Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. August 2003
Aktenzeichen: 27 W (pat) 219/03
(BPatG: Beschluss v. 19.08.2003, Az.: 27 W (pat) 219/03)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I Die international registrierte Marke 494 596
"THERMOREFLEX"
begehrt Schutz in der Bundesrepublik Deutschland für die Waren 20 Matelas; coussins, oreillers.
22 Fibres textiles brutes; materiaux de rembourrage, tels que crin, capoc, plumes, algues marines.
24 Tissus; couvertures de lit, couvertures de voyage; nappes, serviettes en textiles; articles textiles.
25 Robes en peau, robes de sport; vêtements pour hommes, dames et enfants; chemises, chemisiers, jupes, jaquettes, pantalons, shorts, maillots de corps, tricots, pyjamas, chaussures, chaussettes, maillots, corsages, portejarretelles, combinaisons, pantoufles, chapeaux, cachecol, foulards, cravates, impermeables, pardessus, manteaux, costumes de bain, combinaisons de sport, anoraks, pantalons de ski, ceintures, vêtements rembourres pour climat froid.
Die Markenstelle für Klasse 25 IR des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluss eines Beamten des höheren Dienstes der Marke den Schutz in Deutschland verweigert. Zur Begründung ist ausgeführt, der Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft. Der inländische Verkehr werde in der sprachüblich gebildeten Wortkombination "THERMOREFLEX" kein betriebliches Kennzeichen sehen, sondern ihr ohne weiteres Nachdenken den Bedeutungsgehalt "Wärmereflex, wärmereflektierend" entnehmen. Beide Begriffe seien dem Verkehr in ihren Sinngehalten völlig geläufig; auch seien ihm zahlreiche Wortverbindungen bekannt, mit denen in vergleichbarer Weise auf konkrete Produkteigenschaften hingewiesen werde. Eine interpretative Mehrdeutigkeit oder ein Mindestmaß an fantasievoller Eigenheit seien nicht gegeben, so dass insgesamt der angesprochene Verkehr aufgrund der Bezeichnung nicht in der Lage sei, mit dem möglicherweise gegebenen Wiedererkennungseffekt der Bezeichnung eine betriebliche Hinweiswirkung zu verbinden. Die durch ausländische Schutzbewilligungen gegebene Indizwirkung im Hinblick auf die markenrechtliche Unterscheidungskraft sei durch die für den maßgeblichen inländischen Verkehr bestehenden ausgeprägten Schutzhindernisse als widerlegt anzusehen.
Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt, mit der sie sinngemäß beantragt, den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und der IR-Marke Schutz für die Bundesrepublik Deutschland zu gewähren.
Die Anmelderin verweist zunächst auf Schutzbewilligungen der Marke "THER-MOREFLEX" in verschiedenen deutsch- und englischsprachigen Ländern sowie zahlreiche weitere, die Wortbestandteile "THERMO" oder "REFLEX" enthaltende IR-Marken, für die in Deutschland Schutz bewilligt worden ist. Im übrigen sei die schutzsuchende Marke keinesfalls zwingend in die zwei Begriffe "Thermo" und "Reflex" aufzuteilen. Tatsächlich handele es sich um die Weiterentwicklung der bestehenden Marke "THERMORE"; es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Verkehr die Marke nicht in diesem Sinne verstehen werde. Schließlich sei nicht nachvollziehbar, wieso die Marke für die zahlreichen Waren der angemeldeten Warenklassen beschreibend sein solle; hier sei eine differenziertere Betrachtung notwendig.
II Die zulässige Beschwerde musste in der Sache ohne Erfolg bleiben, da der Schutzbewilligung Marke die Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 1 in Verbindung mit § 113 MarkenG entgegensteht.
Die Markenstelle ist zutreffend davon ausgegangen, dass die angemeldete Bezeichnung aus zwei sowohl im Englischen als auch im Deutschen geläufigen Begriffen zusammengesetzt ist, die auch in der vorliegenden Kombination wieder eine sinnvolle, sachbezogene Aussage enthalten. Der aus dem Griechischen stammende Bestandteil "thermo" weist auf "Wärme" hin und ist in dieser Bedeutung gerade auf dem Gebiet der Textilien für Ausstattungs- und Bekleidungszwecke geläufig, wie sich aus den von der Markenstelle dargelegten Verwendungen ergibt. Der Bestandteil "Reflex" ist ein gängiges Wort auch der deutschen Sprache. Der durchschnittlich aufmerksame, verständige Verbraucher, der grundsätzlich Marken so aufnimmt, wie sie ihm begegnen und sie nicht weiter analysiert (st. Rspr., zB BGH GRUR 2001, 240, 241 - SWISS ARMY; GRUR 1996, 771, 772 - THE HOME DEPOT), hat bei der Zusammensetzung dieser beiden völlig üblichen und in ihrer Kombination unmittelbar verständlichen Aussagen keinerlei Veranlassung, die Gesamtbezeichnung anders anzusehen als die bloße Verbindung von "Thermo" und "Reflex". Eine andere Bewertung, etwa im Sinne der von der Anmelderin vorgetragenen Weiterentwicklung der Marke "Thermore" würde neben der Kenntnis dieser Marke - für deren Bekanntheit die Anmelderin keine Anhaltspunkte vorgetragen hat - eine analysierende Betrachtung voraussetzen, der sich die sprachlich wie begrifflich deutlich in den Vordergrund drängende Aufnahme als "Thermo"-"Reflex" entgegen stellt. Somit lässt sich die ganz sprachüblich gebildete Marke zwanglos mit "Wärme-Reflex" oder "Wärme-Reflexion" übersetzen. Beide Begriffe ergeben ebenso zwanglos im Zusammenhang mit sämtlichen beanspruchten Waren aus dem Bereich der Heim-, Ausstattungs- und Bekleidungstextilien einen Sinn. Soweit die Anmelderin darauf abstellt, der Aussagegehalt der Bezeichnung "THERMOREFLEX" sei im Hinblick auf die zahlreichen unterschiedlichen Waren, für die Schutz begehrt wird, differenziert zu betrachten, so kommt es hinsichtlich der Unterscheidungskraft nicht darauf an, ob die Marke in jedem Fall tatsächlich die Art, Beschaffenheit, Bestimmung oder sonstige Merkmale der jeweiligen Waren bezeichnet, sondern allein darauf, ob der Verkehr die Bezeichnung als Herkunftshinweis ansehen wird. Dies aber ist immer dann nicht der Fall, wenn ihm ein ohne weiteres verständlicher Hinweis auf die (mögliche) Funktionsweise und den Zweck dieser Waren begegnet, die ihm auch geläufig sind; denn in diesen Fällen lässt der im Vordergrund stehende beschreibende Sinngehalt dem Publikum keine Veranlassung, einen Begriff oder eine Begriffskombination anders als über den unmittelbaren Sachinhalt hinaus zu verstehen.
Textilien jeder Art und Verwendung, wie sie mit der vorliegenden Marke bezeichnet werden sollen, können, was das Publikum als selbstverständlich voraussetzt, neben dekorativen Zwecken immer auch Eigenschaften haben, die mit Wärme zu tun haben, sei es, dass sie sie im Inneren halten, sei es, dass sie sie von außen abschirmen, durch welche technischen oder sonstigen Maßnahmen auch immer das im Einzelfall geschehen mag. Einen schutzbegründenden minimalen Fantasiegehalt vermag der Senat demgegenüber in der Anmeldemarke nicht zu erkennen; ihr fehlt mithin die erforderliche Unterscheidungskraft. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage kann die Frage nach einem Freihaltungsbedürfnis im Hinblick auf einen beschreibenden und warenbezogenen Gehalt hinsichtlich einzelner oder aller Waren offen bleiben.
Dr. van Raden Frau Richterin Friehe-Wichist wegen Beurlaubung vom Bundespatentgericht an der Unterschriftsleistung verhin-
dert.
Dr. van Raden Schwarz Pü
BPatG:
Beschluss v. 19.08.2003
Az: 27 W (pat) 219/03
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/336c588db7ae/BPatG_Beschluss_vom_19-August-2003_Az_27-W-pat-219-03