Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 5. Dezember 2005
Aktenzeichen: AnwZ (B) 3/05

(BGH: Beschluss v. 05.12.2005, Az.: AnwZ (B) 3/05)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. September 2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1993 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht B. und dem Landgericht E. zugelassen. Mit Bescheid vom 29. März 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Mit Bescheid vom 21. Juni 2004 hat sie die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet. Den gegen die Widerrufsverfügung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

1. Gerät der Rechtsanwalt in Vermögensverfall, ist seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht (§ 915 ZPO) zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Im Übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn.

Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung vor. Gegen den Antragsteller wurden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen betrieben, die zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung nicht erledigt waren. Indiz für einen Vermögensverfall des Antragstellers zu diesem Zeitpunkt ist zudem der Erlass eines Haftbefehls wegen einer in der Widerrufsverfügung aufgeführten Forderung einer früheren Mitarbeiterin des Antragstellers über 6.625,53 € am 9. Juni 2004. Darüber hinaus war es auch vor Erlass der Widerrufsverfügung immer wieder zu Vollstreckungsmaßnahmen gekommen. Weitere titulierte, teilweise in der Vollstreckung befindliche Verbindlichkeiten des Antragstellers hat die Antragsgegnerin in ihrer Verfügung vom 21. Juni 2004 zur Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgelistet.

Dass der Widerrufsgrund nachträglich entfallen ist, ist nicht ersichtlich. Allerdings ist der Antragsteller zurzeit nicht mehr im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Auch hat der Antragsteller in der Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof Unterlagen vorgelegt, nach denen wegen der in der Widerrufsverfügung Nr. 34 aufgeführten Forderung (Fa. D. Computer VertriebsGmbH über 7.697,70 €) die Zwangsvollstreckung nicht mehr betrieben werde. Zudem hat er nachgewiesen, dass die Forderung der Privatärztlichen Verrechnungsstelle R. GmbH (Nr. 33 der Widerrufsverfügung), sowie die Forderungen des Dr. F. über 112,11 € und der Gerichtskasse E. über 525,30 € (Nr. 42 und 43 der Verfügung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung) erledigt sind. Im Übrigen hat er weder von ihm behauptete Zahlungen belegt noch einen nachvollziehbaren Vermögensstatus vorgelegt. Dass der Antragsteller - unter der Voraussetzung seiner weiter bestehenden Anwaltszulassung - möglicherweise aus vier Beratungsverträgen ein monatliches Einkommen von 7.750 € beziehen könnte, wie er vor dem Anwaltsgerichtshof vorgetragen hat, kann unter diesen Umständen nicht zu einer anderen Beurteilung führen, abgesehen davon, dass auch unklar ist, ob die im August 2004 geschlossenen Verträge noch zur Durchführung kämen. Von einem zweifelsfreien Wegfall des Vermögensverfalls kann danach nicht ausgegangen werden.

Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall hier ausnahmsweise nicht gefährdet sind, sind nicht gegeben, zumal dem Antragsteller wegen eines Verstoßes gegen § 43 a Abs. 5 BRAO im Jahre 2003 eine Rüge erteilt werden musste.

Der Senat kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass sich die Hauptsache wegen des anderweitig erfolgten Widerrufs erledigt hat.

Hirsch Otten Ernemann Frellesen Kieserling Wüllrich Hauger Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 24.09.2004 - 1 ZU 34/04 -






BGH:
Beschluss v. 05.12.2005
Az: AnwZ (B) 3/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/33777f277260/BGH_Beschluss_vom_5-Dezember-2005_Az_AnwZ-B-3-05




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share