Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 14. August 2015
Aktenzeichen: 6 W 75/15

(OLG Köln: Beschluss v. 14.08.2015, Az.: 6 W 75/15)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss des Landgerichts Köln vom 26. Mai 2015 - 33 O 836/11 SH I - teilweise dahingehend abgeändert, dass zur Erzwingung der im vollstreckbaren Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Januar 2014 - 6 U 86/13 - erfolgten Verurteilung, wie sie in dem Beschluss des Landgerichts näher bezeichnet worden ist, ein Zwangsgeld in Höhe von 8.000,00 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 500,00 EUR ein Tag Zwangshaft, diese zu vollstrecken an der Geschäftsführerin der Schuldnerin, verhängt wird.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Gläubiger zu 2/3, die Schuldnerin zu 1/3; die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Gläubiger zu 1/3 und die Schuldnerin zu 2/3.

Gründe

I.

Der Gläubiger ist Drehbuchautor und verlangt von der Beklagten eine weitere angemessene Beteiligung an den Erträgnissen und Vorteilen der Beklagten aus der Nutzung einer Reihe von Folgen der Serie "Alarm für Cobra 11", an deren Produktion er teils als Drehbuchautor, teils in anderer Funktion beteiligt war. Durch rechtskräftiges Urteil des Senats vom 17. Januar 2014 - 6 U 86/13 - ist die Schuldnerin unter anderem verurteilt worden, dem Gläubiger

Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über alle Bruttoeinnahmen (ohne Vorwegabzug der den Verwertungsgewinn schmälernden Aufwendungen wie insbesondere der Herstellungs- und Vertriebskosten), die sie mit nachgenannten Sendefolgen der Fernsehserie "Alarm für Cobra 11"/" Alarm für Cobra 11 - Einsatz für Team 2"

[es folgt eine Aufzählung der jeweils nach Titel, Staffel und Sendefolge bezeichneten einzelnen Folgen]

durch die Vergabe von Lizenzen, Unterlizenzen oder Gestattungen zur fernsehmäßigen Ausstrahlung im Inland und oder Ausland und/oder durch die nicht fernsehmäßige Verwertung (insbesondere Videokassetten- und/oder DVD- und/oder Merchandising- und/oder Videospiel-Auswertung) im Inland und/oder Ausland selbst und/oder durch Dritte in Lizenz, Unterlizenz oder Gestattung erzielt hat,

sowie über

vereinbarte und/oder erhaltene Finanzierungshilfen (insbesondere Provisionen, Garantiesummen, Vorauszahlungen, Gebühren, Förder-, Fonds-, Werbe-, Sponsoringentgelte) sowie die mit den genannten Serienfolgen (einschließlich Trailer, Filmausschnitte oder Filmbilder) betriebene Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs- / Sendezeiten, Verbreitungsgebiete und Auflagenhöhen sowie Art, Umfang und Zeitraum der Nutzung über das Internet (unter Bezeichnung der Internetseiten sowie der visits und pageviews);

[...]

Der Gläubiger hat beantragt, gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld von 25.000 EUR festzusetzen, da sie die Verpflichtung zur Auskunfterteilung aus dem vorgenannten Urteil nicht vollständig erfüllt habe. Insbesondere habe sie es abgelehnt, ihm hinsichtlich der erzielten Erlöse aus der Merchandising- und/oder Videospiel-Verwertung sowie der im Pay-TV erzielten Erlöse Auskunft zu erteilen. Schließlich habe sie ihm nicht mitgeteilt, welche Erlöse sie durch den Verkauf von Werbezeiten in den Werbeunterbrechungen der betreffenden Folgen erzielt habe. Die Schuldnerin ist dem entgegengetreten und hat die Ansicht vertreten, über die genannten Positionen schulde sie nach dem Urteil keine Auskunft.

Das Landgericht hat ein Zwangsgeld in Höhe von 12.500 EUR verhängt und zur Begründung ausgeführt, die Schuldnerin sei zur Auskunft in dem vom Gläubiger angegebenen Umfang verpflichtet. Insbesondere sei es auf dieser Stufe des Verfahrens nicht erforderlich, dass sich einzelne Erlöse einer konkreten Sendefolge zurechnen lassen könnten. Lediglich hinsichtlich der Höhe des Zwangsgeldes sei der Antrag teilweise unbegründet.

Mit ihrer fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat, verfolgt die Schuldnerin weiter das Ziel der Zurückweisung des Zwangsmittelantrags. Der Gläubiger verteidigt den angefochtenen Beschluss.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg.

1. Die Schuldnerin ist nicht verpflichtet, Auskunft über die Erlöse zu erteilen, die sie durch den Verkauf von Werbezeiten in den Werbeunterbrechungen der betreffenden Folgen erzielt hat.

Die Verurteilung der Schuldnerin, auf die sich der Gläubiger stützt, ist auf den Antrag erfolgt, den er im Schriftsatz an das Landgericht Köln vom 3. 5. 2012 (S. 19 = Bl. 81 d. A.) gestellt hat. Zur Begründung hat er dort auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs "Das Boot" (GRUR 2012, 496 = WRP 2012, 565) verwiesen. Dort hatte der Bundesgerichtshof ausgeführt:

(90) b) Die Revision des Bekl. zu 2 macht vergeblich geltend, der Bekl. zu 2 sei nicht zu einer Auskunftserteilung über sein Fernsehgebührenaufkommen verpflichtet. Rundfunkgebühren sind allerdings keine Gegenleistung für ein bestimmtes Programm, sondern Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung des Rundfunks. Dieser Umstand schließt es allerdings nicht aus, dass die Gebühren zur Ermittlung des Vorteils herangezogen werden können, den eine weitgehend gebührenfinanzierte öffentlichrechtliche Rundfunkanstalt mit der Ausstrahlung eines Films erzielt. Die Werbeeinnahmen eines Privatsenders sind gleichfalls keine Gegenleistung für ein bestimmtes Programm. Dennoch können sie zur Ermittlung des Gewinns herangezogen werden, den eine werbefinanzierte private Rundfunkanstalt mit der Ausstrahlung eines Beitrags erzielt. Für die Gebühreneinnahmen einer Rundfunkanstalt kann grundsätzlich nichts anderes gelten.

(91) c) Die Revision der Bekl. zu 1 und 2 macht im Ergebnis ohne Erfolg geltend, die Bekl. zu 1 und 2 seien nicht zur Auskunftserteilung über Förder-, Fonds-, Werbe-, Sponsoringentgelte oder sonstige Finanzierungshilfen verpflichtet. Allerdings handelt es sich bei finanziellen Beiträgen, die zur Herstellung eines Werkes geleistet werden, nicht um Erträge oder Vorteile aus der Nutzung des Werkes i.S. des § 32a Abs. 1 S. 1 UrhG. Solche Finanzierungshilfen für die Herstellung eines bestimmten Werkes sind jedoch im Rahmen der Prüfung zu beachten, ob unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zum Verwerter ein auffälliges Missverhältnis besteht.

(92) Das BerGer. hat mit Recht angenommen, dass die Bekl. zu 1 und 2 zur Auskunftserteilung über die mit der Produktion betriebene Werbung verpflichtet sind. Zu den Vorteilen i.S. des § 32a Abs. 1 UrhG gehören auch solche, die durch den Einsatz eines Werkes in der Werbung erzielt werden.

Der Bundesgerichtshof hat dort mithin drei verschiedene Kategorien von Erträgen genannt, die im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 32a Abs. 1 UrhG als Vorteile aus der Werknutzung zu berücksichtigen sind. Dies sind zum einen die "Werbeeinnahmen eines Privatsenders", die in Tz. 90 im Zusammenhang mit dem Gebührenaufkommen eines öffentlichrechtlichen Fernsehsenders genannt werden. Die zweite Kategorie umfasst Finanzierungshilfen wie (unter anderem) Werbe- oder Sponsoringentgelte, die der Bundesgerichtshof in Tz. 91 als "finanzielle Beiträge, die zur Herstellung eines Werkes geleistet werden" charakterisiert. Schließlich nennt der Bundesgerichtshof noch Vorteile, die durch "die mit der Produktion betriebene Werbung" erzielt werden (a. a. O. Tz. 92).

Der Antrag und dementsprechend der Tenor sind ersichtlich in Anlehnung an die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs gefasst, wie die teilweise wörtlich übernommenen Formulierungen belegen. Er umfasst damit die vom Bundesgerichtshof a. a. O. in Tz. 91 angesprochenen "Finanzierungshilfen" sowie die mit den genannten Serienfolgen "betriebene Werbung", die der Bundesgerichtshof a. a. O. Tz. 92 erörtert hat. Die Werbeeinnahmen, die die Schuldnerin durch im zeitlichen Zusammenhang mit der Ausstrahlung der bezeichneten Sendefolgen geschaltete Werbung erzielt hat, würden unter die unter a. a. O. Tz. 90 erörterten Einkünfte fallen. Für diese Kategorie fehlt es jedoch an einer entsprechenden Formulierung im Antrag und im Tenor, so dass sie von deren Wortlaut auch nicht erfasst werden. Es fehlt auch an einer allgemeinen Formulierung, nach der die Schuldnerin generell Auskunft über Werbeeinnahmen zu erteilen hätte, die es erlauben würde, "Finanzierungshilfen" und "betriebene Werbung" lediglich als Beispiele zur Verdeutlichung eines umfassenderen Anspruchs auf Auskunft über Werbeinnahmen zu verstehen.

Bei Werbung handelt es sich insbesondere nicht um "Finanzierungshilfen", die für die Herstellung eines Werks gezahlt werden. Zwar hat der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang auch Werbeentgelte genannt. Erfasst sind damit aber solche Werbeentgelte, die unter den Oberbegriff der Finanzierungshilfen fallen und daher wie Fonds- oder Sponsoringentgelte als Beiträge zur Herstellung des Werks dienen, wie es etwa bei Entgelten für "Product Placement" der Fall wäre. Das Entgelt für Werbezeiten wird jedoch nicht zur Herstellung eines spezifischen Werks gezahlt, sondern dient - wie die vom Bundesgerichtshof a. a. O. Tz. 90 erörterten Gebühreneinnahmen - der Finanzierung des Programms insgesamt.

Die durch die Nutzung von Werbezeiten im Zusammenhang mit der Ausstrahlung der bezeichneten Folgen erzielten Einkünfte stellen auch keine mit den Folgen betriebene Werbung dar. Insbesondere passen die weiteren Bestimmungen dieses Antragsteils ("Werbeträger" usw.) ersichtlich nicht auf diese Art der Einkünfte. Der Antrag bezieht sich damit insoweit auf die Werbung, durch die konkret für eine bestimmte Folge, die Serie oder das Programm der Schuldnerin allgemein geworben worden ist, etwa durch Trailer, Anzeigen oder Internetseiten, wie sie die Schuldnerin - für andere Serien - als Anlage B 7 vorgelegt hat), nicht aber auf Werbeinnahmen, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Ausstrahlung erzielt worden sind.

Dem Urteil des Senats lässt sich nichts für eine weitergehende Auslegung des Tenors entnehmen. Auch der Rückgriff auf die Begründung des Antrags in dem Schriftsatz vom 3. Mai 2015 führt nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Der Gläubiger hat dort lediglich ausgeführt, zu den Vorteilen im Sinne des § 32a Abs. 1 UrhG würden auch solche Vorteile gehören, die durch den "Einsatz eines Werkes in der Werbung" erzielt werden. Auch durch diese Formulierung werden Erlöse aus der Verwertung von Werbezeiten im zeitlichen Zusammenhang mit der Ausstrahlung der Sendefolgen nicht eindeutig erfasst. Der einzige Hinweis darauf, dass der Antrag in einem weitergehenden Sinn zu verstehen sein könnte, ist das Zitat der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs, in dem der Gläubiger ausdrücklich auch auf Tz. 90 und damit den Teil des Urteils, in dem sich der Bundesgerichtshof ausdrücklich mit Einnahmen aus der Werbung selber befasst hat, Bezug genommen hat.

Dieser Bezug ist jedoch zu schwach ausgeprägt, um über den eindeutig und genau formulierten Wortlaut des Antrags und des Titels hinauszugehen. Eine Differenzierung zwischen allgemeinen Werbeeinnahmen einerseits, Finanzierungshilfen und der mit den Werken betriebene Werbung andererseits ist auch sachlich gerechtfertigt. Für die beiden zuletzt genannten Kategorien hat der Bundesgerichtshof in dem zitierten Urteil eindeutig entschieden, dass sie zu den Vorteilen gehören, über die der Werknutzer Auskunft zu erteilen hat. Die Werbeeinnahmen hat der Bundesgerichtshof dagegen lediglich im Rahmen seiner Argumentation herangezogen, warum die in dem dortigen Verfahren beklagte öffentlichrechtliche Fernsehanstalt Auskunft über ihre Gebühreneinnahmen zu erteilen habe. Letztlich handelt es sich daher hinsichtlich der Werbeeinnahmen eines Privatfernsehsenders um ein obiter dictum, das formal nicht die gleiche Qualität hat wie die Ausführungen zu den anderen Einnahmekategorien, auch wenn sich ihm in der Sache eine deutliche Tendenz des Bundesgerichtshofs entnehmen lässt.

Allgemein gilt, dass Zweifel im Vollstreckungsverfahren zu Lasten des Titelinhabers gehen, da er durch entsprechende Antragsformulierung die notwendige Verallgemeinerung des Verbots herbeiführen kann und das Vollstreckungsverfahren nicht mit Ungewissheiten belastet werden soll, die besser im Erkenntnisverfahren geklärt werden (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 12 Rn. 6.4, zu der entsprechenden Fragestellung im Wettbewerbsprozess). Gerade im vorliegenden Fall wäre es angezeigt gewesen, die Frage, ob auch Werbeeinnahmen eines Privatfernsehsenders zu den Vorteilen gehören, die im Rahmen des § 32a Abs. 1 UrhG zu berücksichtigen sind, bereits im Erkenntnisverfahren zu klären.

2. Im Übrigen ist die Beschwerde jedoch nicht begründet. Nach dem Wortlaut des Titels hat die Schuldnerin Auskunft zu erteilen unter anderem über Bruttoeinnahmen, die sie mit den - einzeln aufgeführten - Sendefolgen

"durch die Vergabe von Lizenzen, Unterlizenzen oder Gestattungen zur fernsehmäßigen Ausstrahlung im Inland und oder Ausland und/oder durch die nicht fernsehmäßige Verwertung (insbesondere Videokassetten- und/oder DVD- und/oder Merchandising- und/oder Videospiel-Auswertung) im Inland und/oder Ausland selbst und/oder durch Dritte in Lizenz, Unterlizenz oder Gestattung erzielt hat".

Jede Erteilung einer entsprechenden Lizenz, die (auch) die genannten Sendefolgen umfasst, löst daher grundsätzlich einen Auskunftsanspruch aus. Der Umstand, dass die Schuldnerin nicht für jede einzelne Sendefolge ein gesondertes Lizenzentgelt vereinbart hat, sondern die Lizenzen als Teile eines Paketes erteilt hat, steht dem nicht entgegen. Die Situation ist nicht anders zu beurteilen als bei der Erteilung von internationalen Lizenzen, die die Schuldnerin ebenfalls nicht pro Folge, sondern pro Staffel abgerechnet hat. In diesem Fall hat die Schuldnerin - im Ansatz korrekt - den Anteil des Lizenzentgelts mitgeteilt, der auf die vom Titel umfassten Folgen entfiel (Schreiben der damaligen Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin vom 4. 11. 2014, vom Gläubiger als Anlage A 4 vorgelegt).

Der Einwand der Schuldnerin, es habe sich bei dem Beitrag des Gläubigers um einen "gänzlich untergeordneten, gleichsam marginalen" Beitrag gehandelt, steht der Auskunfterteilung nicht entgegen. Diese in der Rechtsprechung genannte Einschränkung bezieht sich auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32a UrhG. Danach kann bei einem "gänzlich untergeordneten, marginalen" Beitrag zu einem Werk der Anspruch aus § 32a UrhG gänzlich ausgeschlossen sein (BGH, GRUR 2012, 1248 = WRP 2013, 65 Tz. 43 ff. - Der Fluch der Karibik). Hier ist jedoch nicht zu beurteilen, ob der schöpferische Beitrag des Gläubigers zu den Sendefolgen grundsätzlich geeignet ist, die Rechtsfolge des § 32a UrhG auszulösen, sondern der Umfang der Auskunftspflicht der Schuldnerin über den Gesamtumfang der erzielten Bruttoerlöse. Dass "marginale" Vorteile nicht von der grundsätzlich bestehenden Auskunftspflicht umfasst wären, die Schuldnerin mithin einen Teil ihrer Bruttoerlöse verschweigen dürfte, kann nicht angenommen werden.

Immerhin sind die Folgen in die betreffenden Verträge aufgenommen worden, so dass davon auszugehen ist, dass ihr seitens der Pay-TV-Sender ein gewisser Wert - und sei es auch als "Füllmaterial" - zuerkannt worden ist. Dies liegt bei einer Serie, die ausweislich des unstreitigen Parteivorbringens im Erkenntnisverfahren als die erfolgreichste deutsche Action-Serie gilt, auch nahe. Auch aus dem Umstand, dass es sich um eine von 23 Serien handelte, die Bestandteil der Pay-TV-Auswertung war, lässt sich nicht eine völlige Belanglosigkeit dieser Art der Verwertung ableiten.

Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof, wie erwähnt, sogar einen Anspruch auf Mitteilung des Gebührenaufkommens des öffentlichrechtlichen Fernsehens, durch das die Gesamtveranstaltung des Rundfunks finanziert wird, als berechtigt angesehen (BGH, GRUR 2012, 496 = WRP 2012, 565 Tz. 90 - Das Boot). Um so mehr hat die Auskunft auch Entgelte zu erfassen, die nicht der Finanzierung des gesamten Programms dienen, sondern die als Gegenleistung für die Nutzung einzelner Teile davon gezahlt worden sind.

3. Gleichermaßen sind die Erlöse aus Merchandising- oder Videospiel-Auswertungen mitzuteilen. Wie die Schuldnerin selber vorträgt, beruhen diese Erlöse auf formatübergreifenden Elementen ohne Bezug zu einzelnen Sendefolgen. Die mit ihnen erzielten Erlöse beruhen daher auf dem Erfolg der Serie insgesamt, von der die hier in Rede stehenden Folgen einen Bestandteil darstellen. Diese Erlöse sind daher (anteilig) unmittelbar auf die hier in Rede stehenden Folgen zurückzuführen. Eine Ausnahme mag für solche Auswertungen erörtert werden können, die eindeutig und ausschließlich nur auf einer Folge aufbauen, an der der Gläubiger nicht beteiligt war. Ansonsten handelt es sich um Erlöse, die gegebenenfalls pro rata zu berücksichtigen sind.

4. Ein Geheimhaltungsinteresse der Schuldnerin steht der Verhängung des beantragten Zwangsgeldes nicht entgegen. Dieses ist durch den vom Senat in dem Urteil angeordneten Wirtschaftprüfervorbehalt ausreichend gewahrt.

5. Die Höhe des vom Landgericht verhängten Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden und wird auch von der Schuldnerin nicht angegriffen.

6. Für den beantragten Vollstreckungsaufschub besteht jedenfalls im derzeitigen Verfahrensstand kein Anlass. Bereits im November 2014 ist die Schuldnerin aufgefordert worden, ihre bisher erteilten Auskünfte zu ergänzen. Allein bis zur Entscheidung des Landgerichts am 26. Mai 2015 blieb ihr mehr als genug Zeit, die betreffenden Informationen zusammenzustellen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist aus Sicht des Senats nicht geboten.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 S. 3, 92 Abs. 1 ZPO. Neben dem Umstand, dass der Zwangsmittelantrag sich teilweise auf Auskünfte bezog, die von dem Titel nicht erfasst werden, hat bereits das Landgericht zutreffend berücksichtigt, dass das verhängte Zwangsgeld hinter dem bezifferten Antrag des Gläubigers zurückgeblieben ist (vgl. BGH, GRUR 2015, 511 - Kostenquote bei beziffertem Ordnungsmittelantrag).

Wert für das Beschwerdeverfahren: 12.500 EUR.






OLG Köln:
Beschluss v. 14.08.2015
Az: 6 W 75/15


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