Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 29. Juli 2004
Aktenzeichen: 4 A 2591/02
(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 29.07.2004, Az.: 4 A 2591/02)
Tenor
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Bescheid vom 9. August 2000 widerrief der Beklagte unter Hinweis auf Schulden des Klägers von fast N. Deutsche Mark, gestützt auf § 20 Abs. 2 Nr. 5 Wirtschaftsprüferordnung (WPO), dessen am 12. Juli 1984 erfolgte Bestellung als Wirtschaftsprüfer. Der Kläger hat darauf Klage erhoben und die Aufhebung des Bescheides beantragt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird in entsprechender Anwendung des § 130 b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor: Trotz der gegenüber vier Altgläubigern bestehenden Verbindlichkeiten befinde er sich nicht in ungeordneten wirtschaftlichen Verhältnissen. Er verfüge über regelmäßige Einkünfte und erwirtschafte einen ausreichenden Jahresumsatz. Die Ausgaben überstiegen die Einnahmen nicht. Durch die Büroorganisation und den konkreten Büroablauf sei gewährleistet, dass die Berufsausübung durch seine wirtschaftliche Situation nicht beeinträchtigt werde. Dies ergebe sich im Einzelnen aus der von ihm schon im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten "Übersicht über die wirtschaftlichen Verhältnisse - Stand 31. März 2002". Die Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben könne seine Arbeitnehmerin bestätigen (Beweis: Zeugnis der Frau C. G. ).
Unabhängig davon würden durch seine wirtschaftliche Situation die Interessen der Auftraggeber oder anderer Personen nicht gefährdet. Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung könne eine abstrakte Gefährdung allein nicht ausreichen. Vielmehr müssten weitere Umstände mit konkretem Gefährdungsbezug zur Situation des betroffenen Wirtschaftsprüfers hinzutreten. Würde man nur auf eine abstrakte Gefährdung abstellen, seien Ausnahmen im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 5 WPO praktisch nicht denkbar. Die Auslegung der Widerrufsvorschrift durch das Verwaltungsgericht verstoße deshalb sowohl gegen die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG als auch gegen die Rechtsstaatsgarantie.
Eine konkrete Gefahr sei in seinem Falle nicht zu bejahen. Seine persönlichen steuerlichen Angelegenheiten behandele er mit Sorgfalt, wie die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes und das Ergebnis der erst kürzlich durchgeführten Betriebsprüfung belegten. Er habe auch nicht ansatzweise versucht, sich irgendwelcher Mandantengelder zu bemächtigen. Die aus seiner Berufsausübung resultierenden Gefahren seien im Grunde nicht größer als bei anderen Wirtschaftsprüfern, die eventuell erhebliche Darlehensvaluten oder einen hohen Kostenapparat zu bedienen hätten. Würde er gegenüber diesen schlechter gestellt, läge eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor.
Durch seine Büroorganisation habe er dafür Sorge getragen, dass selbst auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht gewählten Auslegung der Widerrufsvorschrift eine Gefährdung so fern liege, dass sie ohne Bedenken außer Betracht gelassen werden könne. Zu keinem Zeitpunkt habe er durch sein Verhalten Anlass zu der Annahme gegeben, dass die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet sein könnten. Er habe seine Bürostruktur und seine Mandantenbeziehungen derart eingerichtet, dass eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber oder sonstiger Dritter fern liege. Nach Art und Ausrichtung seiner Tätigkeit habe er keine Möglichkeit eines Zugriffs auf Mandantengelder. Eine treuhändlerische Verwaltung von Mandantengeldern führe er nicht durch und lasse sich insbesondere keine Erstattungsansprüche gegen das Finanzamt abtreten. Der entsprechende übliche Passus sei in den von ihm verwendeten Vollmachtsformularen nicht enthalten. Der ordnungsgemäße wirtschaftliche Ablauf seiner Praxis sei ebenfalls gewährleistet. Er zahle sämtliche laufenden Verbindlichkeiten regelmäßig, vollständig und pünktlich (Beweis: Zeugnis der Frau C. G. ).
Unabhängig davon ständen der Aufsichtsbehörde in der Form regelmäßiger Kontrollen weitaus mildere Mittel als der Widerruf der Bestellung zur Verfügung.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 9. August 2000 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass der Kläger sich in nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befinde. Entsprechend dem gesetzlichen Regel-Ausnahme-Verhältnis würden durch den wirtschaftlichen Zusammenbruch des Klägers auch die Interessen der Auftraggeber oder anderer Personen gefährdet. Die Situation des Klägers, der sich in einer insolvenzreifen Situation befinde, sei mit der anderer Freiberufler, welche Darlehen bedienten, nicht vergleichbar. Es sei auch nicht auszuschließen, dass der Kläger zu dessen gesetzlich zugelassenen Befugnissen die treuhändlerische Verwaltung von Geldern zähle, in Zukunft von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werde. Die getroffenen büroorganisatorischen Maßnahmen schlössen dies nicht aus. Die Bereitschaft des Klägers, eine Gefährdung von Drittinteressen in Kauf zu nehmen, werde dadurch belegt, dass er erst nach Erlass von zwei Haftbefehlen und deren Vollstreckung bereit gewesen sei, die eidesstattliche Versicherung abzugeben.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und der vom Kläger überreichten Unterlagen Bezug genommen.
II.
Der Senat kann nach vorheriger Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130 a VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Für die gerichtliche Beurteilung des Widerrufs ist nach der Rechtsprechung des Senats die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens, hier also des Erlasses des Widerrufsbescheides vom 9. August 2000, maßgeblich.
Senatsbeschluss vom 20. Mai 2003 - 4 A 1673/02 -, NwVBl. 2003, 435 = BB 2004, 377.
Gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 5 WPO, der vorliegend in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1569) anzuwenden ist, musste der Beklagte die Bestellung des Klägers als Wirtschaftsprüfer widerrufen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorlagen. Nach dieser Vorschrift ist die Bestellung zu widerrufen, wenn der Wirtschaftsprüfer sich nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber oder anderer Personen nicht gefährdet sind.
Der Kläger befand sich bei Erlass des Widerrufsbescheides nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen. Er sah sich Gläubigerforderungen in Höhe von fast N. DM ausgesetzt und musste am 4. Februar 2000 die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgeben. Anzeichen dafür, dass sich die Situation bessern könnte, lagen nicht vor. Seinem Schuldenbereinigungsplan, der einen Verzicht auf Forderungen in Höhe von rund 85 v.H. vorsah, hatten die Gläubiger nicht zugestimmt. Es war auch sonst nicht erkennbar, dass der Kläger seine Schulden in absehbarer Zeit in nennenswertem Umfang würde zurückführen können. Ein Schuldendienst in Höhe von monatlich ,--DM reichte dafür bei weitem nicht aus.
Hieran ändern auch die Ausführungen im Berufungsverfahren nichts. Der Senat unterstellt zu Gunsten des Klägers, dass er bei Erlass des angefochtenen Bescheides über regelmäßige Einkünfte verfügt und einen zur Deckung seiner Lebenshaltungs- und Praxiskosten ausreichenden Jahresumsatz erwirtschaftet hat. Von geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen konnte angesichts der immensen Verbindlichkeiten aber dennoch keine Rede sein. Auch wenn es sich dabei um Forderungen handelte, die nach Angaben des Klägers schon vor Jahren entstanden sind, so sind diese nicht von einer anderen rechtlichen Qualität als erst in jüngerer Zeit entstandene Verbindlichkeiten. Sie konnten deshalb bei der Prüfung, ob geordnete wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen, nicht gleichsam ausgeblendet werden.
Ob § 20 Abs. 2 Nr. 5 WPO insofern gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, als er den Widerruf (schon) bei nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen zulässt, während etwa beim Steuerberater oder Rechtsanwalt der Widerruf der Bestellung bzw. der Zulassung (erst) bei einem Vermögensverfall in Betracht kommt (vgl. § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 1 StBerG und § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO), braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.
Zum Vermögensverfall und zu ungeordneten Vermögensverhältnissen vgl.: BFH, Beschluss vom 4. März 2004 - VII R 21/02 -, JURIS, und Schmittmann, NJW 2002, 182.
Angesichts der hohen Schulden des Klägers musste nämlich (sogar) von einem Vermögensverfall gesprochen werden. Ein solcher ist dann anzunehmen, wenn der Berufsangehörige - wie hier - in ungeordnete schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Vgl. Senatsbeschluss vom 19. April 2001 - 4 A 247/01 -, m.w.N. aus der Rechtspre- chung des BFH und des BGH.
Eine Ausnahme im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 5 WPO - "es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber oder anderer Personen nicht gefährdet sind" - lag nicht vor.
Eine solche Gefährdung ist nur dann ausgeschlossen, wenn sie so fern liegt, dass sie ohne Bedenken außer Betracht gelassen werden kann. Insofern legt der Senat die gleichen Maßstäbe zu Grunde, die das Bundesverwaltungsgericht zu § 6 Satz 3 AVO R BerG entwickelt hat.
BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1977 - 1 C 43.74 -, NJW 1977, 2178, und Beschluss vom 29. März 1996 1 B 54.96 -, Rbeistand 1996, 67 = Buchholz, 355 RBerG Nr. 49.
Nach dieser Vorschrift ist eine Erlaubnis nach dem RBerG zu versagen, wenn mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Nachsuchenden und die Art seiner Wirtschaftsführung die Belange der Rechtsuchenden gefährdet werden würden. Dass im Gegensatz dazu in § 20 Abs. 2 Nr. 5 WPO der Gefährdungstatbestand als negative Tatsache formuliert ist, ist in materieller Hinsicht ohne Bedeutung. Dies führt lediglich dazu, dass den Wirtschaftsprüfer insoweit die Darlegungs- und Feststellungslast dafür trifft, dass eine Interessengefährdung nicht besteht.
Senatsbeschluss vom 9. Februar 2001 - 4 A 5645/99 -, NJW 2002, 234 m.w.N.
Wann eine Gefährdung im Sinne der Ausnahmeregelung so fern liegt, dass sie unberücksichtigt bleiben kann, bedarf der Konkretisierung.
Die Verwendung des Wortes "dadurch" belegt, dass nicht solche Umstände gemeint sein können, die schon das Tatbestandsmerkmal "nicht geordnete wirtschaftliche Verhältnisse" entfallen lassen; denn das Gesetz geht davon aus, dass trotz ungeordneter wirtschaftlicher Verhältnisse ("dadurch") die Interessen Anderer nicht gefährdet sind. Hat der Betroffene also seine wirtschaftliche Situation "im Griff", sind m.a.W. Anzeichen für eine Besserung erkennbar, so liegen ungeordnete wirtschaftliche Verhältnisse bzw. ein Vermögensverfall nicht vor. Ein Widerruf scheidet aus, ohne dass überhaupt auf den Ausnahmetatbestand zurückzugreifen ist.
Vgl. in diesem Zusammenhang aber: BFH, Beschluss vom 11. Februar 2002 - VII B 193/01 -, JURIS, und Urteil vom 4. April 1995 - VII R 74/94 -, JURIS, sowie BGH, Beschluss vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 80/90 -, NJW 1991, 2083.
Die Auslegung des Ausnahmetatbestandes muss außerdem berücksichtigen, dass nicht derart hohe Anforderungen an die Annahme einer Ausnahme gestellt werden, dass sie praktisch nicht mehr erfüllt werden können.
Vgl. BFH, Beschluss vom 19. Februar 2003 - VII B 45/02 -, JURIS, zu § 46 Abs. 2 Nr. 4 - StBerG m.w.N.
Hiervon ausgehend liegt trotz ungeordneter wirtschaftlicher Verhältnisse eine Gefährdung fern, wenn und solange der Wirtschaftsprüfer bei seiner Tätigkeit fortlaufend durch einen anderen Berufsangehörigen beaufsichtigt wird.(Vier-Augen-Prinzip) Dies ist erforderlich, um zu gewährleisten, dass der Wirtschaftsprüfer die Mandanteninteressen mit der notwendigen Unabhängigkeit und Nachhaltigkeit vertritt, Fremdgelder ordnungsgemäß verwaltet und Gebühren im zulässigen Rahmen erhebt.
Vgl. in diesem Zusammenhang: Schmittmann, a.aO., S. 184/185; BFH, Beschluss vom 4. März 2004 - VII R 21/02 -, m.w.N.,JURIS,
Dagegen reicht es nicht aus, wenn der Wirtschaftsprüfer im Wege der Selbstbeschränkung auf die Entgegennahme und Verwaltung von Fremdgeldern verzichtet. Er ist zu einer solchen Selbstbeschränkung nicht verpflichtet und kann deshalb jederzeit seinen Tätigkeitsbereich wieder erweitern.
Danach ist dem Kläger der Nachweis, dass auf Grund der von ihm getroffenen Maßnahmen die Interessen der Auftraggeber oder anderer Personen nicht gefährdet wä-ren, nicht gelungen. Insofern ist es ohne Belang, ob er sämtliche laufende Verbindlichkeiten vollständig und pünktlich gezahlt und noch keinen Versuch unternommen hat, Mandantengelder an sich zu bringen. Die Gefahr, dass er sich zukünftig anders verhalten könnte, war dadurch nämlich nicht ausgeräumt. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger behauptet, er habe seine eigenen Angelegenheiten stets mit Sorgfalt behandelt. Auch kann der Senat zu seinen Gunsten unterstellen, dass er schon bei Erlass des Widerrufsbescheides seinen Tätigkeitsbereich, wie im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, beschränkt hatte. Bei den von ihm getroffenen Maßnahmen (Beschränkung der Mandate, keine treuhändlerische Verwaltung von Mandantengeldern, keine Abtretung von Erstattungsansprüchen gegen das Finanzamt) handelt es sich ausschließlich um freiwillige Selbstbeschränkungen, die - wie dargelegt - nicht ausreichen.
Der Widerruf der Bestellung als Wirtschaftsprüfer verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht.
Soweit der Kläger mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorträgt, dem Beklagten hätten mildere Mittel zur Verfügung gestanden, ist dem nicht zu folgen. Zwar obliegt es der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 4 WPO, die Erfüllung der ihren Mitgliedern obliegenden Pflichten zu überwachen; damit ist aber nicht die hier in Rede stehende begleitende Überwachung gemeint, durch die die Voraussetzungen für eine (weitere) Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers erst geschafffen werden. Bei dieser Sachlage verstößt der Widerruf der Bestellung auch nicht gegen Art. 12 GG.
Ebenso wenig ist dem Kläger darin zu folgen, dass er gegenüber anderen Wirtschaftsprüfern, die Darlehen zu bedienen haben, schlechter gestellt werde und deshalb ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG vorliege. Die Situation des Klägers unterscheidet sich von der anderer Wirtschaftsprüfer gerade dadurch, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geordnet sind, während dies bei jenen Wirtschaftsprüfern, die ihren Verpflichtungen aus Darlehensverträgen planmäßig nachkommen, nicht der Fall ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 13 Abs.1 Satz 1 GKG a. F.; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Durchführung des Revisionsverfahrens kann zur Klärung der Frage beitragen, unter welchen Voraussetzungen ein Ausnahmefall im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 5 WPO anzunehmen ist.
OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 29.07.2004
Az: 4 A 2591/02
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