Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 28. Juni 2001
Aktenzeichen: 23 W 206/01
(OLG Hamm: Beschluss v. 28.06.2001, Az.: 23 W 206/01)
Tenor
Der dem Kläger von der Beklagten zu erstattende Betrag wird abändernd auf 4.619,73 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. März 2001 festgesetzt.
Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag des Klägers vom 03. April 2001 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 649,60 DM.
Gründe
Der als "Erinnerung" bezeichnete Rechtsbehelf der Beklagten ist als sofortige Beschwerde zulässig (§§ 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG) und hat auch in der Sache Erfolg.
Die Beklagte beanstandet zu Recht, daß der Rechtspfleger entsprechend dem Begehren des Klägers eine Gebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO wegen des Antrags auf Protokollierung eines Mehrvergleichs in Höhe von 560,00 DM nebst 16 % Umsatzsteuer = 649,60 DM gegen sie festgesetzt hat. Diese Festsetzung widerspricht der im Prozeßvergleich am 27. März 2001 getroffenen Kostengrundentscheidung, nach der die Beklagte zwar die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, die Kosten des Vergleichs aber gegeneinander aufgehoben worden sind. Bei der nach § 32 Abs. 2 BRAGO angemeldeten Gebühr handelt es sich um Kosten des Vergleichs und nicht um Kosten des Rechtsstreits. Zwar handelt es sich nicht im eigentlichen Sinne um eine Vergleichsgebühr. Sie ist nämlich nicht erst mit dem Abschluß, sondern bereits mit der Stellung des Antrags auf Protokollierung des gerichtlichen Vergleichs entstanden. Da die im Wege des Mehrvergleichs mitverglichenen Ansprüche nicht zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht worden sind, sondern von vornherein nur Gegenstand der Vergleichsgespräche und des Vergleichsschlusses waren, gehören die in ihrem Zusammenhang angefallenen Kosten dennoch zu den Kosten des Vergleichs, deren Erstattungsfähigkeit sich nach der hierfür getroffenen Kostenregelung richtet (siehe Keller in Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 32 Rn. 25; Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 32 BRAGO Rn. 71; Senatsbeschluß vom 03.06.1998 23 W 149/98 in JurBüro 1998, 544, 545; OLG Köln JurBüro 2001, 192). Die im Vergleich vom 27. März 2001 vereinbarte Kostenregelung läßt keine andere Auslegung als die zu, daß die anläßlich des Vergleichsschlusses entstandenen Gebühren einschließlich der Gebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO zu den "Kosten des Vergleichs" gehören, die gegeneinander aufgehoben worden sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes, der dem Abänderungsbegehren der Beklagten entspricht, beruht auf § 12 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
OLG Hamm:
Beschluss v. 28.06.2001
Az: 23 W 206/01
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