Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 1. März 2004
Aktenzeichen: AnwZ (B) 38/03
(BGH: Beschluss v. 01.03.2004, Az.: AnwZ (B) 38/03)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Mai 2003 wird als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 12.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die seit 1994 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwältin beim Amtsund Landgericht K. zugelassene Antragstellerin hatte bereits 1998 bei der Antragsgegnerin vergeblich den Antrag gestellt, ihr zu gestatten, die Bezeichnung "Fachanwältin für Arbeitsrecht" führen zu dürfen. Im Juli 2001 wiederholte die Antragstellerin ihren Antrag. Nachdem sie den Auflagen, die ihr der von der Antragsgegnerin und den anderen badenwürttembergischen Rechtsanwaltskammern gebildete Gemeinsame Prüfungsausschuß für das Fachgebiet Arbeitsrecht aufgegeben hatte, nicht nachgekommen war, wies die Antragsgegnerin den erneuten Antrag mit Bescheid vom 18. März 2002 zurück.
Den gegen diesen ablehnenden Bescheid gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
1. Außer in Zulassungssachen (vgl. § 42 Abs. 1 BRAO) sind Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs nur dann mit der an den Bundesgerichtshof gerichteten sofortigen Beschwerde anfechtbar, wenn der Anwaltsgerichtshof dieses Rechtsmittel in der Entscheidung zugelassen hat (§ 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO).
Hat -wie hier -der Anwaltsgerichtshof die Zulassung der sofortigen Beschwerde nicht ausgesprochen, so ist der Bundesgerichtshof hieran gebunden; er kann die Beschwerde nicht selbst zulassen. Dies gilt auch dann, wenn sichder Anwaltsgerichtshof mit der Frage der Zulassung des Rechtsmittels nicht ausdrücklich befaßt hat (Senatsbeschluß vom 29. Mai 2000 -AnwZ (B) 45/99 -BRAK-Mitt. 2000, 259).
2. Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da das Rechtsmittel als unzulässig verworfen worden ist (BGHZ 44, 25).
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BGH:
Beschluss v. 01.03.2004
Az: AnwZ (B) 38/03
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