Landgericht Duisburg:
Urteil vom 11. November 2011
Aktenzeichen: 10 O 65/11

(LG Duisburg: Urteil v. 11.11.2011, Az.: 10 O 65/11)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2010 zu zahlen sowie die Klägerin von dem Anspruch ihres Prozessbevollmächtigten auf Zahlung vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 718,40 € brutto freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht geltend. Gemäß Vereinbarung vom 24.12.2010 hat der Ehemann der Klägerin, der Zeuge E2, ihm etwaig gegenüber der Beklagten zustehende Schadensersatzansprüche an die Klägerin abgetreten.

Der Zeuge E2 erwarb im Juli 2007 eine Beteiligung an der U AG zu einem Nennwert von 9.000,00 €. Die entsprechenden Aktien hat der Zeuge bis zum heutigen Tage nicht erhalten, da die Kapitalerhöhung, im Zuge derer die Aktien emittiert werden sollten, nicht im Handelsregister eingetragen worden ist. Den hieraus resultierenden Schaden macht die Klägerin geltend.

Zwecks Ausgabe von 3.750.000 Stück Namensaktien legte die U AG einen Wertpapierprospekt auf. Dieser enthält auf den Seiten 53 bis 59 Planrechnungen für die Jahre 2007 bis 2011, aus denen die für diese Geschäftsjahre zugrunde gelegten Gewinnprognosen und -schätzungen ersichtlich sind. Im März 2007 betraute die U AG die Beklagte damit, die Rechnungslegungsgrundlagen der Gewinnprognosen und -schätzungen gemäß der EG-Verordnung Nr. 809/2004 in Verbindung mit dem Wertpapierprospektgesetz zu prüfen (Anlage B 1). Zwischen der U AG und der Beklagten wurde insoweit die Geltung der Allgemeinen Auftragsbedingungen der Beklagten (Anlage B 2) vereinbart. In Ziffer 7 Abs. 1 dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen heißt es: "Die Weitergabe beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers (Berichte, Gutachten und dgl.) an einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung des Wirtschaftsprüfers, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt. Gegenüber Dritten haftet der Wirtschaftsprüfer [...] nur, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 gegeben sind."

Unter dem 25.04.2007 erstellte die Beklagte vereinbarungsgemäß einen entsprechenden Prüfbericht. Gegenstand dieser Prüfung waren die Planrechnungen für die Jahre 2007 bis 2011 mit den Gewinnprognosen und -schätzungen. Die U AG nahm den Prüfbericht als Bestandteil in den Wertpapierprospekt mit auf (Seite 60 bis 62). Der Prüfbericht endet mit der zusammenfassenden Feststellung, dass die Gewinnprognosen und -schätzungen nach Auffassung der Beklagten in Übereinstimmung mit den angegebenen Grundlagen ordnungsgemäß aufgestellt worden seien und dass diese Grundlagen im Einklang mit den Rechnungslegungsstrategien der Gesellschaft stünden.

Nachdem sich herausgestellt hatte, dass eine Ausschüttung der Aktien mangels Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister nicht erfolgen werde, forderte der Zeuge E2 mit anwaltlichen Schreiben vom 14.12. und 17.12.2010 die Beklagte zur Zahlung von 9.000,00 € auf. Die Beklagte kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach.

Die Klägerin behauptet, der Wertpapierprospekt sei dem Zeugen E2 in der zweiten Junihälfte 2007 auf Veranlassung der U AG übersandt worden. Der Zeuge habe den Prospekt eingehend gelesen und insbesondere auch das Testat der Beklagten zu den Planrechnungen zur Kenntnis genommen und zur Grundlage seiner Anlageentscheidung gemacht.

Außerdem ist sie der Ansicht, dass die von der Beklagten geprüften Planrechnungen erhebliche Fehler aufweisen. Weil der Prüfbericht keinen Hinweis auf diese Fehler enthält, sei das Testat der Beklagten objektiv falsch. Die lineare Abschreibung der Vertriebskosten in Höhe von 2.835.000,00 € als Ingangsetzungsaufwand (Anlage K 2 Seite 53) verstoße gegen § 269 HGB a.F.. Diese hätten vielmehr in 2007 vollständig als Aufwand erfasst werden müssen, wodurch sich der Jahresfehlbetrag für 2007 von 289.000,00 € auf 2.575.000,00 € erhöht hätte. Der Ansatz der prognostizierten Ausschüttungen in Höhe von 278.000,00 € für das Jahr 2007 sei gemäß § 269 Satz 2 HGB a.F. unzulässig. Außerdem sei die Ausweisung des Jahresgewinns 2007 vor Steuern (278.000,00 €) nicht korrekt, da kein vorheriger Abzug der Abschreibungen vorgenommen worden sei. Zudem sei nur das Ergebnis nach Abschreibung und Steuern ausschüttungsfähig, so dass die Prognose der Dividendenausschüttung für das Jahr 2007 in Höhe von 278.000,00 € auch aus diesem Grunde unzutreffend sei.

Der Prüfbericht der Beklagten sei aus den vorgenannten Gründen fehlerhaft und irreführend.

Die Beklagte habe wissen müssen, dass ihr Prüfbericht als Bestandteil des Wertpapierprospekts veröffentlicht werden würde. Dies ergebe sich bereits aus § 7 WpPG i.V.m. Ziffer 13.2. des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 809/2004. Denn dort sei ein entsprechender Prüfbericht als Mindestangabe in Bezug auf den Wertpapierprospekt ausdrücklich genannt. Dass der Beklagten dies bewusst gewesen sein müsse, sei durch die gemäß Ziffer 9 Abs. 2 der AGB der Beklagten (Anlage B 2) vorgesehene Erstreckung der Haftungsbeschränkung auf den Fall einer Haftung gegenüber Dritten belegt. Außerdem sei die Aufnahme des Prüfberichts in den zu veröffentlichenden Prospekt gerade Sinn und Zweck der Beauftragung der Beklagten durch die U AG gewesen.

Aufgrund der vorgerichtlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin seien Herrn E2 Kosten in Höhe von 1.092,42 € entstanden.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2009 sowie weitere 1.092,42 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, zwischen ihr und der U AG sei vereinbart worden, dass der Prüfbericht einzig und allein zwecks Vorlage gegenüber der C erstellt werden sollte. Eine Veröffentlichung des Berichts sei weder vorgesehen gewesen, noch seitens der Beklagten gestattet worden. Aufgrund Ziffer 7 ihrer AGB sei vereinbart worden, dass eine Weitergabe des Berichts an Dritte nur mit ihrer Zustimmung erfolgen dürfe. Eine solche Zustimmung habe sie nur in Bezug auf die Vorlage bei der C erteilt, darüber hinaus jedoch nicht.

Zudem weise der Prüfbericht keinerlei Fehler auf.

Sie ist der Ansicht, die Klägerin könne die als Verzugsschaden geltend gemachte Rechtsanwaltsvergütung wegen § 10 RVG nicht ersetzt verlangen. Auch sei der Ansatz einer Geschäftsgebühr von 2,0 angesichts gleichgelagerter, ebenfalls vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin bearbeiteter Verfahren, überzogen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen E2 in der mündlichen Verhandlung am 05.10.2011. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls (Bl. 109 ff. d. A.).

Die Klage ist der Beklagten am 11.03.2011 zugestellt worden.

Gründe

Die Klage ist im Wesentlichen begründet.

Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch aus Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter auf Zahlung von 9.000,00 € gegen die Beklagte zu. Denn der von der Beklagten erstellte Prüfbericht nebst Testat ist fehlerhaft, war von vornherein zur Verwendung gegenüber Anlageinteressenten bestimmt und wurde vom Zeugen E2 im Vorfeld gelesen, ausgewertet und zur Grundlage der Anlageentscheidung gemacht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.07.2010 - I-17 W 14/10; MünchKomm-BGB/Gottwald, 5. Auflage 2007, § 328 Rn. 177 ff.).

Die Beklagte haftet gegenüber der Klägerin aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter gemäß § 328 BGB analog.

Das Testat eines Wirtschaftsprüfers kann dessen Haftung auch gegenüber einem Dritten, der nicht sein Vertragspartner ist, begründen, wenn und soweit der Auftraggeber von dem Testat gegenüber dem Dritten bestimmungsgemäß Gebrauch gemacht hat (BGH NJW 2001, 360; NJW 2004, 3420). Maßgeblich für diese Haftung ist die besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde eines Wirtschaftsprüfers. Lässt der Vertrag zwischen Wirtschaftsprüfer und Auftraggeber erkennen, dass letzterer das Gutachten/Testat auch gegenüber Dritten zu verwenden gedenkt und insoweit ein besonderes Interesse an deren Schutz hat, begründet dies eine Schutzpflicht des Wirtschaftsprüfers zugunsten der Dritten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2011 - I-6 U 160/10 m. w. N.). Das von der Beklagten erteilte Testat begründet eine solche Haftung gegenüber Dritten. Denn die U AG hat durch Bekanntgabe gegenüber dem Zeugen E2 von dem Prüfbericht der Beklagten bestimmungsgemäß Gebrauch gemacht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.07.2010 - I-17 W 14/10, juris Rn. 10 m.w.N.). Gemäß der zwischen der U AG und der Beklagten getroffenen Vereinbarung war der Prüfbericht insbesondere dazu bestimmt, gegenüber potentiellen Anlageinteressenten - mithin auch gegenüber dem Zeugen E2 - veröffentlicht zu werden. Aus der schriftlichen Auftragsbestätigung der Beklagten (Anlage B 1) ergibt sich, dass die Beklagte die gemäß dem Wertpapierprospektgesetz erforderliche Prüfung der Gewinnprognosen und -schätzungen vornehmen sollte. Gemäß § 7 WpPG in Verbindung mit Ziffer 13.2. des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 809/2004 ist der Prüfbericht als sogenannte Mindestangabe zwingender Bestandteil des gemäß § 3 WpPG zu veröffentlichenden Prospekts.

Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, aufgrund der in Ziffer 7 Abs. 1 ihrer Allgemeinen Auftragsbedingungen enthaltenen Regelung darauf vertraut haben zu dürfen, dass ihr Prüfbericht etwaigen Anlegern nicht zur Kenntnis gelangen würde. Ein solches Vertrauen bestand bereits aufgrund der eindeutigen individualvertraglichen Regelung über die Verwendung des Berichts im Rahmen der Auflegung und Veröffentlichung des Wertpapierprospekts nicht. Für die Beklagte war klar erkennbar, dass der Prospekt inklusive ihres Berichts veröffentlicht werden und somit zur Kenntnis der Anlageinteressenten gelangen würde. Denn zwischen ihr und der U AG war ausdrücklich vereinbart worden, dass die Prüfung in Anbetracht der Regelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 sowie des Wertpapierprospektgesetzes - und somit auch im Hinblick auf die danach obligatorische Veröffentlichung - durchzuführen war.

Dieses Ergebnis steht auch in Einklang mit dem Schutzzweck der §§ 3, 7 WpPG. Das Wertpapierprospektgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG. Kernanliegen dieser Richtlinie und somit auch des umsetzenden nationalen Gesetzes ist der effektive Schutz der Anleger mittels vollständiger und zutreffender Informationen (vgl. z.B. Erwägungsgründe (10), (16), (18) und (21) der RL 2003/71/EG; BT-Drucks 15/4999 S. 25). Die Tätigkeit der Beklagten - nämlich die Testierung der Planrechnungen - diente gerade der Erfüllung dieses Schutzzwecks im Interesse der Anleger der U AG, so dass eine Haftung der Beklagten für die Richtigkeit des von ihr erteilten Testats in Einklang mit der gesetzlichen Schutzrichtung steht.

Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs - BGHZ 167, 155-166 - ändert an der vorstehenden Bewertung nichts. Die Entscheidung betrifft die Frage, ob in Fällen einer gesetzlichen Pflichtprüfung (§ 316 HGB) eine Haftung des Abschlussprüfers gegenüber Dritten nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter in Betracht kommt, oder ob der Kreis der Anspruchsberechtigten gemäß § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB auf die geprüfte Kapitalgesellschaft bzw. die mit dieser verbundenen Unternehmen beschränkt ist. Die diesbezüglichen Bedenken sind durchaus berechtigt, weil der Abschlussbericht von einem unbestimmten und unvorhersehbaren Publikumskreis (Anteilseigner, Anlageinteressenten, Gläubiger etc.) zur Kenntnis genommen und gegebenenfalls im Rahmen einer Entscheidung (Anteilserwerb/-verkauf, Kreditgewährung etc.) berücksichtigt wird. Eine entsprechende Haftung auch gegenüber Dritten wäre mithin unüberschaubar, so dass gute Gründe für eine begrenzende Wirkung gemäß § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB sprechen. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Zwar ist die Beklagte im Rahmen einer Pflichtprüfung tätig geworden. Jedoch war das Haftungsrisiko von Anfang an klar begrenzt und somit ohne Weiteres versicherbar und im Rahmen der Preisgestaltung entsprechend kalkulierbar (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2011 - I-6 U 160/10). Denn der Wertpapierprospekt betraf die Emission von 3.750.000 Stück Aktien zu einem Ausgabepreis von jeweils 3,60 €.

Der von der Beklagten erstellte Prüfbericht ist objektiv fehlerhaft.

Die Aktivierung der Ingangsetzungskosten in Höhe von 2.835.000,00 € in der seitens der Beklagten testierten Planrechnung für die Jahre 2007 bis 2011 ist gemäß § 269 Satz 1 HGB a.F. nicht zu beanstanden (Wiedmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn-HGB, 2. Auflage 2008, § 269 Rn. 3 und 5). Jedoch ist die Tilgung derselben durch lineare Abschreibung über einen Zeitraum von fünf Jahren ab Aktivierung, das heißt also jährlich in Höhe von 20 % (567.000,00 €), unzulässig. Diese hätte gemäß § 282 HGB a.F. vielmehr im Folgejahr (2008) in Höhe von mindestens 25 % (708.750,00 €) angesetzt und auf maximal vier Jahre - mithin bis einschließlich 2011 - verteilt werden müssen (Wiedmann a.a.O., § 282 Rn. 4 f.).

Da sich die U AG dafür entschieden hatte, die Ingangsetzungskosten entsprechend § 269 Satz 1 HGB a.F. zu aktivieren, galt die Ausschüttungssperre gemäß § 269 Satz 2 HGB a.F., so dass Dividendenausschüttungen nur hätten angesetzt werden dürfen, wenn in Höhe des Buchwertes der Ingangsetzungskosten auflösbare Gewinnrücklagen verblieben wären (Wiedmann a.a.O., § 269 Rn. 9). Die Bildung von Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) war nach der Planrechnung jedoch gar nicht vorgesehen, so dass die Prognose der Dividendenausschüttungen bereits gegen § 269 Satz 2 HGB a.F. verstieß.

Zudem ist auch die Ermittlung der Höhe der Dividendenausschüttungen fehlerhaft. Den im Prospekt enthaltenen Planrechnungen für die Jahre 2007 bis 2011 wurden Gewinn- und Verlustrechnungen nach dem Gesamtkostenverfahren gemäß § 275 Abs. 2 HGB zugrundegelegt. Bei der Ermittlung des in diesen Gewinn- und Verlustrechnungen ausgewiesenen Jahresüberschusses/-fehlbetrags (§ 275 Abs. 2 Nr. 20 HGB) sind sämtliche Aufwendungen von den erwirtschafteten Erträgen in Abzug zu bringen (Wiedmann a.a.O., § 275 Rn. 45). Zweifelsohne zählen sowohl die anfallenden Steuern, als auch die Abschreibungen auf Ingangsetzungskosten zum ertragsmindernden Aufwand. Mithin hätten die Dividendenausschüttungen in der Planrechnung nicht auf Grundlage des "Jahresgewinns vor Steuern", sondern auf Grundlage des "Jahresgewinns nach Steuern" ermittelt werden müssen. Daher hätte angesichts des negativen Ergebnisses nach Steuern für das Jahr 2007 (-289.000,00 €) keine Ausschüttung prognostiziert werden dürfen. Ist ein positives Jahresergebnis nicht vorhanden, kann eine Ausschüttung faktisch nur noch aus vorhandenen Rücklagen erbracht werden. Entsprechend ist auch die Darstellung der für das Jahr 2007 vorgesehenen Ausschüttung in der Planrechnung. Danach geht die Ausschüttung (278.000,00 €) zu Lasten der Kapitalrücklage (9.750.000,00 €), wirkt sich mithin kapitalmindernd aus. Dies verstößt jedoch gegen § 150 Abs. 3 und 4 AktG, wonach ein enger numerus clausus der gesetzlich zulässigen Verwendungsmöglichkeiten in Bezug auf Kapitalrücklagen gilt (MünchKomm-AktG/Kropff, 2. Auflage 2003, § 150 Rn. 7; OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.03.2010 - I-6 U 49/09, juris Rn. 80).

Das Verschulden der Beklagten in Bezug auf die Fehlerhaftigkeit des Prüfberichts wird gesetzlich vermutet, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Exkulpierende Umstände sind nicht ersichtlich.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer der Überzeugung, dass der Zeuge E2 die Planrechnungen für die Jahre 2007 bis 2011 und den auf diese bezogenen Prüfbericht der Beklagten im Vorfeld gelesen, für sich ausgewertet und zur Grundlage seiner Anlageentscheidung gemacht hatte. Das Kammer ist von der Wahrheit der schlüssigen und widerspruchsfreien Aussage des Zeugen überzeugt.

Der Zeuge hat die Umstände der Anbahnung des in Rede stehenden Anlagegeschäfts schlüssig und realistisch geschildert. Er hat ausgesagt, ein Herr S, der für eine Firma namens J aufgetreten sei, habe ihm im April 2007 Vorzugsaktien der U AG angeboten. Mangels näherer Informationen über den Emittenten habe er jedoch von einem Erwerb abgesehen. Im Juni 2007 seien ihm dann Unterlagen zugesandt worden. Hierzu hat der Zeuge in der mündlichen Verhandlung am 05.10.2011 eine farbige Verkaufsbroschüre mit dem Titel "Investitionen in eine bessere Zukunft" vorgelegt und erklärt, der in Rede stehende Wertpapierprospekt habe sich hinten in einer Einlegelasche dieser Verkaufsbroschüre befunden. Mit diesen beiden Unterlagen habe er sich näher beschäftigt, wobei insbesondere die in der Verkaufsbroschüre vorgestellten Geschäftsfelder sowie die im Wertpapierprospekt enthaltenen Planrechnungen sein Interesse geweckt hätten. Besonders interessant sei für ihn gewesen, dass bereits für das erste Geschäftsjahr (2007) ein Gewinn prognostiziert wurde. Dabei habe er auch zur Kenntnis genommen, dass eine Ausschüttung dieses Gewinns im ersten Geschäftsjahr vorgesehen war.

Die Kammer ist überzeugt, dass der Zeuge die Planrechnungen verstanden und insbesondere auch darauf vertraut hat, dass bei Erreichen der prognostizierten Zahlen eine Gewinnausschüttung bereits im Jahre 2007 erfolgen werde. Auf Vorhalt der auf Seite 53 des Wertpapierprospekts dargestellten Planrechnungen war der Zeuge im Stande, deren strukturellen Aufbau zutreffend zu erläutern. Es war klar erkennbar, dass sich der Zeuge in den Planrechnungen gut zurechtfand und mit den einschlägigen Begrifflichkeiten vertraut war. Seine Sachkenntnis hat der Zeuge nachvollziehbar damit erklärt, dass er sich - vor dem Jahre 2007 - aktiv an der Gründung eines Unternehmens beteiligt habe und infolgedessen mit bilanztechnischen Angelegenheiten recht gut vertraut gewesen sei.

Darüber hinaus hat der Zeuge plausibel erläutert, welche Bedeutung er dem Wertpapierprospekt in Verbindung mit dem Testat der Beklagten im Rahmen seiner Anlageentscheidung beigemessen hatte. Angesichts der Tatsache, dass die Planrechnungen seitens einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft und testiert worden waren, habe er in deren Ordnungsmäßigkeit besonderes Vertrauen gehabt. Zwar sei ihm bewusst gewesen, dass die Angaben zur Höhe der Umsätze und Gewinne auf Schätzungen beruhten, so dass diese nicht als sicher gelten konnten. Allerdings habe er einen Trend ersehen können. Die Beklagte habe seines Erachtens überprüft, ob die zugrundeliegenden Berechnungen korrekt gewesen seien.

Der Anspruch auf die Verzinsung der Schadensersatzforderung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.000,00 € besteht gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB seit dem 17.12.2010. Die Beklagte hat gemäß anwaltlichem Schreiben vom 16.12.2010 den Ausgleich der Schadensersatzforderung verweigert. Tatsachen, welche einen Anspruch auf Verzugszinsen bereits ab dem 12.12.2009 begründen würden, sind nicht ersichtlich.

In Bezug auf die geltend gemachten Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.092,42 € ist die Klage nur teilweise begründet.

Der Klägerin steht dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltsvergütung für die vorgerichtliche Tätigkeit aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB zu. Dieser ist auch nicht - entgegen der Ansicht der Beklagten - wegen § 10 RVG ausgeschlossen. Denn § 10 RVG regelt lediglich die Voraussetzungen der Einforderung der Vergütung seitens des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten. Unabhängigkeit von diesen Voraussetzungen entsteht der Anspruch auf die Geschäftsgebühr gemäß Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 zum Vergütungsverzeichnis des RVG bereits mit tätig werden des Rechtsanwalts und wird fällig mit Beendigung des Auftrags (Mayer/Kroiß-RVG, 4. Auflage 2009, § 10 Rn. 1). Die Erteilung der Rechnung ist nicht Voraussetzung der Anspruchsentstehung.

Allerdings ist der Ansatz einer Geschäftsgebühr von 2,0 nicht zutreffend. Es lassen sich vorliegend weder ein besonderer Umfang, noch eine besondere Schwierigkeit der Angelegenheit feststellen, welche den Ansatz einer Gebühr oberhalb des Faktors von 1,3 rechtfertigen würden. Die Klägerin kann daher nur Ersatz einer Geschäftsgebühr nach dem Faktor 1,3 ersetzt verlangen. Einschließlich Auslagenpauschale sowie gesetzlicher Umsatzsteuer kann die Klägerin 718,40 € verlangen. Eine Verzinsung dieses Anspruchs kann die Klägerin erst verlangen, sobald sie selbst gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten in Verzug ist beziehungsweise dessen Rechnung selbst beglichen hat. Hierzu hat die Klägerin nichts vorgetragen. Da nicht erkennbar ist, dass die Klägerin die Rechnung ihres Prozessbevollmächtigten bereits beglichen hätte, kann sie insoweit lediglich Freistellung verlangen, §§ 249, 257 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Klägerin war verhältnismäßig gering (Herget in Zöller-ZPO, 26. Auflage 2007, § 92 Rn. 11) und hat - da sie auf streitwertneutrale Nebenforderungen beschränkt war - keine höheren Kosten verursacht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 9.000,00 €.






LG Duisburg:
Urteil v. 11.11.2011
Az: 10 O 65/11


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