Bayerischer Verwaltungsgerichtshof:
Beschluss vom 26. Februar 2010
Aktenzeichen: 3 CE 10.167
(Bayerischer VGH: Beschluss v. 26.02.2010, Az.: 3 CE 10.167)
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller steht als Studiendirektor (Besoldungsgruppe A 15) im Dienst der Antragsgegnerin. Er war zuletzt als Lehrer (Sport und Mathematik) an einem Gymnasium der Antragsgegnerin eingesetzt.
Eine 17-jährige Schülerin (L.O., Blatt 5 des Behördenakts - künftig: BA) eines staatlichen Gymnasiums, an dem der Antragsteller nicht unterrichtet, gab an, dass der Antragsteller im Rahmen eines Schülermitverwaltungs-Seminars (SMV-Seminars) in einer Jugendherberge (JH), bei dem der Antragsteller als Begleitperson teilgenommen habe, am 21. Oktober 2009 außerhalb des Gebäudes zunächst, sich mit ihr etwas abseits stehend unterhaltend, im Rahmen erster Annäherungsversuche ihren Arm gestreichelt, später nahe dem Eingang der JH den Arm um ihre Hüfte gelegt und sie noch später, nachdem er auf einer Bank am Eingang der JH sehr nahe an sie herangerutscht sei, unter der Jacke an ihrem bloßen Rücken gestreichelt habe. Ihr sei die körperliche Annäherung sehr unangenehm gewesen; der Antragsteller habe die für einen Lehrer gebotene Distanz nicht gewahrt. Andere Schülerinnen (A.F., C.V. und I.K. bestätigten dies; das Benehmen des Lehrers sei höchst auffällig gewesen, auch habe man gemerkt, dass L.O. sich unwohl gefühlt habe. Diese offenbarte sich den Begleitlehrern ihrer Schule, Lehrerin S.M. und Lehrer A.R., die den Antragsteller mit den Angaben konfrontierten. Dieser stritt die Vorwürfe der Schülerin ab (Lehrer A.R., Blatt 2, 65 BA).
Bei der von der Antragsgegnerin eingerichteten Zentralen Beschwerdestelle für sexuelle Belästigung (Beschwerdestelle) waren bereits zuvor Beschwerden gegen den Antragsteller eingegangen. Wegen befürchteter Unannehmlichkeiten hatten es die Betroffenen aber zunächst abgelehnt, gegenüber der Rechtsabteilung des Personal- und Organisationsreferats der Antragsgegnerin (Rechtsabteilung) Aussagen zu machen. Erst als die Beschwerdestelle anlässlich der vorgenannten Vorwürfe nochmals zu einer Betroffenen, L.E., Kontakt aufnahm und diese bat, ihre Entscheidung zu überdenken, erklärte sich die ehemalige Schülerin des Gymnasiums, an dem der Antragsteller auch sie unterrichtet hatte, zu einer Aussage gegenüber der Rechtsabteilung bereit (L.E., Blatt 14 BA) und übermittelte dorthin eine E-Mail vom 10. November 2009 (E-Mail).
Darin teilte sie u.a. mit, dass der Antragsteller als Begleitperson bei der Klassenfahrt in der 11. Klasse nach B., an der sie teilgenommen habe, nach ihrer Beobachtung sich der früheren Schülerin R.F. (die in Mathematik schwach gewesen sei) körperlich genähert und sie in einer Bar unter dem Tisch am Oberschenkel gestreichelt habe und dass er öfter unter einem Vorwand in Mädchen zugewiesene Zimmer gegangen sei, ohne vorher anzuklopfen. Dies bestätigte R.F. in einer an die Rechtsabteilung gerichteten eigenen E-Mail vom 12. November 2009 (E-Mail).
L.E. teilte in ihrer E-Mail weiter mit, R.F. habe auch Leistungskurs Sport beim Antragsteller gemacht; dieser habe mitbekommen, dass sie im Schwimmen nicht so gut sei und ihr (ohne Erfolg) vorgeschlagen, ob sie mal zusammen zum Schwimmtraining gehen könnten; dies bestätigte R.F. in ihrer Mail mit der Einschränkung, dass sie im Schwimmen nicht weniger, sondern besonders gut gewesen sei.
Die E-Mail der R.F. wiederum enthält einen - von L.E. nicht geschilderten - Vorfall, wonach auf der bereits erwähnten Klassenfahrt nach B. die Klasse in der JH im Halbkreis stehend den Verlust eines Handys eines Klassenkameraden durch Diebstahl besprochen habe und L.E. bemerkt habe, wie die Hand des Antragstellers auf ihren Rücken und schließlich von da in Richtung Gesäß gewandert sei; sie habe versucht, dem Ganzen zu entkommen, doch habe sich das in ihrer Lage als nicht besonders leicht erwiesen.
In den weiteren Schilderungen zum Verhalten des Antragstellers in der E-Mail der L.E. finden sich auch Vorfälle bei einer Segeltour anlässlich einer Abiturfahrt der K 13 im September 2006 an das IJsselmeer. Dabei habe sie erlebt, dass der Antragsteller einmal, ohne anzuklopfen, in ihre - nur von Mädchen belegte - Kajüte eingetreten sei. Ein anderes Mal habe sie beobachtet, dass der Antragsteller sich vor die Schülerin A., die auf dem Deck etwas erhöht gesessen habe, gestellt und sie an den Beinen zu sich herangezogen habe, was dieser sehr unangenehm gewesen sei.
Der Schülerin L.E. selbst habe der Antragsteller bei einem privaten Grillfest im Juli 2006, als er seine Schüler zu sich nach Hause eingeladen habe, im Laufe des Abends, als er sich eng neben sie gesetzt habe, mit der Hand unter dem Tisch Knie und Oberschenkel gestreichelt, was eine gegenüber sitzende Lehrerin mit erkennbarem Missfallen beobachtet habe. Sie sei dann aufgestanden und früh gegangen.
In der Schule habe der Antragsteller sie regelmäßig an die Hand genommen und in die Klasse geführt.
Üblich sei auch gewesen, dass der Antragsteller immer dann, wenn er L.E. oder ihre Freundin D. während ihrer Zeit von der 11. bis zur Mitte der 12. Klasse im Pausenhof oder in der Aula gesehen habe, ihnen entweder ein Bein gestellt habe, um sie dann aufzufangen, wobei er sie dann an den Armen und am Bauch angefasst habe, oder den Arm um ihre Hüften gelegt habe. Er habe dies auch bei anderen Mädchen gemacht, etwa bei solchen in der 8. oder 9. Klasse.
Mit Bescheid vom 17. November 2009 verbot die Antragsgegnerin wegen der dargestellten Umstände dem Antragsteller ab sofort aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte und ordnete den sofortigen Vollzug an. Eine weniger einschneidende Maßnahme wie etwa eine Umsetzung in den reinen Verwaltungsdienst scheitere daran, dass keine entsprechenden Stellen zur Verfügung stünden.
Zwar beinhalte das Verbot einen nicht unerheblichen Eingriff in die persönliche Rechtsstellung des Antragstellers. Es lägen jedoch konkrete Anhaltspunkte vor, dass sich der dem Antragsteller vorgeworfene Sachverhalt tatsächlich so zugetragen habe. Weiter sei zu berücksichtigen, dass es sich um schwerwiegende Vorwürfe handele und dass aufgrund der Vielzahl der einzelnen Vorfälle von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden müsse. Das Verhalten sei geeignet, das Ansehen der Lehrerschaft nachhaltig zu schädigen und das Vertrauen, das die Dienstherrin in die Selbstbeherrschung, Zuverlässigkeit und moralische Integrität ihrer Lehrerinnen und Lehrer setze, von Grund auf zu erschüttern. Eine Abwägung der Gesamtumstände führe deshalb dazu, dass das Individualinteresse des Antragstellers an der Führung der Dienstgeschäfte gegenüber dem dienstlichen und öffentlichen Interesse - einen geordneten Dienstbetrieb zu gewährleisten und die Schülerinnen des betroffenen Gymnasiums vor weiteren, nach der Verdachtslage zu befürchtenden sexuellen Belästigungen zu schützen - zurücktreten müsse.
Nachdem die beiden Verbindungslehrkräfte des staatlichen Gymnasiums (Vorfälle Seminar der SMV, betroffene Schülerin L.O.), Frau S.M. und Herr A.R., den Antragsteller über die Vorwürfe der Schülerin informiert und ihm zugleich Gelegenheit gegeben hätten, sich dazu zu äußern, sei eine weitergehende Anhörung auf Grund der besonderen Eilbedürftigkeit der Maßnahme nicht möglich. Auf Grund des in der Bescheidsbegründung geschilderten Sachverhalts lägen nämlich konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller im Rahmen des Leistungskurses Mathematik gezielt einzelne Schülerinnen sexuell belästigt habe, die auf ihre Noten im Fach Mathematik angewiesen gewesen seien und sich dementsprechend nicht hätten zur Wehr setzen können. Diese Schülerinnen hätten sich erst jetzt, 3-4 Jahre später, getraut, gegen den Antragsteller auszusagen. Auch derzeit unterrichte er wieder einen Leistungskurs in Mathematik, in dem sich sieben Schülerinnen befänden. Es sei zu befürchten, dass er ihnen gegenüber ein ähnliches Verhalten zeige und erneut die Sorge der Schülerinnen um ihre Noten zur Duldung sexueller Grenzverletzungen benutze, so dass ein weiteres Verbleiben im Amt für die Zeit der Anhörung nicht zumutbar sei.
Der Antragsteller erhob hiergegen am 18. November 2009 Widerspruch und beantragte am 24. November 2009 beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder herzustellen (Az. M 5 S 09.5530). Er nahm zu einem Teil der den Inhalt des Bescheids bildenden Vorwürfe Stellung und äußerte sich u.a. dahin gehend, er habe am 21. Oktober 2009 die Schülerin L.O. nur kurz tröstend in den Arm genommen, nachdem sie ihm offenbart habe, dass ihr Vater sie verstoßen und dadurch sehr verletzt habe. Zwei Schüler (J.E., Blatt 53 BA, und F.D., Blatt 45 BA) bestätigten, dass der Antragsteller den Arm um die Schülerin gelegt habe, um sie zu trösten; das hätte keinen sexuellen Hintergrund gehabt. Der Antragsteller verwies darauf, dass die Wiedergabe des Geschehens durch die Schülerin L.O., wie die der anderen Mädchen, die deren Version bestätigten, unvollständig und verzerrt sei; die Schülerinnen hätten zuvor auch starke alkoholische Getränke zu sich genommen. Der Antragsteller habe das Mädchen nicht, wie von anderen Schülerinnen behauptet, €ständig angefasst€. Die übrigen Vorwürfe - insbesondere hinsichtlich der Klassenfahrten - seien völlig aus der Luft gegriffen und haltlos. Dass er bei einer Klassenfahrt nach Berlin die Hand auf den Rücken der Schülerin R.F. und bei einem Barbesuch die Hand auf ihren Oberschenkel gelegt habe, bezweifle er, könne dies aber nicht beschwören. Speziell die Vorwürfe der Schülerin L.E. seien völlig haltlos. Er habe die Schülerin am Ende der 11. Klasse nach schlechten schulischen Leistungen in Mathematik zu mehr Engagement aufgefordert und auch ihre vielen Absenzen kritisch angesprochen. Sie habe ihn bei der Abiturfeier durch ein geschmackloses Gedicht bloßgestellt, für das sich alle anderen Schüler seines Kurses entschuldigt hätten. Er genieße bei Schülern wie Kollegen hohes Ansehen. Die Schülerinnen L.E. und R.F. hätten ihn zuvor noch nie mit den Anschuldigungen konfrontiert. Die Maßnahme sei unverhältnismäßig; es sei nicht bedacht worden, dass die Schülerin L.O. nicht die Schule des Antragstellers besuche. Der Antragsteller werde durch die haltlosen Vorwürfe diskriminiert. An der Schule des Antragstellers seien die verschiedensten Gerüchte in Umlauf.
Am 30. November 2009 teilte der frühere (von September 1998 bis Juli 2000) kommissarische Fachbetreuer für Sport an der Schule des Antragstellers (H.-G., Blatt 64 B A) mit, dass sich der Antragsteller in den Pausen - auch ohne als Aufsicht eingeteilt zu sein - in die Nähe von Schülerinnen begeben und eine allzu große, aufnötigende Vertrautheit gezeigt habe, was durch €den Arm um die Schulter legen€ oder durch verbale Äußerungen, z.B. über das Aussehen der Mädchen, zum Ausdruck gekommen sei. Sexuelle Handlungen des Antragstellers habe er dabei nicht beobachtet. Diese Wahrnehmung sei von zwei anderen Kollegen bestätigt worden. In einem Gespräch im Frühsommer 1999 habe er den Antragsteller darauf hingewiesen, dass die nötige Distanz zu den Schülerinnen und Schülern unbedingt gewahrt werden müsse. Ein Anfassen einer Schülerin und verbale Anspielungen seien zu unterlassen. Bis zu seinem Weggang von der Schule habe er ein Unterschreiten der gebotenen Distanz zu Schülerinnen nicht mehr beobachtet.
Der Betreuungslehrer A.R. der Schülerin L.O. teilte der Rechtsabteilung am 8. Dezember 2009 mit, dass das Mädchen zwar nunmehr angegeben habe, am Abend auch Orangensaft und Wodka getrunken zu haben; sie habe aber auf ihn keinen alkoholisierten Eindruck gemacht.
Die Schülerin R.F. stellte am 9. Dezember 2009 klar, dass eine Darstellung von L.E. (enthalten in deren an die Rechtsabteilung gerichteten E-Mail vom 10.11.2009, jedoch nicht in die Begründung des gegenüber dem Antragsteller ausgesprochenen Verbots der Führung der Dienstgeschäfte aufgenommen) nicht zutreffe, wonach ihr der Antragsteller im Schuljahr 2005/06, nachdem sie wegen einer schlechten Note geweint habe, die Hand auf ihr Gesäß gelegt habe. Obwohl ihre Versetzung gefährdet gewesen sei, habe sich der Antragsteller in dieser Zeit korrekt ohne körperliche Annäherung verhalten. Die anderen Punkte - insbesondere während einer Klassenfahrt nach Berlin - seien von L.E. jedoch zutreffend geschildert worden.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2009, dem Antragsteller am selben Tag zugestellt, hob die Antragsgegnerin den Bescheid vom 17. November 2009 über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte mit Wirkung vom 14. Dezember 2010 auf.
Ferner enthält das Schreiben die Mitteilung, mit Wirkung vom selben Datum werde der Antragsteller bis zur endgültigen Klärung der Vorwürfe an das Sportamt umgesetzt. Die Bemühungen des Schul- und Kultusreferats (um die Möglichkeit einer Verwendung außerhalb einer Dienstleistung in einer Schule) seien nämlich erfolgreich gewesen. Einzelheiten seien einer gesonderten Dienstantrittsaufforderung zu entnehmen. Eine weitere Begründung ist in dem Bescheid nicht enthalten.
Nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen wurde das den Bescheid vom 17. November 2009 betreffende Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München mit Az. M 5 S 09.5530 eingestellt.
Der Antragsteller beantragte mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2009, der am selben Tag beim Verwaltungsgericht München eingegangen ist, den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, die Umsetzung des Antragstellers in das Sportamt der Antragsgegnerin aufzuheben. Der Antragsteller habe alle gegen ihn sprechenden Verdachtsmomente entkräften können. Daher gebe es keine Tatsachen, die einen sachlichen Grund für die Umsetzung darstellen könnten.
Die Antragsgegnerin ging in der Begründung ihres Antrags auf Ablehnung des Antrags des Antragstellers auf die einzelnen Vorwürfe unter ausführlicher Zitierung der entsprechenden schriftlichen Äußerungen Betroffener bzw. Dritter, die eigene Beobachtungen schildern bzw. ihnen gegenüber erfolgte Aussagen anderer Personen wiedergeben, ein.
Das Verwaltungsgericht lehnte mit Beschluss vom 13. Januar 2010 den Antrag des Antragstellers als unbegründet ab, da es am einem Anordnungsanspruch fehle. Bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage könne nicht von hinreichender Aussicht auf Erfolg hinsichtlich des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache ausgegangen werden.
In formeller Hinsicht bestünden keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme. Auch wenn der Antragsteller nicht ausdrücklich angehört worden sei, habe er im Rahmen des vorangegangenen Verfahrens hinsichtlich des mit Bescheid vom 17. November 2009 verfügten Verbots der Führung der Dienstgeschäfte, das wegen desselben Sachverhalts erfolgt sei und hinsichtlich dessen auch eine Umsetzung in eine andere Funktion ohne direkten Kontakt zu Schülern im Raum gestanden habe, Gelegenheit zur Einbringung seiner Sicht der Dinge gehabt, wovon er auch Gebraucht gemacht habe.
Die Umsetzung sei auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Aufgabenbereich des neuen Dienstpostens entspreche dem abstrakten Aufgabenbereich des statusrechtlichen Amtes des Antragstellers. Wie die Antragsgegnerin durch die umfangreiche Aufgabenbeschreibung dargelegt habe, sei die dem Antragsteller im Sportamt zugewiesene Aufgabe verantwortungsvoll und entspreche einer amtsangemessenen Beschäftigung eines Studiendirektors.
Ein sachlicher Grund für die Maßnahme sei gegeben, denn der Antragsteller solle zum Wohle aller Beteiligten (der Schülerinnen, Eltern, Antragsgegnerin als kommunale Schulträgerin, aber auch des Antragstellers selbst) bis zur endgültigen Klärung der Vorwürfe nicht mehr im Unterrichtsbereich eingesetzt werden und keinen Kontakt mit Schülern haben. Es seien substantiierte Anhaltspunkte (die das Gericht auch kurz angesprochen hat) für ein dienstliches Fehlverhalten des Antragstellers gegeben, nämlich dafür, dass der Antragsteller durch die körperlichen Annäherungen den gebotenen Respekt vor der körperlichen Integrität gerade gegenüber Schülerinnen der Oberstufe - also jungen Erwachsenen - nicht immer gewahrt habe. In welchem Umfang die dem Antragsteller zur Last gelegten Umstände im einzelnen erweislich und mit welchem Gewicht sie zu bewerten seien und evtl. sogar einen sexuellen Hintergrund haben könnten, sei nicht Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Umsetzung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens.
Gegen diese Maßnahme sei im Rahmen der Prüfung des Ermessens, insbesondere mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, nichts einzuwenden. Es sprächen Gründe mit sehr hohem Gewicht dafür, dass ihm bis zur Klärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe eine Tätigkeit ohne direkten Kontakt zu Schülern zugewiesen werde. Dies sei gerechtfertigt wegen des bei dem Vorliegen entsprechender substantiierter Anhaltspunkte erhobenen Vorwurfs, der Antragsteller habe die notwendige körperliche Distanz gegenüber Schülerinnen nicht gewahrt. Daraus folge eine ernste Besorgnis hinsichtlich der Vermittelbarkeit des Antragstellers als Lehrer an Schulen; eine Schule ausschließlich für Jungen betreibe die Antragsgegnerin nicht. Auch werde durch die Maßnahme eine neutrale Untersuchung der erhobenen Anschuldigungen unterstützt. Der Vorwurf hinsichtlich eines Fehlverhaltens am 21. Oktober 2009 habe auch die Schülerin einer anderen Schule betroffen; insoweit gingen die Vorwürfe über den Bereich der Schule hinaus, an der der Antragsteller eingesetzt gewesen sei. Zudem stehe auch nicht nur ein einmaliges, kurzes Fehlverhalten im Raum. In Anbetracht des hohen Gewichts dieser Gründe sei es nicht zu beanstanden, dass die rechtlich geschützten Interessen des Antragstellers geringer bewertet würden. Es sei ihm zuzumuten, eine entsprechende amtsangemessene Tätigkeit ohne Kontakt zu Schülern auszuüben, bis die gegen ihn erhobenen Vorwürfe geklärt seien, auch wenn dies gewisse Beschwernisse (Einarbeitung, andere berufliche Schwerpunkte) mit sich bringe.
Nur ergänzend werde darauf hingewiesen, dass auch eine erfolgsunabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen dazu führe, dass das Interesse, den Antragsteller bis zur Klärung der Vorwürfe im Verwaltungsdienst ohne Kontakt zu Schülern einzusetzen, das Interesse des Antragstellers an der Beibehaltung seiner Funktion übersteige.
Der Antragsteller hat gegen diesen Beschluss, dessen Ausfertigung ihm am 15. Januar 2010 zugestellt wurde, am 22. Januar 2010 Beschwerde eingelegt und sie mit einem beim Verwaltungsgerichtshof am 14. Januar 2010 eingegangenem Schriftsatz sowie mit weiteren Schriftsätzen begründet.
Er macht im Wesentlichen geltend, die zur Begründung der Maßnahme der Umsetzung des Antragstellers herangezogenen Vorfälle seien zum großen Teil überhaupt nicht, ansonsten aber in einer ganz anderen als der geschilderten Weise geschehen und dann durchwegs nicht als unzulässige Annäherungen unter Missachtung des gebotenen Respekts vor der körperlichen Integrität von Schülerinnen zu qualifizieren, sondern aus der jeweiligen Situation (etwa dem Trösten einer Schülerin, nachdem diese ihm von ihren zerrütteten Familienverhältnissen erzählt habe) heraus erklärbar gewesen. Die zu seinen Ungunsten erfolgten Aussagen Dritter - namentlich anderer Schülerinnen; aber auch von Lehrern - entsprächen in den entscheidenden Details nicht der Wahrheit oder sie seien zur Begründung der Vorwürfe ungeeignet. Vielfach seien solche Aussagen durch die Äußerungen anderer Personen - Schülern und auch Lehrern - widerlegt bzw. es sei ihnen jedenfalls durch solche Bekundungen widersprochen worden bzw. sie stünden damit nicht im Einklang.
Obwohl der Antragsteller zu vielen Punkten Stellung genommen habe, habe sich das Verwaltungsgericht mit diesen, zu Gunsten des Antragstellers sprechenden Umständen und auch sonst mit seiner Interessenlage nicht hinreichend auseinandergesetzt. Insofern habe das Gericht die mit der Umsetzung des Antragstellers verbundene erheblich diskriminierende Wirkung, die auch im Umfeld der €Schulfamilie€ mit insgesamt mehr als tausend Menschen und somit öffentlich stattfinde, nicht hinreichend berücksichtigt. Es gehe nicht an, diese Diskriminierung bis zur endgültigen Aufklärung der Vorwürfe andauern zu lassen.
Zur Rechtfertigung dieser Maßnahme seien zudem Aussagen zu länger zurückliegenden Vorfällen (z.B. Schuljahr 2005/2006) auch deshalb ungeeignet, weil man trotz Kenntnis der entsprechenden Behauptungen über viele Jahre hinweg keine Veranlassung gesehen habe, gegen den Antragsteller vorzugehen bzw. ihn darüber zu informieren. Deshalb sei, bezogen auf die spätere €Verwertung€, der verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden.
Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren eine weitere, zusätzliche Einzelheiten der Vorwürfe berücksichtigende Stellungnahme vorgelegt, ferner eine Reihe von Äußerungen von Lehrern, Schülern und Eltern bzw. deren Vertretungen, die sich teils mit den dem Antragsteller vorgehaltenen Vorfällen befassen, teils ihrer Wertschätzung für den Antragsteller und der Hoffnung auf eine Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als Lehrer am TMG Ausdruck geben.
Der Antragsteller beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 13. Januar 2010 die Umsetzungsverfügung an das Sportamt der Antragsgegnerin aufzuheben.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts und vertritt die Auffassung, die von diesem zu überprüfende Ermessensausübung der Dienstherrin sei zu Recht nicht beanstandet worden. Ein sachlicher Grund für die Umsetzung des Antragstellers sei gegeben, denn es lägen substantiierte Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller gezielt die körperliche Nähe zu Schülerinnen gesucht und durch seine körperlichen Annäherungen und Grenzüberschreitungen den gebotenen Respekt vor der körperlichen Integrität der Schülerinnen nicht immer gewahrt habe. Die Vorwürfe seien auch plausibel, wofür insbesondere spreche, dass sie von mehreren Schülerinnen stammten, die dem Antragsteller unabhängig voneinander vorgeworfen hätten, die gebotene körperliche Distanz unterschritten zu haben; Belastungseifer werde dabei nicht gezeigt.
Sachlicher Grund, den Antragsteller bis zur endgültigen Klärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe an das Sportamt umzusetzen, sei die Pflicht der Antragsgegnerin, nach Bekanntwerden der gegenüber dem Antragsteller erhobenen - und nach dem derzeitigen Stand auch nicht offensichtlich unbegründeten - Vorwürfe einen geordneten Dienstbetrieb zu gewährleisten und die Schülerinnen vor weiteren, nach der Verdachtslage zu besorgenden Grenzüberschreitungen bzw. Belästigungen zu schützen. Es komme vorliegend nicht darauf an, in welchem Umfang die dem Antragsteller zur Last gelegten Vorwürfe im einzelnen erweislich und mit welchem Gewicht sie zu bewerten seien.
Angesichts des erheblichen Gewichts des Vorwurfs, der Antragsteller habe die notwendige körperliche Distanz zu den Schülerinnen nicht gewahrt, sei auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt und das Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Gerade bei einem Sportlehrer seien hohe Anforderungen an ein jederzeit einwandfreies Verhalten zu stellen, da im Sportunterricht natürlich auch körperliche Kontakte erfolgen müssten, diese aber nicht als €günstige Gelegenheiten€ genutzt werden dürften.
Das Schul- und Kultusreferat der Antragsgegnerin habe zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Vorfälle keine Einsatzmöglichkeit für den Antragsteller außerhalb des Schuldienstes bzw. ohne Kontakt zu Schülerinnen gehabt; aufgrund der intensiven Bemühungen dieses Referats habe dann eine Umsetzung ab dem 14. Dezember 2009 erfolgen können.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend den Antrag abgelehnt, die Umsetzung des Antragstellers von seiner Tätigkeit als Lehrer am TMG in das Sportamt der Antragsgegnerin aufzuheben. Es ist - da Anhaltspunkte für eine Verletzung des Rechtsanspruchs des Beamten auf eine auch derzeit amtsangemessene Verwendung weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind - bei der allein gebotenen gerichtlichen Prüfung auf Ermessensmissbrauch durch die Antragsgegnerin (vgl. Summer in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayerisches Beamtenrecht, RdNr. 29 zu Art. 48 BayBG n.F.; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Beschluss vom 9.9.2009 Az. 3 CE 09.790)) in zutreffender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass der Antragsteller aus jedem sachlichen Grund umgesetzt werden konnte und dass ein solcher Grund vorliegend auch gegeben ist.
Der Senat kommt - auch unter Berücksichtigung des in der zweiten Instanz erfolgten Vorbringens und der zusätzlich vorgelegten Dokumente (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) zu keinem anderen Ergebnis. Folgende Ausführungen sind noch veranlasst:
1. In formeller Hinsicht bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme.
Der Antragsteller rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Antragsgegnerin. Er bezieht sich dabei in erster Linie auf die Vorhaltungen, die zeitlich vor dem Klassensprecher- und SMV-Seminar, das in der Zeit vom 20. bis 22. Oktober 2009 abgehalten wurde, liegen, also die in den Äußerungen der L.E. und R.F. behaupteten Vorkommnisse.
Der Senat sieht das rechtliche Gehör - unabhängig von der Frage, ob es hinsichtlich des mit Bescheid vom 17. November 2009 ausgesprochenen Verbots der Führung der Dienstgeschäfte gewahrt war (diese Maßnahme ist vorliegend nicht Verfahrensgegenstand) - dadurch gewahrt, dass der Antragsteller im Rahmen der Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 17. November 2009 zu den ihm zur Last gelegten Vorwürfen Stellung nehmen konnte. Dem Umsetzungsschreiben ist insofern keine darüber hinausgehende eigenständige Begründung beigefügt (es knüpft erkennbar an die Begründung des Bescheids vom 17. November 2009 an). Wie das vorliegende Verfahren zeigt, war der Antragsteller auch in der Lage, seine Auffassung von der rechtlichen und tatsächlichen Situation umfassend geltend zu machen.
2. In materieller Hinsicht macht der Antragsteller zunächst geltend, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht zuträfen und dass sie auch nicht hinreichend substantiiert seien, um als Grundlage für die von der Antragsgegnerin getroffene Ermessensentscheidung dienen zu können. Damit kann er nicht durchdringen. In der vorliegenden Situation genügen ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller in einer für einen Lehrer unzulässigen Weise wiederholt und ohne, dass dies im Rahmen seiner pädagogischen Tätigkeit (etwa im Sportunterricht) als unumgänglich gerechtfertigt gewesen wäre, willentlich in eine zu große körperliche Nähe zu Schülerinnen geraten ist und durch diese körperlichen Annäherungen und Grenzüberschreitungen den gebotenen Respekt vor der körperlichen Integrität der Schülerinnen nicht gewahrt hat. Diese Distanzlosigkeit steht durch die Aussagen mehrerer Schülerinnen und auch Lehrer anhand einer ganzen Reihe von Vorkommnissen, die zudem (außer der jeweiligen Beteiligung des Antragstellers) nach Personen, Zeit und Ort voneinander völlig unabhängige Komplexe bilden, teilweise aber auch von verschiedenen Personen in ihrem Wesenskern gleich geschildert wurden, in einer Weise im Raum, dass die ebenfalls in das Verfahren eingeführten gegenteiligen, also zu Gunsten des Antragstellers von Schülern und Lehrern gemachten Aussagen die vorgehaltenen Vorkommnisse nicht in einer Weise in Frage stellen können, dass sich bei Ausübung des - hier sehr weit gespannten -sachgerechten Ermessens der Antragsgegnerin die getroffene Umsetzung des Antragstellers aus dem Grund der mangelnden Substantiierung verbieten würde.
Zunächst handelt es sich bei den in Bezug genommenen E-Mails - und insbesondere von Privatpersonen, namentlich von Schülerinnen - um in der vorliegenden Situation verwertbare Aussagen (enthalten v.a. im BA). Sie sind nicht, wie der Antragsteller dies annimmt, als Grundlage für das Handeln der Behörde grundsätzlich ungeeignet; im Übrigen beruft sich auch der Antragsteller seinerseits auf derartige Dokumente. Auch handelt es sich um aktuelle Äußerungen, die zeitnah in das Verfahren eingeführt wurden (z.B. E-Mail der R.F. vom 12.11.2009; das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte datiert vom 17.11.2009); dass sie zum Teil von der Antragsgegnerin aufgrund früherer Kontakte von (in ihrer damaligen persönlichen Situation nicht aussagebereiten) Schülerinnen mit der Beschwerdestelle zustande kamen, ändert daran nichts. Eine nähere Aufklärung - etwa durch die Einholung mündlicher Zeugenaussagen - war in diesem Stadium des behördlichen Verfahrens und ist auch im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens nicht veranlasst.
Die solchermaßen verwertbaren Aussagen werden, soweit sie zu Lasten des Antragstellers gehen, von diesem größtenteils bestritten. Nach Aktenlage stellen sich aber die Anzeichen für den möglichen Wahrheitsgehalt der den Antragsteller belastenden Aussagen durchaus unterschiedlich dar.
So wird z.B. das anlässlich der Klassenfahrt der 11. Klasse nach B. gezeigte Verhalten, wonach der Antragsteller öfter versucht haben soll, in die Mädchenzimmer zu gelangen (auch zu Zeiten, zu denen damit zu rechnen war, dass die Mädchen gerade duschten oder mit dem Duschen eben fertig geworden waren, und zwar unverhofft und ohne vorher anzuklopfen, auch mit scherzhaft vorgetragenen Einwänden), sowohl von der Schülerin L.E. als auch von der Schülerin R.F. vorgetragen. Das Gleiche gilt für das Verhalten des Antragstellers bei einem Barbesuch im Rahmen der Klassenfahrt. L.E. schildert, dass sie dort gesehen habe, wie der Antragsteller die R.F. unter dem Tisch am Knie und am Oberschenkel gestreichelt habe; die Betroffene, die große Angst gehabt habe, in Mathematik durchzufallen, habe dies deshalb geduldet. R.F. bestätigt dies und führt noch ergänzend an, eine Lehrerin, Frau H., habe genau gegenüber gesessen, habe alle beobachtet und sei darauf auf den Antragsteller sehr wütend gewesen.
Ein weiteres Bespiel für übereinstimmende Beobachtungen mehrerer Personen ist der €3.€ Vorfall am 21. Oktober 2009 anlässlich des Klassensprecher- und SMV-Seminars, spät abends vor der Türe der JH P. Entgegen der vom Antragsteller vertretenen Auffassung haben nicht nur die betroffene Schülerin L.O., sondern auch die drei weiteren Schülerinnen A.F., I.K. und C.V. als eigene Beobachtung bekundet, dass der Antragsteller, als er wie L.O. rittlings auf der Bank saß, von hinten nahe an sie herangerückt sei, sowie dass er sie unter ihrer Jacke an ihrem bloßen Rücken gestreichelt habe (vgl. Aktenvermerk vom 26.10.2009 über eine Schilderung der Schülerinnen am 23.20.2009, BA Bl. 4). Zwar führt der Antragsteller zu seinen Gunsten an, der hinzugekommene Lehrer A.R. habe das Streicheln unter der Jacke nicht bestätigen können. Da er nicht die ganze Zeit anwesend war und auch nicht notwendigerweise alle Umstände wahrnehmen konnte, ist dies kein durchgreifendes Indiz gegen den Wahrheitsgehalt der Äußerungen der Schülerinnen. Auf der anderen Seite betonte A.R. gerade seine Irritation über die körperliche Nähe des Antragstellers und der Schülerin L.O., was wiederum für ein unzulässig distanzloses Verhalten des Antragstellers spricht. Nach seiner Erinnerung (so formuliert er in seinem schriftlichen Bericht, BA Bl. 2) habe die Schülerin vor dem Lehrer zwischen dessen Beinen gesessen. Eine weitere Bestätigung in diese Richtung bedeutet dann die Aussage der Lehrerin S.M., wie A.R. an jenem Abend Betreuungslehrer des GOH, in ihrer schriftlichen Darstellung, wonach der Kollege A.R., als er kurz nach dem Vorkommnis wieder in die JH gekommen sei, eben wegen dieser körperlichen Nähe auf sie einen völlig konsternierten Eindruck gemacht habe. Auf diese Wertung des Vorfalls hatte auch offensichtlich keinen Einfluss gehabt, dass die Schülerin L.O. auf den Lehrer einen gut gelaunten, geradezu €aufgekratzten€ Eindruck gemacht habe.
Ein behutsames €Streicheln€ am Arm, wie es L.O. für die 1. Phase der von ihr behaupteten Annäherungsversuche des Antragstellers (von diesem bestritten) oberhalb der JH P. am 21. Oktober 2009 schildert, wird ohne Weiteres auch von der im bereits erwähnten Aktenvermerk vom 16. Oktober 2009 enthaltenen Formulierung erfasst, wonach die drei Schülerinnen sich dahin geäußert haben sollen, der Antragsteller habe an jenem Abend L.O. €ständig angefasst€.
Dem Antragsteller ist durchaus zuzugeben, dass das Aussageverhalten der betreffenden Schülerinnen nicht immer unproblematisch bzw. konsequent ist.
So hat L.O. behauptet, sie habe am Abend des 21. Oktober 2009 keine alkoholischen Getränke zu sich genommen. Dies steht im Widerspruch zu der Aussage der Schülerin des GOH und Schülersprecherin J-E.., die sie mit einem Getränk gesehen hat, das nach ihren eigenen Angaben Alkohol enthalten haben soll.
Auf der anderen Seite sind auch die für den Antragsteller günstigen Aussagen uneinheitlich. So schildert der Schülersprecher F.D. zwar das zeitlich in der Mitte zwischen der oben angeführten 1. und 3. Phase liegende behauptete Vorkommnis am Abend des 21. Oktober 2009 anders als die Betroffene L.O. Diese gibt an, dass sich der Antragsteller vor der Tür der JH im Beisein ihrer Mitschüler und seiner Schüler sehr nahe an sie gestellt und seinen Arm um ihre Hüfte gelegt habe, was ihr sehr unangenehm gewesen sei. F.D. hat dies anders in Erinnerung. Er stellt den Verlauf so dar, dass sich L.O. zunächst negativ über die nicht an ihrer Schule, sondern am THG unterrichtende Lehrerin M.J. ausgesprochen hätte (Unterhaltung über die Haarfarbe; Lehrer, die eine persönliche Ebene zwischen ihnen und den Schülern zuließen, würde sie €fertig machen€), sodann über ihre schwere Kindheit und ihre zerrütteten Familienverhältnisse gesprochen habe und dass dann, im weiteren Verlauf des Gesprächs, der Antragsteller seinen Arm um L.O. gelegt habe, da sie sehr mitgenommen und traurig gewirkt habe. Dies sei zu keinem Zeitpunkt vor einem sexuellen Hintergrund gewesen; L.O. hätte zu jedem Zeitpunkt Abstand nehmen können. Dem gegenüber stellt die bei diesem Ereignis ebenfalls anwesende Schülerin J.E. den Ablauf so dar, dass F.D., während das Gespräch um die Familienverhältnisse der L.O. gegangen sei, die Runde verlassen habe. Insofern lässt sich auch die Darstellung des F.D. hinterfragen und zwar in der Richtung, was er selbst gesehen hat und was er als eigene Beobachtung schildert, in Wahrheit aber nur vom Hörensagen weiß.
Andererseits wiederum wird man der Schülerin L. O. - anders als der Antragsteller -kaum vorhalten können, sie habe nicht von sich aus die Thematik des Gesprächs geschildert, denn man wird ihr kaum unterstellen können, dass es aus ihrer Sicht darauf ankommen könnte.
Die Schülerin L.E., die den Antragsteller schwer belastet, hat einen Vorfall geschildert, der von der nach ihrer Behauptung betroffenen Mitschülerin R.F. nicht bestätigt wurde. Es handelt sich darum, dass R.F. in der 11. Klasse in Mathematik sehr schlecht stand und der Antragsteller - der auch dieses Fach unterrichtete - ihr nach dem Unterricht die Hand auf den Po gelegt und dabei gesagt habe, dass er ihr im Mündlichen eine (dringend benötigte) Eins eintragen werde. Die Hand sei auf dem Po geblieben, als sich L.E. dann entfernt habe und danach habe sich R.F. bei L.E. darüber beklagt, dass der Antragsteller sie noch richtig €begrapscht€ habe. Dieser Umstand gibt sicherlich Anlass, die Glaubwürdigkeit der L.E. etwas näher zu beleuchten. Auf der anderen Seite werden die übrigen Schilderungen der L.E., die R.F. betreffend, von dieser bestätigt (darauf wurde oben bereits eingegangen) und R.F. schildert über die Angaben der L.E. hinaus einen weiteren Vorfall anlässlich der bereits erwähnten Klassenfahrt nach B. in der 11. Klasse: Die Klasse und der Antragsteller habe in der JH im Halbkreis gestanden und über den Diebstahl eines Handys diskutiert, als R.F. gemerkt habe, dass die Hand des Antragstellers plötzlich auf ihren Rücken und schließlich von dort in Richtung Gesäß gewandert sei; sie habe dem Ganzen nicht leicht entkommen können.
Als Resümee lässt sich festhalten, dass zwar zum Zeitpunkt der angegriffenen Umsetzung des Antragstellers und auch gegenwärtig die Vorhaltungen durchaus nicht als erwiesen angesehen werden können, wohl aber hinreichend substantiierte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das zur Grundlage der Maßnahme gemachte Geschehen zumindest soweit Wahrheitsgehalt haben kann, dass es eine Sofortmaßnahme rechtfertigt und weiterer Aufklärung bedarf.
3. Auch sonstige - vom Antragsteller vorgetragene - Gesichtspunkte sind nicht geeignet, durchgreifende Bedenken gegen die durch die Antragsgegnerin vorgenommene Ermessensausübung zu begründen.
a) Dies gilt zunächst hinsichtlich der zeitlichen Abfolge des Geschehens. Der Antragsteller will mit ihr - im Nachhinein betrachtet - die Eilbedürftigkeit und damit auch die Angemessenheit der Maßnahme in Frage stellen.
Wir bereits dargestellt, hatten sich die Schülerinnen L.E. und R.F. zwar bereits vor längerer Zeit an die Beschwerdestelle der Antragsgegnerin gewandt. Doch erst nach Bekanntwerden der durch die Schülerin L.O. völlig unabhängig davon erhobenen Vorwürfe und einer erneuten Kontaktaufnahme der zuständigen Stelle der Antragsgegnerin mit den vorgenannten Schülerinnen waren diese bereit, verwertbare schriftliche Aussagen zu machen. Daraufhin hat die Antragsgegnerin ohne zu beanstandende Verzögerung reagiert.
Hierbei ist von Bedeutung, dass die erste Reaktion der Antragsgegnerin das dem Antragsteller gegenüber mit Bescheid vom 17. November 2009 ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte war. In den Entscheidungsgründen wird unter GldNr. 2 €Verhältnismäßigkeit€ darauf hingewiesen, dass nach Mitteilung des Schul- und Kultusreferats mit Schreiben vom 10. November 2009 keine sonstigen, weniger einschneidenden Möglichkeiten wie z.B. eine Umsetzung in den reinen Verwaltungsdienst bestünden. Dieses Schreiben beantwortete eine entsprechende Anfrage und Bitte der Rechtsabteilung vom 5. November 2009. Eine .- ausführliche -Schilderung der Schülerin L.O. der Vorfälle an der JH P. am 21. Oktober 2009, die den gesamten Vorgang auslösten, erfolgte durch E-Mail vom 10. November 2009. Die vorangegangenen Schilderungen von Schülerinnen und Lehrern betrafen die behaupteten Vorkommnisse nur punktuell.
Sobald sich - nach den insofern nicht widerlegten Äußerungen der Antragsgegnerin -behördenintern die Möglichkeit einer Verwendung des Antragstellers außerhalb des eigentlichen Schuldienstes ergab, wurde die Suspendierung durch die verfahrensgegenständliche Umsetzung ersetzt.
b) Der Antragsteller stützt seinen Vorwurf, es sei mit Übermaß reagiert worden, u.a. darauf, selbst wenn es (was er bestreite) zu unzulässigen Grenzüberschreitungen durch ihn gekommen sei, so sei es allein durch das gegenwärtige Verfahren auszuschließen, dass dergleichen in der Zukunft vorkommen werde. Hier wird außer acht gelassen, dass der Antragsgegnerin im gegenwärtigen - offenen -Verfahrensstand insofern im Hinblick auf Zeitdauer, Zahl und Gewicht der im Raum stehenden Vorfälle eine Prognose zusteht, die, ohne den Boden einer sachgerechten Wertung zu verlassen, zu Ungunsten des Antragstellers ausfallen kann. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass es bereits in der Vergangenheit Vorfälle gegeben hat, die einen mangelnden Abstand des Antragstellers zu Schülerinnen belegt haben. Dies ergibt sich aus der schriftlichen Äußerung des Lehrers H.-G., der in der betreffenden Zeit (1999) stellvertretender Schulleiter des städtischen Gymnasiums war, an dem seinerzeit auch der Antragsteller tätig war. Danach habe sich der Antragsteller von sich aus, also ohne den Dienst der Pausenaufsicht wahrnehmen zu müssen, in den Pausen sich häufig in die Nähe von Schülerinnen begeben und dabei allzu große, aufnötigende Vertrautheit gezeigt, was auch durch €Arm um die Schulter legen€ oder durch verbale Äußerungen, z.B. über das Aussehen der Mädchen, zum Ausdruck gekommen sei. Dem kann der Antragsteller nicht entgegenhalten, Herr H.-G. habe auch mitgeteilt, dass er nach einem eindringlichen Gespräch mit ihm ein Überschreiten der gebotenen Distanz zu Schülerinnen nicht mehr beobachtet habe. Die - einschlägigen - nunmehr gemachten Vorhalte betreffen immerhin Vorfälle, die schon einige Jahre zurückliegen, und solche, die erst kürzlich geschehen sein sollen.
Die Abordnung an ein nur von Jungen besuchtes Gymnasium, die der Antragsteller ins Gespräch bringt, würde einerseits an der von ihm wiederholt gemachten €Diskriminierung€ - gemeint ist offensichtlich die Außenwirkung der Maßnahme - nur marginal etwas ändern. Andererseits hat die Antragstellerin unwidersprochen vorgetragen, dass in ihrem Bereich eine solche Schule nicht bestehe.
c) Unter diesen Umständen liegt auch der Verdacht einer bewusst unsachlichen Ermessensausübung nicht nahe. Die Behauptung des Antragstellers, eine an leitender Stelle tätige Amtsträgerin der Antragsgegnerin habe vor einiger Zeit geäußert, sie würde dem Antragsteller gerne €eine reinwürgen€, kann insofern auf sich beruhen.
d) Es liegt auch keine unzulässig zu Lasten des Antragstellers gehende Interessenabwägung vor.
Die Antragsgegnerin hat in zulässiger und auch zutreffender Weise die große Bedeutung der Interessen dargestellt, deren Wahrung sie bei den Maßnahmen -zunächst der Suspendierung, sodann der Abordnung - im Auge hatte.
Dabei geht es in erster Linie um die unbedingt einzuhaltende körperliche Integrität der noch in der Entwicklung befindlichen Schülerinnen, was es allen mit pädagogischen Aufgaben betrauten Personen zwingend gebietet, jeden Verdacht zu meiden, gezielt eine unangemessene körperliche Nähe zu Schülerinnen zu suchen, und insofern auch ein nur zweideutiges, missverständliches Verhalten kompromisslos zu unterlassen. Gerade bei einem Sportlehrer sind insofern hohe Anforderungen an ein jederzeit einwandfreies Verhalten zu stellen.
Hinzu treten die Interessen der betroffenen Elternschaft. Ein Lehrer muss in jeder Hinsicht seinem Erziehungsauftrag gerecht werden; dazu gehört auch ein persönlich absolut unverdächtiges, integeres Verhalten hinsichtlich der Persönlichkeitsrechte der Schülerinnen und Schüler, auch im Hinblick auf eine entsprechende Vorbildfunktion.
Auch die Schule selbst hat dementsprechende, bedeutsame Interessen zu wahren, wobei hinzukommt, dass die Schülerin einer fremden Schule nach ihren Angaben betroffen war. Entsprechendes gilt für die Antragsgegnerin in ihrer Eigenschaft als Schulträgerin.
Dem kann der Antragsteller nicht als durchgreifenden Gesichtspunkt entgegenhalten, dass er - was er in der Tat umfangreich belegt - von Seiten der betroffenen
Schüler -, Eltern- und Lehrerschaft nach wie vor akzeptiert und dass sein weiteres Wirken an dieser Schule gewünscht wird. Zum einen hat sich nur ein Teil der betroffenen Personenkreise geäußert. Zum anderen hat die Antragsgegnerin unabhängig von den sich zugunsten des Antragstellers Äußernden einen großen Einschätzungsspielraum. Schließlich ist die Beweislage durchaus nicht so, dass ein positiver Ausgang näherer Untersuchungen gewissermaßen unterstellt werden kann. Die Antragsgegnerin darf durchaus den Fall im Auge behalten, das sich später herausstellen kann, dass €an den Vorwürfen etwas daran ist€, und dass sie in dieser Situation dann die Interessen ihrer Schüler angemessen gewahrt haben möchte.
Dem gegenüber hat die Antragsgegnerin auch die Interessen des Antragstellers, von einer Maßnahme wie der vorliegenden unbehelligt zu bleiben, gesehen, wie sich aus dem Bescheid vom 17. November 2009 - wenn auch in sehr knapp gehaltenen Ausführungen - ergibt. Die Umsetzungsverfügung, die keine eigentliche Begründung für die Notwendigkeit dieser Maßnahme enthält, knüpft aber in einer Weise an den ursprünglichen Bescheid an, dass von einer Identität der Begründungen ausgegangen werden kann, zumal die Auswirkungen gegenüber dem Antragsteller bedeutend reduziert werden.
Der Antragsteller kann insofern nicht mit Erfolg vorbringen, die Tatsache seiner in der ursprünglichen Verfügung liegenden €Diskriminierung€ - damit gemeint ist offenbar in erster Linie das Bekanntwerden der durch die Herausnahme aus dem Unterricht manifestierten, gegen ihn erhobenen Vorwürfe in der Öffentlichkeit der €Schulfamilie€ - setze sich in der Umsetzung fort und sei rechtsfehlerhaft nicht in die Ermessenserwägungen eingegangen. Zum einen ist das dem mit einer negativen Bedeutung besetzten Begriff der €Diskriminierung€ innewohnende Element des Ungerechtfertigten, also Sach- und damit Rechtswidrigen als eine vorweg genommene Wertung außer Acht zu lassen. Die Berechtigung der Vorhalte, ihre Wertung und die danach auszurichtende endgültige Reaktion muss nämlich gerade Gegenstand einer erst noch durchzuführenden Prüfung sein. Zu anderen liegt das Element des Öffentlichwerdens in der Natur der Sache; ihm kann also auch insofern keine eigenständige Bedeutung zukommen.
Da auch das Ergebnis der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Interessenabwägung nicht außerhalb jedes vernünftigen Rahmens liegt, ist ein Ermessensfehlgebrauch nicht zu erkennen.
Demnach hat das Verwaltungsgericht den Antrag zu Recht abgelehnt; die Beschwerde des Antragstellers muss ohne Erfolg bleiben.
4. Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwert: §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der vorläufige Charakter des Verfahrens ist hierbei zu berücksichtigen.
Bayerischer VGH:
Beschluss v. 26.02.2010
Az: 3 CE 10.167
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/3314d883d53b/Bayerischer-VGH_Beschluss_vom_26-Februar-2010_Az_3-CE-10167