Landgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 8. August 2008
Aktenzeichen: 39 O 101/08
(LG Düsseldorf: Beschluss v. 08.08.2008, Az.: 39 O 101/08)
Tenor
Es wird gemäß §§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG festgestellt, dass die Erhebung der beim Landgericht Düsseldorf unter dem führenden Aktenzeichen 39 0 100/08 anhängigen Klagen der Antragsgegner gegen den Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 17.08.2007 über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Antragstellerin (Minderheitsaktionäre) auf die Aaaa (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung (TOP 6) der Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister nicht entgegen steht.
Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe
A.
Die Antragstellerin ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft, die zum Bbbb Konzern gehört. Ihr Grundkapital beträgt 12,5 Millionen Euro, aufgeteilt in 4,8 Millionen Aktien. Hauptaktionär ist die aaaa mit 95,54 % der Aktien (im Folgenden: Hauptaktionärin). Gesellschafter der Hauptaktionärin sind in- und ausländische Gesellschaften, deren Gesellschafter weitere Gesellschaften sind. Muttergesellschaft in zwölfter Ebene ist die DDDD (im Folgenden: DDDD). Wegen der Einzelheiten zur Gesellschafterstruktur der aaa wird auf Anlage 1 zur Klage 39 O 100/08 (Bl. 9 d.A. 39 O 100/08) verwiesen. Die Antragstellerin veröffentlichte zwischen April 2002 und Juni 2007 Stimmrechtsmitteilungen ihrer Hauptaktionärin und deren Obergesellschaften bis zur DDDD nach §§ 21 ff. WpHG, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (B 6 bis B 17 der Akte 39 O 100/08). Einzelne der Gesellschaften, u.a. die Hauptaktionärin haben inzwischen umfirmiert ohne neue Stimmrechtsmitteilungen zu veranlassen.
Die Hauptaktionärin übermittelte dem Vorstand der Antragstellerin unter dem 14.03.2007 das Verlangen, die Hauptversammlung möge die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen (Anlage B 1 der Akte 39 O 100/08). Auf Antrag der Hauptaktionärin bestellte das Landgericht die Wirtschaftsprüfergesellschaft Ffff als Vertragsprüfer (B 2 der Akte 39 O 100/08).
Die Hauptaktionärin legte mit Schreiben vom 21.06.2007 (B 3 der Akte 39 O 100/08) die Barabfindung auf 66,36 Euro fest. Die Antragstellerin lud mit einer am 10.07.2007 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Einladung zur Hauptversammlung am 17.08.2007, in der unter anderem der Beschluss zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin gefasst werden sollte. Die Hauptversammlung fasste mit den Stimmen der Hauptaktionärin und gegen die Stimmen der Antragsgegner unter anderem folgenden Beschluss:
TOP 6): Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die
Hauptaktionärin gegen eine Barabfindung von 66,36 Euro je Stückaktie.
Auf Nachfrage einzelner Aktionäre wurden die Gesellschafter der DDDD nicht mitgeteilt.
Die Antragsgegner erhoben mit der Behauptung, Aktionäre der Antragstellerin zu sein, Klage gegen die Beschlüsse zu Tagesordnungspunkt 6), die zwischen dem 15.03.2008 (Aufsichtsrat) und 04.06.2008 (Vorstand) zugestellt wurden. Sie machten geltend, die Hauptaktionärin der Antragstellerin habe weder das Übertragungsverlangen am 14.03.2007 stellen noch in der Hauptversammlung ihr Stimmrecht ausüben dürfen, weil sie und ihre Obergesellschaften mangels ordnungsgemäßer Meldungen nach §§ 21 ff. WpHG ihre Rechte nicht hätten ausüben dürfen. Die Meldungen seien nicht ordnungsgemäß; z.T. seien falsche Vorschriften oder nicht mehr aktuelle Stimmrechtsanteile angegeben worden; nach den Umfirmierungen sei eine neue Meldung erforderlich geworden. Außerdem fehle eine Meldung der Gesellschafter der DDDD, die von Dritten "kontrolliert" werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf S. 4 ff. der Klageschrift und 7 ff. des Klägerschriftsatzes vom 20.06.2008 (Bl. 5 ff., 140 ff. der Akte 39 O 100/08) verwiesen.
Die Antragstellerin hält die Klage für offensichtlich unbegründet und ihr Vollzugsinteresse für vorrangig. Sie bestreitet die Rechtzeitigkeit der Zustellung der Klagen sowie die Anfechtungsbefugnis der Antragsgegner. Sie hält die Veröffentlichungen für ordnungsgemäß und behauptet, die Hauptaktionärin und ihre Obergesellschaften hätten die entsprechenden Meldungen gegenüber dem Ccccc erstattet. Keiner der Gesellschafter der DDDD könne einen beherrschenden Einfluss auf diese ausüben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragschrift vom 05.06.2008 (Bl. 1 ff. d.A.) verwiesen.
Die Antragstellerin beantragt,
wie erkannt.
Die Antragsgegner beantragen,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegner halten ihre Klage für offensichtlich begründet, verneinen das vorrangige Vollzugsinteresse der Beklagten, wiederholen ihren Vortrag aus dem Klageverfahren und behaupten, dass die Hauptaktionärin und ihre Obergesellschaften entweder keine, keine ordnungsgemäßen oder keine mit den Bekanntmachungen übereinstimmenden Meldungen gegenüber dem Ccccc abgegeben habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen dieses Verfahrens sowie des am gleichen Tage verhandelten Klageverfahrens 39 O 100/08 Bezug genommen.
B.
Der Feststellungsantrag ist nach § 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 Satz 2, 2. Alt. AktG begründet. Die von den Antragsgegnern erhobenen Klagen gegen den Übertragungsbeschluss stehen der Eintragung dieses Beschlusses in das Handelsregister nicht entgegen, weil sie offensichtlich unbegründet sind.
I.
Nach § 327 e Abs. 2 i.V.m. § 319 Abs. 6 Satz 2 AktG kann durch Beschluss festgestellt werden, dass die Erhebung der Klage der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister nicht entgegen steht, wenn die Klage gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses offensichtlich unbegründet ist. Hierbei hat eine umfassende rechtliche Würdigung des Sachverhalts zu erfolgen, so dass der Beschluss dann zu ergehen hat, wenn die Klage nach sorgfältiger Prüfung aller tatsächlichen und rechtlichen Fragen ohne Aussicht auf Erfolg ist. Die Offensichtlichkeit bezieht sich nicht auf den Prüfungsaufwand, sondern auf sein Ergebnis. Offensichtlich unbegründet ist damit eine gegen den Hauptversammlungsbeschluss gerichtete Klage, wenn die Prüfung durch das Gericht ergibt, dass die Klage, ohne dass es einer weiteren Tatsachenaufklärung bedarf, weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen Erfolg haben kann (vgl. OLG Düsseldorf ZIP 2004, 359 ff.; OLG Frankfurt ZIP 2008, 138 ff., jeweils m.w.N.).
II.
Gegenstand der Prüfung nach § 327 e Abs. 2 i.V.m. § 319 Abs. 6 AktG ist allein die Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses. Die hiergegen gerichteten Klagen sind offensichtlich unbegründet. Die von den Antragsgegnern geltend gemachten Anfechtungsgründe haben nämlich aus rechtlichen Gründen keinen Erfolg.
1. Es bestehen angesichts des Zeitraums zwischen Ablauf der Klagefrist und Zustellung bereits erhebliche Zweifel, ob die Klage des Verfahrens 39 O 100/08 rechtzeitig zugestellt worden ist. Gemäß § 246 Abs. 1 AktG sind die Klagen binnen eines Monats ab Beschlussfassung zu erheben, wobei gem. § 167 ZPO die Wirkung bereits mit Eingang der Klage eintritt, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
Ob die Zustellung zwischen April und Juni 2008, also 7 bis 9 Monate nach Fristablauf noch "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO sein kann, ist zweifelhaft. Dass das Gericht zunächst die erfolglos gebliebene Auslandszustellung einleitete und die Zustellung an die im Inland ansässigen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder unterließ, ist den Antragsgegnern zwar nicht anzulasten. Den Antragsgegnern kann aber anzulasten sein, dass sie sich trotz sich aufdrängender Zustellungsverzögerungen nicht erkundigten, sondern den weiteren Verlauf abwarteten. Bei Verzögerungen muss sich die Partei nämlich erkundigen (BGH NJW 2005, 1194, 1195). Die Verzögerung war den Antragsgegnern erkennbar, da sie zunächst weder die Zustellungsverfügung vom 25.10.2008 erhielten noch die in Anfechtungsklagen übliche zügige Reaktion der beklagten Gesellschaft.
2. Die Frage braucht letztlich nicht entschieden zu werden. Eine verspätete Klage ist nämlich nicht unzulässig, sondern unbegründet (Hüffer, AktG, § 246, Rdnr. 20). Die Klage hat jedenfalls in der Sache aus denselben Gründen wie die Klagen des Verfahrens 39 O 144/07 keinen Erfolg.
a) Die Antragsgegner haben zwar durch die teilweise im Verfahren 39 O 100/08 und teilweise in diesem Verfahren vorgelegten Depotbestätigungen ihre Anfechtungsbefugnis nachgewiesen.
b) Der angefochtene Beschluss verletzt aber weder Gesetz noch Satzung. Die Stimmen der Hauptaktionärin waren nämlich nicht wegen Verletzung der Meldepflichten des Wertpapierhandelsgesetzes von der Abstimmung ausgeschlossen. Nach § 28 WpHG bestehen die Rechte aus Aktien, die einen Meldepflichtigen gehören oder ihm nach § 22 WpHG zugerechnet werden, nicht für die Zeit, in der die Mitteilungspflichten nach § 21 WpHG nicht erfüllt werden. Nach § 21 WpHG muss der Inhaber von Aktien die Überschreitung bestimmter Stimmenanteile an den Aktien der Aktiengesellschaft und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht melden, wobei gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 WpHG die Aktien, die einem Tochterunternehmen des Meldepflichtigen gehören, diesem zuzurechnen sind. Die daraus resultierenden Meldepflichten sind von der Hauptaktionärin und ihren Obergesellschaften erfüllt worden.
Im Verfahren 39 O 144/08 hat die Kammer hierzu ausgeführt (kursiv gesetzter Text hinzugefügt):
"Die Hauptaktionärin und ihre Obergesellschaften bis einschließlich zur DDDD haben gemäß den Anlagen B 25 bis B 36 (= B 6 bis B 17 der Akte 39 O 100/08) die Überschreitung der im Gesetz aufgeführten Schwellenwerte gemeldet. Das gilt auch für die iiiii., deren Meldung ein Kläger (klagender Aktionär) vermisst. Diese Meldung ist jedoch als Anlage B 34 (=B 17 der Akte 39 O 100/08) vorgelegt worden. Soweit einzelne Meldepflichtige wie z.B. die Hauptaktionärin nach der Meldung umfirmiert haben, bedurfte es keiner neuen Meldung. Das Gesetz schreibt eine neue Meldung bei Umfirmierung nicht vor; ein Grund hierfür ist auch nicht ersichtlich, weil der Rechtsträger identisch bleibt und sich die Namensänderung aus dem Handelsregister ergibt (vgl. Hüffer, AktG, § 21 WpHG, Rdnr. 8 zum Formwechsel).
Unschädlich ist, dass die Bbbb International S.A. und die Bbbb in ihren Meldungen nicht das Überschreiten einer meldepflichtigen Schwelle des § 21 Abs. 1 Nr. 1 WpHG gemeldet hat, weil die vorgelegte Meldung nach der Übergangsvorschrift des § 41 Abs. 2 WpHG ausreicht. Der Einwand eines Klägers, dass die Meldungen fehlerhaft seien, weil aus diesen nicht erkennbar sei, über welche Gesellschaften die Stimmrechte zugerechnet werden, greift ebenso wenig durch, weil die Meldung der zur Zeit der Veröffentlichung geltenden Fassung des § 22 Abs. 4 WpHG entsprach.
Die Hauptaktionärin und ihre Obergesellschaft haben die vorgeschriebenen Meldungen an die im Gesetz vorgesehenen Adressaten, nämlich die Beklagte (Antragsstellerin dieses Verfahrens) und die Ccccc übermittelt. Da die Meldungen jeweils von der Beklagten veröffentlicht wurden, ist prima facie davon auszugehen, dass das meldepflichtige Unternehmen sie auch der Ccccc gemeldet hat. Für ein von den Klägern ins Blaue unterstelltes Unterbleiben der Meldung an die Bundesanstalt besteht nicht der geringste Anhaltspunkt.
Entgegen der Auffassung mehrerer Kläger waren die Gesellschafter der Obergesellschaft DDDD nicht zur Meldung von Stimmrechtsanteilen nach §§ 21, 22 WpHG verpflichtet. Die Meldepflicht nach § 21 WpHG setzt die Überschreitung im Gesetz näher definierter Schwellenwerte voraus. Dabei werden die Aktien, die Tochtergesellschaften gehören, nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 WpHG dem Meldepflichtigen zugerechnet. Tochtergesellschaft in diesem Sinne ist ein Unternehmen, auf das die Muttergesellschaft beherrschenden Einfluss ausübt. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die DDDD in diesem Sinne eine Tochtergesellschaft ihrer Gesellschafter ist. Der Kläger Eeeee will dies aus einem Bericht der Kommission der EU vom 25.04.2007 zur jjjj schließen, in der aufgeführt ist, dass die DDDD von einer kleinen Zahl von Partnern der kkkk kontrolliert werde. Ob der Bericht, der nicht die Obergesellschaft der Hauptaktionärin iiii, sondern jjjjj betrifft, überhaupt Rückschlüsse auf die Obergesellschaft der Hauptaktionärin zulässt, mag dahingestellt bleiben. Dem Bericht ist jedenfalls keine Beherrschung im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 1 WpHG zu entnehmen. Dass eine Gesellschaft - hier die DDDD - von ihren Gesellschaftern "beherrscht und kontrolliert" wird, ist bei allen Gesellschaften der Fall, weil die Gesellschafterversammlung über Gesellschaftsangelegenheiten entscheidet. Eine Beherrschung läge nur vor, wenn unter den Gesellschaftern eine Bindung besteht, die zu einem einheitlichen Stimmverhalten führt. Dies ist den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen. Weitere Anhaltspunkte haben die Kläger, die die Darlegungslast für die Voraussetzung der §§ 21, 22 WpHG tragen (vgl. OLG Düsseldorf AG 2007, 363 ff.; AG 2006, 202 ff.), nicht vorgetragen."
Daran hält die Kammer fest; die Klage 39 O 100/08 sowie der Vortrag der Antragsgegner in diesem Verfahren bietet keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Ergänzend ist zu einzelnen vorstehend nicht behandelten Einwendungen der Antragsgegner dieses Verfahrens noch auszuführen:
Die Meldung der Hauptaktionärin vom 30.12.2003 Anlage B 6 der Akte 39 O 100/08 entsprach der zur Zeit der Veröffentlichung geltenden Fassung der §§ 21, 25 WpHG. § 25 a.F. regelte die nunmehr in § 26 enthaltene Veröffentlichung, so dass die Angabe der Norm entgegen der Beurteilung der Antragsgegner auf S. 8 des Schriftsatzes vom 20.06.2008 nicht "komplett unsinnig" war, sondern der Rechtslage entsprach. Der von den Antragsgegnern bei mehreren Obergesellschaften vermisste Meldung nach § 41 Abs. 2 und 3 neben der Meldung nach §§ 21, 22 WpHG bedurfte es nicht, bei § 41 WpHG handelt es sich um eine Übergangsvorschrift; dass die Hauptaktionärin im Geltungszeitraum des § 41 Abs. 2 und 3 bereits meldepflichtig war, haben die darlegungsbelasteten Antragsgegner nicht vorgetragen. Umgekehrt bedurfte es keiner Meldung nach §§ 21, 22 WpHG, solange die Meldung nach § 41 Abs. 2 und 3 noch aktuell war. Hinsichtlich der zu meldenden Anteilshöhe war die bei Überschreitung der meldepflichtigen Schwelle vorhandene Beteiligungshöhe maßgeblich.
Die von den Antragsgegnern bei mehreren Meldungen vermissten Anschriften der meldepflichtigen Gesellschaft waren nach § 25 WpHG in der zur Zeit der Veröffentlichung geltenden Fassung nicht anzugeben. Der Sitz der Gesellschaften ist in den Meldungen Anlage B 6 bis B 17 der Akte 39 O 100/08 mitgeteilt worden. Das gilt auch für die Bbbb (B 15 der Akte 39 O 100/08). Soweit die Antragsgegner bei der Meldung der xxxx (B 12 der Akte 39 O 100/08) die Angabe der Rechtsnorm vermissen, übersehen sie, dass diese als "section 26 para. 1 ... WpHG" bzw. "section 22 para. 1 (1) No. 1, para 3 ...", also in englischer Zitierform angegeben worden sind.
Schließlich enthält das von den Antragsgegnern als Anlage 4 der Akte 39 O 100/08 vorgelegte Schreiben von yyyy vom 21.02.2007 keine weiteren Informationen über die Gesellschafter DDDD als den Ausführungen im Urteil 39 O 144/07 zugrunde lagen.
III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 100 ZPO.
Streitwerte:
Antragsgegner 1) und 2) je 500.000,-- Euro
insgesamt 500.000,-- Euro.
Da die Antragstellerin mit dem Beschluss nach § 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG die Vorwegnahme der Hauptsache erreicht, deckt sich der Streitwert mit dem der Hauptsache. Dieser bestimmt sich gem. § 247 Abs. 1 AktG unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen. Das Interesse der Antragstellerin ist nach dem vom Squeeze out betroffenen Teil der Aktien zu bemessen, d.h. nominell rund 560.000,-- Euro (4,5 % des Grundkapitals) und wirtschaftlich rund 14,2 Millionen Euro (213.928 Aktien zu 66,36 Euro). Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Antragsgegner, die keine Angaben zur Anzahl der von ihnen gehaltenen Aktien gemacht haben, nur wenige Aktien halten mögen, ist angesichts der hohen wirtschaftlichen Bedeutung für die Antragstellerin jedenfalls der Regelstreitwert gem. § 247 Abs. 1 AktG von 500.000,-- Euro anzusetzen.
LG Düsseldorf:
Beschluss v. 08.08.2008
Az: 39 O 101/08
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