Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 9. Oktober 1996
Aktenzeichen: 2 Ws 413-414/96

(OLG Köln: Beschluss v. 09.10.1996, Az.: 2 Ws 413-414/96)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

G R Ó N D E

I.

Der Untergebrachte F. W. B. befindet

sich im Maßregelvollzug in der R. Landesklinik aufgrund Urteils des

Landgerichts Wuppertal vom 27. November 1986, durch das wegen

versuchter Vergewaltigung eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und

sechs Monaten verhängt sowie die Unterbringung in einem

psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist. Weiterhin ist

noch eine Restfreiheitsstrafe (von ursprünglich fünf Jahren) aus

einem Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 10. August 1983 zu

vollstrecken.

Für das Verfahren auf Prüfung der

Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur

Bewährung (§§ 67 d Abs. 2, 67 e StGB; damaliges Aktenzeichen: 63

StVK 317/88 LG Aachen) hat der Vorsitzende der

Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen dem

Untergebrachten mit Verfügung vom 7. Dezember 1988 Rechtsanwalt R.

(der zuvor seit dem 19. November 1987 als Wahlverteidiger tätig

gewesen war) als Pflichtverteidiger beigeordnet.

In der Folgezeit hat Rechtsanwalt R.

den Untergebrachten in den regelmäßigen Verfahren gemäß §§ 67 d

Abs. 2, 67 e StGB vertreten. Das Landgericht Aachen hat es

wiederholt abgelehnt, die weitere Vollstreckung der Unterbringung

in einem psychiatrischen Krankenhaus aus dem Urteil des

Landgerichts Wuppertal vom 27. November 1986 zur Bewährung

auszusetzen. Erstmals durch Beschluß der Strafvollstreckungskammer

vom 3. Dezember 1991 (sowie dann auch in der Folgezeit) ist es in

den Beschlüssen der Strafvollstreckungskammer zusätzlich auch

abgelehnt worden, die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus

dem Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 10. August 1983 zur

Bewährung auszusetzen.

Der Pflichtverteidiger hat unter dem 6.

Januar 1992 für das Óberprüfungsverfahren des Jahres 1991 eine

Gebühr in Höhe von 120,-- DM gemäß § 91 i.V.m. § 97 BRAGO

abgerechnet, die (zuzüglich Auslagenersatz) antragsgemäß

festgesetzt worden ist.

In der Folgezeit hat der

Pflichtverteidiger auch für das Verfahren 63 StVK 506-507/93 unter

dem 6. Januar 1994 eine Gebühr gemäß § 91 BRAGO (nunmehr in Höhe

von 160,-- DM) geltend gemacht. Auch diese ist unter dem 22.

Februar 1994 antragsgemäß festgesetzt worden, wenngleich wegen

Verrechnung mit den Gebühren aus dem Verfahren des Vorjahres nur

ein Betrag von 45,54 DM zur Auszahlung gelangt ist (Bl. 375, 375 R

V-Heft).

Mit Schriftsatz vom 21. April 1995 hat

sich der Pflichtverteidiger darauf berufen, daß die Gebühren nach §

112 BRAGO zu ermitteln seien; im übrigen hat er die Ansicht

vertreten, daß es sich wegen der Aussetzung der Unterbringung aus

dem Urteil des Landgerichts Wuppertal und der Restfreiheitsstrafe

aus dem Urteil des Landgerichts Bielefeld um zwei getrennte

Angelegenheiten handele, so daß die Gebühren gemäß § 112 Abs. 2

Nr. 1 und Nr. 2 BRAGO jeweils doppelt anzusetzen seien.

Demgemäß hat der Pflichtverteidiger mit

Kostenfestsetzungsanträgen vom 21. April 1996 folgende Beträge

geltend gemacht:

für das Verfahren 63 StVK 506/93 385,83

DM (zwei Gebühren zu je 120,-- DM nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 und Nr.

2 BRAGO zuzüglich Auslagen);

für das Verfahren 63 StVK 507/93 310,50

DM (zwei Gebühren zu je 120,-- DM nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 und Nr.

2 BRAGO zuzüglich Auslagen);

für das Verfahren 63 StVK 442/94 402,50

DM (zwei Gebühren zu je 160,-- DM nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 und Nr.

2 BRAGO zuzüglich Auslagen);

für das Verfahren 63 StVK 443/94 575,--

DM (zwei Gebühren zu je 160,-- DM nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 und Nr.

2 BRAGO zuzüglich Auslagen).

Weiterhin hat er mit Antrag vom 28.

Juni 1995 für das Beschwerdeverfahren 2 Ws 180/95 (zu: 63 StVK 442-

443/94) 297,25 DM geltend gemacht (eine Gebühr zu 160,-- DM

zuzüglich Auslagen).

Der Rechtspfleger hat durch Beschlüsse

vom 27. Oktober 1994 für das Verfahren 63 StVK 506-507/93 nur eine

Gebühr zu 160,-- DM gemäß § 91 Nr. 2 BRAGO angesetzt;

einschließlich Auslagen ist die Festsetzung mit 286,93 DM erfolgt.

Für das Verfahren 63 StVK 442- 443/94 hat er eine Gebühr gemäß § 91

Nr. 2 BRAGO in Hö-he von 200,-- DM angesetzt; einschließlich

Auslagen ist eine Festsetzung in Höhe von 523,25 DM erfolgt. Für

das Beschwerdeverfahren 2 Ws 180/95 ist die Festsetzung einer

Gebühr abgelehnt worden; nur im Hinblick auf Auslagen hat der

Pflichtverteidiger hier 86,25 DM erhalten.

Der Rechtspfleger hat die Ansicht

vertreten, daß insgesamt nur jeweils eine Angelegenheit pro

Óberprüfungsverfahren vorgelegen habe. Hierfür falle jeweils nur

eine Gebühr nach § 91 Nr. 2 BRAGO an; hiermit sei auch das

Beschwerdeverfahren abgegolten.

Gegen diese Festsetzungen hat der

Pflichtverteidiger unter dem 16. November 1995 Erinnerung

eingelegt. Er ist der Meinung, daß die Óberprüfung der Aussetzung

der Maßregel aus dem Urteil des Landgerichts Wuppertal und der

Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Bielefeld nicht

als einheitliche Angelegenheit zu betrachten sei. Im übrigen seien

jedenfalls für das Maßregelvollstreckungsverfahren die Gebühren -

auch aus verfassungsrechtlichen Gründen - nach § 112 und nicht nach

§ 91 BRAGO zu bestimmen.

Der Vorsitzende der

Strafvollstreckungskammer hat durch Beschluß vom 7. März 1996 die

Erinnerung (auch unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung

des Senats) verworfen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich

die von Rechtsanwalt R. unter dem 15. März 1996 eingelegte

Beschwerde, die - nachdem die Sache dem Senat im August 1996

vorgelegt worden war - unter dem 6. September 1996 im einzelnen

näher begründet worden ist.

II.

Das Rechtsmittel ist als Beschwerde

nach § 98 Abs. 3 BRAGO statthaft und auch sonst zulässig; der

Beschwerdewert (§ 304 Abs. 3 Satz 2 StPO) ist erreicht.

In der Sache ist die Beschwerde nicht

begründet.

Die dem Pflichtverteidiger aus der

Staatskasse zu gewährende Vergütung ist unter dem 27. Oktober 1995

zutreffend festgesetzt worden. Die Vergütung des Rechtsanwalts in

dem Verfahren auf Óberprüfung, ob die weitere Vollstreckung der

Unterbringung zur Bewährung auszusetzen ist (§§ 67 d Abs. 2, 67 e

StGB), richtet sich nach § 91 und nicht nach § 112 BRAGO. Dies

entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß

vom 12. November 1991, 2 Ws 275/91), die auch mit der Ansicht etwa

des OLG Koblenz (NStZ 90, 345) übereinstimmt. Der

entgegenstehenden, auf die Anwendbarkeit des § 112 BRAGO

abstellenden Meinung (OLG Düsseldorf JurBüro 85, 729; OLG Stuttgart

MDR 94, 312 = StV 93, 653 = Rechtspfleger 94, 126; dem folgend

nunmehr - ohne gesonderte Begründung - Gerold-Schmidt/Madert,

BRAGO, 12. Aufl., § 112 Rdnr. 1 und Hartmann, Kostengesetze, 26.

Aufl., § 112 BRAGO Rdnr. 14) vermag der Senat nicht zu folgen.

Weil das Rechtsmittel aus den

nachstehenden Gründen ohnehin keinen Erfolg hat, kann dahinstehen,

ob für das Verfahren 63 StVK 506-507/93 eine (erneute)

Kostenfestsetzung auf die Anträge vom 21. April 1995 hin auch

schon deswegen ausgeschlossen war, weil für dieses Verfahren -

sowohl von dem Pflichtverteidiger als auch bei dem Landericht

Aachen unbemerkt geblieben - die Kostenfestsetzung bereits unter

dem 2. Februar 1994 (Bl. 375 R V-Heft) erfolgt war und der Antrag

vom 21. April 1995 auch nicht etwa als Erinnerung gegen die

vorangegangene Kostenfestsetzung verstanden worden ist.

1.

Die Tätigkeit des Rechtsanwalts, der

einen Untergebrachten in dem Verfahren zur Óberprüfung, ob die

weitere Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen

Krankenhaus zur Bewährung auszusetzen ist, vertritt, ist eine

Tätigkeit in Strafsachen, die dem Sechsten Abschnitt (§§ 83 bis

103) der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte unterfällt. Es

handelt sich hierbei gebührenrechtlich - da das Verfahren in der

Hauptsache mit dem erkennenden Urteil abgeschlossen ist und somit

nicht die §§ 83 bis 90 BRAGO zur Anwendung kommen - um eine

Einzeltätigkeit nach § 91 BRAGO (ebenso OLG Koblenz NStZ 90, 345;

dort von der Rechtsprechung des hier entscheidenden Senats

abweichend nur zu der - vorliegend nicht entscheidungserheblichen -

Frage, ob die Gebühr nach §§ 91 Nr. 2, 97 BRAGO dem

Pflichtverteidiger für jedes Óberprüfungsverfahren oder insgesamt

nur einmal zusteht).

Für das Verfahren über eine

Reststrafenaussetzung zur Bewährung nach § 57 StGB entspricht es

einhelliger Ansicht, daß sich die Vergütung des Rechtsanwalts - wie

auch bei sonstigen Strafvollstreckungssachen - nach § 91 BRAGO

richtet (vgl. BayObLG NJW 62, 358; OLG Oldenburg NJW 63, 170; OLG

München Rechtspfleger 77, 377; Göttlich-Mümmler, BRAGO, 18. Aufl.,

Stichwort "Strafsachen" Anm. 8, 2 b; Hartmann, § 91 BRAGO Rdnr.

13; Gerold-Schmidt/Madert § 91 Rdnr. 7; Riedel-Sußbauer/Fraunholz,

BRAGO, 7. Aufl., § 91 Rdnr. 4 und 9; Madert, Anwaltsblatt 82,

177).

Nichts anderes kann für das Verfahren

betreffend eine Aussetzung der weiteren Unterbringung zur

Bewährung gelten. Es sind nicht nur materiellrechtlich die

Voraussetzungen des § 67 d Abs. 2 StGB denen des § 57 Abs. 1 Satz 1

Nr. 2 StGB gleichgestellt (nämlich, ob verantwortet werden kann zu

erproben, ob der Untergebrachte/Verurteilte außerhalb des Vollzugs

keine rechtswidrigen Taten/Straftaten mehr begehen wird). Auch

prozessual zeigt die Verweisung des § 463 Abs. 3 StPO auf § 454

StPO, daß das Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung von

Maßregeln der Besserung und Sicherung dem Verfahren über die

Aussetzung eines Strafrestes gleichsteht. Zwar verkennt auch der

Senat nicht, daß sich die Tätigkeit des Verteidigers in

Maßregelvollstreckungssachen - gerade bei der Unterbringung in

einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB - im Einzelfall

auch sehr umfangreich gestalten kann; der Verteidiger muß sich

nicht nur mit dem die Unterbringung anordnenden Urteil, sondern

auch mit psychiatrischen Sachverständigengutachten und den

ärztlichen Stellungnahmen des jeweiligen Landeskrankenhauses

auseinandersetzen; auch können gerade in Unterbringungssachen die

Anhörungstermine oft zeitaufwendig sein. Doch wird hierdurch nicht

in rechtlicher Hinsicht ein qualitativer Unterschied zur Tätigkeit

des Verteidigers in Strafvollstreckungssachen begründet, wie

insbesondere ein Vergleich mit der Regelung des § 57 a StGB ergibt:

Auch bei der Frage der Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger

Freiheitsstrafe - die gebührenrechtlich gleichfalls dem § 91 BRAGO

unterliegt - ist in der Regel die Befassung mit einem komplexen

Sachverhalt (insbesondere auch zur Frage des § 57 a Satz 1 Nr. 2

StGB) und die Auseinandersetzung mit einem

Sachverständigengutachten (§ 454 Abs. 1 Satz 5 StPO) geboten; auch

hier können je nach Einzelfall sogar mehrere Gutachten

vorliegen.

Es ist für die Einordnung der

Gebührenansprüche des Verteidigers schließlich auch ohne Bedeutung,

daß - worauf sich der Beschwerdeführer unter anderem beruft - bei

der Óberprüfung nach §§ 67 d Abs. 2, 67 e StGB die Fortdauer der -

grundsätzlich unbefristeten - Unterbringung weitgehend vom

zugrundeliegenden Strafverfahren gelöst sei, und daß eine

Beendigung der Unterbringung auch nach dem Grundsatz der

Verhältnismäßigkeit in Betracht komme, während eine vorzeitige

Entlassung aus der Strafhaft immer eine "Endstrafe" voraussetze.

Zum einen zeigt gerade die Fallgestaltung des § 57 a StGB, daß auch

eine Reststrafenaussetzung nicht nur zeitige Freiheitsstrafen

betrifft. Zum anderen ist die Bewertung der Tätigkeit des

Verteidigers - und damit ihr Charakter als Einzeltätigkeit im Sinne

des § 91 BRAGO - nicht von der Begründung der dann in der

gerichtlichen Entscheidung auszusprechenden Rechtsfolge - ob

Beendigung der Unterbringung wegen günstiger Sozialprognose oder

aus Gründen der Verhältnismäßigkeit oder ob Ablehnung von beidem -

abhängig.

2.

Ergibt sich schon aus dem Vorstehenden,

daß § 91 BRAGO Anwendung findet, so ist hiermit der

entgegenstehenden Ansicht des OLG Stuttgart (MDR 94, 312; dem

folgend Hartmann § 112 BRAGO Rdnr. 14) die Grundlage entzogen,

wonach die Vergütung der Tätigkeit des Verteidigers im

Óberprüfungsverfahren nach § 67 e StGB in der BRAGO nicht

ausdrücklich geregelt sei und zur Schließung dieser

"Regelungslücke" eine entsprechende Anwendung des § 112 BRAGO

geboten sei.

Eine Regelungslücke besteht gerade

nicht. Einschlägig ist § 91 BRAGO (wobei in dieser Bestimmung etwa

auch die Fälle der §§ 57, 57 a StGB nicht ausdrücklich genannt sind

und dennoch von ihr umfaßt werden), weil es beim Untergebrachten

wie beim Verurteilten um dessen Verteidigung wegen einer

Folgeentscheidung in einer Strafsache geht. Von einer

Regelungslücke kann auch nicht deswegen ausgegangen werden, weil -

so OLG Stuttgart a.a.0. - bei einem sachgerechten Verständnis der

umfassend gebotenen Tätigkeit des Verteidigers im

Unterbringungsverfahren diese mit den Gebühren des § 91 BRAGO

"nicht ausreichend abgegolten" sei. Die Festlegung der Höhe der

Gebühren obliegt dem Gesetzgeber; solange eine - möglicherweise

wünschenswerte - Differenzierung und Festlegung höherer Gebühren

für bestimmte von § 91 BRAGO erfaßte Tätigkeitsbereiche nicht

erfolgt ist, ist das Gericht hieran gebunden. Im übrigen kann - wie

der Senat auch schon in seiner Entscheidung vom 12. November 1991,

2 Ws 475/91, festgehalten hat - dem Umfang der Tätigkeit des

Pflichtverteidigers auch in Maßregelvollstreckungssachen durch

einen Antrag auf Bewilligung einer Erhöhung der Vergütung nach §

99 BRAGO entsprochen werden, falls im Einzelfall die nach § 91 Nr.

2 BRAGO angefallene gesetzliche Vergütung keinen angemessenen

Ausgleich für eine besonders umfangreiche oder schwierige Tätigkeit

darstellt. Wegen dieser Möglichkeit eines Ausgleichs nach § 99

BRAGO greifen auch die von dem Beschwerdeführer geäußerten

verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung des § 91 statt

des § 112 BRAGO nicht durch.

Erst recht wäre eine unmittelbare

Anwendung des § 112 BRAGO (so wohl - dies aber schon voraussetzend

und nicht eigentlich begründend - OLG Düsseldorf JurBüro 85, 729;

dem folgend - wiederum ohne eigene Begründung -

Gerold-Schmidt/Madert § 112 Rdnr. 1) ausgeschlossen:

§ 112 Abs. 1 BRAGO betrifft

gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen, wie sie

bundesrechtlich zunächst durch das Gesetz über das gerichtliche

Verfahren bei Freiheitsentziehungen - FEVG - vom 29. Juni 1956

(BGBl. I S. 599) geregelt worden und wie sie darüber hinaus in

Gesetzen und Verordnungen der Länder normiert sind; ferner werden

nach § 112 Abs. 5 BRAGO vormundschaftsgerichtliche

Unterbringungsmaßnahmen erfaßt (vgl. Hartmann, § 112 BRAGO Rdnr.

1; Riedel-Sußbauer/Fraunholz § 112 Rdnr. 1; Mümmler JurBüro 81,

235). Die Gebührenbestimmung des § 112 BRAGO gilt somit (nur) für

Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (einschließlich

Verfahren in Abschiebungshaftsachen, hierzu OLG Düsseldorf JurBüro

81, 234 mit zust. Anm. Mümmler), nicht also für Strafsachen

(Hartmann § 112 BRAGO Rdnr. 1; ebenso - und somit in Widerspruch zu

der an selber Stelle zur Óberprüfung der Unterbringung nach § 67 e

StGB vertretenen Ansicht - Gerold-Schmidt/Madert § 112 Rdnr. 1).

Der Anwendungsbereich des § 112 BRAGO ist daher, soweit es um

Bundesrecht geht, ebensogroß wie der des FEVG

(Riedel-Sußbauer/Fraunholz a.a.0.). Die strafrechtlichen

(Folge-)Entscheidungen nach §§ 67 d Abs. 2, 67 e StGB können

daher hiervon nicht erfaßt sein.

Folglich kann sich auch die Vergütung

speziell eines Pflichtverteidigers nicht nach § 112 BRAGO richten.

Der Beschwerdeführer wurde als Pflichtverteidiger nach § 140 Abs. 2

(für das Vollstreckungsverfahren: analog) StPO beigeordnet; nicht

hingegen ist er beigeordneter Rechtsanwalt im Sinne des § 112 Abs.

4 BRAGO (der zwar "wie" ein Pflichtverteidiger Gebühren geltend

machen kann, Gerold-Schmidt/Madert § 112 Rdnr. 10, der aber eben

nicht Pflichtverteidiger ist). Beiordnungen nach § 112 Abs. 4 BRAGO

kommen nach Landesrecht in Betracht (Hartmann § 112 BRAGO Rdnr.

16); darum geht es hier nicht. Somit bestimmt sich die

Pflichtverteidigervergü-tung des nach § 41 Abs. 2 StPO bestellten

Beschwerdeführers unmittelbar nach § 97 Abs. 1 BRAGO und daher

nach dem in dieser Vorschrift in Bezug genommenen § 91 BRAGO.

3.

Infolge der Anwendbarkeit des § 91

BRAGO (und nicht des § 112 BRAGO mit der dortigen Differenzierung

in Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2) erhält der Beschwerdeführer die Gebühr

des § 91 Nr. 2 BRAGO i.V.m. § 97 Abs. 1 BRAGO für das jährliche

Óberprüfungsverfahren jeweils nur einmal. Zu dem Verfahren auf

Óberprüfung der Fortdauer der Unterbringung (ebenso wie zu einem

Verfahren über eine bedingte Straufaussetzung zur Bewährung)

gehört wegen der in § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO (i.V.m. § 463 Abs. 3

Satz 1 StPO) getroffenen Regelung auch die mündliche Anhörung des

Verurteilten und für den Pflichtverteidiger die Teilnahme an dem

Anhörungstermin. Weil die Gebühren des § 91 BRAGO Pauschgebühren im

Sinne des § 13 Abs. 1 BRA-GO sind, decken sie die gesamte Tätigkeit

des Rechtsanwalts vom Anfang bis zur Erledigung der Angelegenheit

ab. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers in dem Verfahren vor der

Strafvollstreckungskammer stellte deshalb jeweils eine Einheit dar

und wird durch eine Gebühr abgegolten. Diese ist zutreffend mit

200,-- DM festgesetzt worden.

Auch eine besondere Gebühr für das

Beschwerdeverfahren 2 Ws 180/95 ist nicht angefallen. Die Tätigkeit

des Verteidigers im Beschwerdeverfahren wird durch die Gebühr der

Instanz, gegen deren Entscheidung sich die Beschwerde richtet,

abgegolten; insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen zu

Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses vom 14. Juni 1996 und die

dortigen Nachweise. Hat der Rechtsanwalt Anspruch auf eine Gebühr

nach § 91 Nr. 2 BRAGO, so wird dadurch auch die Einlegung des

Rechtsmittels (die nur dann nach § 91 Nr. 1 BRAGO anfällt, wenn dem

Rechtsanwalt nicht "sonst die Verteidigung übertragen ist") mit

umfaßt (vgl. Gerold-Schmidt/Madert § 91 Rdnr. 6).

4.

Unbegründet ist die Beschwerde

schließlich auch, soweit der Pflichtverteidiger meint, die

Óbrprüfung nach §§ 67 d Abs. 2, 67 e StGB (zu dem Urteil des

Landgerichts Wuppertal) und nach § 57 Abs. 1 StGB (zu dem Urteil

des Landgerichts Bielefeld) sei nicht als einheitliche

Angelegenheit zu betrachten.

Dabei kommt es nicht nur darauf an, daß

- was allerdings in dem angefochtenen Beschluß zutreffend

festgestellt ist - die Pflichtverteidigerbestellung vom 7.

Dezember 1988 sich nur auf das Unterbringungsverfahren bezog (auch

der Beschluß der Strafvollstreckungskammer vom selben Tage betrifft

ausschließlich die Ablehnung der Aussetzung der weiteren

Unterbringung zur Bewährung). Auch kann offenbleiben, ob für die

Strafvollstreckungskammer (wie seit dem 3. Dezember 1991

gehandhabt) Veranlassung bestand, in die ablehenden

Entscheidungen auch die Ablehnung der Reststrafaussetzung aus dem

Urteil des Landgerichts Bielefeld mit einzubeziehen; jedenfalls

hat der Pflichtverteidiger - entgegen der jetzigen

Beschwerdebegründung - keine entsprechenden Anträge gestellt.

Die von der Strafvollstreckungskammer

jeweils enheitlich entschiedene Frage der Aussetzung der

Vollstrekkung der weiteren Unterbringung bzw. der

Restfreiheitsstrafe stellt auch gebührenrechtlich eine Einheit

dar, obwohl ihr zwei gesonderte Akten und Urteile zugrundeliegen.

Die Fallgestaltung liegt nicht anders als bei der Frage der

Reststrafaussetzung bezüglich zweier Freiheitsstrafen; auch hier

kann in Ansehung des § 454 b Abs. 3 StPO nur einheitlich

entschieden werden. Die Argumentation des Beschwerdeführers, daß

wegen des für die Unterbringung geltenden Gesichtspunkts der

Verhältnismäßigkeit "beide Verfahren" zu getrennten Ergebnissen

führen könnten, läßt außer acht, daß es nur auf die Veranlassung

der Óberprüfung, nicht auf das Verfahrensergebnis abzustellen

ist.

5.

Das Verfahren über die Beschwerde ist

gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 89 Abs. 4

BRAGO).






OLG Köln:
Beschluss v. 09.10.1996
Az: 2 Ws 413-414/96


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/32e3164add4f/OLG-Koeln_Beschluss_vom_9-Oktober-1996_Az_2-Ws-413-414-96




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