Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. November 2010
Aktenzeichen: 12 W (pat) 355/05
(BPatG: Beschluss v. 23.11.2010, Az.: 12 W (pat) 355/05)
Tenor
Das Patent 102 16 960 wird aufrechterhalten.
Gründe
I Gegen das am 17. April 2002 angemeldete und am 21. Juli 2005 veröffentlichte Patent 102 16 960 mit der Bezeichnung "Gegen elektrostatische Aufladung geschützte Behälteranordnung für fließfähige Stoffe" hat die Einsprechende am 18. Oktober 2005 Einspruch eingelegt.
Das angefochtene Patent umfasst 4 Patentansprüche.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
Auf den Anspruch 1 sind die Ansprüche 2 bis 4 direkt oder indirekt rückbezogen. Wegen des Wortlauts der Unteransprüche wird auf die Patentschrift verwiesen.
Die Einsprechende beruft sich auf den Widerrufsgrund fehlender Neuheit bzw. mangelnder erfinderischer Tätigkeit beim Auffinden des patentgemäßen Erzeugnisses mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1.
Sie stützt ihr Vorbringen auf folgende Druckschriften:
D1 DE 196 05 890 A1 D2 DE 42 06 945 C1 D3 DE 41 08 399 C1 D4 DE 101 24 681 A1 D5 DE 100 42 297 A1 Neben der Entgegenhaltung D1 wurden im Prüfungsverfahren noch folgende Druckschriften berücksichtigt:
P1 DE 4446585 A1 P3 DE 19731518 A1 P4 DE 19720931 A1 P5 DE 19815082 A1 P6 DE 69403283 T2 Die Einsprechende beantragt, das Patent 102 16 960 zu widerrufen.
Der Patentinhaber tritt dem Vorbringen der Einsprechenden entgegen und beantragt, das Patent 102 16 960 aufrechtzuerhalten.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II Der fristund formgerecht erhobene Einspruch ist -was vom Patentinhaber auch nicht bestritten wird -zulässig; er führt in der Sache aber nicht zum Erfolg.
Das patentgemäße Erzeugnis erfüllt die Patentierungsvoraussetzungen.
1. Der erteilte Anspruch 1 lässt sich wie folgt strukturiert gliedern:
M1 Behälteranordnung für Transport und Lagerung von fließfähigen Stoffen, M1a mit einem Kunststoffbehälter M5 dessen Wandungen durch die Herstellung im Koextrusionsverfahren aus mindestens zwei Schichten bestehen, M6 wobei eine Basisschicht mit einer Außenschicht aus einem elektrisch leitfähigen Kunststoffmaterial versehen ist, M2 mit einem palettenartigen Untergestell aus einem elektrisch leitfähigem Material M3 und einem damit verbundenen Schutzgitter aus elektrisch leitfähigem Material, M4 das die Seiten des Kunststoffbehälters umschließt, M7 die Außenschicht des Kunststoffbehälters steht mit dem Untergestell und / oder dem Schutzgitter in elektrisch leitender Verbindung;
M8 eine Seitenwandung des Behälters ist mit einem Ablaufstutzen aus Kunststoff versehen, M9 der eine Dichtungsfläche aufweist, M10 an die mittels einer Spannschelle aus Metall M10a ein Kunststoffauslaufventil mit einer Gegenfläche angepresst ist, M11 wobei zwischen Dichtfläche und Gegenfläche eine elektrisch leitfähige Scheibe angeordnet ist, M12 die mit wenigstens einem in den Ablaufstutzen ragenden Kontaktfinger versehen ist M13 und die mit der Spannschelle (19 ) in elektrisch leitender Verbindung steht; M14 die Spannschelle (19 ) ist mit dem Untergestell (2 ) und/oder dem Schutzgitter elektrisch leitend verbunden.
2. Zum Verständnis des Anspruchs 1 Bei Behältern aus Kunststoffen für den Transport und die Lagerung von fließfähigen Stoffen besteht die Gefahr, dass die Behälteroberfläche infolge Reibung eine elektrostatische Aufladung erfährt. Bei der Verwendung derartiger Behälter für Flüssigkeiten, deren Dämpfe leicht entzündlich sind oder bei der Verwendung derartiger Behälter in Bereichen, die aus anderen Gründen als explosionsgefährdet einzustufen sind, besteht die Gefahr, dass durch eine Entladung der elektrostatischen Aufladung am Behälter unter Funkenbildung eine Explosion ausgelöst wird, vgl. Absatz 0001 in der Patentschrift DE 102 16 960 B4.
Dem Gegenstand des angefochtenen Patents liegt laut der Angabe in Absatz 0008 die Aufgabe zugrunde, eine Behälteranordnung zu schaffen, die einfacher zu fertigen und zuverlässiger im Gebrauch ist.
Nach dem Verständnis des hierfür zuständigen Fachmanns -nämlich eines Maschinenbau-Ingenieurs (FH) mit langjähriger Berufserfahrung im Bereich des Behälterbaus -liegen die Bestandteile Kunststoffbehälter (Merkmale M1a und M6), Untergestell (Merkmal M2) und Schutzgitter (Merkmal M3) sowie die mit dem Kontaktfinger versehene, mit der Spannschelle elektrisch leitend verbundene Scheibe (Merkmale M11, M12 und M13) aufgrund der leitenden Verbindungen untereinander (Merkmale M14, M7, M2/M3) auf gleichem Potential. Weil der Behälterinhalt mit dem von ihm im Bereich des Ablaufstutzens bedeckten Kontaktfinger bis zur vollständigen Entleerung des Behälters dauernd in unmittelbarer elektrisch leitender Verbindung steht, ist es mit Hilfe dieser Anordnung möglich, auch eine elektrostatische Aufladung des Behälterinhalts nach außen abzuleiten (vgl. Absatz 0009, letzter Satz) und somit einen Schutz vor elektrostatischer Aufladung sowohl der äußeren Behälteroberfläche als auch des Behälterinhalts zur Verfügung zu stellen.
3.
Die erteilten Ansprüche sind zulässig.
Der erteilte Anspruch 1 folgt aus einer Zusammenfassung der Merkmale der ursprünglich eingereichten Ansprüche 1 und 5. Die Ansprüche 2, 3 und 4 entsprechen unverändert den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 2, 3 und 4.
4.
Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist neu gemäß § 3 PatG.
Die -von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung gegenüber D4 bestrittene -Neuheit ist gegeben:
Die D4 -die bereits die Merkmale M5 und M6 nicht offenbart, weil dort ein leitfähiger Lacküberzug und kein durch Koextrusion erzeugter, zweischichtiger Aufbau gelehrt ist -schlägt zwar mit dem Anspruch 1 allgemein eine einstückig von einer Behälterinnenseite zu einer Behälteraußenseite geführte Ableitung vor, beschreibt als einziges Ausführungsbeispiel hierfür jedoch lediglich eine Ausbildung des Auslaufhahns -der ein Ventil entsprechend Merkmal M10a darstellt -mit einem elektrisch leitfähigen Bereich, vgl. u. a. Abs. 0031. Eine Scheibe zwischen den Dichtflächen mag der Fachmann noch der Figur 2, dort im Bereich der Positionseintragung 31, entnehmen; eine vom Merkmal M11 geforderte Leitfähigkeit dieser Scheibe ist bei der Ausführung dort jedoch weder entnehmbar noch erforderlich und mangels Freiraum erst recht kein davon in den Ablaufstutzen abragender Kontaktfinger gemäß Merkmal M12 vorhanden. Bei der in diesem Stand der Technik offenbarten Lösung kann der Fachmann somit weder die Merkmale M11 und M12 noch das Merkmal M10 unmittelbar entnehmen, weil diese für den Patentgegenstand beanspruchten Merkmale dort nicht gezeigt oder beschrieben sind und auch keine für die Ausführung selbstverständlichen Ausbildungen darstellen.
Bei der Lösung dort soll ja gerade auf ein gegenüber dem Auslaufhahn -beim Patentgegenstand das Kunststoffauslaufventil entsprechend Merkmal M10a -gesondertes Teil zur Ableitung verzichtet werden, vgl. Absatz 0009 in D4. Auch steht die dort zwar ebenfalls der Anpressung (gemäß Merkmal M10a) dienende, ausdrücklich als elektrisch leitend beschriebene ("metallische") Überwurfmutter nicht mit der Dichtscheibe in elektrisch leitender Verbindung wie patentgemäß entsprechend Merkmal M13 gefordert und von der Einsprechenden behauptet. Denn die Dichtscheibe selbst ist der D4 nicht als elektrisch leitend entnehmbar.
Die von der Einsprechenden dem Fachmann unterstellten Ergänzungen oder Abwandlungen der gegebenen Lehre mit Hilfe des Fachwissens gehören ebenso wenig zum Offenbarten wie diejenigen Schlussfolgerungen, die der Fachmann kraft seines Fachwissens aus der erhaltenen technischen Information ziehen mag. Sie müssen daher bei der Neuheitsbetrachtung unberücksichtigt bleiben. Hierzu wurde in der mündlichen Verhandlung auf die Entscheidung des BGH zu "Olanzapin" X ZR 89/07 v. 16.12.2008 (BGHZ 179, 168) hingewiesen.
Auch die übrigen Entgegenhaltungen weisen jeweils nicht sämtliche Merkmale des Gegenstands des Anspruchs 1 auf, insbesondere weist auch keine der weiteren zu berücksichtigenden Entgegenhaltungen die Merkmale M11 oder M12 auf, was von der Einsprechenden auch nicht bestritten wird. Es wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit verwiesen.
5. Die Abgabepackung mit den Merkmalen des geltenden Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (gemäß § 4 PatG), was die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr bestritten hat.
Die zwar zum Stand der Technik entsprechend § 3 (2) 2 PatG gehörende D4 ist bei der Beurteilung erfinderischer Tätigkeit entsprechend § 4 Satz 2 PatG nicht in Betracht zu ziehen.
Allein die D5 wie auch die im Prüfungsverfahren berücksichtigte P5 bieten Lösungen zur elektrischen Verbindung des Behälterinhalts mit dem Untergestell an; dort sind allerdings durch Öffnungen in der Behälterwandung durchzuführende Kontaktelemente wie Schrauben (vgl. Ansprüche 1 in P5) oder Bolzen (vgl. Ansprüche 1 und 5 in D5) vorgesehen, während die erfindungsgemäße Lösung gerade ohne gesonderte Öffnungen auskommt, weil sie die Verbindungsstelle zwischen der Dichtfläche des Ablaufstutzens (Merkmale M8 und M9) und der Gegenfläche des angepressten Kunststoffauslaufventils (Merkmal M10a) für die Anordnung einer leitfähigen Scheibe dazwischen ausnutzt.
Der übrige im Verfahren befindliche Stand der Technik kommt dem Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nicht näher.
Zurecht wurden diese Entgegenhaltungen, die von daher keine Anregung zur Auffindung der erfindungsgemäßen Lösung bieten, von der Einsprechenden -die schriftsätzlich noch entlang einer die D4 in unzulässiger Weise berücksichtigenden Kombination der Entgegenhaltungen D1 bis D5 zur Begründung mangelnder erfinderischer Tätigkeit argumentiert hatte -in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen; eine nähere Diskussion der übrigen Entgegenhaltungen erübrigt sich daher.
6. Die Unteransprüche 2 bis 4 werden von dem in Bezug genommenen Anspruch 1 mitgetragen; diese Ansprüche haben daher ebenfalls Bestand.
Dr. Ipfelkofer Bayer Sandkämper Dr. Baumgart Fa
BPatG:
Beschluss v. 23.11.2010
Az: 12 W (pat) 355/05
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/32cf079964f1/BPatG_Beschluss_vom_23-November-2010_Az_12-W-pat-355-05