Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 3. Januar 2014
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 59/13
(BGH: Beschluss v. 03.01.2014, Az.: AnwZ (Brfg) 59/13)
Tenor
Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.
Das dem Kläger an Verkündungs statt am 15. Juli 2013 zugestellte Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs ist gegenstandslos.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Bescheid vom 2. Juli 2012 hat die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Die hiergegen gerichtete Klage ist erfolglos geblieben. Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2013 hat die Beklagte den Bescheid vom 2. Juli 2012 wegen nachträglichen Wegfalls des Widerrufsgrundes zurückgenommen. Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend 1 in der Hauptsache für erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt.
II.
Nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO das Zulassungsverfahren einzustellen. Ferner ist zur Klarstellung entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Unwirksamkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs festzustellen.
III.
Für die gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 VwGO zu treffende Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nach § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Berichterstatter zuständig. Gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Danach hat der Kläger die Verfahrenskosten zu tragen. Namentlich sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht ersichtlich.
Der Anwaltsgerichtshof ist in seinem sorgfältig begründeten Urteil auf der Grundlage rechtsfehlerfrei getroffener Feststellungen im Blick auf Verbindlichkeiten des Klägers von über 120.000 € und mehrere gegen diesen betriebene Vollstreckungsmaßnahmen zutreffend vom Eintritt des Vermögensverfalls (§ 14 2 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) zum allein maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung vom 2. Juli 2012 (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; seitdem st. Rspr.) ausgegangen. Dass der Kläger Eigentümer einer werthaltigen Immobilie ist, reichte dabei zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls nicht aus, weil sie ihm bei Abschluss des verwaltungsrechtlichen Widerrufsverfahrens nicht als liquider Vermögenswert zur Verfügung stand (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 14. November 2013 - AnwZ (Brfg) 65/13 Rn. 4 f. m.w.N.).
Es waren auch keine Umstände ersichtlich, nach denen eine mit dem Vermögensverfall in aller Regel verbundene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) ausnahmsweise nicht gegeben gewesen sein könnte. Auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Anwaltsgerichtshofs wird Bezug genommen. Diese enthalten entgegen dem Vortrag des Klägers keine "bösartige Unterstellung einer vorsätzlichen Mandantenschädigungsabsicht". Vielmehr hat der Anwaltsgerichtshof unter Beachtung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Gefahrenprognose getroffen, die weder geeignet ist noch gar darauf abzielt, die persönliche Integrität des Klägers in Frage zu stellen.
IV.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
König Vorinstanzen:
AGH Celle, Entscheidung vom 15.07.2013 - AGH 18/12 (II 11/41) - 6
BGH:
Beschluss v. 03.01.2014
Az: AnwZ (Brfg) 59/13
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