Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 8. Januar 2014
Aktenzeichen: 23 S 144/13
(LG Düsseldorf: Urteil v. 08.01.2014, Az.: 23 S 144/13)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 04.04.2013 - 57 C 12732/12 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung des vertraglich vereinbarten Lizenzbetrages für die Wiedergabe von Hörfunksendungen im Wartebereich seiner Zahnarztpraxis im Zeitraum vom 01.06.2012 bis zum 31.05.2013 in Anspruch. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird nach § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Entscheidungserhebliche Änderungen und Ergänzungen haben sich im Berufungsverfahren nicht ergeben.
Das Amtsgericht hat der Klage nur teilweise stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte habe den Lizenzvertrag durch seine fristlose Kündigung vom 06.12.2012 mit Wirkung zum 17.12.2012 beendet. Ihm habe wegen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 15.03.2012 (Az. C-135/10) zum Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19.11.1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (im Folgenden: Richtlinie 92/100/EWG) nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ein Recht zur fristlosen Kündigung zugestanden. Der im deutschen Urheberrecht verwandte Begriff der öffentlichen Wiedergabe sei nunmehr € entgegen der bisherigen Rechtsprechung deutscher Gerichte € entsprechend dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes dahin auszulegen, dass er einen Erwerbszweck voraussetze. Die Wiedergabe von Hörfunksendungen in einer Zahnarztpraxis stelle deshalb mangels Vorliegen eines Erwerbszweckes keine öffentliche Wiedergabe dar.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie eine vollständige Stattgabe der Klage begehrt. Sie ist der Ansicht, das Amtsgericht habe das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 15.03.2012 unzutreffend verstanden. Insbesondere sei die Entscheidung allein zum Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne der Richtlinie 92/100/EWG und nicht im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (im Folgenden: Richtlinie 2001/29/EG) ergangen. Maßgeblich für den vorliegenden Fall sei jedoch allein letztere Richtlinie.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 04.04.2013 € 57 C 12732/12 € abzuändern und den Beklagten über das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf hinaus zu verurteilen, an sie weitere 51,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2012 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
B.
I.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt, §§ 511, 517, 519 ZPO, und ordnungsgemäß begründet worden, § 520 ZPO.
II.
In der Sache hat die Berufung der Klägerin keinen Erfolg, da die Klage € soweit sie noch Gegenstand der Berufung ist € unbegründet ist.
1.
Zu Recht hat das Amtsgericht angenommen, dass der Klägerin gegen den Beklagten aus dem streitgegenständlichen Lizenzvertrag lediglich ein Zahlungsanspruch in Höhe von 61,64 € zusteht.
Die Kammer teilt die Auffassung des Amtsgerichts, dass das Vertragsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung des Beklagten in der Klageerwiderung vom 06.12.2012 mit Wirkung zum 17.12.2012 sein Ende gefunden hat und der Klägerin deswegen nur ein anteiliger Lizenzbetrag für den Zeitraum 01.06. bis 16.12.2012 zusteht. Zu einer fristlosen Kündigung des Lizenzvertrages war der Beklagte gemäß § 313 Abs. 3 S. 2 BGB berechtigt, weil mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 15.03.2012 die Geschäftsgrundlage des Vertrages entfallen ist.
a)
Den Vertrag vom 06.08.2003 (Bl. 10 d. A.) haben die Parteien in der Annahme abgeschlossen, dass es sich bei der Wiedergabe von Hörfunksendungen im Wartebereich einer Zahnarztpraxis um eine urheberrechtlich geschützte, öffentliche Wiedergabe im Sinne des § 15 Abs. 3 UrhG handelt. Einwendungen gegen diese Feststellung des Amtsgerichts hat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht erhoben.
b)
Mit dem Amtsgericht ist davon auszugehen, dass diese Geschäftsgrundlage durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 15.03.2012 weggefallen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts auf Seite 6 ff. des angefochtenen Urteils (Bl. 34 ff. d. A.) Bezug genommen, denen sich die Kammer vollumfänglich anschließt.
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, dass das genannte Urteil des Europäischen Gerichtshofes den streitgegenständlichen Sachverhalt nicht betrifft.
Der Klägerin ist zuzugeben, dass sich die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes mit der Auslegung des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG befasst hat. In dem vom Europäischen Gerichtshof zu entscheidenden Fall ging es um die Frage, inwieweit ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung zusteht, wenn in einer Zahnarztpraxis kostenlos Tonträger wiedergegeben werden. Das Gericht hatte hingegen nicht zu entscheiden, ob eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG gegeben ist, worin geregelt ist, inwieweit Urheber die Wiedergabe bzw. Zugänglichmachung ihrer Werke erlauben bzw. verbieten können.
Dies steht einer Heranziehung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes auf den vorliegenden Sachverhalt allerdings nicht entgegen. Denn obwohl das Gericht zunächst die Unterschiede zwischen Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG herausarbeitet und aus diesen Unterschieden schließt, dass jeweils eine individuelle Betrachtung des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 15.03.2012, Az. C-135/10, Rn. 76 zitiert nach juris), nimmt es zur Konkretisierung des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG im Folgenden Bezug auf die zu Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG aufgestellten Kriterien. Insbesondere stellt es darauf ab, dass im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG von Bedeutung sei, ob eine Wiedergabe Erwerbszwecken diene. Dabei nimmt es € wie das Amtsgericht richtig erkannt hat € einen Erst-Recht-Schluss vor und führt aus, dass wenn der Erwerbszweck bereits im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG nicht unerheblich sei, dies € wegen seiner wirtschaftlichen Natur € erst Recht für den Anspruch auf eine angemessene Vergütung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG geltend müsse (vgl. EuGH, a. a. O., Rdn. 88 f. zitiert nach juris). Der Europäische Gerichtshof hat mithin in seinem Urteil vom 15.03.2012 klargestellt, dass die Frage, ob eine Wiedergabe von Werken Erwerbszwecken dient, auch im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG von Relevanz ist. Des Weiteren hat das Gericht festgestellt, dass die Wiedergabe von Tonträgern in Anwesenheit von Patienten einer Zahnarztpraxis nicht geeignet ist, sich auf die Einkünfte des Zahnarztes auszuwirken, so dass eine solche Wiedergabe nicht den Charakter eines Erwerbszwecks aufweist (vgl. EuGH, a. a. O., Rdn. 97 ff. zitiert nach juris).
Unter Zugrundelegung dieser von Europäischen Gerichtshof aufgestellten Grundsätze ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht in Bezug auf die vom Beklagten vorgenommene Wiedergabe von Hörfunksendungen im Wartebereich seiner Zahnarztpraxis eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG verneint hat. Schließlich fehlt es aus den vom Europäischen Gerichtshof ausgeführten Gründen am Vorliegen eines Erwerbszwecks.
c)
Das Entfallen der Geschäftsgrundlage hatte zur Folge, dass der Beklagte gemäß § 313 Abs. 3 S. 2 BGB zu einer fristlosen Kündigung des Lizenzvertrages berechtigt war. Vor dem Hintergrund, dass nach der dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes der Abschluss eines Lizenzvertrages mit der Klägerin nicht erforderlich war, um Hörfunksendungen in den Wartebereich der Praxis zu übertragen, scheidet eine Vertragsanpassung aus. Auch war dem Beklagten nicht zuzumuten, den Vertrag bis zum Ende der Vertragslaufzeit (31.05.2013) in Kenntnis der fehlenden Notwendigkeit fortzusetzen.
2.
Mangels einer über den Betrag von 61,64 € hinausgehenden Hauptforderung hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zahlung von weiteren Zinsen.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 51,93 € festgesetzt.
LG Düsseldorf:
Urteil v. 08.01.2014
Az: 23 S 144/13
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/32ddc90d7f81/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_8-Januar-2014_Az_23-S-144-13