Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. Oktober 2001
Aktenzeichen: 14 W (pat) 28/01

(BPatG: Beschluss v. 26.10.2001, Az.: 14 W (pat) 28/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Der Anmelder hat am 24. September 1999 eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"Mehrkammer-Kompostierbehälter"

beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht und mit der am 10. Februar 2000 eingegangenen Eingabe um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nachgesucht.

Mit Beschluß vom 26. Januar 2001 hat die Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen und die Verfahrenskostenhilfe verweigert.

Die Verweigerung der Verfahrenskostenhilfe ist im wesentlichen dadurch begründet, daß aus

(1) DE 43 00 188 C1

(2) DE 41 09 474 A1

(3) DE 198 09 560 A1

(horizontal) drehbare Kompostiervorrichtungen mit verschließbaren Einfüll- und Entnahmeöffnungen bekannt seien. Insbesondere werde in (2) eine Rottetrommel beschrieben, die nach dem Baukastenprinzip erweiterbar - somit mit mehreren Kammern versehen -, drehbar, schlecht wärmeleitend sowie mit einer abschließbaren Öffnung ausgestaltet sei. Auch die Belüftung (Atmungsaktivität) werde in der Entgegenhaltung (2) angesprochen. Somit sei der Anmeldungsgegenstand bereits im Hinblick auf Druckschrift (2) nicht mehr neu. Es bestünden deshalb offensichtlich keine Erfolgsaussichten für die Erteilung eines Patents, so daß der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurückzuweisen sei.

Hiergegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt und ausgeführt, daß bei drei getrennten Kammern (1. Kammer Reifekompost, 2. Kammer Frischekompost, 3. Kammer wird befüllt) kein Nachlagerplatz benötigt werde. Es würden auch kein Dreck und keine Gerüche etc entstehen. Bis heute sei kein vergleichbares Produkt bekannt.

Der Anmelder beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Verfahrenskostenhilfe zu gewähren.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig; sie konnte jedoch nicht zum Erfolg führen.

Im Verfahren zur Erteilung des Patents erhält der Anmelder gemäß § 130 (1) PatG auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 ZPO Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht. Nach § 114 ZPO erhält auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Mit der am 24. September 1999 eingereichten Anmeldung wird Patentschutz für einen "Mehrkammer-Kompostierbehälter" begehrt. Der gültige Patentanspruch lautet:

Mehrkammericher Behälter zur Kompostierung von organischen Abfällen Kennzeichen:

- mehrere Kammern - drehbar - schlecht wärmeleitendes Material - verschließbare Öffnungen je Kammer - atmungsaktiv.

Der beanspruchte Behälter zur Kompostierung von organischen Abfällen ist im Hinblick auf den aus Entgegenhaltung (2) bekannt gewordenen Stand der Technik nicht mehr neu.

Die Entgegenhaltung (2) betrifft eine Rottetrommel mit Steuereinrichtung für den Aussetzbetrieb. In dieser Rottetrommel wird biologisch abbaubarer Abfall unter Inanspruchnahme von Mikroorganismen und Luft zu Kompost verarbeitet. Die Rottetrommel wird chargenweise im Aussetzbetrieb gefüllt und im Aussetzbetrieb um eine Horizontalachse hin und her gedreht (Zusammenfassung). Der aus Druckschrift (2) bekannte Behälter zur Kompostierung von organischen Abfällen ist gemäß Patentanspruch 1 eine längliche, zylindrische Trommel, die um ihre Längsachse drehbar ist. Die Rottetrommel besitzt eine Trommelöffnung im Trommelmantel, die mittig zwischen den beiden Trommelenden angeordnet und mittels einer Klappe über eine bekannte Hilfseinrichtung verschließbar ist (Patentanspruch 1, Z 15 bis 19). Nach Patentanspruch 6 ist der Trommelmantel innen und/oder außen mit einer wärmedämmenden Schicht, also schlecht wärmeleitendem Material, versehen. Der in Druckschrift (2) beschriebene Behälter zur Kompostierung von organischen Abfällen ist auch atmungsaktiv. In Spalte 4 wird ab Zeile 44 nämlich darauf hingewiesen, daß eine wesentliche Bedingung für eine gezielte und schnelle Verrottung außer der mechanischen Anordnung der Trommel auch die mechanische Anordnung der Vorrichtung ist, die den Gasaustausch bewirkt. Die Anordnung von mehreren Trommeln, zB parallel zueinander - wie in der einzigen Abbildung der vorliegenden Unterlagen dargestellt - wird in Spalte 2, Zeilen 16 bis 23 der Druckschrift (2) vorgeschlagen.

Der aus Entgegenhaltung (2) bekannte Behälter zur Kompostierung von organischen Abfällen ist somit, wie oben aufgezeigt, durch folgende Merkmale gekennzeichnet:

- längliche zylindrische Kammer, wobei mehrere Kammern parallel zueinander angeordnet sein können - drehbar - schlecht wärmeleitendes Material - verschließbare Öffnungen je Kammer - atmungsaktiv.

Damit sind alle Merkmale des beanspruchten Behälters zur Kompostierung von organischen Abfällen aus Entgegenhaltung (2) bekannt. Der Gegenstand gemäß dem einzigen Patentanspruch ist somit nicht mehr neu. Daher besteht für die beanspruchte technische Lehre mangels Neuheit keine Aussicht auf eine Patenterteilung.

Demgegenüber macht der Anmelder in seiner Beschwerdebegründung vom 1. März 2001 im wesentlichen geltend, daß bei dem anmeldungsgemäßen Einsatz von drei getrennten Kammern kein Nachlagerplatz benötigt werde und auch kein Dreck, keine Gerüche etc entstehen würden. Diese Vorteile (siehe unter "Ziel-Aufgabenstellung" der Anmeldungsunterlagen) treten aber auch bei der aus Entgegenhaltung (2) bekannten Vorgehensweise zwangsläufig auf (siehe Sp 1, Z 49 bis Sp 2, Z 32). Da den vorliegenden Unterlagen keine Merkmale oder Maßnahmen entnommen werden können, auf die ein gewährbarer Patentanspruch gerichtet werden könnte, besteht auch auf der Grundlage der gesamten ursprünglichen Anmeldungsunterlagen keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents.

Wegen der fehlenden Erfolgsaussicht der Anmeldung besteht kein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe (§ 130 (1) 1 PatG). Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

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BPatG:
Beschluss v. 26.10.2001
Az: 14 W (pat) 28/01


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