Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 30. September 2002
Aktenzeichen: 2 E 837/02

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 30.09.2002, Az.: 2 E 837/02)

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die nach dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. April 2002 - 17 K 1526/02 - von der Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten werden unter Ànderung des Beschlusses der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vom 20. Juni 2002 auf weitere 245 EUR und damit auf insgesamt 1.133,64 EUR, nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 14. Juni 2002 festgesetzt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerde ist begründet.

Die Klägerin zu 1) hat Anspruch auf die Festsetzung einer Beweisgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO. Denn diese ist in dem sich aus dem Beschlusstenor ergebenden Umfang entstanden. Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Beschluss zu Recht davon ausgegangen, dass eine Beweisgebühr nicht entsteht, wenn der klagende Aufnahmebewerber vom Verwaltungsgericht lediglich angehört wird, um den Sachverhalt im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes zu erforschen und sich ein eigenes Bild von den entscheidungserheblichen Tatsachen zu machen.

BVerfG, Beschluss vom 3. April 1990 - 1 BvR 269/83 -, BVerfGE 81, 387.

Anderes gilt jedoch, wenn das Gericht entscheidungserhebliche, zwischen den Beteiligten streitige Tatsachen, die den Kläger persönlich betreffen, klären will und allein dazu statt der Anhörung von Zeugen den dies unmittelbar betreffenden Kläger persönlich anhört.

So ist es hier. Denn die von der Klägerin zu 1) begehrte Erteilung eines Aufnahmebescheides setzt gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache voraus und diese ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nur festgestellt, wenn die Klägerin zu 1) zum Zeitpunkt der Ausreise tatsächlich ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die Fähigkeit, eine Sprache verstehen und sprechen zu können, als objektive Tatsache der Beweiserhebung zugänglich ist. Unerheblich ist insoweit, dass der in § 6 Abs. 2 BVFG verwandte Begriff des "einfachen Gesprächs" in deutscher Sprache ein Rechtsbegriff ist.

Die Anhörung der Klägerin zu 1) diente auch nur dem Zweck der Klärung ihrer zwischen Klägerin und Beklagter streitigen Sprachfähigkeiten. Ausweislich der Niederschrift über den Erörterungstermin des Verwaltungsgerichts am 22. April 2002 ist die Klägerin zu 1) "in deutscher Sprache angehört" worden. Zwar sind Art und Inhalt der Anhörung im Einzelnen nicht protokolliert. Aus der in der Niederschrift insoweit lediglich enthaltenen Feststellung des Verwaltungsgerichts über bei der Anhörung aufgetretene "Missverständnisse" und deren Beseitigung durch eine "leichte Umformulierung" lässt sich jedoch entnehmen, dass das Gespräch nicht etwa weitere Sachverhaltsschilderungen durch die Klägerin zu 1) zu etwaigen Nachfragen des Gerichts enthielt, sondern allein dem Zweck diente, die Sprachfähigkeit der Klägerin zu 1) zu überprüfen. Dem entspricht auch die vom Verwaltungsgericht den Beteiligten ausweislich der Niederschrift bekannt gegebene Erkenntnis über den "Eindruck von den Deutschkenntnissen" der Klägerin zu 1) und wird ferner deutlich aus dem Umstand, dass die zum Termin gestellten Zeugen nicht gehört wurden. Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht die Klägerin zu 1) über die Ermittlung ihrer Deutschkenntnisse hinaus auch zu anderen für das Verfahren relevanten Gesichtspunkten angehört hat, sind danach nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.

Im Rahmen der Kostenfestsetzung ist die Beweisgebühr jedoch nur in Höhe von 245,00 EUR in Ansatz zu bringen. Denn diese ist auf der Grundlage des die Klägerin zu 1) betreffenden Teils des Gegenstandswertes von 4.000,00 EUR, wie im Schriftsatz vom 26. Juni 2002 ausgeführt, und nicht, wie im Schriftsatz vom 7. August 2002 ausgeführt, von 4.090,34 EUR (= 4.000,00 DM) zu berechnen, da die Klage nach dem 1. Januar 2002 eingegangen ist (§ 73 GKG) und rechnerisch mit 245 EUR in Ansatz zu bringen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO und 128 Abs. 5 BRAGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 30.09.2002
Az: 2 E 837/02


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