Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 5. Dezember 2002
Aktenzeichen: IX ZR 388/99
(BGH: Beschluss v. 05.12.2002, Az.: IX ZR 388/99)
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 21. September 1999 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 44.218,59 (86.484,04 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.).
Der Kläger hat schon nicht hinreichend dargetan, daß ihm durch eine Pflichtverletzung der Beklagten der noch geltend gemachte Schaden entstanden ist. Auf die Frage der Verjährung kommt es daher nicht entscheidend an. Insbesondere ist die von der Revision als Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gerügte Besonderheit der Verjährung der Anwaltshaftung, daß nach der Hilfsregeldes § 51 Fall 2 BRAO a.F. der Zeitpunkt der Beendigung des Auftrags maßgebend ist, wenn dies zu einer früheren Verjährung führt, im Streitfall nicht entscheidungserheblich.
BGH:
Beschluss v. 05.12.2002
Az: IX ZR 388/99
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