Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. September 2001
Aktenzeichen: 11 W (pat) 93/00

(BPatG: Beschluss v. 17.09.2001, Az.: 11 W (pat) 93/00)

Tenor

Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Auf die am 16. März 1995 beim Deutschen Patentamt eingereichte Anmeldung wurde das Patent 195 09 468 mit der Bezeichnung "Bogenanlegereinheit" erteilt und die Erteilung am 27. August 1998 veröffentlicht. Auf Einsprüche der K... AG (Einsprechende I) und der H... AG (Einsprechende II) hin hat die Patentabteilung 27 des Deut- schen Patent- und Markenamts das Patent mit Beschluss vom 13. September 2000 widerrufen, weil der Gegenstand des tragenden Patentanspruchs 1 gegenüber der älteren Anmeldung DE 44 44 755 A1 (2) nicht neu sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Die Druckschrift (2) zeige in den Figuren 4 und 5 Geschwindigkeitsprofile für Bändertische, die aus Teilbereichen mit jeweils nur linearem Verlauf der Geschwindigkeit zusammengesetzt seien. Dies sei offensichtlich keine progressive oder degressive Änderung der Geschwindigkeit, wie sie die mit Eingabe vom 11.5.2001 eingereichten neuen Ansprüche 1 und 2 des Streitpatents fordern. Die Bewertung von (2) als neuheitsschädlich beruhe auf einer expost Betrachtung und sei deshalb nicht zulässig. Auch die übrigen im Verfahren genannten Druckschriften könnten die Erfindung nicht nahe legen. Zudem sei der Einspruch der Einsprechenden I nicht zulässig, da in deren Einspruchschriftsatz zum nebengeordneten Anspruch 2 nur pauschal ausgeführt werde, dass er nicht erfinderisch sei. Es fehle also an der Substantiierung.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag, 1.) den Einspruch der Einsprechenden I hinsichtlich des Anspruchs 2 des Streitpatents als unzulässig zurückzuweisen 2.) den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den am 16. Mai 2001 eingegangenen Ansprüchen 1-7 und derebenfalls am 16. Mai 2001 eingegangenen Beschreibungseinleitung sowie den übrigen Unterlagen laut Erteilung (Beschreibung ab Sp 2, Z 27 bis Sp 3, Z 15; 3 Blatt Zeichnungen) beschränkt aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende I stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.

Sie führt aus, dass die DE 27 20 599 A1 (1) den jeweiligen Gegenstand der Ansprüche 1 und 2 nahe lege, dass dies jedoch im Einspruchsverfahren nicht hinreichend berücksichtigt worden sei.

Die Einsprechende II stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen.

Aus (2) sei auch der Gegenstand der geltenden neuen Ansprüche 1 und 2 bekannt, da die in (2) dort verwendete mathematische Terminologie, wie sinusförmig, Steigungen und Wendepunkte, ganz klar auf stetige, differenzierbare Geschwindigkeitsverläufe hinwiese. Diese zeigten progressive und degressive Bereiche, die in Figur 2 erkennbar seien.

Die geltenden Ansprüche 1 und 2 lauten:

"1. Bogenanlegereinheit mit einer Saugkopfeinheit durch die die Bogen vereinzelt einem Bogenstapel entnehmbar und einem Bändertisch zuführbar sowie von dem Bändertisch einer Bogen verarbeitenden Maschine zuförderbar sind, wobei Saugkopfeinheit und Bändertisch im Takt der Bogen verarbeitenden Maschine antreibbar sind und die Transportgeschwindigkeit des Bändertischs über einen Antrieb während eines Taktes erhöhbar und anschließend zum Taktende hin wieder verringerbar ist und wobei das Maß der Geschwindigkeitserhöhung und der Geschwindigkeitsverringerung variabel einstelbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß das Maß der Geschwindigkeitserhöhung unterschiedlich vom Maß der Geschwindigkeitsveringerung variabel einstellbar ist und die Geschwindigkeitserhöhung und/oder Geschwindigkeitsverringerung progressiv oder degressiv sind.

2. Bogenanlegereinheit nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1, dadurch gekennzeichnet, daß das Maß der Geschwindigkeitsverringerung unterschiedlich vom Maß der Geschwindigkeitserhöhung variabel einstellbar ist und die Geschwindigkeitserhöhung und/oder Geschwindigkeitsverringerung progressiv oder degressiv sind".

Auf diese Ansprüche sind die Ansprüche 3 bis 7 rückbezogen, die Ausgestaltungen der Bogenanlegereinheit betreffen.

Es liegt die Aufgabe zugrunde, eine Bogenanlegereinheit der eingangs (dh im Oberbegriff des Anspruchs 1) genannten Art zu schaffen, die eine Beschädigung der Vorderkante der Bogen vermeidet.

II.

Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin ist nicht begründet, denn der Gegenstand der geltenden Patentansprüche 1 und 2 ist nicht neu. Der Einspruch der Einsprechenden I ist zulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung gehört es zu den Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Einspruchs, dass er hinreichend substantiiert ist (s. Schulte, PatG, 5. Aufl, § 59 Rdn 48und 51 mwN). Dies bedeutet, dass das Vorbringen der Einsprechenden die Patentabteilung in Lage versetzen muss, ohne eigene Ermittlungen das Vorliegen des behaupteten Widerrufsgrundes prüfen zu können. Dies ist beim Einspruch der Einsprechenden I der Fall, da der auch die übrigen formalen Erfordernisse erfüllende Einspruchschriftsatz vom 27. November 1998 im einzelnen und unter Hinweis auf den Stand der Technik zu den im erteilten Anspruch 1 aufgeführten Merkmalen Stellung nimmt. Zwar sind in dem genannten Schriftsatz der nebengeordnete Anspruch 2 und die Unteransprüche 3 bis 10 nur pauschal als nicht erfinderisch angesprochen, wie die Patentinhaberin zutreffend geltend macht. Aber hierin kann allenfalls ein Mangel in der Begründetheit, nicht jedoch in der Zulässigkeit des Einspruchs gesehen werden. Richtet sich der Einspruch nur gegen bestimmte Ansprüche, braucht sich die Begründung nicht mit den nicht angegriffenen Ansprüchen zu befassen (BPatGE 30, 143), damit der Einspruch zulässig ist.

Die geltenden Patentansprüche 1 bis 7 sind formal zulässig. Die neuen Ansprüche 1 und 2 wurden durch Merkmale des erteilten Anspruchs 5 ergänzt.

Fachmann ist ein Ingenieur des Maschinenbaus mit mindestens Fachhochschulabschluß, der besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Förderung und der Handhabung von bogenförmigem Material besitzt, insbesondere an Druckereimaschinen-Einrichtungen.

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 2 sind nicht neu, denn sie gehen aus der Entgegenhaltung (2) hervor. Diese beschreibt eine Vorrichtung zum Fördern von Bogen im Anlegerbereich einer bogenverarbeitenden Maschine, hier eine Druckmaschine mit Zylinder 9, bei der die Bogen 5 mittels eines Saugkopfes von einem Bogenstapel 6 abgehoben und einem Fördertisch 1, der mit zumindest einem über Umlenkrollen 3 geführten Transportband 2 ausgestattet ist, zugeführt werden. Der Saugkopf und der Fördertisch sind im Takt der bogenverarbeitenden Maschine antreibbar. Zwar ist in Sp 1, Z 22-23 und Z 40-43 ausgeführt, dass dieses Merkmal auf herkömmliche Einrichtungen zutreffe, bei denen eine starre Kopplung zwischen dem Hauptantrieb und dem Fördertisch vorliege, was nachteilig sei. Aber dem Fachmann ist ohne weiteres klar, dass auch bei der in (2) beschriebenen Anlage die Zufuhr der Bogen zur Druckmaschine taktgenau erfolgen muss, da andernfalls kein einheitlicher, paßgenauer Druck möglich wäre. Die Transportgeschwindigkeit des Fördertisches ist über einen Antrieb (Motor 10), der über eine Rechen/Regeleinrichtung 11 mit einem Drehwinkelgeber 12 und einer Speichereinrichtung 13 verbunden ist, variabel einstellbar. Die Transportgeschwindigkeit lässt sich hiermit derart vorgeben, dass sie während eines Arbeitstaktes erhöhbar und anschließend zum Taktende hin wieder verringerbar ist, wie in den Figuren 2, 4 und 5 deutlich zu sehen ist. Die gewünschten Geschwindigkeitsprofile sind dabei jeweils über eine Eingabeeinrichtung 14 frei wählbar. Damit weist diese Bogenanlegereinheit nach (2) sämtliche im Oberbegriff der angegriffenen Ansprüche 1 und 2 aufgeführten Merkmale auf, was zwischen den Parteien nicht strittig ist.

Doch auch sämtliche im kennzeichnenden Teil der Ansprüche 1 und 2 genannten Merkmale sind aus (2) entnehmbar. So ist in Sp 5, Z 63 bis Sp 6, Z 1 ausgeführt, dass die individuell abgestimmten Geschwindigkeitsprofile sich in der Anzahl und Lage von frei wählbaren Geschwindigkeitsvorgaben zu frei wählbaren Winkelpositionen unterscheiden. Damit sind auch die Beschleunigungsverhältnisse in den einzelnen Geschwindigkeitsprofilabschnitten beeinflussbar. Dies bedeutet, dass das Maß der Geschwindigkeitserhöhung und der Geschwindigkeitsverringerung beliebig variabel einstellbar sein soll, wie es auch die erste Merkmalsgruppe im kennzeichnenden Teil der Ansprüche 1 und 2 fordert. In der Figur 2 sind zudem Geschwindigkeitsprofile dargestellt, die neben linearen Bereichen auch gekrümmte Abschnitte aufweisen, also progressive bzw degressive Verläufe von Geschwindigkeitsänderungen zeigen. Damit ist auch die letzte Merkmalsgruppe der Ansprüche 1 und 2 aus (2) bekannt, da es der Wortlaut von Anspruch 1 und 2 offen lässt, welcher Anteil am gesamten Verlauf des Geschwindigkeitsprofils progressiv bzw degressiv sein soll. In der Beschreibung finden sich keine näheren Erläuterungen hierzu. Der Figur 3 des Streitpatents ist vielmehr zu entnehmen, dass auch das patentgemäße Geschwindigkeitsprofil neben progressiven und degressiven Abschnitten deutlich mehrere erhebliche Bereiche mit linearer Änderung der Geschwindigkeit aufweist, die Bereiche der in Figur 2 von (2) gezeigten Geschwindigkeitsverläufe entsprechen.

Der Einwand der Patentinhaberin, dass in (2) nur lineare Geschwindigkeitsänderungen gezeigt seien, gegenüber denen die Lehre des Streitpatents neu sei, vermochte nicht zu überzeugen. Diese Aussage stützt sich nur auf die Figuren 4 und 5 von (2), worauf sie zutrifft. Sie lässt aber die Figur 2 und wesentliche Darlegungen in der Beschreibung außer acht. In Figur 2 sind auch eindeutig gekrümmte, nichtlineare Geschwindigkeitsverläufe, also solche mit progressiven oder degressiven Änderungen der Geschwindigkeit, zu erkennen. Zudem ist in der Beschreibung ausgeführt, dass schon beim Stand der Technik, von dem (2) ausgeht, ein "sinusförmig modulierter" Verlauf der Geschwindigkeit vorhanden sei, was progressive und degressive Abschnitte bedeutet (Sp 1 Z 43-45). Schon damit ist für den Leser klar, dass auch nach (2) solche Geschwindigkeitsverläufe angesprochen sind. Die Lehre in Sp 6, Z 11-14, dass die Steigungen, Nullpunkte und Wendepunkte der gewünschten Geschwindigkeitsprofile frei wählbar sind, sagt dem Fachmann deutlich, dass (2) keineswegs auf die Ausführungsbeispiele mit nur stückweise aus jeweils linearen Abschnitten zusammengesetzte Geschwindigkeitsprofile, wie sie in den Figuren 4 und 5 gezeigt sind, beschränkt ist. In diesem Licht bedeutet die von der Winkelstellung abhängige Geschwindigkeitsänderung nach Anspruch 1 von (2) mit Bezug auf deren Figuren 4 und 5 offensichtlich, daß hier nur grob und simplifiziert Geschwindigkeitsprofile dargestellt sind, jeweils durch einen Linienzug aus Geraden, die so nicht in der praktischen Realisierung auftreten können und einer beabsichtigten optimalen Winkelabhängigkeit der Bogenzuführung widersprechen. Der Fachmann versteht somit die Lehre nach (2) als Verwirklichung beliebiger Geschwindigkeitsverläufe und damit auch solcher gemäß dem Streitpatent.

Dies gilt für die beiden nebengeordneten Ansprüche 1 und 2 gleichermaßen. Bereits die Figuren 4 und 5 zeigen unterschiedliches Maß zwischen Geschwindigkeitserhöhung und -verringerung, wobei nach (2) beide, nämlich das gesamte Geschwindigkeitsprofil frei wählbar, dh einstellbar ist. Deshalb fehlt nach alledem sowohl dem Gegenstand von Anspruch 1 als auch Anspruch 2 die Neuheit.

Die auf den Patentanspruch 1 bzw 2 rückbezogenen Ansprüche 3 bis 7 müssen schon aus formalen Gründen deren Schicksal teilen.

Bei dieser Sachlage war auf die Hilfsanträge nicht mehr einzugehen.

Dr. Henkel Heyne Skribanowitz Harrer Na






BPatG:
Beschluss v. 17.09.2001
Az: 11 W (pat) 93/00


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