parteien mit einer Vertragsdurchführung nach Maßgabe des Bestätigungsschreibens vom 02.07.2003 vorgelegen habe, nicht bestätigt. Die Angaben des Zeugen ... zu dem wesentlichen Inhalt des Vertragsgespräches Ende Juni 2003 waren nicht ergiebig, da der Zeuge ... im Rahmen seiner Aussage erklärte, im Juni 2003 an Verhandlungen nicht teilgenommen zu haben (Blatt 87 der Akte, Protokoll Seite 11 Mitte).

Dass die Klägerin Ende 2003 die Produktion für den Beklagten aufnahm und unstreitig Lieferungen für diesen ausführte, bedeutet nicht, dass durch faktisches Handeln eine Dauerlieferbeziehung (Jahreskontrakt) zwischen den Parteien zustande gekommen wäre.

Die Produktionsaufnahme der Klägerin ist zwar sicher in Erwartung einer längerfristigen Lieferbeziehung aufgenommen worden, weil nur eine längerfristige Vertragsbeziehung aus produktionstechnischen Gründen lohnend für die Klägerin war. Aus diesen tatsächlichen Gegebenheiten kann allerdings nicht auf einen rechtlichen Bindungswillen der Klägerin geschlossen werden, da die Klägerin bei Aufnahme der Produktion offenbar davon ausgegangen ist, es bestehe eine Einigung in ihrem Sinne (Sicherung der Lieferantenforderung durch einen Hermeskredit sowie bei Kostenübernahme der Qualitätssicherung/ Extruderfahrer). Diese Fehlvorstellung der Klägerin dürfte angesichts der weiteren Korrespondenz (Anl. B 5 und B 6), die die vorgenannten Punkte aufgriff und worüber es auch einen Austausch zwischen den Parteien gegeben hat, wie sich aus den vom Zeugen ... mit handschriftlichen Anmerkungen versehenen Schreiben der Anl. B 5 und B 6 im Rahmen der Beweisaufnahme ergeben hat, entstanden sein. Tatsächlich lag eine Einigung über diese Vertragspunkte angesichts der stets mit Änderungen versehenen Schreiben nicht vor. Nach § 1558GB ist ein Vertrag auch bei verdecktem Einigungsmangel unwirksam. Dass die Klägerin sich nicht auf Grundlage der Punkte, hinsichtlich derer die Parteien im Sommer 2003 verständigt hatten, vertraglich binden wollte (§ 155 S. 1, 2. HS 8GB) geht mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Inhalt des Fax-Schreibens v. 12.5.2004 (Ani. B 7) hervor und wird weiter durch den vorliegenden Rechtsstreit bestätigt.

2. Da nach Auffassung des erkennenden Gerichts eine Dauerlieferbeziehung über ein Jahr nicht zustande gekommen ist, konnte es durch die Äußerungen des Zeugen ... am 06.05.2004 gegenüber dem Beklagten auch nicht zu einer treuwidrigen Vertragsaufsage kommen, die den Beklagten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigte. Insoweit kann dahin gestellt bleiben, ob die Äußerung überhaupt dahingehend zu verstehen ist, dass eine Fortsetzung der Geschäftsbeziehung ausgeschlossen sein soll. Jedenfalls hat der vom Beklagten benannte Zeuge ... ausgesagt, der Zeuge ... habe nicht zu Herrn J. gesagt, eine weitere Vertragsdurchführung scheide aus (Seite 13 des Protokolls oben, Blatt 88 der Akte).

Da das Gericht mithin davon ausgeht, dass es keine verbindliche Vereinbarung der Parteien über einen Jahreskontrakt gegeben hat und es insoweit auf eine Vertragsaufsage nicht ankommt, liegt eine Pflichtverletzung der Klägerin nicht vor, derentwegen der Beklagte Schadensersatz geltend machen oder sich auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen könnte.

II.

Der Anspruch bezüglich der geltend gemachten Nebenforderungen über EUR 674,02 sowie vorgerichtlicher Mahnkosten in Höhe von EUR 10,00 ergibt sich aus Verzug, § 286 BGB. Die Zahlung für die streitgegenständlichen Lieferungen war fällig. Der Beklagte war gemahnt worden, sodass die Klägerin die Hälfte der nicht auf die Verfahrensgebühr anzurechnenden Geschäftsgebühr als Verzugsschaden geltend machen (EUR 1.299,84 - EUR 625. 82 = EUR 674,02) kann. Dabei war der Wert der Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von EUR 34.022,52 angefallen. Nach Nr. 2400 VV zum RVG, worin ein Rahmen von 0,5 bis 2,5 der Wertgebühr vorgesehen ist, war der Ansatz des Faktors von 1,3, der unter dem Mittelwert lag, nicht zu beanstanden, da bereits vom Streitwert her keine unterdurchschnittliche Angelegenheit vorlag (Gegenstandswert bis 35.000,00 Gebühreneinheit: EUR 830,00 x 1,3 + 16 % MwSt = 1.251,64 EUR :2= 625,82 EUR).

Entgegen der Auffassung des Beklagten sind für Mahnschreiben, wie das vorliegende. die angefallenen Gebühren nicht nach Nr. 2402 W zum RVG mit dem Faktor 0,3 anzusetzen. Denn der Rechtsanwalt hat bereits vor Absendung des Mahnschreibens die entsprechende Gebühr durch Entgegennahme der Information verdient (Gerold, Schmidt, Eicken, Madert, RVG-Kom, 1. Aufl. 2005. Rz. 10, zu VV 2400-2403).

Der Einholung eines Gutachtens nach § 14 Abs. 2 RVG der Rechtsanwaltskammer bedurfte es jedenfalls nach der offenbar herrschend im Schrifttum vertretenen Meinung nicht, der sich das erkennende Gericht anschließt, da die Gebührenstreitigkeit nicht in einem Rechtsstreit zwischen Rechtsanwalt und Mandant über die Abrechnung der Anwaltsgebühr besteht (vgl. Gerold, Schmidt, Eicken, Madert, RVG-Kom, aaO, § 14 Rz 112, Riedel/Sußbauer, KOM-RVG, 9. Auf!. 2005, § 14, Rz. 14 f, zur alten Rechtslage: Anwaltkommentar BRAGO, § 12, Rz. 73 ff.).

Auch die Mahnkosten in Höhe von EUR 10,00 sind durch die mehrfachen außergerichtlichen Zahlungsaufforderungen aufgrund entstandener Auslagen für Porto und Telefon als Verzugschaden für die Klägerin ersatzfähig.

Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 2 ZPO. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 269 Abs. 3, 708 Nr. 11 in Verbindung mit 711, 709 ZPO.






LG Hamburg:
Urteil v. 19.07.2005
Az: 330 O 304/04


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