Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 25. Februar 2003
Aktenzeichen: 23 W 341/02

(OLG Hamm: Beschluss v. 25.02.2003, Az.: 23 W 341/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Durch den angefochtenen Beschluß ist die antragsgemäß erfolgte Festsetzung der Prozeßkostenhilfevergütung des Beteiligten zu 1) in Höhe von insgesamt 3.326,30 DM unter Zurückweisung der Erinnerung des Beteiligten zu 2) bestätigt worden.

Dagegen wendet sich der Beteiligte zu 2) mit seinem Rechtsmittel. Er vertritt die Auffassung, nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beschränke sich die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe bezüglich der Anwaltsgebühren auf die Erhöhungsbeträge nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO in der von ihm berechneten Höhe von 327,99 DM = 167,70 &.8364;.

Die gem. § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Beklagten zu 1) ist durch den Beschluß des 8. Zivilsenats vom 18. Juni 2001 für die Berufungsinstanz einschließlich des Vergleichs Prozeßkostenhilfe bewilligt worden. Eine Beschränkung auf die Erhöhungsbeträge nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO a.F. ist - anders als in dem der Entscheidung des BGH, NJW 1993, 1715 f. zugrunde liegenden Fall - nicht erfolgt. Der Senat schließt sich unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur an, daß der Rechtsanwalt jedenfalls dann, wenn er - wie hier - ohne Einschränkung beigeordnet worden ist, die Gebühren des § 123 BRAGO in voller Höhe aus der Staatskasse verlangen kann (vgl. SchlHOLG, JurBüro 1998, 476; OLG Düsseldorf, MDR 1997, 1071; LAG Rheinland-Pfalz, JurBüro 1998, 30; OLG Stuttgart, JurBüro 1997, 200; LG Frankenthal, JurBüro 1997, 92; Fischer, JurBüro 1998, 4; Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 122 BRAGO RdNr. 65; Gerold/Schmidtvon Eicken, BRAGO, 15. Aufl., § 6 RdNr. 23; AnwKomm-BRAGO, Schnapp, § 130 Fußnote 1 zu RdNr. 5). Davon gehen auch die vom Justizministerium erlassenen Verwaltungsvorschriften aus (vgl. Abschnitt I A Nr. 2.4.2 ff. der AV vom 19.11.1999 i.d.F. der AV vom 20.07.2000 5650 - I B. 20 - JMBl. NRW 2000 S. 3 ff./198 -). Denn gem. § 122 Abs. 1 BRAGO bestimmt sich der Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts nach den Beschlüssen, durch die die Prozeßkostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Eine generelle Regelung, die den Gebührenanspruch des gemeinsamen Rechtsanwalts gegen den Bedürftigen auf die Erhöhungsbeträge des § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO a.F. beschränkt, gibt es nicht. Vielmehr bestimmt § 6 Abs. 3 S. 1 BRAGO a.F. (= § 6 Abs. 2 S. 1 BRAGO n.F.), daß jeder der Auftraggeber dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen schuldet, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre. Also muß auch ein von Mittellosigkeit betroffener Streitgenosse grundsätzlich die durch seine Vertretung angefallenen anwaltlichen Gebühren ohne Abzüge zahlen.

Im übrigen gebieten die schutzwürdigen Interessen des bedürftigen Streitgenossen eine derartige Handhabung, worauf das OLG Düsseldorf in seiner in Rechtspfleger 1997, 532, 534 veröffentlichten Entscheidung mit überzeugender Begründung hingewiesen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 5 BRAGO.






OLG Hamm:
Beschluss v. 25.02.2003
Az: 23 W 341/02


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