Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 5. September 1997
Aktenzeichen: 26 WF 96/97
(OLG Köln: Beschluss v. 05.09.1997, Az.: 26 WF 96/97)
BRAGO §§ 19 V, BGB §§ 196, 198, 201 Eine nach Aktenlage offensichtlich unbegründete Verjährungseinrede rechtfertigt nicht die Verweisung des Antragstellers vom vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren nach § 19 BRAGO auf den Prozeßweg.
Gründe
Die gem. § 11 Abs. 2 Satz 5 RpflG nach Nichtabhilfe durch den
Richter nunmehr als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung vom
03.07.1997 ist gem. § 104 Abs. 3 ZPO statthaft und auch im übrigen
zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Das Rechtsmittel hat
auch in der Sache Erfolg.
Das Amtsgericht durfte die beantragte Kostenfestsetzung im
gegebenen Fall ausnahmsweise nicht wegen der vom Beschwerdegegner
erhobenen Einrede der Verjährung ablehnen.
Zwar handelt es sich - wie das Amtsgericht in dem angefochtenen
Beschluß auch zutreffend festgestellt hat - bei der Einrede der
Verjährung nach einhelliger und zutreffender Ansicht um einen
nichtgebührenrechtlichen Einwand, bei dessen Erhebung nach § 19
Abs. 5 BRAGO grundsätzlich die Vergütungsfestsetzung im
vereinfachten Verfahren abzulehnen und der Antragsteller auf den
Prozeßweg zu verweisen ist.
Von diesem Grundsatz sind Ausnahmen nur in sehr begrenztem
Umfang zulässig, z. B. wenn ein materiellrechtlicher Einwand
erkennbar aus der Luft gegriffen oder offensichtlich unbegründet
ist. So liegt der Fall hier. Denn es ist ohne weitere Aufklärung
anhand der Aktenlage offenkundig, daß der Vergütungsanspruch der
Beschwerdeführer nicht verjährt ist.
Die Verjährung des Gebührenanspruchs von Rechtsanwälten beträgt
zwei Jahre (§ 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB). Die kurze Verjährung beginnt
mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch fällig wurde (§§ 198,
201 BGB). Die Fälligkeit des Anspruchs tritt mit der Erledigung des
Auftrags ein (§ 16 Satz 1 BRAGO). Das war hier frühestens mit
Abschluß der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen
Verhandlungstermin vom 04.03.1994 der Fall. Die Verjährung wäre
daher mit Ablauf des Jahres 1996 eingetreten. Sie ist aber durch
den vor Ablauf der Verjährungsfrist am 13.09.1996 (Bl. 158) bei
Gericht eingegangenen Festsetzungsantrag unterbrochen (§ 19 Abs. 7
BRAGO) worden. Die Unterbrechung der Verjährung tritt nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung bereits mit dem Eingang des
Antrags auf Festsetzung der Vergütung bei Gericht ein und ist
unabhängig von dem Zeitpunkt der Óbermittlung des
Kostenfestsetzungsgesuchs an den Antragsgegner (BGH NJW 1981, 825).
Die Unterbrechung, die nach § 19 Nr. 7 BRAGO wie eine Klagerhebung
wirkt, hat demnach zur Folge, daß die Unterbrechung fortdauert, bis
über den Kostenfestsetzungsantrag abschließend entschieden worden
ist (§ 211 BGB).
Die auf den Zeitablauf und insbesondere auf die Verzögerung
zwischen dem Datum des Kostenfestsetzungsantrages (12.09.1996) und
der Óbermittlung am 26.05.1997 gestützte Einrede der Verjährung
durch den Beschwerdegegner ist mithin schon nach dem Akteninhalt
offenkundig unbegründet und rechtfertigt daher trotz der gebotenen
Zurückhaltung bei der Annahme offenkundig unbegründeter
materiellrechtlicher Einwendungen vorliegend nicht die Ablehnung
des Antrags auf Festsetzung der Anwaltsgebühren im vereinfachten
Verfahren nach § 19 BRAGO (vgl. dazu auch OLG Köln, JurBüro 86,
1525 und Hanseatisches OLG Hamburg, JurBüro 95, 426).
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OLG Köln:
Beschluss v. 05.09.1997
Az: 26 WF 96/97
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