Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. April 2011
Aktenzeichen: 21 W (pat) 55/08
(BPatG: Beschluss v. 14.04.2011, Az.: 21 W (pat) 55/08)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 154
Gründe
I Die Patentanmeldung ist am 22. November 2006 unter der Bezeichnung "Urologischer Röntgenarbeitsplatz" beim Deutschen Patentund Markenamt eingereicht worden. Die Offenlegung ist am 29. Mai 2008 erfolgt.
Zum Stand der Technik hat die Prüfungsstelle auf folgende Druckschriften hingewiesen:
D1 DE 103 02 612 A1 D2 DE-AS 1 006 116.
Von der Anmelderin wurden in der Beschreibungseinleitung folgende Druckschriften genannt:
D3 DE 198 43 680 C1 D4 DE 199 57 129 B4.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet (Merkmalsgliederung hinzugefügt):
M1 Urologischer Röntgenarbeitsplatz M2 mit einer Röntgenquelle (4) und M3 einem Röntgenempfänger (6), M4a die jeweils an einem Gerätehalter (32, 14) M4b eines an der Längsseite eines Patientenlagerungstisches (2) befindlichen Geräteträgers (30) derart gelagert sind, M5 dass sie in einer senkrecht zur Längsachse (33) des Patientenlagerungstisches (2) orientierten Arbeitsebene (17) einander gegenüberliegend und M6 voneinander unabhängig in verschiedenen Positionen auf einer um ein gemeinsames Zentrum (C) verlaufenden Kreisbahn (44) positionierbar sind.
Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat die Anmeldung mit Beschluss vom 28. Mai 2008 zurückgewiesen, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach der D1 in Verbindung mit dem Fachwissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die ihr Patentbegehren mit unveränderten Patentansprüchen 1 bis 6 weiterverfolgt.
Die Anmelderin hält den Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der beantragten Fassung für neu und erfinderisch.
Die Anmelderin beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen Patentund Markenamts vom 28. Mai 2008 aufzuheben und das Patent DE 10 2006 055 134 mit den Ansprüchen 1 bis 6, der Beschreibung und der Zeichnung gemäß der Offenlegungsschrift zu erteilen.
Der Senat hat in einem Zwischenbescheid auf folgende Druckschrift hingewiesen:
D5 EP 0 220 501 A1.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II 1.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist im Hinblick auf den Stand der Technik nicht patentfähig, da er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
2.
Die Anmeldung betrifft einen urologischen Röntgenarbeitsplatz. Gemäß der Beschreibung ist es aus therapeutischen oder diagnostischen Gründen oftmals erforderlich, dass die Röntgenstrahlung schräg auf einen Patienten auftrifft. Dann ist bei bekannten Geräten eine unbequeme, ungenaue und aufwändige Schräglagerung des Patienten notwendig (siehe Offenlegungsschrift, Absatz [0006]). Als Aufgabe ist angegeben, einen urologischen Röntgenarbeitsplatz anzugeben, mit dem es möglich ist, Röntgenbilder mit schräg zur Medianebene des Patienten einfallenden Röntgenstrahlen zu erzeugen, ohne dass es hierzu einer Schräglagerung des Patienten bedarf (siehe Absatz [0007]).
Die Ansprüche 1 -6 sind unverändert und daher zulässig.
3.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 mag zwar neu sein, er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da er sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift D5 in Verbindung mit dem Wissen und Können des Fachmanns, einem Ingenieur der Elektrotechnik mit Fachwissen auf dem Gebiet der Medizintechnik, ergibt.
Aus der Druckschrift D5 (siehe insbesondere die Fig. mit zugehöriger Beschreibung) ist ein M1= Röntgenarbeitsplatz bekannt M2= mit einer Röntgenquelle (Röntgenröhre 1) und M3= einem Röntgenempfänger (Röntgenbildverstärker 2), M4a= die jeweils an einem Gerätehalter 5, 6 (Tragarme) derart gelagert sind, M5= dass sie in einer senkrecht zur Längsachse des Patientenlagerungstisches orientierten Arbeitsebene einander gegenüberliegend und M6= voneinander unabhängig in verschiedenen Positionen auf einer um eingemeinsames Zentrum verlaufenden Kreisbahn positionierbar sind (siehe Spalte 3, Zeilen 37 bis Spalte 4, Zeile 2 und Spalte 2, Zeilen 19 bis 27).
Der Röntgenarbeitsplatz gemäß der Druckschrift D5 ist ebenfalls für urologische Untersuchungen gemäß Merkmalsgruppe M1 geeignet. Darüber hinaus bildet dieser Verwendungszweck den beanspruchten Röntgenarbeitsplatz auch nicht über das aus der Druckschrift D5 bekannte Gerät hinaus weiter aus. Der Röntgenarbeitsplatz gemäß der Druckschrift D5 unterscheidet sich daher von dem beanspruchten Röntgenarbeitsplatz lediglich in der Lagerung der Tragarme der Röntgenquelle und des Röntgenempfängers, die gemäß der Fig. in der Druckschrift D5 jeweils an einem Sockel 8 an der Decke und am Boden angebracht sind und gemäß der Anmeldung entsprechend Merkmal M4b an einem Geräteträger gelagert sind, der sich an der Längsseite des Patientenlagerungstisches befindet. Aus der Druckschrift D5 ist bereits die Lagerung des Röntgenempfängers und der Röntgenquelle an der Wand des Untersuchungsraumes bekannt (siehe Spalte 3, Zeilen 1 bis 4). Demnach ist bereits aus der Druckschrift D5 bekannt, diese Röntgengeräte an einer Wand "als Geräteträger" an der Längsseite des Patientenlagerungstisches zu lagern (siehe Fig.).
Gegenüber diesem Stand der Technik wird mit der Anmeldung ein kompakter Röntgenarbeitsplatz geschaffen, der unabhängig von den Gegebenheiten des Untersuchungsraumes installiert werden kann. Dem Fachmann sind aus dem Stand der Technik zur vom Untersuchungsraum unabhängigen Lagerung von Röntgengeräten Geräteträger allgemein geläufig (siehe z. B. Druckschrift D1: Basisgestell 2, Druckschrift D2: Gestell 1, Druckschrift D3: Standsäule 3 und Druckschrift D4: Hubsäule 2). Dem Fachmann sind daher zur Lösung der der Anmeldung objektiv zugrunde liegenden Aufgabe aus dem Stand der Technik Lagerungsmöglichkeiten von Röntgengeräten an einem Geräteträger an der Längsseite des Patientenlagerungstisches allgemein geläufig. Die Röntgengeräte gemäß der Druckschrift D5 mit ihren Tragarmen an einem gemeinsamen Geräteträger anzubringen ist daher eine einfach fachübliche Maßnahme, die der Fachmann bei Bedarf als Alternative zur Befestigung an der Wand eines Untersuchungsraumes vorsieht.
4. Mit den nicht gewährbaren Patentansprüchen 1 fallen aufgrund der Antragsbindung auch die Unteransprüche 2 -6 (vgl. BGH, GRUR 1983, 171 -Schneidhaspel).
Dr. Morawek Baumgärtner Dr. Müller Bernhart Ko
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Beschluss v. 14.04.2011
Az: 21 W (pat) 55/08
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