Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 5. September 1997
Aktenzeichen: 26 WF 96/97

(OLG Köln: Beschluss v. 05.09.1997, Az.: 26 WF 96/97)

BRAGO §§ 19 V, BGB §§ 196, 198, 201 Eine nach Aktenlage offensichtlich unbegründete Verjährungseinrede rechtfertigt nicht die Verweisung des Antragstellers vom vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren nach § 19 BRAGO auf den Prozeßweg.

Gründe

Die gem. § 11 Abs. 2 Satz 5 RpflG nach Nichtabhilfe durch den

Richter nunmehr als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung vom

03.07.1997 ist gem. § 104 Abs. 3 ZPO statthaft und auch im übrigen

zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Das Rechtsmittel hat

auch in der Sache Erfolg.

Das Amtsgericht durfte die beantragte Kostenfestsetzung im

gegebenen Fall ausnahmsweise nicht wegen der vom Beschwerdegegner

erhobenen Einrede der Verjährung ablehnen.

Zwar handelt es sich - wie das Amtsgericht in dem angefochtenen

Beschluß auch zutreffend festgestellt hat - bei der Einrede der

Verjährung nach einhelliger und zutreffender Ansicht um einen

nichtgebührenrechtlichen Einwand, bei dessen Erhebung nach § 19

Abs. 5 BRAGO grundsätzlich die Vergütungsfestsetzung im

vereinfachten Verfahren abzulehnen und der Antragsteller auf den

Prozeßweg zu verweisen ist.

Von diesem Grundsatz sind Ausnahmen nur in sehr begrenztem

Umfang zulässig, z. B. wenn ein materiellrechtlicher Einwand

erkennbar aus der Luft gegriffen oder offensichtlich unbegründet

ist. So liegt der Fall hier. Denn es ist ohne weitere Aufklärung

anhand der Aktenlage offenkundig, daß der Vergütungsanspruch der

Beschwerdeführer nicht verjährt ist.

Die Verjährung des Gebührenanspruchs von Rechtsanwälten beträgt

zwei Jahre (§ 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB). Die kurze Verjährung beginnt

mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch fällig wurde (§§ 198,

201 BGB). Die Fälligkeit des Anspruchs tritt mit der Erledigung des

Auftrags ein (§ 16 Satz 1 BRAGO). Das war hier frühestens mit

Abschluß der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen

Verhandlungstermin vom 04.03.1994 der Fall. Die Verjährung wäre

daher mit Ablauf des Jahres 1996 eingetreten. Sie ist aber durch

den vor Ablauf der Verjährungsfrist am 13.09.1996 (Bl. 158) bei

Gericht eingegangenen Festsetzungsantrag unterbrochen (§ 19 Abs. 7

BRAGO) worden. Die Unterbrechung der Verjährung tritt nach

höchstrichterlicher Rechtsprechung bereits mit dem Eingang des

Antrags auf Festsetzung der Vergütung bei Gericht ein und ist

unabhängig von dem Zeitpunkt der Óbermittlung des

Kostenfestsetzungsgesuchs an den Antragsgegner (BGH NJW 1981, 825).

Die Unterbrechung, die nach § 19 Nr. 7 BRAGO wie eine Klagerhebung

wirkt, hat demnach zur Folge, daß die Unterbrechung fortdauert, bis

über den Kostenfestsetzungsantrag abschließend entschieden worden

ist (§ 211 BGB).

Die auf den Zeitablauf und insbesondere auf die Verzögerung

zwischen dem Datum des Kostenfestsetzungsantrages (12.09.1996) und

der Óbermittlung am 26.05.1997 gestützte Einrede der Verjährung

durch den Beschwerdegegner ist mithin schon nach dem Akteninhalt

offenkundig unbegründet und rechtfertigt daher trotz der gebotenen

Zurückhaltung bei der Annahme offenkundig unbegründeter

materiellrechtlicher Einwendungen vorliegend nicht die Ablehnung

des Antrags auf Festsetzung der Anwaltsgebühren im vereinfachten

Verfahren nach § 19 BRAGO (vgl. dazu auch OLG Köln, JurBüro 86,

1525 und Hanseatisches OLG Hamburg, JurBüro 95, 426).

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OLG Köln:
Beschluss v. 05.09.1997
Az: 26 WF 96/97


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