Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. Dezember 2003
Aktenzeichen: 32 W (pat) 118/02

(BPatG: Beschluss v. 17.12.2003, Az.: 32 W (pat) 118/02)

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 9. Januar 2002 aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

Gründe

I.

Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Beteiligten erörtert.

Die Anmeldung der Wortmarke Xpert Europäischer Computer Paß

ist vom Deutschen Patent- und Markenamt teilweise und zwar hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen Datenträger mit Musik, Sprache und Programmen für die Datenverarbeitung (Software); Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften, Bücher; Fotografien; Werbung, insbesondere Verteilung von Merchandisingartikeln; Telekommunikation, insbesondere Bereitstellung von online Lernsystemen, die mit dem Internet verbunden sind mit der Möglichkeit, am PC über das Internet eine offizielle Prüfung, wie beispielsweise das Abitur abzulegen; Erziehung; Ausbildung, insbesondere am PC über Internet; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten, insbesondere im Zusammenhang mit Lehrgängen wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen worden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass "Xpert" dem englischen Wort "expert" gleichzustellen sei, was im Deutschen "Experte" bedeute. Damit sei die gesamte Wortfolge glatt beschreibend.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er weist darauf hin, dass die beanspruchte Marke eine reine Phantasiebezeichnung und damit schutzfähig sei.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft, noch das einer Produktmerkmalsbezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

1.) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr. vgl. BGH, BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE). Die noch gegenständlichen Waren und Dienstleistungen richten sich an die allgemeinen deutschen Verkehrskreise. Selbst wenn man unterstellt, dass "Xpert" mit "Experte" gleichzusetzen ist, heißt die Wortfolge "Experte Europäischer Computerpaß". Diese Wortfolge weist zumindest eine gewisse Originalität auf, da es sich nicht um eine sprachregelgerechte Zusammensetzung der einzelnen Wörter handelt. Liegt eine zumindest gewisse Originalität vor, so indiziert das die Schutzfähigkeit (vgl BGH, BlPMZ 2000, 161 - Radio von hier). Tatsachen, die diese Indizwirkung widerlegen würden, konnten nicht festgestellt werden.

Es fehlt auch jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass der Verkehr die Wortfolge stets nur als werbliche Anpreisung und nicht als Unterscheidungsmittel der betrieblichen Herkunft versteht. Bei Eingabe von "Xpert" in übliche Suchmaschinen des Internets (z.B. Google/06.10.2003) findet man Verweise auf "Xpert - Der Europäische Computerpaß (z.B. www.hyperfect.de), einer kennzeichenmäßig verwendeten Bezeichnung für einen bestimmten Nachweis von Computerfähigkeiten, der speziell an Volkshochschulen angeboten wird. Dies verbietet die Annahme, dass der Verkehr die Wortfolge stets nur nicht als Unterscheidungsmittel versteht.

2.) Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Auch bei der Prüfung des "Freihaltebedürfnisses" ist zu beachten, dass die Wortfolge in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen und keine zergliedernde Analyse vorzunehmen ist (vgl. BGH, BlPMZ 2001, 55, 56 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). In der Gesamtheit, d.h., in der konkreten Abfolge der beanspruchten Wörter kann das Dienen zur Bezeichnung eines Merkmals nicht festgestellt werden. Selbst wenn es im Computerbereich ein fest definiertes Expertenniveau mit europäischen Ansprüchen geben sollte, so können in der Regel nur sprachregelgerechte Ausdrücke zur Merkmalsbezeichnung von Waren und Dienstleistungen dienen.

Anhaltspunkte, dass dies im konkreten Fall abweichend zu sehen ist, waren nicht feststellbar.

Winkler Viereck Sekretaruk Hu






BPatG:
Beschluss v. 17.12.2003
Az: 32 W (pat) 118/02


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