Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 24. Oktober 1994
Aktenzeichen: 17 W 17/93
(OLG Köln: Beschluss v. 24.10.1994, Az.: 17 W 17/93)
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß der Kostenfestsetzungsantrag der Kläger vom 21. September 1992 zurückgewiesen wird. Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens werden den Klägern auferlegt.
Gründe
Das zulässige Rechtsmittel des Beklagten hat Erfolg. Der von der
Rechtspflegerin im angefochtenen Beschluß gegen ihn festgesetzte
Mehrvertretungszuschlag des erstinstanzlichen
Prozeßbevollmächtigten der Kläger zum Betrage von 630,65 DM
(einschließlich Mehrwertsteuer) ist nicht erstattungsfähig.
1.
Allerdings hat der Prozeßanwalt der Kläger, die sich zum Betrieb
einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff BGB)
zusammengeschlossen haben, für die Vertretung der Kläger in dem
dieser Kostensache zugrundeliegenden Prozeß einen
Mehrvertretungszuschlag gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO verdient. Die
Kläger sind entgegen der Meinung des Beklagten als "mehrere
Auftraggeber" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Der Senat hat
seine früher in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung,
wonach Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die eine
ihnen gemeinsam zustehende Forderung geltend machen, als ein
Auftraggeber im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO zu behandeln sind
(so Beschluß vom 24. März 1980 - 17 W 98/80 -, veröffentlicht in
JurBüro 1980, 1507), aufgegeben (vgl. zum Beispiel Beschluß vom 2.
November 1987 - 17 W 498/87 -, unveröffentlicht). Hinsichtlich des
Begriffs "mehrere Auftraggeber" stellt der Senat nunmehr darauf ab,
ob an der Angelegenheit, in der der Anwalt tätig geworden ist,
mehrere von ihm vertretene natürliche oder juristische Personen
beteiligt sind (Beschluß vom 22. Oktober 1987 - 17 W 279/87 -,
veröffentlicht in JurBüro 1987, 1871 = RPfleger 1988, 119 = AnwBl.
1988, 251 = MDR 1988, 155, mit Anmerkung von Schneider). Im hier zu
entscheidenden Fall sind 5 Kläger, die eine gemeinsame
Honorarforderung gerichtlich geltendgemacht haben, in derselben
Angelegenheit zum selben (Streit-) Gegenstand anwaltlich vertreten
worden.
2.
Die Kläger können den ihrem erstinstanzlichen
Prozeßbevollmächtigten erwachsenen Mehrvertretungszuschlag indessen
vom Beklagten nicht erstattet verlangen, weil der Zuschlag nicht
den notwendigen Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO
zuzurechnen ist. Die Kläger hätten ihr Rechtsschutzziel, vom
Beklagten die Bezahlung ihres Arzthonorars zu erreichen, ohne
Gefährdung ihrer berechtigten Interessen auch dadurch erreichen
können, daß sie einen einzelnen Gesellschafter zur klageweisen
Geltendmachung der Forderung im eigenen Namen mit der Maßgabe
ermächtigt hätten, Zahlung an sich oder an alle Gesellschafter
gemeinsam zu verlangen, und daß dieser die Honorarforderung
dementsprechend eingeklagt hätte.
Die obsiegende Partei kann grundsätzlich nur diejenigen Kosten
ihrer Prozeßführung vom unterlegenen, zur Kostentragung
verurteilten Gegner als notwendig im Sinne der zitierten Vorschrift
erstattet verlangen, die sie bei vernünftiger, sachgerechter
Wahrung ihrer Interessen zur Erreichung des Prozeßziels aufwenden
mußte. Es ist auch zu prüfen, ob die jeweilige Partei bzw. die
jeweiligen Parteien ihr Rechtsschutzziel auf eine gleichwertige Art
ohne Gefährdung wohlverstandener Belange hätten erreichen können.
So hat der Senat den dem Prozeßbevollmächtigten erwachsenen
Mehrvertretungszuschlag in einem Fall nicht als erstattungsfähig
angesehen, in dem die Mitglieder einer ungeteilten
Erbengemeinschaft bei ungestörtem Innenverhältnis eine
Nachlaßforderung nicht gemäß § 2039 BGB von einem von ihnen
gerichtlich verfolgen ließen, sondern sie gemeinsam geltend gemacht
haben (Beschluß vom 23. September 1991 - 17 W 129/91 -,
veröffentlicht in OLGR Köln 1992, 79). Außerdem hat er entschieden,
daß der durch die gemeinschaftliche Vertretung der Mitglieder einer
Anwaltssozietät, die wegen einer ihnen gemeinsam zustehenden
Honorarforderung einen Aktivprozeß führen, dem
Prozeßbevollmächtigten erwachsene Mehrvertretungszuschlag in der
Regel nicht zu den notwendigen Kosten des Rechtsstreits gehört,
wenn statt eines Mitglieds mehrere Sozietätsanwälte klagen (OLGR
Köln 1993, 124 = RPfleger 1993, 369).
Auch dann, wenn - wie im hier zu entscheidenden Fall - die
Honorarforderung von Mitgliedern einer ärztlichen
Gemeinschaftspraxis gerichtlich durchgesetzt werden soll, ist aus
erstattungsrechtlicher Sicht die Rechtsverfolgung einem Mitglied zu
überlassen, wenn dem nicht berechtigte Interessen anderer
Mitglieder entgegenstehen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung
wird es aus dem Gesichtspunkt der gewillkürten Prozeßstandschaft
für zulässig erachtet, daß ein Gesellschafter einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts von den übrigen Gesellschaftern ermächtigt
wird, einen Anspruch der Gesellschaft im eigenen Namen auf eigene
Rechnung gerichtlich geltend zu machen (BGH LM BGB § 709 Nr. 12 =
NJW 1988, 1585). Erst recht kann er ermächtigt werden, im eigenen
Namen Zahlung an alle Gesellschafter zu verlangen. Durch einen von
einem Mitglied der ärztlichen Gemeinschaftspraxis erwirkten
Vollstreckungstitel, der auf Zahlung an alle Mitglieder der Praxis
lautet, werden diese nicht schlechter als bei einem Titel gestellt,
der mehrere oder alle von ihnen als Vollstreckungsgläubiger
ausweist.
Für eine Gefahr von Interessenkonflikten zwischen Mitgliedern
der Gemeinschaftspraxis bei der Geltendmachung der Honorarforderung
fehlt hier jeglicher Anhaltspunkt. Die vom Beklagten bereits
vorprozessual erhobenen Einwendungen betrafen lediglich die
Wirksamkeit des Behandlungsvertrages und Fragen der
Aufklärungspflicht über dessen wirtschaftliche Tragweite. Insoweit
waren die Interessen aller Kläger gleich gerichtet. Bei einer
derartigen Sachlage erscheint es unter Kostengesichtspunkten nicht
gerechtfertigt, den Beklagten ohne sachlichen Grund vermeidbaren
Kostennachteilen dadurch auszusetzen, daß die Mitglieder der
Gemeinschaftspraxis von ihrer Befugnis zur gemeinschaftlichen
gerichtlichen Geltendmachung des Vergütungsanspruchs Gebrauch
machen.
3.
Erweist sich somit die Beschwerde als begründet, ist der
angefochtene Beschluß dahin abzuändern, daß der auf Festsetzung des
Mehrvertretungszuschlages ihres erstinstanzlichen
Prozeßbevollmächtigten gerichtete Antrag der Kläger vom 21.
September 1992 mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO zurückgewiesen
wird.
Der Streitwert für das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren
beträgt 630,65 DM.
OLG Köln:
Beschluss v. 24.10.1994
Az: 17 W 17/93
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